ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2006
(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)




Urheberrechtsreform und Open Source (26.06.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Die Bundesregierung teilt in einer "Gegenäußerung" vom 14. Juni 2006 ausdrücklich die Auffassung des Bundesrates, dass im Rahmen der Ausgestaltung der Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten die Auswirkungen auf Open Source Modelle zu berücksichtigen sind.

Hintergrund:

Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 22. März 2006 sah in § 31a eine Regelung vor, nach welcher der Urheber - anders als nach derzeit gültigem Recht - die Möglichkeit haben sollte, Nutzungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten einzuräumen. Voraussetzung einer wirksamen Rechtseinräumung sollte aber die Einhaltung der Schriftform sein.

In einer Stellungnahme vom 19. Mai 2006 führte der Bundesrat aus, dass dieses Schriftformerfordernis in den Bereichen Open Access und Open Source Software wenig praktikabel sei. Wörtlich hieß es in der Stellungnahme:

"Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publikationen ausschließlich oder ergänzend online nach Open Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig gewinnt Open Source-Software in vielen Bereichen der Gesellschaft an Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon geprägt, dass der Urheber sein Werk bzw. den Quelltext eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann dieses Werk nutzen kann, ergeben sich aus der vom Urheber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht auch ein neues Interessen- und Schutzgefüge zwischen Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftformerfordernis in § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG-E als wenig praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen Fällen gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaffenden und Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die Open Source- bzw. Open Access- Lizenzen unmittelbar mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und Lizenznehmer nicht in unmittelbaren Kontakt treten."


In ihrer Gegenäßerung hat die Bundesregierung darauf bezugnehmend ausgeführt, sie teile die Auffassung des Bundesrates, dass bei der Regelung zur Einräumung von Nutzungsarten die Auswirkungen auf Open Source Verwertungsmodelle zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch bei der Überprüfung des Schriftformerfordernisses.

Bundesrat und Bundesregierung liegen damit auf der Linie eines Vorschlages, den Dr. Till Jaeger für das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software bereits in einer Stellungnahme vom 30. Januar 2006 in die Diskussion einführte. Dort wurde darauf hingewiesen, dass schriftliche Rechtseinräumungen in Open Source Modellen - schon aufgrund der Vielzahl der Beteiligten und der Art und Weise, in der eine Lizenzierung durchgeführt wird - kaum umsetzbar seien, so dass die neue Regelung, die die Möglichkeit einer Rechtseinräumung auch für unbekannte Nutzungsarten vorsieht, für den Bereich der Open Source Software quasi leerliefe.

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Dritte internationale GPLv3 Konferenz - 22./23.06.2006 in Barcelona (19.06.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Am 22. und 23. Juni 2006 findet die dritte internationale GPLv3 Konferenz der Free Software Foundation in Barcelona statt. Ziel der Konferenz ist es laut der Website der Free Software Foundation Europe, "das weltweite Bewusstsein" für den Revisionsprozess zu erhöhen. Die Konferenz ist prominent besetzt, Richard Stallman, Eben Moglen und Georg Greve gehören zu angekündigten Sprechern. Es ist zu erwarten, dass die Konferenz "das" europäische Podium für die Diskussion der neuen Lizenzversion sein dürfte. Wer an einer direkten Diskussion mit den Hauptakteuren interessiert ist, sollte sich auf den Weg nach Barcelona machen.

Hintergrund:

Die Free Software Foundation hatte den Entwurf der GPL Version 3 im Januar diesen Jahres auf einer ersten Konferenz am MIT veröffentlicht. Eine weitere Konferenz wurde im April in Porto Alegre, Brasilien abgehalten. Neben den Konferenzen bietet ein Online-Forum Gelegenheit, Kommentare zur Lizenz zu posten. "Discussion Committees" diskutieren und bearbeiten und die dort angebrachten Kommentare und bereiten Vorschläge für die FSF vor. Das ifrOSS ist mit Till Jaeger und Axel Metzger in Committee C vertreten.
Schwerpunkte der gegenwärtigen Diskussion bilden die Themen Digital Rights Management (oder "Digital Restriction Management" in der eigenwilligen Terminologie der FSF) und das Thema Softwarepatente. Der Entwurf sieht insoweit Erweiterungen der Copyleft-Bestimmungen vor, die kontrovers beurteilt werden. Weniger diskutiert wird bislang die dringend notwendige Internationalisierung der Lizenz. Die FSF hat angekündigt, dass es eines der Ziele der Revision sein soll, dem Ideal einer globalen Lizenz etwas näher zu kommen. Hierfür wäre es erforderlich, auf die internationalen Vorschläge stärker als bisher einzugehen. Der nächste Entwurf wird für Anfang Juli erwartet, der Revisionsprozess soll spätestens im Früjhar 2007 mit der Veröffentlichung des endgültigen Textes abgeschlossen sein.

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Reform der Urheberrechtsvergütungen für Privatkopien (12.06.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Im Jahr 2006 ist die Reform der Urheberrechtsvergütungen („copyright levies reform“) Teil des Arbeitsprogramms der EU-Kommission. Ziel ist es, einheitliche Kriterien für die Regelung, Einnahme und Verteilung der für Privatkopien zu entrichtenden Vergütungen in den europäischen Mitgliedsstaaten zu schaffen und so Transparenz und Fairness bei den Urheberrechtsvergütungen zu verbessern. Besonders sollen aber über „Digital Rights Management“-Technologien Alternativen zur Urheberrechtsvergütung aufrechterhalten bzw. etabliert werden.

Bereits 2004 hatten die Mitgliedstaaten anhand eines Fragebogens der EU-Kommission offen gelegt, wie sie die Privatkopie und die von den Verwertungsgesellschaften einzuhebenden Urheberrechtsvergütungen geregelt haben. Die Ergebnisse dieser Befragung waren erstaunlich unterschiedlich: In Irland, UK und Malta ist gar keine Privatkopie erlaubt (außer der Aufnahme von Rundfunksendungen). Luxemburg erlaubt Privatkopien, sieht jedoch keine Urheberrechtsvergütung vor und auch in Zypern existiert die Urheberrechtsvergütung nicht. Manche Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beitraten, haben die Privatkopie erst kürzlich eingeführt.

Vom 6. Juni bis 14. Juli 2006 befragt die Kommission nun erneut die Mitgliedstaaten und beteiligte Kreise, um Aktualisierungen vornehmen zu lassen, weitere Informationen zu erhalten und dabei auch die Öffentlichkeit mit einzubeziehen. Die EU-Kommission interessiert sich z.B. dafür, wie derzeitige Verteilungsschlüssel die tatsächliche Anzahl der Privatkopien berücksichtigen und welche Form der Vergütung die Befragten favorisieren – Lizenzmodelle durch digitalen Verkauf oder die Urheberrechtsabgabe.

Hintergrund:

Die von der Kommission gegenwärtig durchgeführte Befragung findet aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 (Info-RL) statt. Artikel 5 der Info-RL stellt den Mitgliedstaaten frei, die Verwertung (z.B. Vervielfältigung und Verbreitung) von urheberrechtlich geschützten Werken zu bestimmtem Zwecken, wie zur Erstellung der Privatkopie, gesetzlich zu erlauben.

Da die Mitgliedstaaten aufgrund der Info-RL keine Verpflichtung trifft, die Privatkopie zuzulassen und deren Rahmenbedingungen einheitlich zu gestalten, bestehen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten in deren Ausgestaltung teilweise große Unterschiede. Artikel 12 der Info-RL legt fest, dass die Kommission alle drei Jahre die Anwendung des Artikels 5 der Info-RL in den Mitgliedstaaten zu überprüfen hat und dem Rat, dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber berichten muss. In Entsprechung des Artikels 12 der Info-RL wurde der die gegenständliche Befragung durchführende Kontaktausschuss der Kommission eingerichtet, der die Auswirkungen der Info-RL auf den Binnenmarkt überprüft und sich auch insbesondere mit der Privatkopie befasst.

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iRights erhält Grimme Online Award 2006 (05.06.2006)
Von:
Olaf Koglin

iRights.info wurde am vergangenen Freitag in Köln mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Die Jury stellte dabei die sachliche und praxisrelevante Verbraucherinformation auf der Website von iRights heraus: „In angenehm unaufgeregter Tonalität und in verständlicher Sprache klärt die Website all jene Alltagsprobleme, die zwischen CD-Brenner, DVD-Ländercode und MP3-Download auftauchen.“

Hintergrund:

Das nach dem ersten Generaldirektor des Norwestdeutschen Rundfunks benannte Adolf-Grimme-Institut vergibt seit 1964 jährlich Preise für Fernsehsendungen. Zusätzlich wird im Bereich der online-Publizistik seit 2001 der Grimme Online Award vergeben, zu dessen Sponsoren u.a. Intel und das Land Nordrhein-Westfalen zählen. 2006 wurde unter anderem die Nachrichten-Persiflage Ehrensenf prämiert. In der Kategorie „Information“ wurde neben dem SZ-Jugendmagazin „jetzt“ die Redaktion und Projektleitung von der Website iRights prämiert.

iRights.info ist ein vom Bundesministerium für Verbraucherschutz gefördertes Projekt des Berliner Vereins Mikro e.V. Zu dem Team von iRights gehören unter anderem Wizards-of-OS-Organisator Volker Grassmuck, ifross-Mitglied Till Kreutzer und der Mitherausgeber des Open Source Jahrbuchs Robert Gehring. iRights stellt Fragen wie „Sind Privatkopierer Verbrecher?“ „Macht sich strafbar, wer eine CD oder DVD kopiert?“ – und beantwortet diese Fragen auch in der von der Jury gelobten Art und Weise: „Sich im 21. Jahrhundert an Musik, Filmen oder Software zu erfreuen, ist ein schwieriges Unterfangen. Gesetzgeber verwirren den Konsumenten mit ersten und zweiten Novellierungskörben, Lobbyverbände der Unterhaltungsindustrie drohen in ihren Kampagnen mit Handschellen und Haftstrafen, während beim so genannten digitalen Rechtemanagement (DRM) jeder Anbieter sein eigenes Süppchen kocht und so das Nervenkostüm des Verbrauchers bei jedem Kauf erneut auf Strapazierfähigkeit testet. Das Angebot iRights.info leistet in diesem Dickicht, das oft genug selbst Juristen Rätsel aufgibt, vorbildliche Orientierungsarbeit“, so die Jury.

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Referentenentwurf zur Umsetzung der Revision des EPÜ vorgelegt (29.05.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente" vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll die Revisionsakte zum EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) aus dem Jahr 2000 in deutsches Recht umgesetzt werden, entsprechend wird zudem auch ein Vertragsgesetz zur Ratifikation als Referentenentwurf vorgelegt. Die Revisionsakte zum EPÜ diente der Modernisierung des EPÜ, ohne wesentliche materielle Änderungen. Dementsprechend bleibt Art. 52 Abs. 2 EPÜ unverändert, wonach "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" "als solche" nicht als patentierbare Erfindungen angesehen werden.

