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Entwurf für eine europäische Open Source Lizenz erstmals der Öffentlichkeit präsentiert
Von: Till Kreutzer
Auf einem Workshop im Rahmen des Linuxtages haben Mitarbeiter des EU-Programms IDABC (Interoperable Delivery of European eGovernment Services to public Administrations, Business and Citizens) einen ersten Entwurf für die European Union Public Licence (EUPL) vorgestellt. Die Arbeiten an dem Entwurf gehen auf eine Initiative unter der Leitung der EU-Kommission (Generaldirektion Unternehmen und Industrie) zurück. Die EUPL wurde vorrangig für Software erstellt, die im Zuge des IDABC-Programms entwickelt wurde. Sie soll zudem dem übergeordneten Zweck dienen, "rechtliche Interoperabilität" herzustellen, um die gemeinsame Nutzung von Software aus dem öffentlichen Sektor zu unterstützen. Auch soll mit der Bereitstellung einer "offiziellen" europäischen Open Source Lizenz der Einführung unterschiedlicher (unter Umständen inkompatibler), nationaler Open Source Lizenzen entgegengewirkt werden.
Hintergrund:
Der Bedarf nach einer eigenen, einer europäischen Freien Software Lizenz, wurde anhand des Groupware-Tools CIRCA evaluiert. Die Software soll der gemeinsamen Nutzung von Dokumenten durch europäische und externe Institutionen dienen. Sie steht bis dato nicht unter einer Open Source Lizenz,was die Frage aufwarf, ob und unter welchen Bedingungen eine Freigabe als Open Source sinnvoll erscheint. CIRCA soll wiederum als Referenzobjekt dienen, um die Anforderungen an die EUPL zu ermitteln.
Bevor die Arbeiten an dem Entwurf für die EUPL begannen, wurde durch eine Expertengruppe eine umfangreiche Studie erstellt, in der die Anforderungen für die Open Source Lizenzierung von Software durch die Europäische Kommission am Beispiel von CIRCA untersucht wurden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass keine der existierenden Freien Software Lizenzen (GPL, BSD, MPL et cetera) diese Anforderungen vollständig erfüllt. Während die Verfasser der Studie an den BSD-Lizenzen den fehlende Copyleft-Effekt bemängeln, wird der GPL ein "viraler Effekt" sowie mangelde Kompatibilität mit dem Europäischen Rechtsrahmen (etwa im Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Lizenzierung des "making available rights") unterstellt. Die MPL wird wiederum vor allem von daher als ungeeignet angesehen, da diese das Recht des Staates Kalifornien für anwendbar erklärt.
Die EUPL soll laut der Studie in erster Linie die folgenden Anforderungen erfüllen: Copyleft-Effekt; Haftungsregelungen, die mit dem geltenden Recht vereinbar sind; hundertprozentige Vereinbarkeit mit dem EU-Rechtsrahmen; verbindliche Geltung verschiedener Sprachversionen (unter anderem Französisch, Englisch und Deutsch).
Ein Blick in den Entwurf der EUPL lässt einen eigenständigen Ansatz erkennen, in dem sich neben herkömmlichen auch neue Elemente für Freie Softwarelizenzen finden. Grob lässt sich die EUPL - wie die GPL - den Lizenzen mit strengem Copyleft-Effekt zuordnen. Ziff. 5, in der der Copyleft-Effekt geregelt ist, sieht keine Ausnahmen von der Regel vor, dass Bearbeitungen (Derivative Works) unter die EUPL gestellt werden müssen. Ungewöhnliche Wege schlägt die Lizenz etwa bei der Frage des Lizenzgebers ein. Während nach den weitaus meisten Open Source Lizenzen (unter anderem der GPL) jeder Nutzer die Rechte direkt vom Rechteinhaber erhält, sieht der EUPL-Entwurf in Ziff. 6 vor, dass die Einräumung der Rechte in Lizenzketten erfolgt. Das bedeutet, dass jeder, der eine EUPL-Software weitergibt, selbst zum Lizenznehmer wird. Während ein solches "Unterlizenzierungsrecht" keine absolute Neuerung für Open Source Lizenzen darstellt (auch die MPL sieht ein solches vor, vgl. etwa deren Ziff. 2.1.a), ist Ziff. 11 der EUPL bislang ohne Vorbild. Hiernach soll jeder, der ein EUPL-Programm weitergibt, Informationspflichten erfüllen und zum Beispiel seinen Namen, seine Adresse und andere persönliche Daten angeben müssen. In der Diskussion während des IDABC-Workshops wurden aus dem Auditorium Bedenken geäußert, dass hiermit eine anonyme Verbreitung von EUPL-Programmen unmöglich gemacht werde. Patrice-Emmanuel Schmitz, der gemeinsam mit Jean-Paul Triaille die Autoren der Lizenz auf dem Workshop vertrat, begründete die Regelung mit zwingenden Informationspfichten aus dem Europäischen Recht (der so genannten E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG).
