ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2007
(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)




Joomla! Schaustück zur Auslegung von Ziffer 2 b) GPL (26.06.2007)
Von:
Dr. Axel Metzger

Der Streit um proprietäre Templates für das GPL-lizenzierte freie Content Management System Joomla! liefert gegenwärtig ein interessantes Beispiel für die Auslegung von Ziffer 2 b) GPL. Die Hintergründe des Streits zwischen proprietären Anbietern und dem freien Datenbankprojekt sind bei Oliver Diedrich auf “heise open“ nachzulesen. Das Projekt wehrt sich, gegenwärtig noch außergerichtlich, gegen proprietäre Erweiterungen, die von Unternehmen für das CMS-System angeboten werden. Joomla! steht auf dem Standpunkt, es handele sich insoweit um „derivative works“ im Sinne von Ziffer 2 b) GPL mit dem Ergebnis, dass diese ebenfalls alleine nach den Bestimmungen der GPL verbreitet werden dürften. Die Anbieter der Templates sehen das, wie zu erwarten, anders.

Hintergrund:

Die Auslegung von Ziffer 2 b) GPL ist eine der schwierigsten und in der Praxis bedeutsamsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Open Source Software, insbesondere GPL-Software. Version 2 der GPL kombiniert hierbei zwei Regelungsansätze. Zum einen wird auf den urheberrechtlichen Begriff des „derivative work“ Bezug genommen, zum anderen wird der gesetzliche Maßstab durch weitere Regelungen am Ende von Ziffer 2 GPL modifiziert. Leider sind diese zusätzlichen Kriterien nicht ganz widerspruchsfrei und auch ansonsten nicht leicht zu verstehen, so dass es kaum verwundert, dass man im Einzelfall zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen kommen kann.
Die Fallkonstellation von Joomla! betrifft hierbei einen der wirklichen Grenzfälle. Bei den Templates handelt es sich nicht um bloße Bearbeitungen des vorbestehenden Codes, sondern um eine Kombination zuvor existierender Bestandteile und neuer Module. In diesem Bereich kommt es grundsätzlich darauf an, ob alter und neuer Code als Teil eines „Ganzen“ im Sinne von Ziffer 2 Unterabsatz 3 Satz 3 anzusehen ist. Dort heißt es: „If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it.“ Legt man die technischen Beschreibungen eines typischen Templates zugrunde, so wie sie das Joomla! Projekt beschreibt, so scheinen in der Tat gute Argumente für das Eingreifen der Copyleft-Klausel zu sprechen. Offenbar enthalten typische Template Packages eine Reihe von Komponenten des unter der GPL lizenzierten Joomla! CMS-Systems, die gemeinsam mit dem Template aufgerufen und ausgeführt werden. Dies deutet darauf hin, dass es sich sowohl im Hinblick auf die technische Verknüpfung von Datenbanksystem und Template als auch im Hinblick auf inhaltlich-funktionale Kriterien um eine Einheit und damit um eine "derivate work" im Sinne der Lizenz handelt.
Dennoch ist es denkbar, dass proprietäre Erweiterungen geduldet werden müssen. Denn das Joomla!-Projekt ist offenbar in den eigenen FAQ davon ausgegangen, dass proprietäre Templates und Extensions nicht unter der GPL lizenziert werden müssen. Daraus könnte sich unabhängig von der Interpretation der GPL selbst ein Vertrauensschutz für Entwickler solcher proprietären Erweiterungen ergeben. Eine andere Frage ist wiederum, ob damit die GPL unzulässig verändert wurde. Denn dort heißt es: "Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed."
In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass der "Last call draft" der GPL Version 3 eine deutliche Verschlankung der Copyleft-Klausel vorsieht.

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Novell macht Schule: Weitere Deals zwischen Microsoft und GNU/Linux-Distributoren (18.06.2007)
Von:
Benjamin Roger

Ungeachtet der Ankündigung der Free Software Foundation (FSF), Patentabkommen wie das zwischen Microsoft und Novell durch die Version 3 der GPL zu unterbinden, zeichnet sich eine Entwicklung hin zu weiteren solchen Vereinbarungen ab. In den letzten Tagen hat der Redmonder Softwareriese ähnliche Verträge mit Xandros und Linspire (sowie dem Elektronikhersteller LGE) abgeschlossen.
Vor dem Hintergrund der Ankündigung seitens Microsoft, Linux verletze 235 seiner Patente, scheinen einige Distributoren es zu bevorzugen, sich – und ihre Kunden – auf diese Art vor der vermeintlichen Gefahr von Patentklagen durch Microsoft zu schützen. Unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß dieser Gefahr kann die so versprochene Rechtssicherheit einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb bedeuten, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass weitere Anbieter dem Beispiel folgen werden. In diesem Zusammenhang könnte der Patentklausel in der GPLv3 besondere Bedeutung zukommen. Darüber hinaus liefert Microsoft ein Lehrstück, welches auch in der Diskussion um Softwarepatente in Europa Beachtung finden könnte.

Hintergrund:

Die Behauptung Microsofts, Linux verletze zahlreiche seiner Patente, hatte in der Community eher wenig Eindruck gemacht, insbesondere weil diese zu keinem Zeitpunkt konkret benannt wurden. So hatte etwa Namensgeber Linus Torvalds geäußert, Microsoft werde wohl eher weiterhin „Fear, Uncertainty and Doubt“ (FUD) verbreiten, als tatsächlich eine Patentklage anzustrengen. Dass gerade eine solche Strategie Erfolg versprechen kann, legen die jüngsten Patentabkommen nahe. Die Rechnung leuchtet ein: Patentklagen können Prozesse in Millionenhöhe verursachen, was insbesondere kleinere Unternehmen durchaus in den Ruin treiben kann. Eine Lösung scheint in der Zahlung von „Schutzgeld“ an den Inhaber der Patente zu liegen. Eben das bieten die Linux-Distributoren, die sich mit Microsoft auf den Verzicht gegenseitiger Patentklagen einigen. Weil diese Rechtssicherheit, vor dem Hintergrund der latenten Drohungen Microsofts, die Wahl der Linux-Distribution maßgeblich beeinflussen könnte, ist eine Sogwirkung auf andere Anbieter nicht auszuschließen (vgl. Die Woche: Wie Microsoft gewinnt [heise.de]). Die Befürchtung der Kritiker ist, dass damit ein Keil in die Open Source Community getrieben würde: Distributoren und Firmenkunden, welche vertraglich gegen Patentklagen abgesichert wären, würden Entwicklern gegenüber stehen, welche der Drohung mit Patentklagen ausgesetzt wären – was letztlich die Entstehung freier Software behindern könnte (so – anschaulich – Professor Eben Moglen auf dem Red Hat Summit 2007 [Video]).

Um solchen Patentvereinbarungen entgegen zu wirken, hatte die FSF in den dritten Entwurf der GPLv3 als Reaktion auf den Microsoft-Novell-Deal zweierlei neue Regelungen eingeführt: zum einen sieht Ziffer 11 Abs. 6 (vormals Abs. 4) vor, dass Patentlizenzen auch solche Nutzer einbeziehen, die das Programm nicht direkt vom Patentinhaber erhalten haben. Zum anderen entzieht Ziffer 11 Abs. 7 (vormals Abs. 5) denen, die nach dem 28. März 2007 eine solche „diskriminierende Patentlizenz“ vereinbart haben, das Recht, Software unter der GPLv3 zu verbreiten. Letztere Klausel könnte Linspire dadurch umgehen, dass die Nutzer die Patentlizenz von Microsoft nicht automatisch erhalten, sondern einen separaten Vertrag abschließen müssen. Ob solche Feinheiten das Abkommen „GPLv3-fest“ machen, ist aber auch aus Sicht von Linspire unklar, so dass dessen CEO Kevin Carmony auch nur feststellt, dass es mit der aktuellen GPL (v2) kompatibel ist.

In jedem Fall sind die Möglichkeiten begrenzt, drohenden Patentklagen durch Bestimmungen in einer Softwarelizenz entgegen zu wirken – weshalb auch FSF-Gründer Richard Stallman das Problem bei Softwarepatenten an sich verortet. Insbesondere bezieht auch die GPLv3 explizit nur Vereinbarungen mit Patentinhabern, die selbst Software vertreiben, vor; reine IP-Holder sind davon nicht erfasst. Gerade von diesen, so Ubuntu-Gründer Mark Shuttleworth in einem lesenswerten Blog-Eintrag, ginge aber eine Gefahr von Patentklagen aus, weshalb auch er den Fehler im System von Softwarepatenten selbst sieht. Microsoft selbst werde sich, weil es zwangsläufig mit solchen in Konflikt komme, zum Gegner von Softwarepatenten entwickeln.

Gegenwärtig jedenfalls bedient man sich in Redmond dieser Patente im Verhältnis zu Linux-Distributoren. Gerade die Art des Vorgehens dabei dürfte dabei Wasser auf die Mühlen derjenigen sein, die eine Ausweitung von Softwarepatenten in Europa ablehnen: denn sie illustriert die oft geübte Kritik, wonach Softwarepatente speziell Großkonzernen mit breitem Patentportfolio in die Hände spielten. Insbesondere zeigt sie das Missbrauchspotential, das solchen Patenten innewohnt: aufgrund deren schierer Anzahl sind Verletzungen kaum zu vermeiden; das hohe Prozessrisiko führt dazu, dass bereits die bloße Behauptung einer Verletzung nicht benannter Patente geeignet ist, Druck zu erzeugen. Unabhängig davon, ob man einen solchen Ursachenzusammenhang zwischen der „Bedrohung“ und den Abkommen im Fall Microsofts annehmen will oder nicht, bildet dieser insofern ein Menetekel.

Bezeichnenderweise scheint man auch in den USA Anlass zu sehen, die Praxis der Vergabe von Softwarepatenten zu ändern. Jüngst kündigte das US-Patentamt an, im Rahmen eines "Community Patent Review Project" Softwareentwickler, insbesondere von Open Source Software, in die Prüfung von Patenten einzubeziehen.

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Europa, Deutschland, Media Markt (11.06.2007)
Von:
Olaf Koglin

Aus der vergangenen Woche gibt es von drei gleich interessante Themen zu berichten:

1. EU: Weiterhin unklare Strafvorschriften in der Zweiten Durchsetzungsrichtlinie (IPRED2)
Über den Status bei der Second Intellectual Property Enforcement Directive (Zweite Durchsetzungsrichtlinie oder kurz "IPRED2") wurde in der NdW vom 30.04.2007 ausführlich berichtet. Kritisiert wird in der Öffenlichkeit u.a., dass die zu harmonisierenden Straftatbestände sich zwar auf Taten der organisierten Kriminalität und gewerbsmäßigen Rechteverletzung beschränken sollte. Im jüngsten Entwurf seien bezüglich der Begriffe der Gewerbsmäßigkeit und der Privilegierung des "personal use" jedoch große Unklarheiten, die zur Rechtsunsicherheit bei privaten Nutzern führen würden. Kritik wurde auch an den unklaren Bestimmungen zur Beihilfe und Anstiftung sowie zu den besonderen Ermittlungs- und Beschlagnahmerechten laut.

In einem Vermerk der Präsidentschaft des EU-Rates - die bekanntlich zur Zeit bei Deutschland liegt - an die Arbeitsgruppe Materielles Strafrecht werden nach einer Zusammenfassung des bisherigen Standes und der Änderungen seitens des Europäischen Parlamentes die Punkte benannt, die weiter erörtert werden müssen. Dies sind unter anderem:

  • Beschränkung des Scopes der Richtlinie auf sog. geistiges Eigentum (Urheberrecht) oder Einschluss von Patenten und gewerblichen Schutzrechten
  • Definition der Straftaten (z.B. Fälscherei, Piraterie)
  • Sog. Qualitative Beschränkung der Straftaten (z.B. hinsichtlich Gewerblichkeit, Erheblichkeit)
  • Teilnahme an der Straftat (Anstiftung und Beihilfe) sowie Strafbarkeit des Versuchs
Nach einem von heise news zitierten Sprecher des Bundesjustizministeriums sind insbesondere der Scope der Richtlinie und die qualitative Beschränkung der Straftaten noch wichtige Diskussionspunkte; die Beratungen im Rat würden sich noch in einem Anfangsstadium befinden. Die IPRED2 wird also noch lange in den NdWs präsent sein.

2. Deutschland: Aufruf der Industrie zu Kappung der Urheberrechtsabgaben
Mit einem "Berliner Aufruf" haben die Interssenvertreter aus deutscher Industrie, IT-Gewerbe und Einzelhandel (BDI, BITKOM, ZVEI und HDE) anlässlich der bevorstehenden Entscheidung des Deutschen Bundestages zum "Zweiten Korb" der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft dazu aufgerufen, den Entwurf aus dem Kabinett ohne Änderungen von der Volksvertretung passieren zu lassen.

Kernthema ist die Pauschalabgabe auf kopierfähige Geräte wie Drucker, DVD-Brenner und Leermedien. Diese Abgabe ist in indirekter Weise die Legitimation für die Erstellung von Kopien für private bzw. eigene Zwecke und wird von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA oder der VG Wort "eingesammelt" und anschließend an die Urheber ausgeschüttet. Anders als die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Urheber und Rechteinhaber befürworten die Unterzeichner der Berliner Erklärung (wie auch das Kabinett) eine deutliche Beschränkung der Pauschalabgaben: Zum einen der Höhe nach auf einen "angemessenen prozentualen Verhältnis zum Gerätepreis" in Verbindung mit einer Obergrenze; zum anderen der Bewertungsgrundlage nach auf Geräte, die "in nennenswertem Umfang zum Kopieren geschützter Werke genutzt werden."

3. Media Markt: Geiz ist nicht mehr geil
Wie die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung gestern berichtete, strebt der neue Chef der Media-Saturn-Holding GmbH, zu dem neben der Saturn-Kette auch die Media-Märkte gehören, ein "besseres Image für den Konzern und ein friedlicheres Verhältnis zur Konkurrenz" an. Demnach hat ein Konzernsprecher gegenüber der Zeitung bestätigt, die "Media-Saturn-Holding habe Rechtsanwalt Steinhöfel das Mandat entzogen", der laut der F.A.S. "im Auftrag des Media-Marktes Hunderte von kleinen Händlern mit Abmahnungen und Klagen überzogen hatte."