Hintergrund:

Bei der Münchener Konferenz im Jahr 2000 war diskutiert worden, den Hinweis auf Computerprogramme zu streichen, um der "Praxis des EPA und seiner Beschwerdekammern Rechnung zu tragen, softwarebezogenen Erfindungen den Patentschutz nicht zu verweigern". Man erachtete die Änderung in Art. 52 Abs. 1 EPÜ, wonach Erfindungen "auf allen Gebieten der Technik" patentiert werden können, für ausreichend, um Computerprogramme mit technischem Effekt (patentierbar) von solchen ohne technischen Effekt (nicht patentierbar) abzugrenzen. Letztlich beließ man es in Art. 52 Abs. 2 EPÜ bei der bestehenden Regelung, um der damals bereits geplanten Software-Richtlinie der EG nicht vorzugreifen. Es wurde jedoch betont, dass mit der Beibehaltung keine Änderung der Spruchpraxis des EPA gefördert werden solle.

Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen zum einen das "Gesetz über internationale Patentübereinkommen", zum andern das Patentgesetz selbst. So soll die Kernvorschrift des § 1 Abs. 1 PatG nunmehr den folgenden Wortlaut erhalten: "Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.". Die bestehende Regelung lautet "Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.". Damit soll die Parallelität zwischen EPÜ und PatG gewahrt werden. Die Begründung des Referentenentwurfes führt dazu im Hinblick auf Softwarepatente aus: "In Zusammenschau mit Absatz 2 und 3 wird außerdem klargestellt, dass im Bereich der Computersoftware Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" zwar nicht patentfähig sind, die Patentierbarkeit von computergeschützten technischen Erfindungen aber grundsätzlich möglich ist. Ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien hier im Einzelfall Patentschutz zu gewähren ist, soll weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben."

Wie nicht anders zu erwarten, bleibt es damit bei der unbefriedigenden Situation, dass die Grenzen der Patentierbarkeit von "computerimplementierten Erfindungen" unklar bleiben, nachdem die EG-Richtlinie zur Softwarepatentierung endgültig gescheitert ist (vgl. dazu Nachricht der Woche vom 04.07.2005 sowie A. Metzger, "Softwarepatente im künftigen europäischen Patentrecht" und "Comment on the draft proposal for a "Directive of the European Parliament and of the Council on the patentability of computer-implemented inventions" v. 27.03.2003). Es bleibt daher abzuwarten, ob es der Rechtsprechung und den Patentämtern gelingen wird, eine nachvollziehbare und rechtssichere Auslegung dessen zu finden, was "Software als solche" ist und nicht patentiert werden darf, und was als technische "computerimplementierte Erfindung" dem Patentschutz zugänglich ist.

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Länder kritisieren Regierungsentwurf zum Zweiten Korb (15.05.2006)
Von:
Till Kreutzer

Die Fachausschüsse im Bundesrat haben eine Empfehlung für eine Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf des Zweiten Korbes abgegeben. Hierin wird am Entwurf der Bundesregierung massive Kritik geäußert. "Der Bundesrat hält es jedoch für dringend geboten, im Rahmen des "Zweiten Korbs" ein bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht zu schaffen, das auch den Erfordernissen der durch das Grundgesetz besonders geschützten und nicht kommerziell ausgerichteten Einrichtungen in Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie dem Grundrecht auf Informationsfreiheit der Bürger weit stärker als bisher Rechnung trägt", heißt es in dem 24-seitigen Papier, dass Rechts-, Kultur- und Wirtschaftsausschuss gemeinsam erarbeitet haben.

Hintergrund:

Vor allem die Belange von Bildung und Wissenschaft sehen die Fachausschüsse im Bundesrat durch den Zweiten Korb gefährdet. Gefordert werden dementsprechend vielfältige Änderungen am Regierungsentwurf. Unter anderem sollen Open Source und Open Access-Modelle stärker gefördert werden.

So folgt die Länderkammer in einem Punkt einer Stellungnahme des ifrOSS vom 30. Januar 2006. Das Institut hatte empfohlen, eine Ausnahme des Schriftformerfordernisses für den neuen § 31a UrhG (die neue Regelung zur Lizenzierung neuer Nutzungsarten) vorzusehen. Diese Ausnahme soll die Vergabe von Rechten für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten auch bei Open Source- und Open Content-Lizenzen ermöglichen. Ein Schriftformerfordernis wäre in diesem Zusammenhang hinderlich, da offene Lizenzen bekanntermaßen nicht durch schriftliche Verträge vereinbart werden.

Auch in weiterer Hinsicht sollen die Rechte der Urheber in Bezug auf die Vergabe von Rechten für neue Nutzungsarten gestärkt werden. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, den momentan geltenden § 31 Absatz 4 UrhG abzugeschaffen. Nach dieser Regelung ist es derzeit nicht möglich, Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten im Voraus durch Verträge an einen Verwerter (zum Beispiel einen Verlag) abzutreten. Dies dient dem Schutz der Kreativen, die bei Vertragsverhandlungen meist nicht in der Lage sind, ihre Interessen gegen den übermächtigen Verwerter durchzusetzen. Mit der Abschaffung der Schutzvorschrift will man Schwierigkeiten in Bezug auf die nachhaltige Verwertung von Werken begegnen. Denn das geltende Urheberrecht erfordert, dass ein Verwerter bei Auftreten neuer Nutzungsarten die für deren Nutzung erforderlichen Rechte nachlizenziert. Dies kann in manchen Fällen - man denke etwa an Werke wie Filme, an denen eine Vielzahl von Kreativen mitgewirkt haben - einen sehr großen Aufwand bedeuten. Im Zuge der Abschaffung von § 31 Absatz 4 UrhG soll ein neuer § 31a UrhG eingeführt werden, der vertragliche Übertragungen auch von Rechten an neuen Nutzungsarten ermöglicht. Um den Urheber dennoch vor einem "total buyout" zu schützen, wird ihm ein Widerrufsrecht gewährt. An eben diesem Widerrufsrecht setzt nun die Kritik der Fachausschüsse im Bundesrat an. Nach dem Regierungsentwurf soll dieses Recht in dem Moment entfallen, in dem der Verwerter mit der Auswertung der neuen Nutzungsart begonnen hat. Meist jedoch werden die Urheber hiervon im Vorfeld nichts erfahren, so dass ihre Widerrufsmöglichkeit im Regelfall ins Leere geht. Um dem zu begegnen, fordern die Experten im Bundesrat, dass der Verwerter den Urheber über sein Vorhaben, das Werk in einer neuen Nutzungsart zu vermarkten, informieren muss. Das Widerrufsrecht soll drei Monate nach diesem Hinweis erlöschen.

Eine weitere Forderung des Bundesrates soll Open Access Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Publikationen erleichtern. Die Ausschüsse schlagen diesbezüglich eine Regelung vor, nach der die Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die "im Rahmen einer von überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen" ein eigenes, nicht-abtretbares Recht zur Zweitveröffentlichung im Internet erhalten sollen. Auch wenn also ein Autor einem Verlag das exklusive Recht zur Erstveröffentlichung eingeräumt hat, dürfte der Urheber seinen Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten beliebig online zweitveröffentlichen, wenn dies nicht zu kommerziellen Zwecken geschieht. Im Zusammenhang mit diesem Vorschlag moniert der Bundesrat die explodierenden Preise vor allem für wissenschaftliche Zeitschriften und das Wissenstransfer-Monopol der wissenschaftlichen Verlage. "Mit der Ergänzung des § 38 UrhG erfolgt ein Paradigmenwechsel im Bereich wissenschaftlicher Veröffentlichungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, der für einen möglichst freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen die geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen schafft.", heißt es zur Begründung der Forderung für ein Selbstveröffentlichungsrecht.

Mit dem Einsatz von neuen Medien in Schulen beschäftigt sich ein weiterer Änderungsvorschlag des Bundesrates. Nach § 52b des Regierungsentwurfes soll es Bibliotheken, Museen und Archiven zukünftig gestattet sein, elektronische Leseplätze in ihren Räumen einzurichten, über die den Nutzern der Einrichtung Zugang zu geschützten Werken in elektronischer Form ermöglicht wird. In der Stellungnahme des Bundesrates wird kritisiert, dass diese Regelung nicht für Bildungseinrichtung im Allgemeinen und Schulen im Besonderen gelten soll. "Zum Bildungsauftrag der Schulen und Hochschulen gehört es, die Medienkompetenz zu fördern und gerade den Schülerinnen und Schülern sowie den Studierenden, die nicht selbst über die erforderlichen Geräte verfügen, die Nutzung digitaler Medien nahe zu bringen.", heißt es hier. Die Experten der Länderkammer fordern daher eine Erweiterung der neuen Schrankenbestimmung auf Schulen und Bildungseinrichtungen.

Einer Revolution für den Wissenstransfer käme die Umsetzung einer vom Bundesrat erstmals vorgeschlagenen Schrankenbestimmung, § 52c UrhG, gleich. Hierin heißt es: "Zulässig ist, erschienene und veröffentlichte Werke des eigenen Bestandes von öffentlichen Bibliotheken, Archiven und Museen öffentlich zugänglich zu machen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht und keine vertraglichen Regelungen und ausschließlichen Rechte Dritter entgegenstehen." Den Bibliotheken soll durch diese Regelung ermöglicht werden, ihre Archivbestände unter bestimmten Umständen ("soweit daran ein öffentliches Interesse besteht") online zugänglich zu machen. Könnte sich der Vorschlag in den weiteren Abstimmungen zum zweiten Korb durchsetzen, würde hiermit einem Grundanliegen der Bibliotheken entsprochen. Sie wären zukünftig in der Lage, ihre Bestände über das Internet einer breiten Öffentlichkeit bereitstellen, ohne hierbei auf die Zustimmung der Rechtsinhaber angewiesen zu sein.