Der EUPL-Entwurf ist entgegen der Ankündigung auf dem Workshop auf der IDABC-Webseite bislang nicht zu finden. Er soll jedoch zeitnah veröffentlicht und zur Diskussion gestellt werden. Es steht zu erwarten, dass sowohl über die Frage, ob eine eigene europäische Lizenz überhaupt benötigt wird als auch über das Regelungsmodell der Lizenz im Einzelnen noch reichlich Diskussionsbedarf besteht. Jedenfalls dürfte es nicht einfach werden, dem globalen Ansatz, eine Freie Software Lizenz für Europa zu entwickeln, gerecht zu werden.
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Neuwahlen: Wird der "Zweite Korb" neu gepackt? (21.06.2005)
Von: Dr. Axel Metzger
Die Ankündigung von Neuwahlen für den Bundestag vom 22.05.2005 dürfte das Ende des "Zweiten Korbs" in seiner gegenwärtigen Form bedeuten. Nach aktueller Planung wird der Bundestag in der kommenden Woche seine letzten drei Sitzungen vor der Sommerpause abhalten. Das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft steht nicht mehr auf der Tagesordnung. Glaubt man den Meinungsumfragen, so wird nach der Bundestagswahl am 18.09.2005 eine von der CDU geführte Regierung über den Fortgang der Urheberrechtsreform entscheiden. Dass unter diesen Bedingungen der gegenwärtige Entwurf noch zum Regierungsentwurf werden könnte, erscheint als unwahrscheinlich. Kurzum: der "Zweite Korb" wird, wenn überhaupt, in veränderter Form und jedenfalls nicht mehr im Jahr 2005 kommen.
Ist das ein Grund zur Freude oder zur Trauer? Weder noch. Im Hinblick auf einige Regelungen des Entwurfs darf man hoffen, dass die nun eingeläutete Denkpause zu einer Läuterung der Beteiligten führen wird. Dies gilt etwa für die im Entwurf vorgesehene Einschränkung des § 31 Abs. 4 Urheberrechtsgesetzes. Gleiches gilt im Hinblick auf die Berechtigung, digitale Privatkopien zu erstellen, wenn sich der Rechtsinhaber technischer Schutzmaßnahmen bedient; hier hat der Entwurf nicht die erhoffte Erweiterung des § 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UrhG gebracht.
Andererseits werden durch die nun eingetretene Veränderung der politischen Großwetterlage auch die begrüßenswerten Vorschriften des Entwurfs zunächst nicht Gesetzeskraft erlangen. Dies gilt etwa für die "Linux-Klausel II" in § 32a Abs. 3 S. 3 UrhG, aber auch für die Berücksichtigung des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen bei der Bemessung der Kopierabgaben gem. § 54a Abs. 1 UrhG.
Man muss nun zunächst abwarten, ob die künftige Bundesregierung die Gesetzesinitiative weiter verfolgen wird. Sollte es zu einem "Zweiten Korb" kommen, so sind von einer CDU/FDP-Regierung jedenfalls weder eine Erweiterung der Freiräume für die Nutzer urheberrechtlich geschützter Inhalter noch ein erhöhtes Schutzniveau für Urheber gegenüber den übermächtigen Verwertern zu erwarten.
Die EG-Richtlinie 2001/29 zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft verpflichtet die künftige Bundesregierung nicht zu weiteren Aktivitäten. Die Pflichtvorgaben wurden bereits im Jahr 2002 umgesetzt. Für die EG-Richtlinie 2004/84 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums besteht dagegen unmittelbarer Handelungsbedarf. Die Umsetzungfrist für diese Richtlinie läuft am 29.04.2006 ab. Im Bundesjustizministerium sind bereits die Vorarbeiten für einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Gange.
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ifrOSS-Stand auf dem Linuxtag (13.06.2005)
Von: Dr. Till Jaeger
Auf dem Linuxtag 2005, der vom 22. Juni - 25. Juni 2005 im Kongresszentrum von Karlsruhe stattfindet, wird das ifrOSS wieder durch einen eigenen Stand und Vorträge vertreten sein. So werden Till Kreutzer und Till Jaeger auf dem Business- und Behördenkongress einen Workshop zu dem Thema "Rechtssicherheit Freier Software" moderieren. Im Rahmen des Workshops wird Till Kreutzer einen Vortrag zu dem Thema "Rechtliche Probleme bei Nutzung von
proprietärer und Freier Software - ein Vergleich" halten. Weiterhin wird Herr Michael Gerner das Schutzprogramm für HP-Kunden vorstellen und Till Jaeger zu dem Thema "Entwicklung und Vertrieb von Produkten auf der Basis von GPL-Software - rechtliche Pflichten" referieren. Einen weiteren Vortrag wird Till Jaeger als kurzfristiger Ersatz für Axel Metzger im Rahmen des IDABC-Workshops "Working with the Community: OSS in Public Administrations" halten. Der Titel des Vortrages lautet "Towards an OSS License for Europe". Darüber hinaus ist das interessierte Publikum an allen Tagen der Messe am ifrOSS-Stand herzlich willkommen.