Das Berichtenswerte hierbei ist nicht, dass die Media-Märkte damit ein jahrelang liebevoll gepflegtes Bild ihrer selbst aufgeben - nicht nur in der kurzlebigen IT-Welt ist es völlig legitim, bisweilen seine Marketingstrategie zu überdenken. Juristisch interessant wird es auch noch nicht dadurch, dass Rechtsanwalt Steinhöfel involviert ist, dem manche IT-Mittelständler einen bestimmten Ruf nachsagen.

Das Pikante daran ist vielmehr, wer diese Entscheidung getroffen hat. Denn früheren Presseberichten zu Folge wurde ein einzelner Verstoß eines Wettbewerbers bisweilen parallel von mehreren Media-Märkten abgemahnt - mit der Folge, dass für den Abgemahnten für ein und dieselbe Sache gleich mehrfach die Abmahn- und ggf. Gerichtskosten anfielen. Den Berichten zu Folge sei dies nur möglich gewesen, weil die einzeln abmahnenden Media-Märkte jeweils rechtlich eigenständig und nach eigener Darstellung von der Konzernmutter bezüglich der Abmahnungen nicht zentral gesteuert gewesen seien.

Mit diesen Berichten verträgt es sich schwer, wenn nun das Ende der Abmahn-Ära zentral von der Holding vorgegeben wird und scheinbar sowohl die Mandatierung einzelner Anwälte als auch das juristische Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern nicht in der alleinigen Entscheidungsgewalt der einzelnen Media-Märkte liegt. Vielleicht gehen einige der früher Betroffenen nun sogar so weit, unter dem Aspekt des Prozessbetrugs zum Gegenangriff zu blasen.

Weitere Links:
Zur IPRED2: Pressemitteilung der FSFE
Zu Media-Markt: Wikipedia (m.w.N.), Blog Rainer sacht, Spiegel online, FAZ: "Die größte Sauerei des Jahres"

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Last exit GPLv3 (04.06.2007)
Von:
Dr. Till Jaeger

Pünktlich zum 31. Mai 2007 veröffentlichte die Free Software Foundation (FSF) den "Last call draft" für Version 3 der GNU General Public License (GPL). Dieser Entwurf soll der Öffentlichkeit für weitere 30 Tage zur Diskussion gestellt werden, bevor im Juli dann die fertige GPLv3 veröffentlicht wird. Damit besteht jetzt wohl die letzte Gelegenheit, auf die Gestaltung der wichtigsten Lizenz für Freie Software einzuwirken. Das ifrOSS lädt daher alle Interessierten dazu ein, in unserem Wiki Kommentare und Verbesserungsvorschläge aus europäischer Perspektive einzubringen. Für allgemeine Aspekte kann insoweit auf die Kommentarmöglichkeit auf der Website für die GPLv3 verwiesen werden.

Neben dem nunmehr 4. Entwurf lieferte die FSF erläuternde FAQ zu den neuesten Änderungen sowie einen lesenswerten Essay des FSF-Gründers und GPL-Autors Richard Stallman zu dem Thema "Why Upgrade to GPL Version3".

Hintergrund:

Bereits in den Nachrichten der Woche vom 16.01.2006, 31.07.2006 und 29.03.2007 wurde an dieser Stelle über die Gründe für eine neue Lizenzversion, die wichtigsten Änderungen und den Ablauf des GPLv3-Prozesses informiert. Insoweit kann auf diese Darstellungen verwiesen werden. Im Fokus des Interesses stehen daher die Regelungen, die die Rechtsposition der Rechteinhaber im Vergleich mit GPLv2 zugunsten der Lizenznehmer schwächen und daher in der letzten Diskussionsrunde am stärksten im Vordergrund stehen.

Enforcement

Zahlreiche Verfahren in Deutschland haben gezeigt, dass die Rechtsinhaber von unter der GPL lizenzierter Software die Einhaltung der Lizenzbedingungen - wie etwa die Pflicht, den Sourcecode zur Verfügung zu stellen - effektiv durchsetzen können. Dies liegt im Wesentlichen an der juristischen Konstruktion der GPLv2, die eine "automatic termination"-Klausel enthält. Diese bewirkt, dass der Verletzer automatisch seine Rechte aus der Lizenz verliert und damit eine Urheberrechtsverletzung begeht.

Der Entwurf für GPLv3 sieht nunmehr keinen automatischen Rechtewegfall vor, sondern lediglich eine Kündigungsmöglichkeit der Rechteinhaber. Dies wurde für den ersten Entwurf damit begründet, dass ein automatischer Rechtewegfall in vielen Fällen eine zu schwerwiegende Sanktion darstelle, da der Verletzer zur Wiederherstellung seiner Rechte der Zustimmung jedes einzelnen Rechteinhabers bedürfe. Diese Rechtsauffassung wurzelt im US-Recht, wonach in der GPL-Lizenzierung kein Vertragsabschluss (im Sinne des US-Rechts) zu sehen ist, sondern eine bloße Rechtseinräumung. Im europäischen Rechtsraum, wird ganz überwiegend der Abschluss eines (Lizenz-)vertrages angenommen, der jederzeit erneuert werden kann, so dass mit der Umstellung auf einen GPL-konformen Vertrieb auch wieder die entsprechenden Rechte erworben werden können, ohne dass dafür ein direkter Kontakt mit den Rechteinhabern notwendig wäre.

In dem mehrfach geänderten Text der jetzigen Ziffer 8 ist nunmehr vorgesehen, dass eine Kündigung nur innerhalb von 60 Tagen nach der letzten GPL-Verletzung möglich ist und auch nur insoweit wie der Kündigende die Rechte besitzt. Weiterhin ist eine "automatische" Rechtewiederherstellung für den Fall vorgesehen, dass der Verletzer innerhalb von 30 Tagen nach einem entsprechenden Hinweis eines Rechteinhabers die Lizenzverletzung "heilt". Problematisch ist die neue Regelung insbesondere bei Vertriebsketten, da etwa gegen einen Hersteller, der sämtliche Programmkopien GPL-widrig vertrieben hat, nach 60 Tagen nicht mehr vorgegangen werden kann. Fraglich ist weiterhin, ob sich ein Zwischenhändler rechtmäßig verhält, der nach diesen 60 Tagen die GPL-widrigen Kopien weitervertreibt. Würde man den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach 60 Tagen dahingehend verstehen, dass der davor erfolgte Vertrieb zwar lizenzwidrig, aber dennoch mit Zustimmung der Rechteinhaber erfolgt ist, würde sich das Verbreitungsrecht der Rechteinhaber für diese Kopien erschöpfen und der Zwischenhändler dürfte die Kopien auch ohne Abschluss des GPL-Lizenzvertrages zulässig weitervertreiben. Eine Durchsetzung der GPL-Lizenzbedingungen würde damit unmöglich.

Der Entwurf für die GPLv3 schießt hier offenbar über das Ziel eines angemessenen Ausgleichs mit den Interessen der versehentlichen GPL-Verletzer hinaus. Dass dies nicht erforderlich ist, zeigt die auch von der FSF für rechtlich zulässig gehaltene Möglichkeit einer "automatischen" Wiederherstellung der Rechte aus der Lizenz - zusammen mit einem automatischen Wegfall der Rechte bei einer Verletzung könnte so eine angemessene Regelung gefunden werden.

ASP

Im Sinne einer besseren Internationalisierung der Lizenz wird eine neue Begrifflichkeit eingeführt. So lösen die Begriffe "propagate" und "convey" für Vertriebshandungen das bisherige "distribute" ab. Damit sollen eindeutiger als bisher auch solche urheberrechtliche Nutzungshandlungen in die gewährten Rechte einbezogen werden, die das US-Urheberrecht nicht kennt und die daher mit "distribute" nicht hinreichend klar umschrieben werden. Dazu gehört insbesondere auch das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung", das Handlungen wie das Angebot von Software zum Download umfasst. Nach überwiegender Auffassung in Deutschland bedarf es für eine Softwarenutzung im Wege des Application Service Providing (ASP) auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung. Bei richtiger Auslegung ist dies in Deutschland bereits unter der GPLv2 möglich. Jedoch bestehen auch hier Unterschiede zum US-Recht. Dort geht man davon aus, dass ASP von dem Begriff "distribute" nicht erfasst wird, solange der Erwerber der Software keine Kopie erhält.

Um auch ein ASP mit Freier Software zu ermöglichen, wurde zunächst in die Affero Public License eine entsprechende Regelung eingefügt, die ursprünglich auch ein Vorbild für die GPLv3 sein sollte. Diese Intention wurde offenbar fallen gelassen. Während der 2. Entwurf noch eine weitgehende Kompatibilitätsklausel mit der Affero GPL besaß, die auch eine Nutzung unter der Affero GPL ermöglicht hätte, ist diese nunmehr auf die Möglichkeit beschränkt worden, Code unter beiden Lizenzen zu kombinieren. Für die europäischen Rechteinhaber ergibt sich daraus das Problem, dass die GPLv3 sämtliche Pflichten aus der GPL davon abhängig macht, dass der Lizenznehmer die Software im Sinne des Begriffs "convey" nutzt. "Conveying" umfasst nach der Definition in der GPLv3 aber explizit keine Nutzung in Netzwerken, wenn dabei keine Kopie übermittelt wird. Dies bedeutet, dass "propagate" zwar das Recht zum ASP einräumt, aber keine Pflichten damit verbindet. Wenn also ein Lizenznehmer eine Anwendung weiterentwickelt und nur per ASP eine Nutzung dieser veränderten Software ermöglicht, so kann der Nutzer weder den Sourcecode der veränderten Software verlangen noch Rechte an diesen Änderungen erwerben. Damit könnten die GPL-Lizenzbedingungen unter der GPLv3 - jedenfalls in Deutschland - einfacher umgangen werden, als dies unter der GPLv2 der Fall ist.

DRM

Hier hat sich bereits eine öffentliche Diskussion an der Frage entzündet, in welchem Umfang Lizenznehmer der GPL die Nutzung der Software mit Hilfe eines Digital Rights Management-Systems beschränken können sollen (vgl. Oliver Diedrich - Die Woche: Freiheit, die ich meine). Diese auch als "Tivoisierung" bezeichnete Beschränkung wurde bei dem mit Linux ausgestattetem Videorecorder TiVo eingesetzt, indem von dem Gerät eine vom Hersteller signierte Firmwareversion verlangt wird, damit diese auch gestartet wird. Während sich die FSF dafür einsetzte, dass der Lizenznehmer auch das Wiederaufspielen von veränderter Software ermöglichen muss, hielt Linus Torvalds dies für nicht erforderlich.

Der neue Entwurf sieht eine Kompromisslösung vor: Bei Verbraucherprodukten muss der Hersteller die notwendige "Installation Information" zur Verfügung stellen, während dies bei Businessprodukten nicht erforderlich ist. Hier bleibt dem interessierten Entwickler nur die - durch die GPL gestattete - Möglichkeit, das DRM-System zu umgehen. Es fragt sich, ob die Abgrenzung nach dem Kriterium "Verbraucherprodukt" eine schlüssige Lösung bildet. Alle Interessen sind bei dieser Frage offenbar nicht unter einen Hut zu bekommen.

Die nächsten 30 Tage werden zeigen, ob bei diesen strittigen und in den rechtlichen Konsequenzen oftmal komplexen Aspekten angemessene Lösungen gefunden werden können. Es wäre wünschenswert, wenn dabei die Entwicklung zu einem immer detaillierteren und auf Einzelprobleme ausgerichteten Lizenztext gestoppt werden könnte. Schon jetzt ist der Entwurf für die GPLv3 mehr als doppelt so lang wie die GPLv2.

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Ab Morgen: Linuxtag in Berlin (29.05.2007)
Von:
Till Kreutzer

Am 30. Mai beginnt das nach Angaben der Veranstalter "bedeutendste Ereignis rund um Freie und Offene Software in Europa", der Linuxtag 2007. Nach Ortswechseln in den Jahren 2005 und 2006 findet das vom Linuxtag e.V. organisierte Event auch dieses Jahr in neuer Umgebung statt: auf dem "Messegelände unter dem Funkturm" in Berlin. Nach bewährtem Rezept kombinieren die Veranstalter eine Fachausstellung, auf der sich Anbieter aus der Open-Source-Branche präsentieren, mit einem umfangreichen Tagungsprogramm.

Hintergrund:

"When .com meets .org" - heißt das plakative Motto des Linuxtages auch im Jahr 2007. Die Veranstalter bringen damit ihr Vorhaben zum Ausdruck, Community und Wirtschaft zusammenzuführen und ihnen ein gemeinsames Forum zu bieten. An vier Tagen werden mehr als zweihundert Vorträge in dreißig Konferenzreihen gehalten. Am 30. und 31. Mai findet etwa der Business- und Behördenkongress statt, für den Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble die Schirmherrschaft übernommen hat. Hier wird unter anderem zu den Erfahrungen aus dem Münchener LiMux-Projekt und anderen Open-Source-Projekten öffentlicher Einrichtungen referiert. In anderen Tracks geht es zum Beispiel um Virtualisierung, Data Management oder Multimedia und DTP. Auch das ifrOSS ist vertreten: Am Donnerstag den 31.5. hält Dr. Till Jaeger um 15.00 Uhr im Rahmen des "Open Source Forums" einen Vortrag über den Stand der Diskussionen zur GPLv3.

Neben den Vorträgen enthält das Tagungsprogramm eine Vielzahl von Podien und Tutorien. Letztere behandeln bestimmte Themen, wie etwa "Objektorientiertes Ruby" oder "Netzwerküberwachung mit Open Source Tools", in denen Experten informierten Anwendern eine Vertiefung ihrer Kenntnisse ermöglichen.

Im Rahmen der Ausstellung präsentieren sich beim diesjährigen Linux-Tag mehr als 100 Open-Source-Projekte und Unternehmen . Mit dabei sind unter anderem Großunternehmen wie Novell, IBM oder Red Hat.