Auch die von der Bundesregierung vorgeschlagene, neue Schrankenbestimmung für den Kopienversand von Dokumenten auf Bestellung (wie etwa durch den SUBITO-Dienst der deutschen Bibliotheken), geht dem Bundesrat nicht weit genug. In ihrer Stellungnahme fordern die Fachausschüsse, die im Regierungsentwurf enthaltene Begrenzung zu streichen, nach der ein elektronischer Versand von Dokumenten durch die Bibliotheken nur noch gestattet sein soll, wenn die Rechtsinhaber (vor allem wiederum die Verlage) diese nicht selbst anbieten. "Zusammen mit der Preispolitik weltweit agierender Wissenschaftsverlage werden Bibliotheken nicht mehr in der Lage sein, alle notwendigen Lizenzen vorzuhalten, so dass Wissenschaftler künftig gezwungen werden, benötigte Informationen direkt vom Anbieter zu hohen Preisen käuflich zu erwerben. Die Kernaufgaben einer wissenschaftlichen Bibliothek würden zu Gunsten des Marktes beschränkt.", fürchten die Experten des Bundesrates bei Umsetzung der im Regierungsentwurf geforderten Fassung der Kopienversand-Schranke.

Weitere Änderungen schlagen die Bundesratsausschüsse für die Neuordnung des Vergütungssystems vor. Vor allem die geplante Deckelung der Geräte- und Leermedienabgaben (mit denen die Herstellung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch kompensiert werden soll) auf fünf Prozent des Verkaufspreises müsse aufgehoben werden. Mit dieser Regelung "wird den Interessen der Computerindustrie höheres Gewicht beigemessen als einer gesicherten Rechtsposition der schöpferisch Tätigen.", urteilen die Bundesratsmitglieder.

Ob sich der Bundesrat letztlich alle Vorschläge seiner Fachausschüsse zu Eigen macht und in eine endgültigen Stellungnahme übernimmt, bleibt abzuwarten. Die Veröffentlichung der abgestimmten Fassung wird für Freitag erwartet.

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irights.info für Grimme Online Award nominiert (08.05.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Irights.info, Informationsportal zum Urheberrecht in der digitalen Welt, ist für den Grimme Online Award 2006 nominiert worden. Damit gehört irights.info zu den fünf für die Kategorie "Information" nominierten Webseiten; insgesamt wurden von der Nominierungskommission aus 1.300 Vorschlägen 22 Webangebote für die drei Preiskategorien "Information", "Wissen und Bildung" sowie "Kultur und Unterhaltung" nominiert. Neben den Jurypreisen wird auch ein Publikumspreis vergeben.

Hintergrund:

Der Grimme Online Award versteht sich als Qualitätspreis für Online Publizistik; prämiert werden deutschsprachige Angebote, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten. In der Kategorie "Information" sollen dabei nach Angaben des Adolf-Grimme-Instituts aktuelle journalistische Internet-Angebote ausgezeichnet werden, die sich dadurch auszeichnen, dass sie das Internet für neue Formen der Informationsvermittlung, für vertiefende Analyse, subjektives Erzählen oder auch Kritik oder Kontrolle einsetzen. Ausdrücklich finden solche Angebote besondere Berücksichtigung, die sich Medienthemen widmen.

Die Nominierung des Urheberrechtsportals irights.info zeigt, dass auch die Aufbereitung von rechtlichen Themen für eine breite Öffentlichkeit wichtig sein kann: Das Urheberrecht wird im Zuge digitaler Nutzungsformen immer stärker zu einem Rechtsgebiet, das den einzelnen in seiner täglichen Nutzung von Information und Kultur beschäftigt. Dabei geht irights.info bei der Präsentation der zur Verfügung gestellten Beiträge durchaus auch "urheberrechtlich" neue Wege; die Inhalte werden sämtlich unter "Creative Commons" Open Content Lizenzen zur Verfügung gestellt und dürfen - soweit der Name des Autors genannt wird - von jedermann vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Programmierung der Webseite erfolgt mit Typo3, einem Open Source Content Management System.



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Mozilla schließt Relizenzierung unter MPL, GPL und LGPL ab (02.05.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Die Mozilla Foundation hat die Relizenzierung aller under ihrer Ägide entwickelten Programme, insbesondere Firefox, Thunderbird, Seamonkey and Camino, abgeschlossen. Wie Mozilla-Mitarbeiter Gervase Markham berichtet, ist der Code aller Programme nunmehr wahlweise nach den Bedingungen der Mozilla Public License, der GNU General Public License oder der GNU Lesser General Public License erhältlich. Für die Nutzer ergeben sich dadurch erweiterte Nutzungsmöglichkeiten.

Hintergrund:

Waren die Mozilla-Programme bisher ausschließlich nach den Bestimmungen der MPL erhältlich, so können Nutzer nunmehr zwischen den drei Lizenzen wählen. Der Vorteil für Nutzer besteht darin, dass sie selbst bestimmen können, welche Copyleft- und sonstigen Klauseln für die Nutzung der Programm gelten sollen. Wünscht der Nutzer beispielsweise, Mozilla-Code mit Code zu kombinieren, der nach den Bestimmungen der GPL lizenziert wurde, so ist diese Kombination nunmehr unproblematisch möglich, ohne dass im Einzelnen geprüft werden muss, ob die Bestimmungen der Lizenzen kompatibel sind. Dies setzt freilich voraus, dass das Paket insgesamt nach den Bestimmungen der GPL vertrieben wird.
Wünscht der Nutzer dagegen, Mozilla Code gemeinsam mit eigenentwickelten Patches zu vertreiben, so kann er die MPL wählen und die dort vorgesehene, weniger strenge Copyleft-Klauseln zu seinen Gunsten nutzen.
Die Relizenzierung wurde von der Mozilla Foundation seit viereinhalb Jahren betrieben, über 28.000 files von 445 Programmierern mussten hierfür durchgesehen werden. Der Abschluss der Relizenzierung fällt mit dem achten Geburtstag des Mozilla Projekts zusammen.

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OpenDocument Format Alliance hat bereits 138 Mitglieder (24.04.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Die Mitgliederzahl der OpenDocument Format Alliance (ODF Alliance) hat sich seit ihrer Gründung vor eineinhalb Monaten fast vervierfacht. Das Ziel der ODF Alliance liegt darin, insbesondere Verwaltungsbehörden zu überzeugen, das offene XML-Dateiformat „OpenDocument“ anstelle proprietärer Standards wie dem Office-Dateiformat von Microsoft zu verwenden. Auf diese Weise möchte sie der Gefahr begegnen, dass Behörden eines Tages nicht mehr auf ihre eigenen Daten zugreifen können, weil etwa die erforderliche Software nicht mehr angeboten wird.

Hintergrund:

Das „OpenDocument Format“ wurde von OASIS (Organization for the Advancement of Structured Information Standards) als anwendungsunabhängiges Dateiformat entwickelt. Dessen Verwendung soll sicherstellen, dass Daten unabhängig vom Bestehen bestimmter Software und vom Wechsel von Technologien auch in fernerer Zukunft noch les- und verwendbar sind.

Am 3. März 2006 wurde die ODF Alliance, eine die Arbeit von OASIS (Organization for the Advancement of Structured Information Standards) am OpenDocument Format unterstützende Initiative, von 36 Unternehmen und Initiativen gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern gehören unter anderem IBM, Sun Microsystems, Red Hat und Novell, das OSDL (Open Source Development Lab) und das ANSI (American National Standards Instuitute), die es sich zum Ziel gesetzt haben, das OpenDocument Format zu promoten. Insbesondere die öffentliche Verwaltung soll durch die Verwendung offener Standards die alleinige Kontrolle über den Zugang zu ihren Dokumenten und Informationen gewinnen.

Nicht nur in den fernen USA, wo der Bundesstaat Massachusetts ab 2007 Dokumente nur noch als PDF oder OpenDocument speichern wird, sondern auch in Wien kommt das offene Dateiformat Open Document bereits prominent zum Einsatz: Im Zuge der Umstellung der Computer der Wiener Stadtverwaltung auf WIENUX (eine eigens für Wien entwickelte Version von Linux) wird auch OpenOffice.org, welches OpenDocument als Standardformat verwendet, auf allen Computern der Stadt installiert.

Auch andere Programme als OpenOffice.org 2.0, wie etwa Star Office 8 oder KOffice, verwenden OpenDocument bereits als Standardformat.

OASIS hat das OpenDocument Format auch bereits der „International Organization of Standards“ (ISO) vorgelegt. Diese soll das Format als ISO-Standard anerkennen. Der Entscheidungsprozess ist noch im Gange.

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Entscheidung des LG Berlin bestätigt Durchsetzbarkeit der GPL (17.04.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 (16 O 134/06) bestätigt die Durchsetzbarkeit der GNU General Public License (GPL) in Deutschland. Nach dem LG München I ist das LG Berlin nunmehr das zweite deutsche Gericht, das dem Urheber bei einer Verletzung der GPL urheberrechtliche Unterlassungsansprüche zuspricht.

Hintergrund:

Das LG München I hatte im Jahr 2004 erstmals über die Wirksamkeit der GPL und ihre Durchsetzbarkeit vor einem deutschen Gericht zu entscheiden (vgl. die Nachricht der Woche vom 26. Juli 2004) und dabei wichtige Grundfragen der rechtlichen Struktur der Lizenz zu behandeln. Zu den wesentlichen Aspekten gehörte die Frage, ob Open Source Lizenzen wirksam abgeschlossen werden können und wie die Verknüpfung von Rechten und Pflichten in der GPL juristisch zu behandeln ist. Das LG München I vertrat dabei die Auffassung, dass Ziffer 4 GPL ("automatic termination" clause) im Sinne einer auflösenden Bedingung gem. § 158 Abs. 2 BGB zu behandeln sei. Dem Urteil folgte eine breite Diskussion in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die dem LG München I inhaltlich ganz überwiegend folgte.

Der Beschluss des LG Berlin, der in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen und dementsprechend knapp gehalten ist, schließt sich der herrschenden Auffassung an, dass mit der Verletzung der sich aus der GPL ergebenden Pflichten automatisch ein Wegfall der eingeräumten Rechte eintritt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Telekommunikationsunternehmen, das im Bundling mit einem DSL-Anschluss auch WLAN-Router vertrieb, nicht darauf hingewiesen, dass das Produkt GPL-lizenzierte Software enthält. Zudem war der entsprechende Sourcecode nicht angeboten worden. Das Unternehmen beging nach Auffassung des Gerichts damit eine Urheberrechtsverletzung und ist Unterlassungsansprüchen der Entwickler ausgesetzt. Wie das Projekt gpl-violations.org des klagenden Programmierers Harald Welte zeigt, haben gerade Anbieter von Embedded-Produkten, deren Firmware auf einem Linux-Kernel aufbaut, in großem Umfang Probleme mit der Einhaltung der Lizenzpflichten. Die Entscheidung des LG Berlin lässt erkennen, dass dies nicht immer bewusst geschieht, sondern beim Einkauf von Produkten oder Software offenbar kein angemessenes Lizenzmanagement vorhanden ist.