Hintergrund:
Der Linuxtag ist Europas größte Messe rund um Linux und andere Freie Programme. Seit 1996 wird das Ereignis unter dem Motto "Where .COM meets .ORG" veranstaltet und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Dieses Jahr werden "16.000 IT-Entscheider, Softwareentwickler und Anwender" erwartet. Neben zahlreichen Open Source-Projekten sind auch Großunternehmen aus der IT-Industrie vertreten. Dabei sind nicht nur Anbieter von Freier Software vor Ort, sondern - wie im letzten Jahr - auch der Software-Riese Microsoft. Auch wissenschaftliche Organisationen wie die Frauenhofer Gesellschaft und die öffentliche Hand mit dem Bundesministerium des Inneren und dem BSI haben Messestände. Der Linuxtag hat sich als die wichtgste Plattform für Kontakte mit allen gesellschaftlichen Gruppen im Bereich Freie Software etabliert.
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Red Hat kündigt "Software Patent Commons" an (06.06.2005)
Von: Dr. Till Jaeger
Mark Webbink, Deputy General Counsel bei Red Hat, hat auf dem "Red Hat Summit" in New Orleans die Gründung der Initiative "Software Patent Commons" angekündigt. Ziel der Initative ist es laut Presseerklärung von Red Hat, eine Platform zu schaffen, die für das Patentrecht eine ähnliche Funktion wahrnimmt wie Creative Commons für das Urheberrecht. Über die Details des Projekts ist bislang noch nichts näheres bekannt.
Hintergrund:
Red Hat gehört zu den größten Linux-Distributoren und kritisiert Softwarepatente als nachteilig für Innovationen und die Entwicklung von Freier Software. Laut der eigenen "Patent Policy" meldet Red Hat aber zu defensiven Zwecken selbst Patente an. Red Hat verspricht dabei öffentlich in seiner "Patent Policy", diese Patente nicht gegen solche Nutzer durchzusetzen, die ihre Software unter einer von Red Hat anerkannten Open Source-Lizenz verwenden. Zu diesen Lizenzen gehören die GPL und einige andere Lizenzen mit einem strengen Copyleft. Die LGPL und die BSDartigen Lizenzen gehören bislang nicht dazu.
Creative Commons ist ein Lizenzprojekt, das jedermann Standardlizenzen zur freien Nutzbarkeit von urheberrechtlich geschützten Werken zur Verfügung stellt. Dabei zielt Creative Commons weniger auf die Softwarelizenzierung als auf Werke der Musik, Literatur und Kunst (vgl. Nachricht der Woche vom 14.06.2004). Um den zunehmend restriktiven Tendenzen des Urheberrechts eine Alternative entgegenzusetzen, sollen den Kreativen die notwendigen und rechtlich geprüften Lizenzen an die Hand gegeben werden, um ihre Werke in unterschiedlich weitem Umfang zur Nutzung frei geben zu können. So kann zwischen Lizenzen gewählt werden, die die umfassende Nutzung lizenzgebührenfrei gestatten und solchen, die die kommerzielle Nutzung oder Bearbeitung des Werkes ausschließen. Creative Commons dient allerdings auch als Plattform, um frei lizenzierte Werke zu aufzufinden.
Es darf also mit Spannung erwartet werden, welche Strategie Red Hat mit den "Software Patent Commons" verfolgt, insbesondere ob Patentlizenzen für eine freie Nutzung von Softwareerfindungen zu Verfügung gestellt werden und ob ein Tool für die Patentrecherche etabliert wird.
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The Rise of Open Source Licensing (31.05.2005)
Von: Dr. Carsten Schulz
Im Verlag Turre Publishing ist das Buch "The Rise of Open Source Licensing -- A Challenge to the Use of Intellectual Property in the Software Industrie" von Mikko Välimäki erschienen. Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Doktorarbeit, die von der Universität Helsinki als Dissertation angenommen wurde.
Das Buch steht unter der Creative Commons Lizenz "Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.0" und kann im Internet als PDF (ca. 4 MB) vollständig heruntergeladen werden.