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Geistiges Eigentum in der Informationsgesellschaft (21.05.2007)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Der Verband Deutscher Schriftsteller, das P.E.N. Zentrum Deutschland und der Börsenverein des deutschen Buchhandels haben in der vergangenen Woche eine „Frankfurter Mahnung“ veröffentlicht, mit der sie verstärkte Maßnahmen für einen Schutz geistigen Eigentums einfordern. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien (BITKOM) reagierte direkt am folgenden Tag mit einer „Pressemeldung, in der es (schon in der Überschrift) heißt: „Panikmache bei der Urheberrechtsnovelle unterlassen!“

Hintergrund:

VS, P.E.N. und Börsenverein hatten sich in ihrer Frankfurter Mahnung für umfassende Geräteabgaben ausgesprochen. Notwendig seien Maßnahmen, die der dramatischen Aushöhlung des materiellen Wertes urheberrechtlich geschützter Werke durch moderne Kopiertechnologien wirksam entgegenwirkten. Darüber hinaus forderten die Interessenverbände, dass politische Initiativen, die die Forderung von Open Access zum Gegenstand hätten, unterbleiben sollten. Wörtlich heißt es: „Jeglicher politischer Zwang zum Open Access zu urheberrechtlich geschützten Werken ist eine gravierende Fehlsteuerung.“ Der Staat müsse, um das öffentliche Bedürfnis zu befriedigen, an der Kultur- und Wissensgesellschaft teilzuhaben, mehr Geld in die Wissensbereitstellung und -aufbereitung investieren.

Der BITKOM wies in seiner Stellungnahme vom Folgetag darauf hin, dass nach Auffassung des BITKOM erhebliche Bedenken an der Vorgehensweise von VS, P.E.N. und Börsenverein bestehen. So heiße es etwa in der „Frankfurter Mahnung“, dass die „Pläne für Kürzungen bei den Abgaben für Vervielfältigungsgeräte endgültig aufgegeben werden sollten.“ Diese Aussage ist nach Auffassung des BITKOM schon von ihrer Grundannahme her unrichtig. Denn schon auf der Basis des Gesetzesentwurfs zum 2. Korb würden die Geräteabgaben erheblich ausgedehnt; es sei damit zu rechnen, dass sich die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften mindestens verdoppelten. Der Gesetzentwurf des Justizministeriums – so der BITKOM – sei ein Kompromiss, der den Urhebern Mehreinnahmen sichere und mit dem auch die Hersteller leben könnten.



Eben Moglen verlässt das Führungsgremium der FSF (14.05.2007)
Von:
Till Kreutzer

Eben Moglen, führender Rechtsberater der Free Software Foundation (FSF), hat seinen Rücktritt aus dem Führungsgremium der Organisation verkündet. Dies gab der Rechtsprofessor von der Columbia Universität in seinem Blog bekannt. Der Grund: Die Arbeiten an der dritten Version der GPL sind fast abgeschlossen und der Rechtsexperte möchte sich wieder mehr seiner Tätigkeit als Rechtsprofessor und -wissenschaftler widmen.

Hintergrund:

Seit dem Jahr 2000 gehörte Eben Moglen dem "Board of Directors" der FSF an. Als Mitglied des Führungsgremiums hat er die Arbeiten an der GPL V3 vor allem in rechtlicher Hinsicht beratend begleitet und die Entwürfe für die neue Lizenz wesentlich mitgestaltet. In dem Blog-Eintrag, in dem Moglen seinen Rücktritt ankündigt, berichtet er, diese Aufgabe sei zwar sehr schön aber auch zeitraubend gewesen. Hierin habe er in den letzten Jahren einen Großteil seiner beruflichen und oft auch privaten Zeit investiert. Nun sei der Moment gekommen, sich wieder anderen Aufgaben zu widmen, vor allem der Lehre und dem Schreiben. Die freie Zeit, die ihm neben seiner Tätigkeit für die Columbia University bleibt, will Eben Moglen zukünftig vorrangig der Arbeit am Software Freedom Law Center widmen. Das Führungsgremium der FSF sei mit seinem Leiter Richard Stallman und dessen Stellvertreter Peter Brown auch ohne ihn gut aufgestellt.

Mit Eben Moglen verliert das Führungsgremium einen seiner wichtigsten Berater, dessen Ausfall nur schwer zu kompensieren sein wird. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wer die Nachfolge des Rechtsexperten antritt.

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Start der Österreichischen Linuxwochen (07.05.2007)
Von:
Dr. Julia Küng

Morgen, am 08.05.2007, findet in Salzburg der Auftakt zu den österreichischen Linuxwochen statt. Bis zum 22. Juli 2007 ist die „österreichische Open Source Roadshow“ auf Tour im Burgenland (Eisenstadt 11.05.-12.05.), in der Steiermark (Graz 19.05.), in Niederösterreich (Krems 25.05.), Wien (Wien 31.05. bis 02.06.) und in Oberösterreich (Pettenbach 16.07. bis 22.07.). Vorträge, Podiumsdiskussionen und Workshops bieten Information sowohl für Einsteiger als auch für Experten und das Programm verrät, dass nicht nur die sehr reizvollen Städte dafür sprechen, bei den Österreichischen Linuxwochen live dabeizusein.

Hintergrund:

Die Linuxwochen finden bereits zum sechsten Mal in Österreich statt und warten auch heuer mit einem abwechslungsreichen Veranstaltungsprogramm auf:

* In Salzburg steht der Vergleich von Linux-Distributionen im Mittelpunkt.

* In Eisenstadt wird unter anderem der "Kwickserver" präsentiert - eine Entwicklung des Internetclubs Burgenland, welche die Installation, Konfiguration und Wartung von Servern so stark erleichtert, dass diese jedermann möglich sein sollen. Linuxbasierte Kleingeräte, Appache Performance Tuning mittels Caching sowie die Möglichkeiten des Linux-Desktops bilden weitere Themen des vielfältigen Vortragsangebots.

* In Graz haben Linuxwochen-Besucher die Möglichkeit, ihr Wissen in zahlreichen Vorträgen und Workshops abzurunden und dieses im Rahmen einer Prüfung des Linux Professional Institute (LPI) zertifizieren zu lassen.

* In Wien eröffnet der Entwickler der Linux-Distribution Knoppix, Klaus Knopper, die Veranstaltung und spricht über seine Vision der nächsten 100 Jahre GNU/Linux. Weiters stehen etwa Vorträge über Erfahrungen von Unternehmen mit Linux (zB Vortrag am 01.06.2007: „Einsatz von Linux bei der REWE Austria“) und eine Reihe von Veranstaltungen zum Thema Voice over IP auf dem Programm. So wird die Open Source Telefonanlagen-Software "Asterisk" vorgestellt und außerdem erklärt, wie sich die Software erweitern lässt, sodass sie beispielsweise Faxe empfängt und weiterleitet.

* Das Linuxwochen-Camp im oberösterreichischen Pettenbach (16. bis 22. Juli) wird auch heuer die Roadshow beenden.

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Votum des Europäischen Parlaments zum strafrechtlichen Schutz geistigen Eigentums (30.04.2007)
Von:
Benjamin Roger

Das EU-Parlament hat dem Kommissionsentwurf für die geplante "Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums" (IPRED2) am 26. April 2007 mit einigen Änderungen in erster Lesung zugestimmt (vgl. Meldung von heise.de mit einigen Reaktionen). Patente sind nunmehr vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, was gerade mit Blick auf die noch unklare Situation bei Softwarepatenten (vgl. auch Nachricht der Woche vom 05.03.07) zu begrüßen ist. Einige zentrale Begriffsdefinitionen wurden aufgenommen, insbesondere die der "Gewerbsmäßigkeit", wobei dennoch zweifelhaft bleibt, ob private Nutzer gänzlich von der Strafdrohung ausgenommen sind. Dem kann auch die neue "fair use"-Klausel zu Gunsten bestimmter Nutzerkreise (insb. Forschung und Lehre) nicht abhelfen, die den rein persönlichen Gebrauch gerade nicht nennt.
Auch Anstiftung und Beihilfe bleiben grundsätzlich strafbar, was aus Sicht der Kritiker problematisch ist, weil davon etwa Softwareentwickler oder Distributoren erfasst sein könnten. Zwischen den einzelnen Ausschüssen des Parlaments besonders umstritten ist die geplante "Mitwirkung" der Rechteinhaber an strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres hatte diese "Privatisierung der Strafverfolgung " grundsätzlich abgelehnt, das Plenum jedoch stimmte ihr mit geringfügigen Änderungen zu.
Dieser Aspekt des Strafprozessrechts ist vielleicht auch aus deutscher Sicht der bedeutendste: während materiell die geplanten Strafvorschriften weitgehend unter denen bleiben, welche hierzulande jedenfalls im Urheberrecht ohnehin gelten, steht die Einbindung der Verletzten in das Ermittlungsverfahren in krassem Widerspruch zu den geltenden Grundsätzen der Strafprozessordnung.

Hintergrund:

Mit dieser "zweiten Durchsetzungsrichtlinie" sollen den Bestimmungen der "ersten Durchsetzungsrichtlinie" 2004/84 (s. auch Nachricht der Woche vom 03.05.2004 strafrechtliche Vorschriften gegen die gewerbsmäßige, vorsätzliche Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum zur Seite gestellt werden; begründet wird dies damit, dass die zivilrechtlichen Maßnahmen keine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten würden. Auch das TRIPS-Abkommen der WTO verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum unter Strafe zu stellen. Zunächst sollte hierzu ein Rahmenbeschluss ergehen, also eine Maßnahme auf der zwischenstaatlichen Ebene der "dritten Säule", nicht der Europäischen Gemeinschaft - letztere nämlich hat auf dem Gebiet des Strafrechts keine Kompetenzen. In einem Urteil vom 13.09.2005 (Leitsätze) stellte der EuGH dann aber fest, dass die EG dennoch Strafvorschriften erlassen könne, wenn dies erforderlich sei, um im Rahmen ihrer Kompetenzen ein bestimmtes Ziel wirksam zu verfolgen. Die "zweite Durchsetzungsrichtlinie" nun setzt dies erstmals in großem Stil um, was grundsätzliche Bedeutung hat - so dass manche Beobachter nicht ausschließen, dass die Mitgliedsstaaten einen solchen Vorstoß auf einem Kerngebiet nationaler Kompetenz rundheraus ablehnen könnten, wenn der Entwurf demnächst im Rat diskutiert wird.

1. Strafvorschriften
Der Kommissionsentwurf hatte unter anderem deshalb für Unmut gesorgt, weil ihr Anwendungs- und damit der Strafbarkeitsbereich unzureichend bestimmt war. In diesem Sinne hat das Parlament eine Eingrenzung unternommen. Artikel 1 beschränkt nunmehr den Anwendungsbereich auf "Nachahmung und Produktpiraterie" - indes wird keiner dieser beiden Begriffe dann auch definiert. Doch findet sich nun in Artikel 2 eine Definition der "Verletzung in gewerbsmäßigem Umfang", welche nach Artikel 3 für die Strafbarkeit ausschlaggebend ist. Darunter sei zu verstehen "jede zur Erlangung direkter oder indirekter wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteile verübte Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum; Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke wären hierin nicht enthalten". Auffällig daran ist, dass auch "indirekte" Vorteile genügen sollen - eine sehr vage Umschreibung -, während der Ausschuss für Bürgerrechte, Justiz und Inneres sich für eine Beschränkung auf einen "unmittelbaren kommerziellen Vorteil" ausgesprochen hatte. Welche "indirekten" Zwecke damit in denn Bannkreis der gewerbsmäßigen Verletzung führen, ist noch nicht absehbar. Es ist etwa gemutmaßt worden, dass bereits die Ersparnis von Aufwendungen, etwa durch den Download von Musik im Verhältnis zum Kauf des Tonträgers, einen "indirekten Vorteil" begründen könnte - womit der Anwendungsbereich weit über die "professionellen" Verletzer hinausginge. Ob der eigenartig zaghaft formulierte zweite Halbsatz dem hinreichend Einhalt gebietet, ist zweifelhaft, insbesondere weil "gewinnorientiert" eben auch "indirekt gewinnorientiert" bedeuten kann.
Über den Kreis der Täter hinaus erstreckt sich die Strafbarkeit auch weiterhin auf Anstiftung und Beihilfe; dies war auf Kritik gestoßen, etwa von Seiten der FSFE, denn es sei nicht klar, inwieweit dadurch Softwareentwickler und Provider betroffen seien. Dementsprechend hat das Parlament eine Einschränkung auf Anstiftung und Beihilfe "zur konkreten Tat" vorgenommen. Ein darüber hinaus gehender Vorschlag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, nur bei den schwersten Verletzungen auch die Teilnahme unter Strafe zu stellen, wurde nicht übernommen.
Eine Ausnahme von der Strafbarkeit wurde für den "fairen Gebrauch" in bestimmten Bereichen eingeführt (Artikel 3 Abs. 1b) - insbesondere Presse, Schule, und Wissenschaft -, wozu es in der Begründung heißt: "Berufsgruppen wie Journalisten, Wissenschaftler und Lehrer sind keine Kriminellen. Zeitungen, Forschungseinrichtungen und Schulen sind keine kriminellen Vereinigungen". Der rein persönliche Gebrauch, der üblicherweise mit dem Konzept des "fair use" verbunden wird, findet dabei keine Erwähnung.
Wohl in der Absicht, die Richtlinie ausgewogener zu gestalten, hat das Parlament im Sinne eines "Gleichgewichts des Schreckens" auch eine Strafvorschrift (Artikel 6a) gegen Rechteinhaber eingeführt: künftig soll die missbräuchliche Androhung strafrechtlicher Verfolgung ebenfalls unter Strafe stehen.