Neue Aspekte enthält die Entscheidung des LG Berlin im Hinblick auf den Erschöpfungsgrundsatz. Der in § 69c Nr. 3 UrhG geregelte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, d.h. nicht mehr gegen den Veräußerer eines Werkexemplars geltend gemacht werden kann, wenn ein solches Werkexemplar mit der Zustimmung des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde. Das LG Berlin hat bestätigt, dass dies auch bei der Open Source Lizenzierung der Fall ist und GPL-widrig vertriebene Vervielfältigungsstücke - hier die linuxbasierten WLAN-Router - eben nicht mit Zustimmung der Entwickler in Verkehr gebracht wurden und demnach auch keine Erschöpfung eingetreten ist. Die Entscheidung des LG Berlin ist rechtskräftig.

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Leitfaden zu Open Access erschienen (13.04.2006)
Von:
Olaf Koglin

Im Rahmen des Projekts "Open Access Recht" an der Universität Göttingen ist von Prof. Dr. Gerald Spindler das rund 200 S. starke Buch Rechtliche Rahmenbedingungen von Open-Access-Publikationen herausgegeben worden.

Hintergrund:

Open Access hat insoweit einen ähnlichen Ansatz wie Open Content, als es das Prinzip freier Software von Computerprogrammen auf Dokumente fortsetzt. Es fokussiert jedoch besonders wissenschaftliche Publikationen und ergänzt den Open-Content-Gedanken um den technisch-archivarischen Ansatz, die Dokumente langfristig an konstanten Adressen zugänglich zu machen. Damit übernimmt Open Access eine über die reine Autoren- und Bearbeitertätigkeit hinausgehende Bibliotheksfunktion, die im digitalen Raum leider weitgehend verloren gegangen ist.

Angesichts des starken Anstiegs von Preis und Umfang von Fachliteratur auf der einen Seite und den nicht ausreichenden Budgets der wissenschaftlichen Bibliotheken auf der anderen Seite sind sowohl die Wissenschaft als auch die öffentliche Hand an Open Access interessiert. Unter anderem führte die Max-Planck-Gesellschaft im Oktober 2003 eine Konferenz zu "Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities" durch (vgl. zur Berlin 4 Open Access auch die Nachricht der Woche vom 03.04.2006) und entwarf eine Definition von Open Access.

Der Open-Access-Leitfaden entstand im Rahmen des interdisziplinären Forschungsprojekts Mediaconomy an der Universität Göttingen, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wird. Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software freut sich über den Leitfaden und auf den wissenschaftlichen Diskurs zu den Rechtsfragen von Open Access.

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Berlin 4 Open Access (03.04.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

In der vergangenen Woche fand in Berlin erneut eine internationale Konferenz zum Thema Open Access statt (Berlin 4 Open Access). Es handelte sich um die mittlerweile dritte Folgekonferenz zur Umsetzung der Berlin Declaration.

Hintergrund:

Die Berlin Declaration stellt eine der zentralen Initiativen zur Förderung von freiem Zugang zu wissenschaftlichen Inhalten und kulturellem Erbe dar ("Open Access"). Wesentlicher Kern von Open Access ist dabei das Ziel, wissenschaftliche Fachveröffentlichungen kostenfrei für jedermann in Online-Archiven zugänglich zu machen, aber auch sonstige Forschungsergebnisse, Bilder, Graphiken und Texte. Die "Berlin Declaration" stellt insoweit zwei Voraussetzungen auf: Die erste betrifft lizenzrechtliche Vorgaben, wonach der Urheber oder Rechteinhaber ein kostenfreies und weltweites "Zugangsrecht" an jedermann gewähren muss sowie die Einräumung eines Nutzungsrechts zur Vervielfältigung, Verbreitung, und öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes in digitaler Form, das zudem verändert und in veränderter Form verbreitet werden darf. Daneben ist die Urheberschaft anzuerkennen, und ein Ausdruck des Werkes zu privaten Zwecken muss zulässig sein. Die zweite Voraussetzung sieht vor, dass zumindest eine vollständige Version des Werkes zusammen mit einer Lizenz (nach den Vorgaben der ersten Voraussetzung) in einem elektronischen Standardformat zur Langzeitarchivierung in einem Online-Archiv abgelegt wird, das geeigneten technischen Standards genügt.

Die jetzige Folgekonferenz stand unter dem programmatischen Satz "From Promise to Practice". Die thematische Gestaltung zeigte dabei, dass die Herausforderungen an eine Umsetzung sehr vielfältig sein können. So stellt sich im Bereich der Qualitätssicherung etwa die Frage nach der Sicherstellung geeigneter Peer-Review-Verfahren vor Veröffentlichung der einzelnen Beiträge. Noch sehr viel grundsätzlicher sind etwa Fragen nach der Einführung von Open Access Policies bei öffentlichen Trägern und Universitäten; soll die Entwicklung eher von unten kommen oder entsprechende Policies zentral und bindend entwickelt werden?

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Zwei drin, eine im Sinn: Regelungen für Open Source und Open Content im neuen Regierungsentwurf zum "2. Korb" (27.03.2006)
Von:
Till Kreutzer

Die Arbeiten am "2. Korb" der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft gehen voran. In der letzten Woche hat das Bundeskabinett den mit Spannung erwarteten Regierungsentwurf verabschiedet, der nun zur parlamentarischen Abstimmung dem Bundestag zugeleitet wird. Gegenüber der letzten Fassung des Referentenentwurfs enthält der Regierungsentwurf nur wenige Änderungen. Aus Sicht der Belange von Freier Software und Open Content finden sich hierin einerseits erfreuliche Neuregelungen, andererseits lässt der Entwurf jedoch auch eine wichtige Gesetzesänderung vermissen.

Hintergrund:

Nachdem im Januar noch einmal eine überarbeitete Version des Referentenentwurfs für ein "Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (dem so genannten 2. Korb) veröffentlicht wurde, haben sich nun die Minister aller beteiligten Bundesministerien auf einen gemeinsamen Entwurf geeinigt. Der Regierungsentwurf birgt wenig Überraschungen. Immerhin: Aus Sicht der Belange von Freier Software finden sich hierin zwei wichtige Regelungen, die für die Rechtssicherheit bei "offenen Lizenzen" von wesentlicher Bedeutung sind.

So wurde in Absatz 3 des "Bestsellerparagraphen", § 32a UrhG, auf Anregung einer Stellungnahme des ifrOSS vom 29. April 2004 - zusätzlich zu dem schon seit dem "1. Korb" geltenden § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG - eine weitere "Linux-Klausel" eingefügt. Diese bewirkt, dass die Urheber Freier Software und Open Content auf - ansonsten unverzichtbare - nachträgliche Vergütungsansprüche im Voraus verzichten können (siehe Näheres zur Bedeutung der Klausel, S. 3 ff. der genannten Stellungnahme).

Eine weitere "Linux-Klausel" sieht der Regierungsentwurf in § 32c Abs. 3 UrhG vor. § 32c UrhG regelt neu geschaffene Vergütungsansprüche der Urheber für die Auswertung von Werken in "neuen Nutzungsarten" (siehe zur Problematik die ifrOSS' Nachricht der Woche vom 30. Februar 2006 ). Auch auf diese Ansprüche können die Urheber normalerweise im Voraus nicht verzichten. Die Regelung dient dem Schutz der Urheber bei Vertragsverhandlungen (zum Beispiel zwischen einem Autor und einem Verlag) mit den meist verhandlungsübermächtigen Verwertern. Könnte der Urheber auf die Ansprüche verzichten, würden die Verwerter im Zweifel häufig auf einen vertraglichen Verzicht bestehen, ohne dass der Schöpfer sich hiergegen wehren könnte. Bei Freier Software und Open Content besteht diese Gefahr, da die Auswertung der Nutzungsrechte hier nicht durch einen Verwerter vorgenommen wird, naturgemäß nicht. Vielmehr hätte das "Verzichtsverbot" im Zusammenhang mit "freien Inhalten" die unerwünschte Folge, dass die Lizenznehmer Vergütungsansprüche zahlen müssten, wenn sie die jeweiligen Werke nach Abschluss der freien Lizenz in einer neuen Nutzungsart einsetzen wollen. Hieran besteht im Zweifel weder ein Interesse der Urheber noch wäre eine solche Rechtspraxis mit dem Gedanken der Lizenzgebührenfreiheit von Freien Inhalten vereinbar. Zudem wären derartige Vergütungsansprüche vor allem bei großen Entwicklergemeinden auch unpraktikabel, da sich stets die Frage nach dem Zahlungsadressaten stellen würde. In § 32c Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs wird dies berücksichtigt. Die Sonderbestimmung sieht vor, dass auf derartige Vergütungsansprüche verzichtet werden kann, wenn der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht an jedermann erteilt, mit anderen Worten: seine Errungenschaften unter eine offene Lizenz stellt.

Eine weitere Anregung des ifrOSS' (siehe die Stellungnahme des Instituts vom 30. Januar 2006 ) wurde dagegen (noch) nicht umgesetzt. Wir hatten empfohlen, hinsichtlich der Lizenzvergabe für neue Nutzungsarten durch freie Lizenzen eine Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 31a Abs. 1 UrhG vorzusehen. Eine solche Sonderregelung ist erforderlich, um den Urhebern von Open Source und Open Content überhaupt die Möglichkeit zu eröfffnen, Rechte an ihren Werken auch für zukünftig entstehende Nutzungsarten zu vergeben. Diese Möglichkeit wird durch eine Neuregelung des 2. Korbes (Abschaffung des alten § 31 Abs. 4 UrhG, Neuschaffung des § 31a UrhG) grundsätzlich geschaffen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertrag über die Einräumung (auch) neuer Nutzungsarten schriftlich abgeschlossen wird. Da offene Lizenzen nicht schriftlich vereinbart werden, bedarf es in diesem Bereich wiederum einer Sonderregelung, in der auf das Schriftformerfordernis verzichtet wird (siehe Weiteres zur Problematik in der ifrOSS' Nachricht der Woche vom 30. Februar 2006 ).

Angesichts der faktischen Notwendigkeit für eine solche Regelung ist kaum zu vermuten, dass der Vorschlag des ifrOSS' von der Bundesregierung bewusst verworfen wurde. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass die Eingabe allein aus Zeitgründen im bereits vorangeschrittenen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Das Institut wird auf die Bedeutung der empfohlenen Sonderregelung im parlamentarischen Verfahren erneut hinweisen.