2. Strafprozessrecht
Insgesamt bleiben die vorgesehenen Strafen eher hinter denen zurück, die hierzulande in §§ 106 ff. UrhG, insbesondere für gewerbsmäßige Taten (§ 108a), vorgesehen sind. Ein grundlegendes Novum aber sind die Vorschriften zum Strafprozess. Artikel 7 bestimmt, dass die Rechteinhaber an den Ermittlungen "gemeinsamer Ermittlungsgruppen" "mitwirken" können. Eine solche, wie auch immer geartete Einbindung in die Ermittlung selbst ist dem deutschen Strafprozessrecht fremd. Im Gegenteil bildet der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft von Amts wegen und ausdrücklich auch zur Entlastung des Beschuldigten (§ 160 II StPO) ermittelt, einen der tragenden Grundsätze des Ermittlungsverfahrens, nicht nur in Deutschland. Das hat wohl auch das Parlament bewogen, einen neuen Absatz 1a einzufügen, um die Neutralität (vgl. Erwägungsgrund 8) der Ermittlung zu wahren, was im Folgenden durch den Verweis auf bestimmte grundlegende Rechte der Angeklagten vervollständigt wird. Hier scheint die verbreitete Sorge durch, das Strafrecht werde zu einem Instrument in den Händen der Rechteinhaber pervertiert; es kommt zum Ausdruck, dass die besagte Neutralität gefährdet ist, wenn den Verletzten eine aktive Rolle im Ermittlungsverfahren zuteil wird. Nun hätte diese Erkenntnis auch zu dem Schluss führen können, dass es nicht angebracht sei, den Rechteinhaber in die Strafverfolgung selbst einzubinden. So war auch die Position des Ausschusses für Bürgerrechte, Justiz und Inneres vom 12.12.2006 deutlich: "Das, was als eine Privatisierung der Strafverfolgung zugunsten partikulärer Interessen der Beteiligten erscheinen könnte, ist aus rechtsstaatlichen Gründen prinzipiell abzulehnen. Im demokratischen Rechtsstaat ist dem durch allgemeine Gesetze gebundenen Staat das Gewaltmonopol verliehen. Bürger dürfen Rechtsverletzungen anderer Bürger nicht mit strafprozessualen Maßnahmen verfolgen". Dennoch hielt das Parlament an dem Prinzip der "Mitwirkung" fest, was umso fragwürdiger ist, als die Zuständigkeit der Gemeinschaft für Strafrecht lediglich auf der bereits zitierten Entscheidung des EuGH beruht, wonach die Gemeinschaft strafrechtliche Bestimmungen dort treffen kann, wo dies - innerhalb ihrer Zuständigkeit - eine "unerlässliche Maßnahme darstellt". Zum einen ist dort das Strafprozessrecht nicht ausdrücklich erwähnt, zum anderen ist zweifelhaft, ob die besagte "Mitwirkung" "unerlässlich" ist. Die Kommission begnügt sich in ihrem Entwurf mit dem Hinweis, die Ermittlung von Verletzungen im Bereich des geistigen Eigentums sei "sehr schwer".

Wenn auch das europäische Parlament die geplanten strafrechtlichen Sanktionen enger umrissen hat, bleiben also einige offene Fragen und Bedenken, so dass auch die zahlreichen Kritiker des Vorhabens nicht verstummt sind (s. etwa die Stellungnahme der FFII; auch die FSFE, die sich in einem offenen Brief an die Abgeordneten des europäischen Parlaments gewandt hatte, zeigt sich skeptisch). Es bleibt abzuwarten, wie der Rat und das Parlament, dann in zweiter Lesung, weiter mit dem Vorhaben umgehen werden.



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Wahlcomputer bei den französischen Präsidentschaftswahlen - "La confusion règne" (23.04.2007)
Von:
Dr. Till Jaeger

Der erstmalige umfassende Einsatz von Wahlcomputern bei Wahlen in Frankreich hat zu erheblichen praktischen und rechtlichen Problemen geführt. So kam es bei den Präsidentschaftswahlen am Sonntag zu zahlreichen Verzögerungen und Beschwerden gegen den Einsatz dieser Geräte wegen Problemen bei der Handhabung. Erst am Donnerstag hatte das Verwaltungsgericht von Versailles entschieden, dass die Geräte trotz eines möglichen Verstoßes gegen art. L. 57-1 code électoral (franz. Wahlgesetz) eingesetzt werden dürfen. Insgesamt waren Wahlcomputer für 1,5 Mill. Wähler in 82 Gemeinden im Einsatz.

Hintergrund:

Der Einsatz von Wahlcomputern sieht sich zunehmend rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Diese beruhen überwiegend auf der mangelnden technischen Überprüfbarkeit und damit der Manipulierbarkeit von Wahlcomputern sowie den damit einhergehenden Transparenzdefiziten. Nach den Problemen in den USA, den Niederlanden und in Deutschland ist jetzt Frankreich in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt. Kläger vor dem "tribunal administratif de Versailles" war der Informatiker Nicolas Barcet, der einen Verstoß gegen art. L. 57-1 des französischen Wahlgesetzes gerügt hat. Art. L. 57-1 code électoral verlangt, dass der Wahlcomputer mit zwei Schlüsseln ausgestattet ist, die während der Wahl unter der Kontrolle verschiedenener Personen sein müssen. Die tatsächlich eingesetzten Geräte in Issy-les-Moulineaux besitzen nach Angaben der französischen Zeitung Le Monde jedoch einen dritten Schlüssel, der die Annulierung bzw. Hinzufügung von Stimmen erlaubt. Das Verwaltungsgericht von Versailles hat den Antrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass auch bei einem Verstoß gegen art. L. 57-1 code électoral kein schwerer Verstoß gegen die Wahlrechte vorläge (« Considérant que M. [NOM DU PLAIGNANT] soutient que les machines à voter qui seront utilisées par les électeurs de la commune d’Issy-les-Moulineaux ne satisfont pas aux dispositions précités de l’article L57-1 du code électoral ; qu’à la supposer établie, une telle circonstance ne permet pas, à elle seule, de caractériser une atteinte grave à la liberté fondamentale que constitue l’exercice du droit de suffrage ; qu’il suit de là que la requête de [NOM DU PLAIGNANT] ne peut qu’être rejetée »). Die Kläger haben nunmehr Revision beim Conseil d´Etat (Staatsrat, oberstes Verwaltungsgericht) eingelegt. Neben diesen rechtlichen Schritten hat sich auch eine Bürgerbewegung mit dem Namen "Citoyens et informaticiens pour un vote vérifié par l'électeur" gegen den Einsatz von Wahlcomputern gebildet.

Scharf kritisiert wurde zudem der Umstand, dass nachträgliche (d.h. nach Veröffentlichung der ministeriellen Genehmigung) Änderungen an der Firmware vorgenommen wurden. Damit ist eine effektive Kontrolle nicht mehr möglich, oder wie es Roberto Di Cosmo, Informatikprofessor an der Université Paris VII, drastisch ausgedrückt hat: «Die Erlaubnis zur Änderung der Software ist die Erlaubnis zum Betrügen». Weitere Probleme ergaben sich daraus, dass die vor der Wahl präsentierten Wahlcomputer nicht die erforderliche Genehmigung des Innenministeriums besaßen und kurzfristig gegen ein älteres und bereits genehmigtes Modell ausgetauscht werden mussten. Diese Geräte stammen in Issy-les-Moulineaux von der US-Firma "Election Systems and Software (ES & S), überwiegend wurden jedoch Geräte der Firma NEDAP aus den Niederlanden eingesetzt, die erst eine Woche vor der Wahl genehmigt wurden. NEDAP-Geräte werden auch in Deutschland eingesetzt.

Hierzulande ist eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 anhängig. Hierbei geht es um die grundsätzliche Frage, ob Wahlcomputer mit den verfassungsrechtlich gewährten Wahlgrundsätzen vereinbar sind. So ist der Sourcecode der in Deutschland eingesetzten Wahlcomputer nicht zugänglich und eine öffentliche Überprüfung daher nicht möglich. Dies hatte vor dem Hintergrund des "NEDAP-Hacks", bei dem holländische Wahlcomputer gehackt und als Schachcomputer verwendet wurden, erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit ausgelöst.

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Creative Commons errichtet Abteilung zur Harmonisierung von Open Content-Lizenzen im Bildungsbereich (16.04.2007)
Von:
Benjamin Roger

Creative Commons (CC), einer der Vorreiter der Open Content-Bewegung, hat unlängst die Gründung einer eigenen Abteilung für den Bildungssektor bekannt gegeben, provisorisch "CC Learn" genannt. Eine ihrer Hauptaufgaben wird die Herstellung von Interoperabilität zwischen verschiedenen Open Content-Ressourcen sein, was insbesondere die Beseitigung von Kompatibilitätsproblemen zwischen den unterschiedlichen verwendeten Lizenzen einschließt. Diese können derzeit die Verbindung von verschiedenen Inhalten zu einem neuen - abgeleiteten - Werk verhindern.

Hintergrund:

Gerade im Bereich der Bildung gewinnen offene Inhalte zunehmend an Bedeutung (vgl. etwa hier für Beispiele im US-amerikanischen Raum). Dabei werden verschiedene, untereinander häufig inkompatible Lizenzen verwendet. Zunächst ist freilich zu beachten, dass manche Inkompatibilität durchaus gewollt ist und nicht behoben werden kann: so verbietet etwa die CC Attribution-No Derivative Works-Lizenz jegliche Bearbeitung eines Werks, beabsichtigt also auch, dass dieses nicht mit anderen kombiniert werden kann. Dass jedoch zahlreiche nicht intentionale Inkompatibilitäten dem Grundgedanken des Open Content zuwider laufen, hatte Rechtsprofessor und Creative Commons-Chef Lawrence Lessig bereits Ende 2005 in einem Blog-Eintrag beklagt. Die Open Content-Lizenzen könnten, entgegen ihrem Ziel, den Austausch von Informationen zu befördern, diesen vielmehr verhindern. Zur Veranschaulichung führt er aus, dass es etwa nicht möglich sei, Inhalte von Wikipedia, die unter der GNU Free Documentation License (FDL) stehen, mit solchen zu mischen, die der CC-Attribution-ShareAlike-Lizenz unterfallen. Dementsprechend kündigte er für 2006 die Einsetzung einer Kommission zur Behebung der Kompatibilitätsprobleme an, die jedoch bis heute ausgeblieben ist.

Nun also soll - für den Bildungsbereich - eine dazu eigens ins Leben gerufene Abteilung (vgl. zum Ganzen diesen Artikel auf eschoolnews.com) von Creative Commons in diesem Sommer ihre Arbeit aufnehmen. Dabei ist das Ziel nicht die Durchsetzung einer einheitlichen Lizenz, sondern vielmehr die Schaffung eines gemeinsamen "Frameworks", in welches die verschiedenen Lizenzen eingebunden werden können. Eine Möglichkeit dazu skizzierte Lessig in dem bereits zitierten Blog-Eintrag: die Lizenztexte könnten unter eines der bestehenden "Commons Deeds" subsumiert werden. Diese "Deeds" erläutern in allgemeinverständlicher Sprache die Rechte und Pflichten aus der Lizenz. Damit wäre auch einem zweiten erklärten Ziel gedient, namentlich der Verständlichkeit der Lizenz für den Nutzer: wenn die Referenz, das verbindende Element, in der nicht-technischen Formulierung besteht, können die maßgeblichen Lizenzbedingungen einfach und verständlich vermittelt werden.

Freilich bleibt abzuwarten, wie sich dieses Vorhaben im Einzelnen wird realisieren lassen; insbesondere werden die einzelnen Lizenzen angepasst werden müssen. Grundsätzlich scheint für ein solches Projekt Bereitschaft zu bestehen, so hatte etwa auch Eben Moglen, Rechtsprofessor und Gründer des Software Freedom Law Centers sich bereits für die Schaffung eines gemeinsamen "Frameworks" ausgesprochen. Jedenfalls könnte mit "CC Learn" eine entscheidende institutionelle Grundlage für eine Harmonisierung der Open Content-Lizenzen - zunächst im Teilbereich der Bildungsinhalte - geschaffen worden sein.

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Studie zur Umsetzung und zu Auswirkungen der Informationsgesellschafts-Richtlinie (10.04.2007)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Das Institut für Informationsrecht der Universität Amsterdam und das Queen Mary Intellectual Property Research Center haben gemeinsam eine Studie zur Umsetzung und zu den Auswirkungen der sog. Informationsgesellschafts-Richtlinie (2000/29/EG) veröffentlicht (Teil 1, Teil 2, Executive Summary). Ziel der Richtlinie war es, zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes wichtige Aspekte des urheberrechtlichen Schutzes und der verwandten Schutzrechte auf einem hohen Schutzniveau zu harmonisieren, um dadurch Investitionen in Kreativität und Innovationen insbesondere auch im digitalen Umfeld zu fördern.

Hintergrund:

Die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie enthält neben einer Analyse der Informationsgesellschafts-Richtlinie und ihrer Umsetzung auch zahlreiche Hinweise zu den Beziehungen zu anderen Richtlinien. Wichtige Kernthesen der Studie sind unter anderem:

* Die Informationsgesellschafts-Richtlinie biete die Rechteinhabern ein höheres Schutzniveau als dies nach den internationalen, die Mitgliedsstaaten bindenden Verträgen erforderlich wäre.

* Die von der Richtlinie vorgegebenen Standards hätten zu einer im Ergebnis sehr positiven Harmonisierung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung und des Vervielfältigungsrechts geführt. Hingegen sei bei den Schranken eine EU-weite Harmonisierung nicht erreicht worden; dies könne das Angebot grenzüberschreitender Onlineinhalte-Angebote erheblich beeinträchtigen.

* Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bestünden erhebliche, nicht nur theoretische Defizite: Die weite Ausgestaltung sowohl des Rechts zur Zugänglichmachung als auch des Vervielfäligungsrechts hätten dazu geführt, dass es zu ungerechtfertigen „Doppelzahlungen“ an unterschiedliche Rechteinhaber für einheitliche Nutzungsvorgänge gekommen sei. Auch führe die Schrankenbestimmung, nach welcher vorübergehende Kopien, die „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“ hätten, zulässig seien, zu einer unklaren Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Nutzung.

* Im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit der Regelungen der Richtlinie sei zu erkennen, dass zahlreiche Regelungen lediglich einen bestimmten gegenwärtigen Stand der Technik berücksichtigten. So seien die Regelungen zu vorübergehenden Vervielfältigungen klar vor dem Hintergrund eines bestimmten aktuellen Technikstandes entstanden. Hinsichtlich der Schranken sei zu beachten, dass die abgeschlossenen Kann-Listen der Richtlinie keinen Raum für künftige technische Entwicklungen ließen. Dynamische sich entwickelnde Märkte, wie etwa der Markt für Onlineinhalte bräuchten vielmehr einen flexiblen gesetzlichen Rahmen.

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Dritter Diskussionsentwurf für die GPLv3 (29.03.2007)
Von:
Till Kreutzer und Dr. Axel Metzger

Die Free Software Foundation (FSF) hat am gestrigen Mittwoch einen dritten Vorentwurf für die Neufassung der wichtigsten Freien Software Lizenz, der GPL, veröffentlicht. Der Entwurf sieht einige wichtige Veränderungen gegenüber den bisherigen Entwürfen vor. Unter anderem reagiert die FSF auf den Deal zwischen Novell und Microsoft durch eine veränderte Patentklausel.

Ein schwieriger Reformprozess

Die Vorarbeiten zur Überarbeitung der General Public Licence (GPL) gehen voran. Allerdings nicht so schnell, wie ursprünglich geplant. Eigentlich hatte die FSF vor, schon im ersten Quartal 2007 eine finale Fassung der neuen Lizenz zu präsentieren. Stattdessen wurde jetzt erstmal ein weiterer Diskussionsentwurf veröffentlicht. Die FSF erklärt die Verspätung mit der unvorhergesehenen Bekanntgabe des zwischen Novell und Microsoft im November 2006 bekannt gegebenen Abkommens. Dies bringe „gravierende Gefahren für die Nutzer von Freier Software mit sich.“ Man habe sich Zeit gelassen, um Mechanismen zu entwickeln, die solche Vereinbarungen verhindern und starke Verteidigungsmöglichkeiten gegen die hiermit einhergehenden Gefahren bereitstellen.
Der dritte Vorentwurf enthält erneut eine Vielzahl von Änderungen gegenüber seinem Vorgänger aus dem Sommer 2006. Diese sind teils sprachlicher und teils inhaltlicher Natur. Um die Übersicht zu gewährleisten, stellt die FSF sowohl eine Fassung bereit, in der die Änderungen hervorgehoben sind, als auch einen Kommentar zu den wichtigsten Neuerungen.

Paracopyright

Als Paracopyright überschreibt die FSF ihre Kommentare zu den Regelungen über technische Schutzmaßnahmen (DRM). In Ziffer 3 des Entwurfs findet sich eine Klausel, nach der es untersagt ist, die durch die GPL gewährten Nutzungsfreiheiten durch technische Schutzsysteme einzuschränken. Absatz 1 der Bestimmung besagt, dass kein GPL-Programm als Bestandteil einer technischen Schutzmaßnahme anzusehen sein soll. Anders als im zweiten Diskussionsentwurf verweist die Klausel nicht mehr auf eine Definition für technische Schutzmaßnahmen im US-amerikanischen Digital Millenium Copyright Act (DCMA). Dies könne – so der Kommentar der FSF zu dieser Änderung – den falschen Anschein erwecken, das auf die Lizenz in jedem Fall US-amerikanisches Copyright anzuwenden sei. Nunmehr findet sich ein Hinweis auf die Bestimmungen des WIPO Copyright Treaty (WCT), was dem Ziel einer wirklichen „globalen Lizenz“ sicher näher kommt.
Nach dem zweiten Absatz von Ziffer 3 soll jeder, der ein GPL-Programm verbreitet auf seine Ansprüche gegen die Umgehung von DRM-Systemen verzichten. Hierdurch sollen die in vielen Teilen der Welt eingeführten restriktiven Umgehungsverbote entschärft werden. Der Verzicht gilt nur insoweit, als die durch die GPL gewährten Nutzungsfreiheiten durch Umgehungsverbote eingeschränkt würden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Streichung der umstritten Bestimmung zu „encryption keys“ in Ziffer 1 am Ende. Die Vorschrift hatte für Proteste gesorgt, weil sie so verstanden werden könnte, als wären auch private Verschlüsselungsmechanismen wie Signaturen und Ähnliches umfasst. Die Vorschrift findet sich nun in klarer gefassten Formulierungen in Ziffer 6 am Ende wieder.

Patentklauseln

Tiefgreifende Änderungen haben die Klauseln zu Softwarepatenten in Ziffer 11 der Lizenz erfahren. Interessant ist in diesem Zusammenhang zunächst die Definition von „essential patent claims“ in Ziffer 0. Es ist nunmehr klargestellt, dass sich die Patentlizenzen der „contributor“ nur auf solche Patente aus ihrem Portfolio beziehen, die für die Nutzung der von ihnen erstellten Fassung des Programms erforderlich sind. Kommt es später zu Veränderungen an dem Programm, so führt dies nicht automatisch zur Einbeziehung weiterer Patente. Die vorherigen Entwürfe hatten dies nicht klargestellt.
Wichtig ist auch die nunmehr ausdrückliche Einbeziehung von künftigen Nutzern des Programms, die ihre Kopie nicht direkt vom Patentinhaber erhalten haben. Ziffer 11 Absatz 4 stellt klar, dass die Patentlizenzen auch diese Nutzer einbeziehen.
Für Diskussionsstoff dürfte vor allem die direkt auf den Microsoft-Novell-Deal bezogene neu aufgenommen Klausel in Ziffer 11 Absatz 5 sorgen. Schon kurz nach Bekanntgabe des Abkommens zwischen Microsoft und dem Mutterunternehmen des bekannten Linux-Distributors SUSE Linux – Novell – äußerten FSF-Vertreter erhebliche Bedenken. In dem Vertrag hatten die beiden Software-Unternehmen einander zugesagt, die Kunden des anderen nicht wegen Softwarepatentverletzungen zu belangen. Richard Stallman, Gründer der FSF, kündigte seinerzeit an, den Text der GPLv3 zu ändern, um solche, für die Nutzer von Freier Software seiner Ansicht nach gefährliche, Deals zukünftig auszuschließen. Dies will man nun mit einer neu gefassten Patentklausel erreichen. Durch Absatz 5 wird Distributoren von GPL-Programmen ausdrücklich verboten, Vereinbarungen wie im Fall Novell-Microsoft einzugehen. Verstößt ein Open-Source-Distributor gegen diese Regel, verliert er nach Ziffer 8 der neuen GPL sämtliche Rechte zur Nutzung und Verbreitung des Programms. Diese Klausel bezieht sich allerdings nur auf künftige Vereinbarungen entsprechenden Inhalts. Ob die Klausel tatsächlich gegen alle denkbaren Formen entsprechender Verträge hilft, bleibt freilich der weiteren Entwicklung vorbehalten.

Automatisches „Wiederauferstehen“ der Lizenz

Eine aus Sicht des deutschen Rechts wesentliche Änderung in der GPLv3 betrifft die Folgen von Rechtsverletzungen. Nach Ziffer 4 der aktuellen GPLv2 verliert ein Nutzer automatisch seine Rechte aus der Lizenz, wenn er gegen deren Pflichten verstößt. In den ersten Entwürfen für die GPLv3 wurde dieser automatische Rechtsverlust gestrichen (siehe neue Ziffer 8). Stattdessen soll der Rechteinhaber die Lizenz in solchen Fällen nur noch kündigen können.
Hintergrund für die Änderung ist eine Besonderheit des US-amerikanischen Rechts. Hiernach wird der Rechtsverstoß nicht „geheilt“, wenn ein Nutzer sich im Anschluss wieder lizenzkonform verhält. Er kann also nicht automatisch eine neue Lizenz zur Nutzung der GPL-Software erhalten. Nach deutschem Recht ist dies nicht so, dafür hat der automatische Verlust der Nutzungsrechte wesentliche Vorteile, wenn ein Rechteinhaber (etwa ein Programmierer) gegen den Verletzer vorgehen will. Denn hierfür bedarf es nach der geltenden Lizenzversion gerade keiner aufwändigen vorherigen Benachrichtigung oder Kündigung. Die Kündigungslösung wird entsprechend von verschiedener Seite kritisiert. Dennoch hält auch der neue Entwurf hieran fest. Es wurde lediglich eine Regelung eingeführt, nach der sich die Lizenz eines Rechtsverletzers automatisch erneuert, wenn es sich um einen ersten Verstoß gehandelt hat, der innerhalb von dreißig Tagen behoben wurde. Nach deutschem Recht ist eine solche Bestimmung – wie gesagt – nicht notwendig, da jeder Rechtsverletzer ohne weiteres jederzeit eine neue Lizenz erwerben kann, wenn er sich lizenzkonform verhält. Aufgrund der genannten Nachteile bei der Verfolgung von Lizenzverstößen würde es sich aus deutscher Sicht also um eine Verschlechterung der Lizenz gegenüber der GPLv2 handeln.

Weitere Schritte der Internationalisierung

Hervorzuheben sind die weiteren Schritte in Richtung einer international tragfähigen Lizenz, welche die FSF gemacht hat. Ziffer 15 Absatz 3 enthält eine neue Vorschrift zur Haftung und Gewährleistung. Bekanntlich sind die weitgehenden Ausschlüsse in der heute gültigen GPLv2 nach deutschem Recht schlicht unwirksam. Natürlich kann es nicht wünschenswert sein, die strengeren deutschen und europäischen Regelungen nunmehr weltweit durchzusetzen. Entscheidend ist, dass der Anwender der Lizenz in Deutschland statt der unwirksamen vertraglichen Bestimmung die passenden gesetzlichen Regeln anwendet. Diese finden sich bei einer kostenlosen Überlassung im Schenkungsrecht. Der neu eingefügte Absatz unterstützt diesen Ansatz, wenn auch nicht im Sinne einer durchsetzbaren harten Vertragsklausel.
Die Berücksichtigung anderer Rechtsordnungen zeigt sich auch in Ziffer 7, welcher die Erlaubnis zur Aufnahme zusätzlicher Verpflichtungen stark zurückfährt. Ausnahmen sind hier nur noch im Interesse der Übereinstimmung mit dem anwendbaren „lokalen“ Recht zulässig.
Dass die DRM-Vorschriften in Ziffer 3 nunmehr auf die WIPO-Verträge statt den DMCA verweisen, wurde bereits erwähnt. Eine entsprechende Lösung sollte auch für Ziffer 6 Absatz 2 gefunden werden, der in der jetzigen Fassung auf den US-amerikanischen Magnuson-Moss Warranty Act verweist.

Wie geht es weiter?

Die FSF hat den weiteren Ablauf bis zur Veröffentlichung der endgültigen GPLv3 bereits festgelegt. Der aktuelle Entwurf steht nun drei Monate zur Diskussion. Danach wird eine weitere Vorfassung präsentiert, über die noch einmal dreißig Tage lang diskutiert werden darf. Danach soll die Endfassung veröffentlicht werden, was bedeuten würde, dass mit der dritten Auflage der General Public Licence noch dieses Jahr zu rechnen wäre. Die ersten Reaktionen auf den neuen Entwurf deuten auf ein versöhnliches Ende des Reformprozesses hin. Linus Torvalds, der „Vater“ des Linux-Kernels zeigte sich spontan erfreut: „Ich bin sehr angetan von dem neuen GPLv3-Entwurf“, soll sich der Starentwickler gegenüber dem Nachrichtendienst CNet geäußert haben. Über die vorherigen Entwürfe hatte sich Torvalds sehr kritisch eingelassen. Auch Bruce Perens hält das Risiko eines Folking zwischen GPLv2 und GPLv3-Befürworten in einem Diskussionsbeitrag auf slashdot für letztlich nicht sehr hoch: „I don't think they have to worry about adoption. They have all of the FSF-owned software going to GPL3, which means that you can't really make a distribution without accepting GPL3. And most likely things like Samba, MySQL, Solaris and other Sun offerings, essentially anything owned by people who don't want the trick that Novell and Microsoft pulled to apply to them. I think that will be a lot of people. In the end, it might even be the kernel team. But that will take 1 to 2 years to play out.“ Für die freie Softwarewelt wäre die einheitliche Nutzung einer Lizenzversion sicher besser.

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Open Source Jahrbuch 2007 erschienen (26.03.2007)
Von:
Dr. Axel Metzger

Es ist eine schöne Tradition geworden, alljährlich zur CeBIT das neue "Open Source Jahrbuch" in den Händen halten zu können. Das mittlerweile vierte Jahrbuch, auch diesmal von den Herausgebern Bernd Lutterbeck, Matthias Bärwolf und Robert Gehring betreut, versammelt zahlreiche lesenswerte Beiträge zur Theorie und Praxis des Open Source Entwicklungsmodells. Das 564 Seiten starke Jahrbuch steht kostenlos zum Download im Internet, kann aber auch als Hardcopy erworben werden.
Natürlich können im Folgenden nur einzelne Beiträge heraugegriffen werden. Prominentester Autor ist dieses Jahr ohne Zweifel Richard Stallman, der freilich wenig Neues zu berichten weiß. Sein Beitrag widmet sich dem bekannten Thema: "Warum 'Open Source' das Wesentliche von 'Freier Software' verdeckt". Schade, dass der Präsident der Free Software Foundation das Forum des Jahrbuchs nicht für einen Beitrag zu einem der aktuell drängenden Fragen der freien Softwarewelt benutzt hat, etwa der GPLv3, dem Microsoft-Novell-Deal o.ä. Er scheint den Kenntnisstand der Leserschaft des Jahrbuchs unterschätzt zu haben.
Die andere Beiträge des Jahrbuchs entschädigen den Leser mit einer Reihe von neuen, teilweise originellen Perspektiven. So lotet Janet Hope die Möglichkeiten der "Pharmaforschung mit Open-Source-Methoden" aus. Wegen der hohen Anfangsinvestitionen und der strengen Regulierung wird der Pharmabereich zumeist als wenig geeignet angesehen, um Open Source-ähnliche Entwicklungsmodelle anzuwenden. Hope nennt diese und andere Hürden für entsprechende Projekte, weist aber auch auf erste Versuche für Open Source-ähnliche Initiativen hin.
Thomas Dreier und Kendra Stockmar beleuchten das konfliktgeladene Verhältnis von "Open Access vs DRM" und kommen zum Ergebnis, dass eine Synthese beider Ansätze in bestimmten Konstellationen möglich ist und auch in der Praxis gelebt wird. In Bernd Lutterbecks Beitrag "Sharing - Ein Kampf ums Recht" liest man, dass der anthropologische Begriff des "sharing" Ausgangspunkt sein könnte, um eine neue juristische Institution jenseits von Eigentum und Allmende zu bilden. Man würde hier gerne mehr erfahren, etwa wie sich die Anerkennung einer solchen Institution auf die vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen von Open Source Gemeinschaften auswirken könnte.
Konkrete juristische Fragen stellen sich Christian Laux und Jan Widmer unter der Überschrift "Produkthaftung für Open-Source-Software?". Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die Gefahren für Open Source Entwickler heute vielfach übertrieben dargestellt werden. Dem kann man im Grundsatz zustimmen, auch wenn man die Haftungsrisiken gerade auch der kommerziellen Distributoren nicht untertreiben sollte. Dem Thema "Die GPLv3 - Ein Schutzschild gegen das Damoklesschwert der Softwarepatente?" widmet sich schließlich Lisa Böcker. Der Beitrag belegt in zutreffender Weise, dass die GPLv3 allenfalls einen Teilbereich der rechtlichen Probleme wird lösen können, die sich für freie Software-Projekte in Anbetracht der wachsenden Zahl von Patenten im Bereich Informationstechnologie stellen. Für die anderen Fragen wird der Gesetzgeber Antworten finden müssen.
Die Auswahl der hier vorgestellten Beiträge ist, notgedrungen, subjektiv wie jede Auswahl. Insgesamt verfestigt sich der Eindruck der letzten Jahre: das Open Source Jahrbuch hat sich als Forum für die Diskussion der wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen der Freien Software etabliert.