Gegenüber der letzten Fassung des Referentenentwurfs enthält der Regierungsentwurf nur wenig Neuerungen. Die neu aufgeflammte Kritik entzündete sich vor allem an der Streichung der ursprünglich geplanten "Bagatellklausel". Diese vom BMJ bislang stets verteidigte Bestimmung sollte bewirken, dass rechtswidrig erstellte Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nicht strafbar sind, soweit sie einen geringen Umfang nicht überschreiten. Die Rechteverwerter hatten die Regelung vehement kritisiert, da hiermit ein falsches Signal für die Nutzer und eine Bagatellisierung wirtschaftlich relevanter Urheberrechtsverstöße einhergehe. Verbraucherschützer und andere nutzerfreundliche Stimmen hatten dagegen für eine solche Ausnahme plädiert, da ansonsten ein Großteil der Bevölkerung (vor allem Teenager, die Musik und Filme aus Internet-Tauschbörsen herunterladen) kriminalisiert würden. Scheinbar teilte die Regierungsmehrheit die Bedenken der Rechtsinhaber gegen die Bagatellklausel, so dass diese in der Kabinettsabstimmung nicht mehr zu halten war (siehe zu diesem Aspekt auch das Interview von Institutsmitglied Till Kreutzer gegenüber tagesschau.de).

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Open Source Jahrbuch 2006 veröffentlicht (13.03.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Pünktlich zur CeBIT ist das Open Source Jahrbuch 2006 erschienen. Das Herausgeberteam Professor Bernd Lutterbeck, Matthias Bärwolf und Robert Gehring und die studentischen Bearbeiter von der TU Berlin legen damit nach 2004 und 2005 die dritte Sammlung von Studien aus den Bereichen Open Source Software und Open Content vor. Das 512 Seiten starke Jahrbuch ist kostenlos in elektronischer Form verfügbar, kann aber auch in Druckform bestellt werden.

Hintergrund:

Das Jahrbuch 2006 versammelt eine sehr lesenwerte Zusammenstellung von Beiträgen nationaler und internationaler Autoren. Im ersten mit "Open-Source-Business: Kleine und große Fische" überschriebenem Teil des Bandes finden sich Berichte zu Unternehmenstrategien im Umgang mit Open Source, unter anderem ein Einblick "in das Microsoft-Linux-/Open-Source-Software-Lab". Ergänzt werden diese durch Berichte der jeweiligen Projektleiter über die Hintergründe und den aktuellen Stand der Migrationsprojekte der Städte München und Wien und des Deutschen Bundestages. Der zweite Teil - "Zwischen Firma und Community" - versammelt ökonomische Beiträge, unter anderem zum Marketing bei Open Source Produkten und der Übertragbarkeit entsprechender Modelle auf andere Produkte (Wiedmann/Langner). Hier finden sich auch Studien zu den "Leitlinien" und zur "Softwareentwicklung in der Community". Hervorzuheben aus juristischer Sicht sind der Beitrag von Widmer/Bähler, der einige Hinweise zur rechtlichen Beurteilung von Open Source Lizenzen nach schweizerischem Recht enthält sowie der Beitrag von Moglen, der einen Einblick in den aktuellen Reformprozess der GPL bietet. Der dritte Teil - "Wissensgesellschaft – Macht der Netze" - versammelt schließlich Beiträge aus dem Bereich Open Content/Open Access, unter anderem zu Einzelfragen der Creative Commons Lizenzen (Möller), zu den Erfahrungen mit Open Access bei German Medical Science (Neumann). Den Abschluss des Jahrbuchs bilden Beiträge Lessigs zur "Kultur für den Remix" und Lutterbecks zur "Zukunft der Wissensgesellschaft" sowie ein Interview mit Weizenbaum. Fazit: Das Open Source Jahrbuch ist auf dem besten Weg, sich als feste Größe zu etablieren. Gerade die Zusammenschau der drei bisherigen Jahrbücher zeigt den besonderen Wert der Sammlung.

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Gerichtsurteil gegen Privatkopie in Frankreich (07.03.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Die französische Cour de Cassation (höchstinstanzliches Gericht) hat mit Entscheidung vom 28.2.2006 ein Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, in dem dieses die Produzenten des Films „Mulholland Drive“ insbesondere dazu verurteilt hatte, die technischen Schutzmaßnahmen von den DVDs zu entfernen, um den Konsumenten die Ausübung ihres Rechts auf Privatkopie zu ermöglichen. Die Cour de Cassation ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hintergrund:

Das französische Urheberrecht sieht ebenso wie das deutsche Urheberrecht vor, dass einzelne Vervielfältigungen eines Werkes unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. So bestimmen die Artikel L. 122-5 und 211-3 des französischen Urheberrechtsgesetzes (Code de la propriété intellectuelle), dass der Urheber die Herstellung von Kopien zum rein privaten Gebrauch des Kopienherstellers nicht verbieten kann. Auf diese Bestimmungen berief sich auch der Kläger, der eine gekaufte „Mulholland Drive“-DVD kopieren wollte, dies aber wegen des Kopierschutzes nicht konnte.

Während das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Klägers teilte und seiner Klage auf Entfernung des Kopierschutzes von allen DVDs sowie auf Schadenersatz stattgab, konnte sich die Cour de Cassation dieser Auslegung des französischen Urheberrechts nicht anschließen. Die Cour de Cassation sieht in der urheberrechtlichen Erlaubnis an den Nutzer zur Herstellung von Privatkopien nur eine Ausnahme vom Urheberrecht, nicht aber ein absolutes Recht. Nur in dem Ausmaß, in dem eine solche Vervielfältigung die normale Verwertung des Werks und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht beeinträchtige, sei sie im Lichte der europarechtlichen Vorgaben auch erlaubt.

Zwar hat das Berufungsgericht nun noch einmal – in neuer Besetzung – über den Fall zu entscheiden. Die Cour de Cassation hat jedoch bereits deutlich gemacht, dass es in Anbetracht der für das Urheberrecht bestehenden Risiken durch die neuen digitalen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Bedeutung, die die Verwertung eines Werks auf DVD für die Rückeinnahme der Produktionskosten habe, nicht möglich ist, die Filmproduzenten dazu zu zwingen, den Kopierschutz zu entfernen.

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Interoperabilität für Europas Behörden (27.02.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 13.Februar 2006 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zur Frage der Interoperabilität für europaweite elektronische Behördendienste (eGovernmentdienste) herausgegeben.
Ziel der Mitteilung ist es, die grundlegenden Anforderungen für die Implementierung europaweiter Interoperabilität herauszuarbeiten, Prioritäten festzulegen und weitere Maßnahmen für eine Konkretisierung der bestehenden Rahmenvorgaben vorzuschlagen.


Hintergrund:

Die Bedeutung von Interoperabilität zwischen den Europäischen Verwaltungen dürfte für die weitere Entwicklung eines Europäischen einheitlichen Binnenmarktes von erheblicher Bedeutung sein. Interoperabilität im öffentlichen Bereich - das wird auch in der Mitteilung der Kommission deutlich hervorgehoben - ist Voraussetzung für die Bereitstellung von Behördendiensten über nationale und ökonomische Grenzen hinweg.

Dabei geht die Kommission in ihrem Bericht von einem "weiten" Begriff der Interoperabilität aus. Über die technische Interoperabilität hinaus, müsse auch eine "organisatorische" und eine "semantische" Interoperabilität geschaffen werden. Die organisatorische Interoperabilität betreffe die Strukturierung von Interaktionen zwischen Behörden; die semantische Interoperabilität stelle sicher, dass die Bedeutung von Informationen von allen Beteiligten verstanden werde.

Die Kommission schlägt eine Reihe konkreter Maßnahmen für die nachhaltige Verbesserung einer Interoperabilität zwischen den Verwaltungsträgern vor, die von einer Erarbeitung von Strategiepapieren über die Zusammenarbeit mit Normungsgremien (CEN, ETSI) bis zum teilweisen Einsatz von Open Source Software reichen. Sie geht in ihrem Bericht zugleich davon aus, dass auch Änderungen der nationalen gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich werden können.



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Update: Informationsgebühren (20.02.2006)
Von:
Olaf Koglin

Am 16. Februar 2006 debattierte der Deutsche Bundestag über die Gebühren, die Bundesbehörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für Auskünfte verlangen können. Das heißt - eine Debatte fand nicht statt, da der entsprechende Tagesordnungspunkt von den Parlamentariern nach den vorherigen Debatten zu Steuerpolitik, Vogelgrippe und der Übernahme ehemaliger Regierungsmitglieder in Vorstände und Aufsichtsräte deutscher Energiekonzerne zur nächtlichen Stunde nur noch (einschließlich der vorbereiteten Reden) zu Protokoll genommen wurde.

Hintergrund:

Zu dem im Juni letzten Jahren beschlossenen und am 01.01.2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) wurde Anfang 2006 vom Bundesinnenminister eine Gebührenordnung erlassen, die wegen der Höhe und Unbestimmtheit in der Kritik steht (siehe Nachricht der Woche vom 09.01.2006). Mit Ausnahme der CDU/CSU-Fraktion stellten sich alle Redner hinter das Prinzip der Informationsfreiheit, die dem Bürger auch ohne einen konkreten Grund ein Recht auf Akteneinsicht bei Behörden gewährt.

Dem entsprechend war auch Beatrix Philipp (CDU) die Einzige, die die Gebührenordnung verteidigte und dafür warnte, „eine qualifizierte Verwaltung zu einer bürokratischen ‚Auskunftei’ umzubauen.“ Bei einem echten Interesse spielten, so Philipp, die Kosten nur eine nebensächliche Rolle. Petrau Pau (DIE LINKE) sah dies genau umgekehrt: Wer für eine Information bis 500 € bezahlen müsse, überlege sich zweimal, ob sie ihm das wert sind und ob er sich dies leisten könne, womit „ganze Bevölkerungsschichten“ vom Bürgerrecht der Informationsfreiheit ausgeschlossen würden.

Michael Bürsch (SPD) sprach sich ausdrücklich für das sog. Kumulationsverbot aus - eine Position, der sicherlich auch die Grünen (Silke Stokar von Neuform), FDP und DIE LINKE zustimmen. Bei dem Kumulationsverbot dürfen, parallel zu den Regelungen des Umweltinformationsgesetzes, für zwei Anfragen eines Bürgers zu demselben Verfahren die Gebühren nicht zweimal berechnet werden (oder zumindest nicht die Höchstgrenze für eine umfangreiche Anfrage überschreiten).

Einigkeit bestand darin, dass der Gebührenrahmen einen sehr weiten Spielraum zulässt. Doch während Philipp (CDU) hier dem Rechtssystem und den Ermäßigungen nach § 2 IFG vertraut, kritisiert insbesondere die FDP die fehlende Vorhersehbarkeit der Kosten: Es sei ein „Gebot der Informationsfreiheit, dass gerade im Zusammenhang mit der Informationsgebührenverordnung Transparenz und Klarheit herrscht“, so Gisela Piltz (FDP). Und obwohl die FDP bisweilen für eine Reduzierung von Verwatungsvorschriften plädiert, schlägt Piltz den Erlass einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift vor, um die Anwendung der zum IFG erlassenen Informationsgebührenverordnung zu regeln.