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Neue Initiative zur Förderung von Open Source Software: Open Source Alliance (19.03.2007)
Von:
Dr. Julia Küng

Die diesjährige LinuxWorld in New York setzte den offiziellen Kick-Off für die neu gegründete Open Solutions Alliance (OSA). Ursprünglich zehn US-Open-Source-Firmen haben sich zur OSA formiert. Ziel der OSA ist die Förderung des Einsatzes von Open Source Software in Unternehmen. Erreichen möchte die OSA dieses Ziel einerseits durch die Bewusstseinsschärfung der Unternehmen für die Vorteile von Open Source Lösungen, andererseits aber besonders durch die verbesserte Interoperabilität von Open Source Software verschiedener Anbieter.

Hintergrund:

Anfang November 2006 traten zehn Open Source-Unternehmen mit dem Ziel zusammen, den Markt für offene Lösungen speziell für Unternehmen zu vergrößern: Adaptive Planning, Centric CRM, CollabNet, EnterpriseDB, Hyperic, JasperSoft, Openbravo, SourceForge.net, SpikeSource und Talend. Diese Open Source-Unternehmen identifizierten drei Hauptstrategien zum Abbau von Barrieren für den Umstieg auf Open Source Software, welche im Mittelpunkt der Arbeit der OSA stehen werden:

Die Erstellung und Bewerbung von Guidelines und „best practices“ für die Interoperabilität zwischen Anwendungen, die Förderung herstellerneutraler „Meta-Communities“ von Anwendern, Entwicklern und System-Integratoren sowie die Bekannt- und Bewusstmachung der Vorteile von Open Source Software bei Unternehmen.

Besonderes Potential erkennt die OSA in der Verbesserung der Interoperabilität der Produkte der verschiedenen Open Source Software Produzenten. So sieht auch Michael Harvey, chief marketing officer des Gründungsmitglieds Centric CRM, die Open Source Software Anbieter derzeit insofern entscheidend im Hintertreffen, als diese im Gegensatz zu den großen Herstellern proprietärer Software keine Komplettlösungen anbieten. Die OSA versucht nun, diesen Wettbewerbsnachteil durch gezielte Zusammenarbeit zu beseitigen.

Seit ihrer Gründung ist die OSA mit Groundwork und Unisys bereits weiter gewachsen. Mit den Linux-Anbietern Red Hat und Novell sowie mit MySQL und SugarCRM sind Gespräche über einen möglichen Beitritt im Gange – laut verschiedenen Meldungen soll sogar Microsoft Interesse an einer Zusammenarbeit bekundet haben.

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Bundesrat will Rechteinhaber noch weiter stärken (12.03.2007)
Von:
Olaf Koglin

"Bundesrat fordert besseren Schutz des geistigen Eigentums" titelt die Pressemitteilung zur Sitzung des Bundesrates vom vergangenen Freitag. Doch der Schutz des Einen hat immer auch eine Kehrseite: Die Einschränkung der Rechte des Anderen.

Hintergrund:

In Zusammenhang mit der sog. Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) existiert ein "Entwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums", durch den das deutsche Urheberrechtsgesetz (und einige weitere Gesetze wie das Marken- und das Patentgesetz) geändert werden sollen. Zu diesem Entwurf hat der Bundesrat nun förmlich Stellung genommen (vgl. hierzu auch die Nachricht der Woche vom 29.01.2007).

Vier Punkte sind dabei besonders hervorzuheben:

  • Die grundsätzliche Frage, eine zivilrechtliche Auskunftspflicht außerhalb von zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren zu errichten.
  • Die Frage, ob das Auskunftsrecht nur gegen gewerblich Handelnde oder auch gegen Privatpersonen bestehen soll.
  • Die Frage, ob für die Auskunftserteilung eine richterliche Anordnung erforderlich ist oder ob sie "einfach so" verlangt werden kann.
  • Der Vorschlag des Bundesrates, wonach per Gesetz ein Schadensersatz in Höhe der doppelten Lizenzgebühr verlangt werden kann.

Der erste Punkt - eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Rechteinhaber gegenüber den Providern - ist eine bereits seit langem vorgebrachte Forderung der Content-Industrie. Durch das Auskunftsrecht könnte ein Rechteinhaber, der seine Rechte als verletzt ansieht, ohne Erstattung einer Strafanzeige zB einen Internet-Provider auffordern, ihm Daten über diejenige Person mitzuteilen, die zur fraglichen Zeit eine bestimmte IP-Adresse verwendet hat. Nach den Erwägungen des Bundesrates (hiernach liegt bei den Staatsanwaltschaften bereits eine fünfstellige Anzahl von Anfragen nach IP-Adressen vor) ist davon auszugehen, dass das Auskunftsrecht von den Rechteinhabern massiv genutzt werden wird. Ungeklärt sind hierbei noch datenschutzrechtliche Fragen. Hinzu kommen verfassungsrechtliche Bedenken, die angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit freilich erst bei Betrachtung der genauen Ausprägung des Auskunftsanspruchs genauer bewertet werden können:

Der Bundesrat hat kritisiert, dass nach dem Gesetzesentwurf der Auskunftsanspruch nur dann besteht, wenn der vermeintliche Urheberrechtsverletzer gewerblich handelt. Laut dem Bunderat würde damit "der Hauptanwendungsfall - die Urheberrechtsverletzung im Internet - nicht erfasst" werden (gemeint ist wohl die private Urheberrechtsverletzung im Internet).

Die Prüfung des Auskunftsantrags durch einen Richter, wie sie auch im Regierungsentwurf vorgesehen war, bietet einen wichtigen Schutz der betroffenen Personen vor übertriebener und ungeprüfter Weitergabe ihrer Daten. Der Bundesrat hält dies für überflüssig und führt auch die damit verbundenen Kosten an (im Gespräch sind 50 bis 200 € je Antrag). Laut Art. 8 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie ist ein Auskunftsausspruch jedoch nur dann notwendig, wenn ein "Verfahren" in Zusammenhang mit der Rechtsverletzung existiert (wobei unklar ist, ob dies ein förmliches Gerichtsverfahren sein muss oder ob damit auch andere Verfahren gemeint sind).

Schließlich möchte der Bundesrat den Schadensersatz erhöhen und die Vermutung eines Schadens in der doppelten Lizenzhöhe in das Gesetz aufnehmen. Abgesehen von vielen, zum Teil altbekannten Fragen hierzu (Fiktion eines Schadens in Höhe der Lizenzgebühr, wenn ein Privatnutzer ohnehin niemals eine Lizenz erworben und bezahlt hätte / Verfassungsrechtlich vorgegebene Trennung von zivilrechtlichem Schaden(sersatz) und strafrechtlicher Sanktion) würde lizenzgebührenfreie Software hier weniger als andere Software geschützt.



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Softwarepatente beschäftigen zunehmend die Gerichte (05.03.2007)
Von:
Dr. Till Jaeger

Patentverletzungsverfahren gewinnen im Bereich der Softwarewirtschaft zunehmend an Bedeutung. So wurde Microsoft im Februar in einem "Jury"-Verfahren vor dem District Court for the Southern District of California (San Diego) auf Schadensersatzzahlungen in Höhe von $ 1,52 Milliarden verurteilt (Lucent Technologies, et al. v. Gateway, Inc. et al). Die Verurteilung erfolgte wegen angeblicher Verletzung von Patenten des Konzerns Alcatel-Lucent an der MP3-Technologie. In einer weiteren Patentstreitigkeit zwischen diesen Parteien wurden Ansprüche gegen Microsoft wegen der Verletzung von Patenten im Bereich der Spracherkennung zurückgewiesen. Neben diesen Verfahren aus den USA hatte auch das deutsche Bundespatentgericht über ein Softwarepatent zu entscheiden, auch hier war Microsoft betroffen. Ein Patent mit Relevanz für das FAT-Dateisystem wurde mangels erfinderischer Tätigkeit für nichtig erklärt.

Hintergrund:

Wer sich von der praktischen Relevanz von Patenten in der Softwarewirtschaft überzeugen möchte, erhält momentan reichlich Anschauungsmaterial. Da verwundert es wenig, dass immer wieder Microsoft, der größte Softwarekonzern der Welt, im Zentrum der Patentstreitverfahren steht. Offenbar ist die gut gefüllte Microsft-Kasse bei Klägern besonders beliebt. Wo sonst kann man schon so einfach 1,5 Milliarden Dollar vollstrecken? Vielleicht wird in absehbarer Zeit das wahr, was derzeit nur als eine Utopie erscheint - eine gemeinsame politische Arbeit von Microsoft und der Open Source Community gegen einen überbordenden Patentschutz für Software. Jedenfalls zeichnen sich gemeinsame wirtschaftliche Interessen am Horizont ab.

In dem Verfahren wegen der Verletzung von Patenten im Bereich der MP3-Technologie hatte Alcatel-Lucent gegen die Hardware-Hersteller Dell und Gateway geklagt. Microsoft hatte sich als Streithelfer an dem Verfahren beteiligt und war wegen der Verwendung der patentierten Techniken im Windows Media Player auf Schadensersatz in Höhe von 0,5 % je Gerät verurteilt worden. Welche Verkaufszahlen dabei konkret zugrunde gelegt wurden, ist derzeit noch nicht bekannt. Offenbar schlagen sich hier die enormen Verkaufszahlen des Windows Betriebssystems mit dem integrierten Windows Media Player nieder. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass es ein US-Gericht in dem Verfahren Jan K. Voda, M.D. v. Cordis Corporation jüngst abgelehnt hat, Schadensersatz auch für die Verletzung paralleler Patente im Ausland zuzusprechen. Spannend ist damit die Frage, inwieweit der zugesprochene Schadenseratz auch Patentverletzungen im Ausland einbezieht.

Zwischen Alcatel-Lucent und Microsoft sind weitere Patentstreitverfahren vor US-Gerichten anhängig. Man wird abwarten müssen, wer bei diesen Klagen und Gegenklagen am Ende die Oberhand behalten wird. Jedenfalls ist bereits für die beiden vorliegenden Entscheidungen sowohl von Microsoft in dem MP3-Streit als auch von Alcatel-Lucent in dem Spracherkennungs-Streit die Berufung angekündigt worden.

In noch geringerem Umfang als in den USA müssen sich deutsche Gerichte mit Softwarepatenten auseinandersetzen. Nunmehr hat das Bundespatentgericht das europäische Patent EP 0618 540 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Es handelt sich bei dem Patent um eine Erstreckung eines US-Patents auf zahlreiche Länder des Europäischen Patentübereinkommens, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Es geht um eine "Erfindung" im Bereich der Betriebssystementwicklung und zwar um ein Verfahren, mit dem eine Datei im Speicher unter einem vom Programmierer oder Anwender vergebenen Namen aufgefunden werden kann, also ein Dateiverwaltungssystem. Das zu lösende Problem lag darin, dass eine bestimmte Datei nicht nur von Betriebssystemen, die kurze Dateinamen verwenden, sondern auch von solchen, die lange Dateinamen verwenden, aufgefunden werden soll. Anhand von Prior Art zeigte das Bundespatentgericht auf, dass das patentierte Verfahren für den Fachmann in naheliegender Weise erschlossen werden konnte und daher keine erfinderische Tätigkeit vorgelegen hat. Bemerkenswert ist, dass die Frage, ob das Verfahren unabhängig von der Erfindungshöhe überhaupt eine patentierbare Technik betrifft, weder vom Kläger aufgeworfen wurde noch vom Gericht erörtert wurde. Allein wegen seiner "Trivialität" der Erfindung wurde die Nichtigkeit erklärt. Das US Patent Office hat in einem Parallelverfahren noch gegensätzlich entschieden. An diesem Beispiel wird besonders anschaulich, dass die Patentierungspraxis in den USA und in Europa erheblich voneinander abweichen kann. Für mehr Rechtssicherheit sorgt dieser Umstand allerdings kaum.

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Version 3 der Creative Commons-Lizenz online (26.02.2007)
Von:
Olaf Koglin

Creative Commons hat einen Draft der Version 3 ihrer Lizenzen veröffentlicht. Ein Meilenstein ist die Internationalisierung der Lizenzen, die sich in einer Neustrukturierung zwischen der internationalen "Lizenzvorlage" einserseits und den nationalen Anpassungen andererseits verdeutlicht und zudem Anpassungen auf die einzelnen nationalen Rechtssysteme den Weg ebnet. Beim Weg-Ebnen ist es hingegen bei der Frage der Kompatibilität zu ähnlichen Lizenzen geblieben: Hier wurde lediglich ein Verweis auf eine entsprechende Liste eingebettet; die entsprechende Liste ist hingegen noch leer.

Internationalisierung:

Die Lizenzmatrix der "normalen" CC-Lizenzen - d.h. wenn man Sonderlizenzen wie die Developing Nations-Lizenz außer Betracht lässt und nur die "Attribution"-Lizenzen betrachtet - hat zwei Achsen: Erst einmal existieren sechs inhaltlich verschiedene Lizenzen, die dem Lizenznehmer verschieden viele Rechte einräumen. In der anderen Dimension gibt es von diesen sechs Lizenzen jeweils eine "reine" Lizenz als inhaltliche Vorlage sowie zahlreiche landestypisch angepasste Lizenzen, die die Besonderheiten der Urheberrechts- bzw. Copyright-Gesetze des jeweiligen Staates implementiert haben. Diese Aufteilung litt bislang daran, dass die "generic" genannte Vorlage keineswegs eine überregionale und überparteiliche Sprache hatte, sondern zugleich die US-Version darstellte und entsprechend auf dem US Copyright Act basierte - sowohl juristisch als auch sprachlich.

Mit der neuen Version 3 findet nun eine klare Trennung zwischen der "Vorlage" sowie den national angepassten Lizenzen statt. Zugleich wurde die Nomenklatur geändert: Die überregionale Vorlage heißt nun nicht mehr "generic", sondern "unported", wohingegen die national "portierten" Versionen "ported" heißen werden. Freilich kann es noch etwas dauern, bis es von allen bisherigen Lizenztyp-/Landeskombinationen offizielle Portierungen gibt.

Für die Unported Version stand CC vor der Meta-Frage, welche Sprache sie verwenden sollten, wenn die juristischen Formulierungen des US Copyright Acts bereits wieder zu sehr nach lokaler Fassung aussehen würden. Schließlich wurde die Sprache der (jeweils englischsprachigen Fassungen der) einschlägigen internationalen Abkommen verwendet (Rev. Berner Übereinkunft, Römische Verträge, WIPO-Abkommen). Nach der Vorstellung von CC sollen nun bei den lokalen Portierungen auch die Formulierungen berücksichtigt werden, die in dem jeweiligen Land bei der Umsetzung der entsprechenden Abkommen verwendet wurden.

Daneben wurden auch auf die in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ausgeprägten Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsgesellschaften (in Deutschland z.B. die GEMA und die VG Wort) berücksichtigt. Siehe dazu näher im CC-Wiki.

Kompatibilität zu äquivalenten Lizenzen:

Ein großes Problem der Lizenzierung im Bereich, wo Bearbeitungen und Zusammenstellungen zwar gestattet sind, die Ergebnisse jedoch wieder derselben Lizenz unterliegen müssen, ist die große Vielfalt an inhaltlich fast identischen Lizenzen. Nicht nur bei CC gab es daher Überlegungen, andere Lizenzen als ebenbürtig anzuerkennen, um die den beiden Lizenzen unterliegenden Inhalte untereinander mischbar und bearbeitbar zu machen.

Zur Fertigstellung einer dauerhaft verwendbaren Version 3 der betreffenden CC-Lizenz (dies ist die "Attribution Share Alike", kurz "BY-SA") wurde der Weg eines dynamischen Links gewählt, also auf eine inhaltlich änderbare Liste verwiesen. Als "obvious candidates" für diese momentan noch leere Liste wird u.a. die FDL gehandelt, unter der die wikipedia-Inhalte liegen.

Weitere Änderungen:

Darüber hinaus wurden etliche sprachliche Anpassungen vorgenommen, die zum Teil auf Gesprächen mit dem MIT und Debian beruhten. Ergänzt wurde auch der ausdrückliche Hinweis auf den auch bereits früher implizit geltenden Umstand, dass der Bearbeiter zwar auf den Namen des ursprünglichen Autors hinweist, dies jedoch nicht mit einer Empfehlung seitens des Urhebers oder einer sonstigen rechtlichen Beziehung zum ihm verbunden sei.



Siehe dazu: http://wiki.creativecommons.org/Version_3

Steve Ballmer: Microsoft Produkte sind teurer, aber wertvoller als Open Source (19.02.2007)
Von:
Till Kreutzer

Steve Ballmer, CEO von Microsoft, hat sich bei einem Analysten-Treffen zur Konkurrenz aus dem Open-Source-Lager geäußert. Auch den Deal mit Novell, über den erst kürzlich nähere Einzelheiten bekannt wurden, kommentierte der Manager. An seiner Grundhaltung scheint sich nichts geändert zu haben. Bei Microsoft wird Open Source grundsätzlich als Konkurrenz, nicht als Alternative gesehen.

Hintergrund:

In seiner Rede äußerte sich der Microsoft CEO zunächst zuversichtlich über das Konkurrenzverhältnis zu Freier Software. Bei Desktop- und Serversystemen habe man sich gegen Linux gut behauptet. Auch habe man gute Hoffnungen weiter aufholen zu können, insbesondere bei Webservern und Hochleistungsclustern. Zu hohe Erwartungen dürfe man jedoch nicht stellen: "Mit einem Mitbewerber zu konkurrieren, der zumindest augenscheinlich annähernd kostenlos ist, ist immer eine Herausforderung, die vor allem Preisdruck auf uns ausübt." Der vermeintlichen Kostenfreiheit will Ballmer den - seiner Ansicht nach - höheren Nutzen der Microsoft-Lösungen entgegensetzen.

Der Kooperation mit Novell misst der Microsoft-Manager vor allem symbolische Bedeutung bei. Zwar handele es sich hierbei um ein sehr wichtiges Abkommen. Eine erhebliche Steigerung der Erträge seines Unternehmen wollte Ballmer jedoch nicht prognostizieren. Allerdings zeige der Deal: "... dass Open Source nicht frei ist und Open Source die Immaterialgüterrechte der Anderen ebenso zu respektieren hat, wie jeder andere Mitbewerber es tun würde." Der Wortlaut von Steve Ballmers Rede wurde als Transkript in Form einer Word-Datei online veröffentlicht.

Erst vor kurzem gaben Microsoft und Novell weitere Einzelheiten ihrer im November 2006 vereinbarten Kooperation bekannt. Vor allem bei Virtualisierung, der Integration von Active Directory und eDirectory, dem Server-Management und dem Dokumentenaustausch via OpenDocument Format (ODF) und OpenXML wollen die Unternehmen zusammenarbeiten. Auf diesem Weg soll die Interoperabilität zwischen Windows und Linux verbessert werden. In der nun skizzierten Roadmap machten die Unternehmen in erster Linie konkrete Angaben zum Austausch von Dokumenten (ODF- und DOC-Formate). Am 2. Februar 2007 veröffentlichte Microsoft ein Plug-In (OpenXML Translator), das den Im- und Export von ODF-Dateien in bzw. aus Word ermöglicht. Das Programm wurde von Microsoft auch im Sourcecode sowie als Kommandozeilentool online gestellt. Es steht - ganz im Zeichen der Open-Source-Allianz - unter einer BSD-Lizenz. Auch Novell will noch in diesem Monat für die eigene Version von Open Office ein solches Tool bereitstellen.

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UserGroup zur grenzüberschreitenden Open-Source-Zusammenarbeit in der Verwaltung (14.02.2007)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Im Rahmen des vom EU-Projekt IDABC (Interoperable Delivery of European eGovernment Services to public Administrations, Businesses and Citizens) veranstalteten "OSS Event 2007" in Badajoz (Spanien) wurde am vergangenen Wochenende eine UserGroup zur grenzüberschreitenden Open-Source-Zusammenarbeit in der Verwaltung gegründet. Es beteiligen sich zunächst Verwaltungsmitarbeiter aus sieben europäischen Staaten.

Hintergrund:

Während gegenwärtig das Open Source Observatory and Repository project (IDABC) der IDABC an einem Katakog arbeitet, der für die Verwaltung hilfreiche Open Source Programme ausweisen soll, dient die Gründung einer User Group dem Ziel, nun auch die tatsächliche Zusammenarbeit der beteiligten Mitarbeiter in den verschiedenen Staaten zu fördern.

Interessant erscheint dabei, dass schon in der Pressemitteilung der IDABC auf erhebliche -- leider nicht weiter spezifizierte -- rechtliche Probleme hingewiesen wird, die bei der Zusammenarbeit öffentlicher Verwaltungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zu erwarten seien. Hingewiesen wird auch darauf, dass es solche Probleme konkret bereits bei dem Versuch einer Zusammenarbeit zwischen belgischen und französischen Verwaltungsträgern gegeben habe.

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FSF Europe gibt FLA frei (05.02.2007)
Von:
Dr. Axel Metzger

Die FSF Europe hat bekannt gegeben, dass das Fiduciary License Agreement (FLA) – zu deutsch: Treuhänderische Lizenzvereinbarung – künftig von Projekten auch in veränderter Form für ihr Rechtemanagement verwendet werden kann. Das FLA kann wahlweise nach den Bedingungen der GNU Free Documentation License (GNU FDL) oder der Creative Commons Lizenz „Attribution-Share Alike“ (cc by-sa) genutzt werden. Damit steht eine solide Grundlage für eine zentrale Rechteverwaltung in freien Softwareprojekten zur Verfügung.

Hintergrund:

Nicht alle freien Software-Gemeinschaften verfügen über eine feste Organisationsstruktur mit einem zentralen Rechtemanagement. Bestehen im Hinblick auf die geistigen Eigentumsrechte keine Absprachen zwischen den Beteiligten, so kann es zu Problemen bei der Wahrnehmung der Rechte kommen. Schwierigkeiten ergeben sich etwa beim Vorgehen gegen Lizenzverstöße. Nutzen Dritte die von dem Projekt erstellten Programme entgegen den Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Lizenz, so können Ansprüche nur im Hinblick auf einzelne Bestandteile der Software geltend gemacht werden. Dies macht es für Verletzer leichter, die in Frage stehenden Bestandteile in ihrem Produkt durch eine Ersatzprogrammierung auszutauschen. Schwierigkeiten können sich auch bei der Lizenzierung des Gesamtprogamms ergeben. Sollte es erforderlich sein, dass Programm einer neuen Version der benutzten Lizenz oder einer weiteren Open Source Lizenz zu unterstellen, etwa um Kompatibilitätsprobleme zu lösen, so muss man alle beteiligten Entwickler um ihre Zustimmung bitten. Dies kann bei größeren Projekten zu unüberwindbaren praktischen Problemen führen.

Abhilfe schafft hier ein zentrales Rechtemanagement. Projekte sollten die Rechte aller beteiligten Programmierer treuhänderisch auf eine Einrichtung oder Person ihres Vertrauens übertragen. Als Sammelstelle kommen natürlich zunächst von den Projekten selbst gegründete Vereine oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts in Frage. Wer sich vor der juristischen Arbeit scheut, kann aber auch auf die Hilfe von Dachorganisationen aus dem Bereich der Freien Software zurückgreifen. Einen entsprechenden Service bietet die FSF Europe schon seit längerem an. Die Details der treuhänderischen Rechtsübertragung auf die FSF Europe sind im FLA im einzelnen geregelt. Das FLA wurde in der ersten Fassung von den ifross-Mitgliedern Till Jaeger, Axel Metzger und Carsten Schulz gemeinsam mit der FSF Europe erstellt. Seit kurzem ist eine nur unwesentlich modifizierte zweite Version erhältlich. Das FLA sieht den Übergang der ausschließlichen Recht auf die FSF Europe vor, anders wäre bspw. die Durchsetzung der Rechte der Programmierer durch den Treuhänder gar nicht möglich. Zugleich werden aber eine unbegrenzte Zahl einfacher Rechte an den Programmierer rückübertragen, damit dieser die Möglichkeit behält, sein Programm auch unter anderen, sofern gewünscht auch „proprietären“ Lizenzbestimmungen, zu nutzen. Das FLA lässt dem „Treugeber“ also alle wirtschaftlichen Möglichkeiten.
Bisher durfte das FLA allerdings nur in unveränderter Form genutzt werden. Das heißt, es war für Projekte nicht möglich, den Text entsprechend den eigenen Bedürfnissen zu modifizieren. Dies dürfte es erschwert haben, das FLA als Grundlage für die treuhänderische Rechtsübertragung an das eigene Projekt heranzuziehen. Diese Lizenzpraxis wurde nun liberalisiert. Fortan können Projekte entsprechend den Bestimmungen der GFDL oder der Creative Commons „Attribution-Share Alike“ den Text des FLA verändern und auf ihre Bedürfnisse anpassen.

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Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum? (29.01.2007)
Von:
Dr. Julia Küng

Vergangene Woche hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG beschlossen. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz „erleichtert das Gesetz den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt das geistige Eigentum“. Dieser Auffassung kann sich Michael Haentje, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände, nicht anschließen: "Der vorliegende Entwurf verfehlt das Ziel der EU-Richtlinie, der Kreativwirtschaft effektive Mittel zum Schutz ihrer Rechte an die Hand zu geben." Das Urheberrecht werde damit zum „zahnlosen Tiger“. In das selbe Horn stößt der Geschäftsführer des Deutschen Musikverleger-Verbandes, Dr. Heinz Stroh, der im vorliegenden Entwurf ebenfalls eine Schwächung des Urheberrechts erkennt. Jedoch auch die Bundesrechtsanwaltskammer kritisiert den Entwurf, da dieser unter anderem die Kostenerstattungspflicht des Rechtsverlertzers einschränkt.

Hintergrund:

Insbesondere zwei Themen aus dem Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfs erhitzen die Gemüter: die Ausgestaltung des Auskunftsrechts gegenüber Dritten sowie die Beschränkung der Ersatzpflicht für Abmahnungskosten bei Urheberrechtsverletzungen:

Nach dem Gesetzesentwurf sollen anwaltlich abgemahnte (Urheber-)Rechtsverletzer „bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ nicht mehr als 50 Euro an Ersatzkosten für diese Abmahnung bezahlen müssen. Das Gesetz verbessere dadurch „die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen“ (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz). In der Pressemitteilung wird weiter ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, nämlich den Rechtsinhaber, von dieser Kostenersatzbeschränkung unabhängig ist. Das bedeutet, dass der Urheber, dessen Anwalt einen Rechtsverletzer auffordert, sich rechtskonform zu verhalten, die Kosten für die Abmahnung selbst zu tragen hat, soweit sie € 50,00 übersteigen.

Erfasst werden von dieser Bestimmung ausschließlich Erstabmahnungen für Urheberrechtsverstöße in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung“. „Einfach gelagert“ ist ein Fall nach dem Gesetzesentwurf dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine „unerhebliche Rechtsverletzung“ erfordert nach dem Gesetzesentwurf ein „geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht“, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zudem gilt die Beschränkung nur dann, wenn die verfolgte Rechtsverletzung außerhalb des „geschäftlichen Verkehrs“ liegt, also nicht der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen sollte. Der Betrag von € 50,00 schließt Steuern und Auslagen (zB Porto) für den Abmahnvorgang ein; sind allerdings sonstige Auslagen für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendig, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sollen diese nicht Bestandteil des genannten Betrags von € 50,00 sein. Schwierig ist die vorgeschlagene Beschränkung bereits deshalb, weil sie aufgrund der unbestimmten Begriffe wie „einfach gelagert“ oder „unerhebliche Rechtsverletzung“ immer wieder zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Besonders kritisch ist jedoch zu sehen, dass die vorgeschlagene Regelung nicht dem Schutz des Rechtsinhabers, sondern ausschließlich jenem des Rechtsverletzers dienlich ist.

Zweiter Stein des Anstoßes ist die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte: Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers soll unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur gegen den Rechtsverletzer, sondern auch gegen Dritte bestehen. Nach dem neuen § 101 Abs. 2 UrhG besteht der Auskunftsanspruch daher auch gegen Personen, die – jeweils in gewerblichem Ausmaß - rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz haben, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben oder nach den Angaben einer der vorgenannten Personen an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt waren.