Um als Antragsteller nicht von den Gebührenbescheiden überrascht zu werden, bleibt momentan die Möglichkeit, zunächst nur eine mündliche Auskunft zu beantragen und vor der schriftlichen Bestätigung dieser Auskunft von der Behörde eine Gebührenschätzung zu verlangen (siehe Nachricht der Woche vom 09.01.2006).



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ifrOSS nimmt erneut Stellung zum "2. Korb" (13.02.2006)
Von:
Till Kreutzer

Die Auseinandersetzung um den so genannten 2. Korb der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nimmt erneut Fahrt auf. Nach einer öffentlichen Anhörung des BMJ am 26. Januar 2006 sollen die Beratungen um die umstrittene Gesetzesreform nun zügig vorangetrieben werden. Das ifrOSS hat sich in einer weiteren Stellungnahme noch einmal für die Berücksichtigung wichtiger Belange von Freier Software und Open Content eingesetzt. Gegenstand der Eingabe ist ein für die Funktionsfähigkeit von freien Lizenzen wichtiger Aspekt der neuen §§ 31a, 31c Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Hintergrund:

Eine der vielen Neuregelungen, die im 2. Korb vorgenommen werden sollen, betrifft die Abschaffung des derzeit geltenden § 31 Abs. 4 UrhG. Die Vorschrift bestimmt momentan, dass Urheber durch Verträge keine Rechte für Nutzungsarten übertragen können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren. Die Schöpfer sollen hierdurch vor einem "total buyout" bewahrt werden, gegen den sie sich aufgrund ihrer häufig fehlenden Verhandlungsmacht in vielen Fällen nicht wehren könnten.

Für freie Inhalte und Computerprogramme führt diese Regelung zu Problemen. Rechtsinhaber, die ihre Werke über eine freie Lizenz zur allgemeinen Nutzung freigeben wollen, können hiernach keine Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten vergeben. Entstehen nach der Unterstellung eines Werkes unter eine "offene Lizenz" - zum Beispiel durch die technische Entwicklung - neue Möglichkeiten, ein Werk zu nutzen, müssten theoretisch alle Rechtsinhaber (Software-Entwickler, Künstler, Autoren), die bei der Erstellung des jeweiligen Werkes mitgewirkt haben, einer Neulizenzierung zustimmen. Erst dann dürfte das jeweilige Werk auch auf die neue Art und Weise verwendet werden. Bei großen Entwicklergemeinschaften ist das ein Ding der Unmöglichkeit. Man stelle sich vor, dass alle Linux-Entwickler sich zusammensetzen müssten, um darüber zu entscheiden, dass das freie Betriebssystem nunmehr auch in Form des Application Service Providing (ASP) genutzt werden darf.

Da das Verbot der Übertragung von Rechten an neuen Nutzungsarten auch in anderen Fällen zu Schwierigkeiten führen soll, hat das Bundesministerium der Justiz vorgeschlagen, die urhebervertragsrechtliche Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG abzuschaffen. Wie der erste Referentenentwurf vom 27.09.2004 enthält auch die im Januar 2006 vorgelegte, überarbeitete Fassung einen Vorschlag für eine Neuregelung. In den neu zu schaffenden §§ 31a, 31c UrhG soll nunmehr bestimmt werden, dass Rechte auch für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsformen vergeben werden können.

In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es hierzu, der Effekt von § 31 Abs. 4 UrhG, nach dem Verwerter daran gehindert würden, Werke in einer vormals unbekannten Nutzungsart auszuwerten, sei negativ. Die Verwerter würden hierdurch gezwungen, mitunter eine Vielzahl von Nachverhandlungen zu führen, was erhebliche Transaktionskosten nach sich ziehen könne. Folge sei, dass neue Technologien - auch zulasten der Allgemeinheit - deutlich verspätet oder überhaupt nicht zum Einsatz gelangen. Auch dem Urheber sei hiermit nicht geholfen. Er könne selbst dann nicht die Auswertung durch neue Nutzungsarten gestatten, wenn er dies wolle, woran - im Hinblick auf eine dauerhafte Verwertung seines Werkes - durchaus Interesse bestehen könne.

Die neuen §§ 31a, 31c UrhG sehen nun vor, dass Urheber durch Verträge Rechte an neuen Nutzungsarten vergeben können, wenn diese schriftlich geschlossen werden. Bis der Verwerter die neue Nutzungsart aufgenommen hat, steht dem Urheber jedoch ein Widerrufsrecht zu. Statt einem Verbotsrecht, mit dem er die Auswertung durch neue Nutzungsarten untersagen könnte, soll dem Urheber nach dem neuen § 31c UrhG nun ein Vergütungsanspruch gewährt werden.

Das ifrOSS hat sich zu der Problematik von neuen Nutzungsarten schon in einer frühen Stellungnahme (vom 30.10.2003) zum 2. Korb geäußert. Hierin sprachen wir uns prinzipiell gegen die Abschaffung von § 31 Abs. 4 UrhG aus, da dieser nach unserer Auffassung eine wichtige Regelung zum Schutz der Interessen der Urheber enthält. Gleichzeitig empfahl das Institut jedoch, bei einer etwaigen Neuregelung die Belange von Open Source und Open Content zu berücksichtigen. In diesem Sinne sprachen wir uns für eine spezielle Ausnahme von § 31 Abs. 4 UrhG aus, die allerdings nur für freie Lizenzen und allgemein Computerprogramme gelten sollte. Eine solche wäre nach Ansicht des ifrOSS ausreichend gewesen, um die als negativ zu wertenden Effekte der Regelung in den genannten Sonderfällen zu vermeiden. Bezogen auf alle weiteren Fälle überwiegen jedoch unseres Erachtens die Vorteile von § 31 Abs. 4 UrhG als wesentliche Schutznorm zugunsten der Urheber vor den meist übermächtigen Verwertern. An dieser Auffassung hält das Institut weiterhin in vollem Umfang fest.

Das BMJ kam den Empfehlungen des ifrOSS nur zum Teil nach. Entgegen der Bedenken des Instituts gegen eine generelle Abschaffung von § 31 Abs.4 UrhG soll der Schutz der Urheber vor Total-Buyout-Verträgen aufgegeben werden. Im Rahmen der statt dessen vorgeschlagenen Neuregelungen wurde dennoch immerhin auf die Besonderheiten von offenen Lizenzen Rücksicht genommen. In beiden Referentenentwürfen ist eine Ausnahme von den ansonsten unverzichtbaren Vergütungsansprüchen für die Verwertung durch neue Nutzungsarten vorgesehen (§ 31c Abs. 3 UrhG). Stellen also Urheber ihre Werke unter eine freie Lizenz, erklären sie hiermit einen Verzicht auf möglicherweise später entstehende Vergütungsansprüche. Solche würden die lizenzgebührenfreie Nutzung von Open Content und Freier Software unmöglich machen.

So begrüßenswert diese Sonderregelung aus Sicht von Open Source- und Open Content-Lizenzen auch ist, reicht sie doch nicht aus, um den Besonderheiten solcher Lizenzmodelle Rechnung zu tragen. Denn auch das in § 31a Abs. 1 des Entwurfs enthaltene Schriftformerfordernis stellt ein erhebliches Hindernis für freie Lizenzen dar. Bei der Lizenzierung über Open Source oder Open Content Lizenzen werden - bekanntlichermaßen - keine schriftlichen Verträge mit den Nutzern geschlossen. Um also von der Möglichkeit, durch die Unterstellung unter eine freie Lizenz auch Rechte für neue Nutzungsarten übertragen zu können, zu profitieren, bedarf es einer weiteren Ausnahme für freie Lizenzen. In der neuen Eingabe vom 30.01.2006 spricht sich das ifrOSS daher dafür aus, bei Einsatz von "offenen Lizenzen" vom Schriftformerfordernis abzuweichen. Wir haben folgende Formulierung zur Ergänzung von § 31a UrhG vorgeschlagen: „Wenn der Urheber aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt, bedarf der Vertrag keiner Schriftform.“

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IDABC Publikation zu Open Source Software (06.02.2006)
Von:
Dr. Carsten Schulz

IDABC (Interoperable Delivery of European eGovernment Services to public Administrations, Businesses and Citizens), ein Programm der EU (GD Unternehmen und Industrie) beschäftigt sich in der aktuellen Ausgabe des vierteljährlich erscheinenden IDABC-Journals "Synergy" mit Open Source Software. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie europäische Verwaltungsstellen von Open Source Software profitieren können.

Dabei enthält das Jopurnal auch einen Artikel, der die aus der Sicht der IDABC wesentlichen rechtlichen Fragestellungen von Entwicklung, Nutzung und Vertrieb von Open Source Software beschreibt.

Hintergrund:

Der Artikel zu den rechtlichen Aspekten der Open Source Software stellt zunächst kurz die wesentlichen, innerhalb von Open Source Softwarelizenzen gewährten Rechte dar, wobei die Darstellung allerdings leider recht unübersichtlich ist, da Rechte und Verbote miteinander vermischt werden.

Anschließend wird auf die Probleme hingewiesen, die sich nach Auffassung der IDABC aus einzelnen Lizenzen sowie aus der Existenz unterschiedlicher Open Source Lizenzen ergeben können. Nach Auffassung der IDABC könne etwa die weite Verbreitung der GPL zu Problemen für die Entwickler proprietärer Software führen. Da die GPL vorsehe, dass Modifikationen stets wiederum unter derselben Lizenz zu verbreiten seien, könne es hier in Unternehmen zu erheblichen Problemen kommen, wenn -- was nur schwer zu kontrollieren sei -- Angestellte oder Vertragspartner entsprechenden Code in die proprietäre Software eingefügt hätten.

Probleme für die Entwickler freier Software könnten entstehen, da die zahlreichen Open Source Lizenzen nur teilweise untereinander kompatibel seien. Dies habe zur Folge, dass der Programmierer vielfach nicht die technisch besten Lösungen miteinander kombinieren könne, da rechtlich eine Verbindung nicht möglich sei.

Der Artikel benennt sodann die aus der Sicht der IDABC (über die genannten Aspekte hinaus) bestehenden zentralen rechtlichen Fragen, Probleme und Herausforderungen:
# Die Zuordnung von Urheberrechten zu den unterschiedlichen Entwicklern;
# Unterscheidung zwischen privaten (Open Source Entwicklungen) und Entwicklungen, an denen dem Arbeitgeber alle Rechte gebühren;
# Kritik der Open Source Entwickler an Patenten für computerimplementierte Erfindungen;
# Support und Wartung bei Open Source Software;
# Auswirkungen von Gewährleistungs- und Haftungsfragen.