Voraussetzung für Auskünfte, für deren Erteilung die Verwendung von „Verkehrsdaten“ (iSv § 3 Nr 30 TKG) erforderlich ist, ist jedoch eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten. Das bedeutet, dass Auskunftsansprüche gegen Serviceprovider (etwa im Fall illegaler Downloads) stets über den Weg der richterlichen Bewilligung führen müssten. Doch genau dieser Weg ist vielen zu umständlich und insbesondere nach Ansicht von Vertretern der Musikindustrie nicht dazu angetan, Rechtsverletzungen hintan zu halten. So meint Michael Haentje, Vorsitzender der Deutschen Phonoverbände, dass durch den Richtervorbehalt beim Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider die Chance verpasst worden sei, effizient und unbürokratisch gegen die Flut der illegalen Downloads vorzugehen.

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Zurückhaltung oder Treueschwur? Softwareunternehmen und die GPLv3 (22.01.2007)
Von:
Benjamin Roger

An der GPL Version 3, deren Entwicklung bald abgeschlossen werden soll, scheiden sich weiterhin die Geister. Während etwa MySQL angekündigt hat, seine Lizenz auf "GPLv2 only" (siehe den Blog von Kaj Arnö, Vizepräsident für Open Source Community Relations) umzustellen (vermutlich, um so dem automatischen Übergang zur nächsten GPL-Version zu entgehen), hält Sun offenbar weiter an dem Vorhaben fest, OpenSolaris gerade unter der neuen GPLv3 zu veröffentlichen. Das Programm untersteht derzeit der hauseigenen CDDL (Common Development and Distribution License), welche als Open Source anerkannt, jedoch nicht GPL-kompatibel (so die Free Software Foundation [FSF]) ist.

Hintergrund:

Die Haltungen der beiden Unternehmen sind exemplarisch für die unterschiedlichen Reaktionen der Open Source-Community auf die entstehende GPLv3. Während mancher Programmierer, darunter auch bedeutende Entwickler des Linux-Kernels (siehe Nachricht der Woche vom 02.10.2006), dem ganzen "Reformprozess" ablehnend gegenübersteht, sind zwar sowohl Sun als auch MySQL im Diskussionskomitee B zur GPLv3 vertreten. Uneins sind sie sich aber ersichtlich in der Frage des Vertrauens in den Entstehungsprozess.

1. "Zurückhaltung" von MySQL
MySQL hatte seine Software bis zuletzt unter "GPL version 2 or any later version" lizenziert. Mit dieser bei GPL-Software weit verbreiteten Klausel tritt die neue GPLv3 automatisch an die Stelle der alten Version 2 (wobei vorher veröffentlichte Programmversionen weiter unter Version 2 nutzbar bleiben, siehe GPL-Kommentar zu Ziffer 9). Insofern wird der federführenden FSF gewissermaßen "Gesetzgebungskompetenz" eingeräumt: Was diese als neue GPL-Version beschließt, wird ab diesem Zeitpunkt Inhalt des Vertrags zwischen Entwickler und Lizenznehmer bei GPL-unterstellter Software. Dem ist MySQL nun für sein Produkt mit der Änderung zu "GPL Version 2 only" entgegengetreten. Begründet wird der Schritt damit, man "fühle sich wohl" unter der GPLv2 und wolle die Entscheidung für oder gegen die Version 3 selbst treffen - abhängig von deren Erfolg. Es ist nicht zu übersehen, dass damit der FSF und dem GPLv3-Prozess ein Stück weit Vertrauen entzogen wird; auch erinnert der Vorgang daran, dass es letztlich dem Urheber überlassen ist, zu welchen Bedingungen er lizenziert. Das ist zwar selbstverständlich, kann aber im Rahmen von Open Source in Konflikt treten mit dem Bedürfnis nach einer mehr oder weniger homogenen Regelung, gerade um die Verbindung zu umfangreichen Softwarepaketen bzw. Distributionen zu ermöglichen (im Fall von MySQL hält sich diese Risiko freilich in Grenzen, bleibt es doch bei der GPL).

2. GPL-Vorstoß von Sun
Demgegenüber beabsichtigt Sun offenbar, OpenSolaris künftig - neben der eigenen CDDL - unter der neuen GPLv3 zu lizenzieren (sog. dual licensing). Das berichtet eWeek unter Berufung auf "unternehmensnahe Quellen", und Präsident Jonathan Schwartz hatte entsprechendes bereits vor einem Jahr in seinem Blog anklingen lassen. Die Software wird bis dato unter der selbst entwickelten CDDL lizenziert, welche mit der GPL gerade nicht kompatibel ist. Code, der zu den Bedingungen der CDDL lizenziert ist, kann also nicht mit solchem verbunden werden, der unter der GPL steht. Durch eine parallele Lizenzierung unter der GPL würden solche Schwierigkeiten ausgeräumt und der Austausch von Programmteilen erleichtert. Der Grund, weshalb Sun gerade auf die Version 3 (und nicht einfach die GPL in ihrer aktuellen Fassung) setzt, dürfte weniger inhaltlicher Natur sein - denn die CCDL wird wohl auch mit der GPLv3 nicht kompatibel sein (andernfalls wäre das dual licensing ohnehin überflüssig). Vielmehr scheint man sich dezidiert zum "Reformprozess" unter der Ägide der FSF bekennen zu wollen. So wirkt Suns Entscheidung für die GPLv3, mag sie auch nicht bindend sein, wie ein Bekenntnis zur FSF als Autorität im Open Source-Bereich, der eine bisweilen quasi-legislative Funktion zukommt (s.o.).

Während Sun also deutlich Stellung für die neue Lizenz bezieht, hält MySQL sich zurück und macht seine Entscheidung für oder gegen die GPLv3 von deren Erfolg abhängig. Angesichts dessen, dass MySQL durch ebenjene Entscheidung daran selbst beteiligt ist, könnte man sagen: der Erfolg der GPLv3 hängt von ihrem Erfolg ab. Man darf gespannt sein.

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EU-Studien zu Urheberrecht und Freier Software veröffentlicht (15.01.2007)
Von:
Dr. Till Jaeger

Zwei von der Europäischen Kommission finanzierte Studien sind in der letzten Woche veröffentlicht worden. Die unter der Leitung von Prof. Bernt Hugenholtz von dem Institute for Information Law der Universität Amsterdam erstellte Studie "The Recasting of Copyright & Related Rights for the Knowledge Economy" beschäftigt sich mit dem aktuellen Harmonisierungsstand des Urheberrechts und von Leistungsschutzrechten auf europäischer Ebene. Die Studie "Economic impact of open source software on innovation and the competitiveness of the Information and Communication Technologies (ICT) sector in the EU" wurde von dem Forschungsinstitut UNU-MERIT erstellt, ein Joint Venture der Universität der Vereinten Nationen und der niederländischen Maastricht Universität. Der Report von UNU-MERIT behandelt die wirtschaftliche Bedeutung von Freier und Open Source Software im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie in Europa.

Hintergrund:

Die Urheberrechtsstudie macht auf über 300 Seiten eine Bestandsaufnahme des "acquis communautaire" im Urheberrecht und den urheberrechtlichen Leistungsschutzrechten. Hugenholtz macht dabei das Territotialitätsprinzip als Hemmschuh für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Verwertungsindustrien aus. Anders als beim Vertrieb körperlicher Güter wie Bücher oder DVDs helfe beim Online-Vertrieb kein Erschöpfungsgrundsatz, so dass oftmals aufwändige Rechteprüfungen erforderlich seien. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Schranken wird auf eine weitere Studie verwiesen, die demnächst veröffentlicht werden soll. Schon in der vorliegenden Studie wird eine Einschränkung des Vervielfältigungsrechts für vorübergehende Kopien gefordert und eine Flexibilisierung der Gesetzgebungsmöglichkeiten durch Gestattung neuer Schranken, indem der Schrankenkatalog der Richtlinie zur Informationsgesellschaft als nicht abschließend erklärt wird. Weiterhin spricht sich die Studie gegen eine Verlängerung der 50-Jährigen Schutzdauer des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller aus, sondern befürwortet statt dessen deren Kürzung. Begründet wird dies mit dem Charakter des Leistungsschutzrechts als bloßes Investitionsschutzrecht, das hinsichtlich der Schutzfrist eher mit gewerblichen Schutzrechten vergleichbar sei als mit den als "anormal" bezeichneten Schutzfristen in den USA für Tonträger. Mit deutlichen Worten setzt sich Hugenholtz mit den Argumenten der Lobby der Musikindustrie auseinander, die eine Gleichstellung mit den US-amerikanischen Schutzfristen fordet. Die lesenswerte Analyse der rechtlichen und ökonmische Argumente stellt den Schwerpunkt der Studie dar. Hinsichtlich der Schutzfristverlängerung des Leistungsschutzrechts für Interpreten wird darauf hingeweisen, dass eine solche Verlängerung wegen der üblichen Rechte-Buyouts mehr den Verwertern als den Künstlern zugute käme und daher nur mit einem begleitenden Schutz gegen übermäßige Rechtsübertragungen sinnvoll sei. Schließlich setzt sich die Studie noch mit der Frage der öffentlichen Akzeptanz des Urheberrechts auseinander. Dabei wird zwischen der Kenntnis des Urheberrechts und dessen inhaltlicher Akzeptanz unterschieden. Dabei wird eine zunehmende Sensibilisierung von urheberrechtlichen Fragen in der Bevölkerung konstatiert. Um aber auch eine größere Akzeptanz des Urheberrechtsgeimes zu erreichen, das von der Bevölkerung ganz überwiegend als notwendig erachtet wird, rät Hugenholtz der EU zu einer größeren Beteiligung von Verbraucherschutzverbänden, um die Erstellung von ausgewogenen Regelungen zu fördern, und der Verwerterindustrie zu konsumentenfreundlichen Nutzungsmöglichkeiten. Abschließend wird der gesamte Harmonisierungsprozess kritisch bewertet. Es sei ein erheblicher Aufwand für die nationalen Gesetzgeber entstanden, ohne dass ein klarer Nutzeffekt nachweisbar sei. Daher sei die weitere Harmonisierung abzulehnen, soweit dies nicht nur zur Nachbesserung des bestehenden acquis communautaire erforderlich sei. Langfristig sei aber ein eigenes europäisches Urheberrecht unter Überwindung des Territorialitätsprnzips wünschenswert. Ein solches einheitliches Urheberrecht könne auch den durch 15 Jahre Harmonisierung entstanden übermäßigen Schutzstandard auf ein angemessenes Maß zurückführen. Die Studie ist damit eines der prominentesten Beispiele des sich in den letzten Jahren abzeichnenden Wahrnehmungswandels im Hinblick auf urheberrechtliche Schutzstandards.

Die Studie zur wirtschaftlichen Bedeutung von Freier Software in der ITK-Industrie nimmt zunächst eine Analyse von Art und Umfang der Verwendung Freier Software in Europa im Vergleich zu den USA und anderen Gebieten vor. Dabei wird festgestellt, dass die USA führend im Hinblick auf die kommerzielle Nutzung sind, aber sich in Europa mehr individuelle Programmierer an der Entwicklung beteiligen. Dies führe auch zu mehr KMUs in diesem Wirtschaftszweig. UNU-MERIT geht davon aus, dass die Entwicklung der qualitativ relevanten Open Source Software einen Wert von 12 Milliarden Euro hat (wobei etwa 15 % der Freien Software von Unternehmen stammen). Der Code-Umfang verdoppele sich etwa alle zwei Jahre. Bis zum Jahr 2010 wird ein Anteil von 32 % an allen ITK-Dienstleistungen für möglich erachtet. Dabei wird Freie Software als besondere Möglichkeit gesehen, im Vergleich zu den USA eine stärkere Softwarewirtschaft zu etablieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin wird hervorgehoben, dass die Nutzung von Freier Software auf nachgelagerten Märkten erhebliche Einsparungen an Entwicklungskosten (36 %) erzeugt und damit mehr Mittel für Innovationen zur Verfügung stünden. Zur Förderung der europäischen Wirtschaft schlägt dann die Studie unter anderem vor, Freie Software im Rahmen von Standardisierungen zu unterstützen und Code-Beiträge von Unternehmen steuerrechtlich als gemeinnützige Schenkungen zu betrachten.

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Linuxtag 2007 in Berlin (03.01.2007)
Von:
Till Kreutzer

Nach einer Ankündigung auf dem 23. Chaos Communication Congress findet der Linuxtag im Jahr 2007 in Berlin statt. Die europaweit größte Messe zum Thema Freie Software wird vom 30. Mai bis zum 2. Juni auf dem Messegelände am Funkturm ausgerichtet. Damit wechseln die Veranstalter zum zweiten Mal in Folge den Veranstaltungsort.

Hintergrund:

"Where .com meets .org" lautet das Motto des Linuxtages. Diese, nach Angaben der Veranstalter größte Messe und Konferenz zum Thema "Linux und Freie Software" in Europa wird vom LinuxTag e.V. seit dem Jahr 1996 durchgeführt. Ziel des Linuxtages ist es, eine universelle Plattform zu schaffen, um Synergien zwischen Wirtschaft und Freier Software besser zu nutzen. Nachdem die Veranstaltung von 2002 bis 2005 in Karlsruhe stattfand, suchten die Organisatoren für 2006 eine neue Heimat für das Event. Diese wurde in Wiesbaden gefunden. Aufgrund der Fußball WM wurde auch der Veranstaltungszeitpunkt erstmals auf Anfang Mai (sonst meist Mitte-Ende Juni) vorverlegt. Die Lösung scheint nicht ideal gewesen zu sein. Erneut wurde ein neuer Veranstaltungsort gesucht. Die Entscheidung fiel auf die Hauptstadt.

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Novell macht Schule: Weitere Deals zwischen Microsoft und GNU/Linux-Distributoren (18.06.2007)

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Ab Morgen: Linuxtag in Berlin (29.05.2007)

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Eben Moglen verlässt das Führungsgremium der FSF (14.05.2007)

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Wahlcomputer bei den französischen Präsidentschaftswahlen - "La confusion règne" (23.04.2007)

Creative Commons errichtet Abteilung zur Harmonisierung von Open Content-Lizenzen im Bildungsbereich (16.04.2007)

Studie zur Umsetzung und zu Auswirkungen der Informationsgesellschafts-Richtlinie (10.04.2007)

Dritter Diskussionsentwurf für die GPLv3 (29.03.2007)

Open Source Jahrbuch 2007 erschienen (26.03.2007)

Neue Initiative zur Förderung von Open Source Software: Open Source Alliance (19.03.2007)

Bundesrat will Rechteinhaber noch weiter stärken (12.03.2007)

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Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum? (29.01.2007)

Zurückhaltung oder Treueschwur? Softwareunternehmen und die GPLv3 (22.01.2007)

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Linuxtag 2007 in Berlin (03.01.2007)

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