Spezifisch europäische Probleme seien darüber hinaus:
# Unterschiede zwischen "Copyright" und "Urheberrecht";
# Praktische Schwierigkeiten in der Anwendung des Vertragsrechts (vielfach sei US-Recht anwendbar), insb. Übereinstimmung mit zwingendem europäischem Recht;
# Bindende Versionen nur in englischer Sprache.

Schließlich enthält der Artikel auch Ausführungen zum Entwurf einer European Public License (EUPL), die Rücksicht auf die spezifisch europäischen Fragen und Problembereiche nehmen soll. Dabei wird zu Recht herausgestellt, dass allein eine gute Lizenz nicht reicht:

"And, even if and when officially approved, it would not yet have the project and developer base that underpin successful OSS Licences – in particular the GNU GPL."

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Wird der Linux-Kernel nicht unter der GPL Version 3 lizenziert? (30.01.2006)
Von:
Dr. Axel Metzger

Eine Nachricht wie ein Paukenschlag: Diese Woche äußerte sich der Linux-Kernel-Entwickler Linus Torvalds erstmals öffentlich zum Entwurf der FSF für die GPL Version 3. Er halte die Umstellung auf die neue Lizenz für unwahrscheinlich, da er seine Beiträge jedenfalls nicht nach der GPL Version 3 lizenzieren wolle. Der Grund: es sei verrückt, die Lizenznehmer zur Offenlegung ihrer GPG-Schlüssel zu verpflichten. Es fällt schwer, trotz der apodiktischen Aussage, sich vorzustellen, dass der Linux-Kernel im Hinblick auf die Lizenz einen Sonderweg beschreiten wird. Die Äußerung ist wohl eher als Auftakt für die Diskussion der kommenden Monate zu verstehen.

Hintergrund:

Bekanntlich ist der Lizenzhinweis im Code des Linux-Kernel nicht mit dem Hinweis "GPL 2 or any later version" versehen, wie es Ziffer 9 Abs. 2 und der Hinweis am Ende der Lizenz vorsehen. Das heißt, der Kernel kann bei Veröffentlichung der fertigen Version 3 der GPL nicht automatisch nach den Bestimmungen der neuen Lizenz genutzt werden. Vielmehr bleibt es bei Version 2, bis die Kernelentwickler und damit auch Torvalds die entsprechenden Programmbestandteile ausdrücklich unter den neuen Bedingungen verbreiten.
Die FSF ist damit auf die Kernel-Entwickler angewiesen, um das Flaggschiff GNU/Linux unter das Dach der GPL Version 3 zu bringen. Hier dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Das Problem der privaten GPG-Schlüssel dürfte sich dabei kaum als unüberwindbares Hindernis erweisen. Torvalds bezieht sich offenbar auf die neu aufgenommenen Vorschrift zum Digital Rights Management in Ziffer 3 des Entwurfs. Aber: Ziffer 3 kann eigentlich kaum so verstanden werden, dass Verschlüsselungstechniken verhindern werden sollen, die sich auf private Kommunikation beziehen. Dies widerspräche der in Ziffer 3 Abs. 1 klar zum Ausdruck gebrachten Intention der Autoren der Lizenz. Das Problem erscheint als künstlich aufgebauscht. Der Sache muss dies nicht unbedingt schaden. Überspitzt formuliert: wenn dies das größte Problem der Kernel-Entwickler mit der neuen Lizenz sein sollte, dann erscheint eine Einigung als möglich. Die FSF wäre gut beraten, die Formulierung für den nächsten Entwurf, der im Sommer 2006 vorgestellt werden soll, an dieser Stelle leicht zu verändern - als Geste des Entgegenkommens.

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US-Patentamt arbeitet künftig mit der Open Source Community zusammen (23.01.2006)
Von:
Dr. Julia Küng

Das amerikanische Patent- und Markenamt (USPTO) hat sich nun entschlossen, mit Vertretern der Open Source Community zusammenzuarbeiten. Das Ziel dieser Zusammenarbeit soll darin liegen, dem amerikanischen Patent- und Markenamt den Zugang zu allen relevanten Informationen zum Stand der Technik im Softwarebereich zu verschaffen.

Hintergrund:

Voraussetzung für den Patentschutz in den USA ist, dass die Erfindung neu, nützlich und nicht nahe liegend ist.

In der Vergangenheit erteilte das amerikanische Patentamt jedoch bereits mehrfach Patente für softwarebezogene Erfindungen, bei denen zumindest fraglich war, ob diese Kriterien tatsächlich erfüllt waren. Prominentes Beispiel ist etwa das Amazon erteilte Patent für seine 1-Klick-Technik (vgl. dazu den Aufsatz des ifrOSS-Mitglieds Dr. Axel Metzger).

Nachdem die Open Source Community seit Jahren auf die Gefahren einer ausufernden Patentierung von Software hinweist, trafen nun Vertreter der amerikanischen Patentamts mit Vertretern der Open Source Community zusammen, um über Softwarepatente und deren Qualitätssicherung zu sprechen.

Der Schwerpunkt lag dabei auf der Frage, wie sich das Patentamt bei der Untersuchung einer Erfindung im Hinblick auf ihre Patentfähigkeit am besten darüber informieren kann, was es bereits an Softwareentwicklungen gibt, um so nicht ein Patent für Software zu erteilen, die nicht neu, also bereits Stand der Technik ist.

Die Open Source-Vertreter kamen mit den Vertretern des Patentamts zu dem Schluss, dass das amerikanische Patentamt mehr Informationsquellen haben soll, um den Stand der Technik zu überprüfen. Weiters einigten sie sich darauf, ein System zu entwickeln, wonach die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird, wenn das Patentamt Anmeldungen für softwarebezogene Erfindungen veröffentlicht, sodass interessierte Personen Materialien zum Stand der Technik einsenden können. Außerdem sollen zusätzliche Kriterien zur Messung der Qualität der Softwarepatente entwickelt werden.

Das nächste Treffen wird am 16. Februar in Alexandria stattfinden. Die Sitzung wird öffentlich sein und wird sich einerseits der Ausarbeitung der im vorangegangenen Absatz dargestellten Pläne und andererseits der Besprechung weiterer Vorschläge widmen. Weitere Details wird das Patentamt im Laufe dieses Monats auf seiner Website veröffentlichen.

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Entwurf der GPL 3 veröffentlicht (16.01.2006)
Von:
Dr. Till Jaeger

Heute hat die Free Software Foundation (FSF) bei der zweitägigen Auftaktkonferenz am MIT zum GPL 3-Prozess den lange erwarteten Entwurf der GPL Version 3 einschließlich ausführlicher Erläuterungen dazu vorgestellt. Die neue Lizenzversion soll die GNU General Public License, deren aktuelle Version 2 aus dem Jahr 1991 stammt, an die technischen und rechtlichen Entwicklungen der letzten Jahre anpassen. Explizit ist dabei auch beabsichtigt, die Verwendung der GPL im internationalen Lizenzverkehr zu verbessern, indem die Lizenz möglichst weitgehend auch an andere Rechtsordnungen als diejenige der USA angepasst wird.

ifrOSS-Mitglied Dr. Axel Metzger wird den GPL 3-Prozess vor Ort begleiten und vertritt das ifrOSS sowohl bei der Auftaktkonferenz als auch in einem der Discussion Committees, die im Laufe dieses Jahres die Anregungen und Änderungswünsche der beteiligten Kreise sichten und bewerten sollen. Die FSF hat alle Interessierten eingeladen, an der Aktualisierung des Lizenztextes mitzuwirken und dafür umfangreiche Regelungen zum Ablauf veröffentlicht, um einen transparenten Prozess zu gewährleisten. Es ist zu erwarten, dass der weitere Fortgang des GPL 3-Prozesses, der Anfang 2007 in den fertigen Lizenztext münden soll, noch für zahlreiche juristische Diskussionen führen wird.

Hintergrund:

Schon seit Jahren wird er angekündigt, nun ist er da: Der Entwurf für eine Version 3 der GPL. Eine erste grobe Analyse zeigt, dass der Lizenztext umfassend überarbeitet wurde. Neben rein sprachlichen Änderungen finden sich auch zusätzliche Regelungen und inhaltliche Änderungen der aktuellen Version 2. Der technischen Fortentwicklung sind insbesondere zwei Ergänzungen geschuldet. Die neu eingefügte Ziffer 3 enthält eine Regelung zum "Digital Restriction Management", die die Ablehnung der Lizenzautoren für DRM-Systeme deutlich zum Ausdruck bringt. Insbesondere soll bezweckt werden, dass Systeme, die GPL-Software einsetzen, nicht als "wirksame technische Schutzmaßnahme" angesehen werden können, indem die Lizenz die ihr unterstellte Software explizit als "Nicht-DRM-Programm" definiert. Weiterhin wurde die Definition des "complete corresponding source code" erweitert. Danach muss beim Vertrieb von GPL-Programmen nicht nur der entsprechende Sourcecode zugänglich gemacht werden, sondern auch alles, was für die Nutzbarkeit des Sourcecodes erforderlich ist, etwa Verschlüsselungstechniken, die zur Installation und Benutzung der Software notwendig sind.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Änderungen, die einer bessere Kohärenz mit ausländischen Rechtsordnungen dienen sollen. Dies gilt beispielsweise für die Erlaubnis, abweichende Haftungs- und Gewährleistungsklauseln zu verwenden und die Einführung des Begriffs "propagation" als umfassende Beschreibung von Nutzungsarten. "Propagation" umfasst alle Nutzungsarten, die der Urheber ohne entsprechende Lizenz verbieten kann. Damit wird auf die unterschiedliche Wortwahl in den verschiedenen Urheberrechtsgesetzen in der Welt Rücksicht genommen und klargestellt, dass durch die GPL Rechte an sämtlichen Nutzungsarten eingeräumt werden sollen. Zudem wurde eine eigene Klausel für die Patentlizenzierung eingefügt (Ziffer 11) anstatt es bei einer bloß "impliziten Lizenzierung" wie bei der GPL Version 2 zu belassen. Dies wird damit begründet, dass möglicherweise nicht in allen Rechtsordnungen eine stillschweigende Mitlizenzierung von Patenten möglich sei.

Eine Neuerung ist die Klausel 7 zur Lizenzkompatibilität. Um die Kombinierbarkeit von GPL-Code mit Code unter anderen freien Lizenzen zu erleichtern, gestattet Ziffer 7 GPL-Entwurf für hinzugefügte Bestandteile die Verwendung von Beschränkungen, die über die Pflichten der GPL hinauszugehen. Der Entwurf listet dafür einen Kanon an zulässigen Beschränkungen auf. Dazu gehört die besondere Kennzeichnung von Änderungen am ursprünglichen Code und das Verbot der Verwendung von Marken, sofern dieses Verbot nicht markenrechtlich zulässige Handlungen betrifft. Weiterhin werden in einem gewissen Umfang patentrechtliche "Vergeltungsklauseln" gestattet, d.h. die Beendigung der Lizenz im Fall von Patentklagen.

Ein gravierende Änderung ist in Ziffer 8 (aktuell Ziffer 4 GPL) geplant: An die Stelle der in Version 2 vorgesehenen automatischen Beendigung der Lizenzierung im Falle von GPL-Verletzungen soll ein Kündigungsrecht treten, das eine vorherige Benachrichtigung des Verletzers voraussetzt. Begründet wird dieser Änderungsvorschlag mit den praktischen Problemen, die sich bei unabsichtlichen GPL-Verletzungen ergeben könnten. Die Autoren des Entwurfs gehen davon aus, dass unter US-Recht eine GPL-Verletzung nicht durch die Änderung in eine GPL-konforme Nutzung "geheilt" werden kann, sondern dass jeder Rechtsinhaber dem Verletzer explizit eine neue Lizenz einräumen muss. Dies sei bei einer Vielzahl von Urhebern praktisch kaum durchführbar. Unter der Anwendung deutschen Urheberrechts bestehen diese Probleme nicht: Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann der Verletzer eine neue Lizenzierung einfach dadurch herbeiführen, dass er einen GPL-konformen Vertrieb aufnimmt. Hier wird sich im GPL 3-Prozess zeigen müssen, wie die verschiedenen Sichtweisen in Einklang gebracht werden können.

Das ifrOSS, das im Jahr 2005 einen GPL-Kommentar beim Verlag O'Reilly veröffentlicht hat, wird den weiteren GPL 3-Prozess begleiten und an dieser Stelle in regelmäßigen Abständen die aktuelle Entwicklung zusammenfassen.

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Das Informationsfreiheitsgesetz ist da - und Streit um die Gebühren (09.01.2006)
Von:
Olaf Koglin

Am 01. Januar 2006 ist auf Bundesebene das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten. Ein Bundesinformationsfreiheitsgesetz war sowohl in dem Koalitionsvertrag von 1998 als auch in dem von 2002 vorgesehen (siehe Nachricht der Woche vom 06.12.2004). Das vorgezogene Ende der 15. Legislaturperiode scheint die Umsetzung beschleunigt zu haben: Am 03.06.2005 hatte der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes“ mit den Stimmen der damaligen rot-grünen Koalition (und bei Enthaltungen der FDP und der PDS) beschlossen.

Die dazugehörige Gebührenordnung wurde hingegen erst in diesem Januar erlassen und am 06.01.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und die hohen Gebühren von bis zu 500 Euro für eine Anfrage stoßen auf Widerspruch - siehe zum Beispiel die Pressemitteilung des Deutschen Journalisten-Verbandes und den Artikel und die Kommentare im Heise-Forum.

Hintergrund:

Bei der Bemessung der Gebühren mögen zwei Aspekte eine Rolle gespielt haben: Erstens wurde sie nicht vom Parlament, sondern gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG vom Bundesinnenminister erlassen - und typischerweise gehört ein Innenministerium nicht zu den stärksten Förderern der Informationsfreiheit. Zweitens führte die zeitliche Komponente dazu, dass die Gebührenordnung vom Innenminister der nachfolgenden Großen Koalition erlassen wurde, und dieses Ministerium nun bei der CDU - die vor einem halben Jahr noch gegen das IFG war - liegt.

§ 10 Abs. 1 des IFG schreibt zu den Gebühren vor: „Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.“ Dies wurde im Wesentlichen durch die Informationsgebührenverordnung umgesetzt, jedoch unterscheidet sich die Verordnung im Detail von § 10 Abs. 1 IFG. Denn nach Teil A, Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses sind zugunsten des Antragsstellers alle - also nicht nur die einfachen - mündlichen Auskünfte gebührenfrei. Insofern mag es ein erster Ansatz sein, auch für komplizierte Anfragen zunächst nur eine mündliche Antwort zu beantragen. Damit ist der Antragsteller zumindest vor überraschend hohen Kosten gefeit, und wenn die mündliche Antwort hinsichtlich Verbindlichkeit oder Qualität nicht ausreicht, sollte die Behörde anschließend zumindest den Aufwand für die Antwort und damit auch die Kosten verbindlich angeben können.

Sofern es sich nicht nur um einfache Auskünfte handelt, liegt die Gebühr für eine schriftliche Auskunft zwischen 30 und 250 Euro. Falls für die Behörde ein „deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht“ (insbesondere durch das Schwärzen von Daten), liegt der Spielraum zwischen 60 und 500 Euro. Allerdings kann nach § 2 der Gebührenverordnung die Gebühr (nicht aber die Auslagen) um die Hälfte gekürzt werden oder ganz entfallen, wenn Gründe der Billigkeit oder ein öffentliches Interesse besteht.

Inwieweit die konkreten Gebühren innerhalb der Gebührenspannen im Einzelfall ermessensfehlerfrei festgelegt werden, wird erst die Praxis zeigen. Laut § 10 Abs. 2 IFG sind dabei die Gebühren „auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 [des IFG] wirksam in Anspruch genommen werden kann.“ Zu befürchten ist jedoch, dass die Behörden in vielen Fällen, in denen geheime Daten geschwärzt werden, auf den Gebührenspielraum des Teil A Nr. 1.3 (60 bis 500 Euro) zurückgreifen und einfachheitshalber eine sog. Mittelgebühr von 280 Euro [=(60+500):2] ansetzen.

Immerhin bleibt die Möglichkeit, dass die Gebührenverordnung rechtswidrig ist: Zum einen könnte die Gebührenverordnung durch die extremen Gebührenspielräume zu unbestimmt sein - zum Beispiel liegt das Gebührenfenster für eine Einsichtnahme nach Teil A Nr. 3 bei 15 bis 500 Euro. Und zum anderen ist nach der Gebührenverordnung eine einfache Auskunft nur dann gebührenfrei, wenn sie allenfalls mit der Herausgabe von wenigen Abschriften einhergeht. Nach § 10 Abs. 1 IFG (siehe oben) muss hingegen eine einfache Auskunft einschließlich aller Abschriften auch dann gebührenfrei sein, wenn sie mit zahlreichen Abschriften einhergeht.

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Google sucht nach freien Inhalten (02.01.2006)
Von:
Till Kreutzer

Für die Nutzer freier Inhalte bietet Google neuerdings eine verfeinerte Suchoptionen. Über die englischsprachige Google-Seite ist es nunmehr möglich, gezielt nach Inhalten zu fahnden, die unter einer Open-Content-Lizenz stehen. Damit ist Google nach Yahoo schon der zweite große Suchdienst, der das Auffinden freier Inhalte wesentlich erleichtert.

Hintergrund:

Bereits seit März 2005 ist es bei Yahoo möglich, eine "Creative Commons Search" durchzuführen. Der Nutzer kann über die spezielle Eingabemaske gezielt nach Open Content suchen. Auch besteht die Möglichkeit, die Suche auf Content zu beschränken, bei dem die Lizenzbestimmungen bestimmte Handlungen zulassen, etwa die kommerzielle Nutzung gestatten.

Die Google Advanced Search bietet sogar noch weitergehende Verfeinerungsoptionen. So kann die Recherche hier auf jede der derzeit verfügbaren - allgemeinen - CC-Lizenzen eingegrenzt werden. So können zum Beispiel auch gezielt Inhalte gesucht werden, die unter einer Lizenz stehen, die keine kommerzielle Nutzung zulässt.

Leider ist Googles neue Suchoption bisher nur über die englische Webseite des Dienstes verfügbar. Dorthin gelangt, wer auf der deutschen Startseite www.google.de auf Google.com in English klickt und auf der nun erscheinenden, englischsprachigen Google-Seite den Link Google Advanced Search betätigt. Dort findet sich ein Aufklappmenü mit der Bezeichnung "usage rights". Nun einfach den Lizentyp zum gewünschten Suchbegriff eingeben und mit etwas Glück findet sich etwa das gesuchte Foto mit dem Eiffelturm, das auch in die Firmenwebseite eingebaut werden darf. Allerdings sollte man stets auch an die Einhaltung der Pflichten aus der jeweiligen CC-Lizenz denken. Zwar gestatten diese die Nutzung ohne Zustimmung und Lizenzgebühren. Auch hier gilt es jedoch Regeln zu beachten, die die Interessen der Urheber schützen sollen. Verstöße führen zu einem Verlust der Nutzungsbefugnis und stellen Urheberrechtsverletzungen dar, die der Schöpfer wenn nötig gerichtlich verfolgen kann.

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Urheberrechtsreform und Open Source (26.06.2006)

Dritte internationale GPLv3 Konferenz - 22./23.06.2006 in Barcelona (19.06.2006)

Reform der Urheberrechtsvergütungen für Privatkopien (12.06.2006)

iRights erhält Grimme Online Award 2006 (05.06.2006)

Referentenentwurf zur Umsetzung der Revision des EPÜ vorgelegt (29.05.2006)

Länder kritisieren Regierungsentwurf zum Zweiten Korb (15.05.2006)

irights.info für Grimme Online Award nominiert (08.05.2006)

Mozilla schließt Relizenzierung unter MPL, GPL und LGPL ab (02.05.2006)

OpenDocument Format Alliance hat bereits 138 Mitglieder (24.04.2006)

Entscheidung des LG Berlin bestätigt Durchsetzbarkeit der GPL (17.04.2006)

Leitfaden zu Open Access erschienen (13.04.2006)

Berlin 4 Open Access (03.04.2006)

Zwei drin, eine im Sinn: Regelungen für Open Source und Open Content im neuen Regierungsentwurf zum "2. Korb" (27.03.2006)

Open Source Jahrbuch 2006 veröffentlicht (13.03.2006)

Gerichtsurteil gegen Privatkopie in Frankreich (07.03.2006)

Interoperabilität für Europas Behörden (27.02.2006)

Update: Informationsgebühren (20.02.2006)

ifrOSS nimmt erneut Stellung zum "2. Korb" (13.02.2006)

IDABC Publikation zu Open Source Software (06.02.2006)

Wird der Linux-Kernel nicht unter der GPL Version 3 lizenziert? (30.01.2006)

US-Patentamt arbeitet künftig mit der Open Source Community zusammen (23.01.2006)

Entwurf der GPL 3 veröffentlicht (16.01.2006)

Das Informationsfreiheitsgesetz ist da - und Streit um die Gebühren (09.01.2006)

Google sucht nach freien Inhalten (02.01.2006)

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