Hintergrund:
Die 253-seitige Arbeit ist in insgesamt 8 Kapitel aufgeteilt, die wie folgt untergliedert sind:
Kapitel 1. Introduction
Kapitel 2. From Proprietary to Open: Evolving Licensing Models in Software Industry
Kapitel 3. Economic Principles of Software Products
Kapitel 4. Intellectual Property and its Discontents
Kapitel 5. Open Source Licenses as Alternative Governance Mechanisms
Kapitel 6. Defense with Open Source: Infringement Risk Management and Patents
Kapitel 7. Offense with Open Source: Case Studies on Licensing
Kapitel 8. Conclusions
Der Autor untersucht zunächst sehr differenziert die ökonomischen und rechtlichen Grundlagen der Open Source Lizenzierung. Er untersucht sodann bestehende praktische Probleme im Open Source Einsatz und zeigt in verschiedenen Fallstudien den Einsatz von Open Source Software auf. Schließlich setzt sich die Arbeit insbesondere auch mit möglichen Auswirkungen auseinander, die der Erfolg von Open Source Software auf die weitere Regulierung von geistigen Eigentumsrechten haben könnte. Der Autor schlägt dabei selbst Lockerungen im Hinblick auf die Haftung für die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten vor.
Auch wenn man dem Autor nicht in allen seinen Schlussfolgerungen zustimmen möchte und insbesondere der Ableitung von immaterialgüterrechtsbegrenzenden Argumenten aus dem Open Source Modell kritisch gegenübersteht (vgl. dazu Schulz, Dezentrale Softwareentwicklungs- und Softwarevermarktungskonzepte; Rn. 10 ff., insb. Fn. 362 und Rn. 362 ff.) handelt es sich um ein unbedingt lesens- und empfehlenswertes Buch.
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Klage auf Untersagung der GPL (24.05.2005)
Von: Dr. Julia Küng
Ein Bürger aus Indiana (US), Daniel Wallace, hat vor einem US-Gericht Klage erhoben. So weit, so gewöhnlich, doch geht es hier nicht um irgendeinen Nachbarschaftsstreit oder Verkehrsunfall, sondern es betrifft die GNU General Public License (GPL).
Wallace ist nämlich laut Klagsschrift der Auffassung, die GPL verstoße gegen den Clayton Act (15 US Code Section 26), weil sie (wohl durch das Verbot von Lizenzgebühren) fixe Preise für Computersoftware festlege. Beklagte ist die Free Software Foundation, der Wallace vorwirft, dass sie Verträge mit Programmierern und Distributoren wie Red Hat und Novell abgeschlossen und mit diesen zusammengewirkt habe, um die Preise für Computersoftware künstlich zu fixieren. Das eingesetzte Instrument sei dabei die GPL, die den freien Wettbewerb zwischen Programmieren beschränke, was das Schaffen und den Vertrieb von Software angehe. Wallace sieht sich durch die rasche Verbreitung der Lizenz seiner Möglichkeit beraubt, als Programmierer sein Geld zu verdienen und fordert daher, dass das Gericht die Forcierung und die Verwendung der GPL in Bezug auf deren Preisfestlegung verbietet.
Der Open Source-Anwalt Larry Rosen räumt der Klage keine Chancen ein und verweist dabei auf die Möglichkeit von Wallace, selbst bessere Programme zu schreiben und diese auch zu seinen eigenen Preisen zu verkaufen. Das wahre Interesse von Wallace sei jenes, von ihm geschaffene Bearbeitungen von Software anderer Autoren zu verkaufen, ohne diesen „ihren Preis“, nämlich die Akzeptanz der Bedingungen der GPL, zu bezahlen.
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In eigener Sache: Gutachten zu Open Source Software (17.05.2005)
Von: Dr. Carsten Schulz
Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Projekt "NOW - Nutzung des Open-Source-Konzepts in Wirtschaft und Industrie" hat ein Gutachten der ifrOSS-Mitglieder Dr. Till Jaeger und Dr. Carsten Schulz veröffentlicht. Das 108-seitige "Gutachten zu ausgewählten rechtlichen Aspekten der Open Source Software" kann kostenlos im NOW Open Source Themenportal eingesehen und heruntergeladen werden (Download als *.PDF, 296 kb).
Hintergrund:
Ziel der vom NOW-Projekt in Auftrag gegebenen Studie ist es, dem Leser einen vertieften Einblick in die zentralen rechtlichen Rahmenbedingungen der Open Source Entwicklung und des Open Source Vertriebs zu vermitteln und ihn auf mögliche Problembereiche hinzuweisen. Das Gutachten richtet sich dabei in erster Linie an die an der Entwicklung und am Vertrieb beteiligten Personen und Unternehmen.
Die Studie enthält unter anderem Übersichten zu den Rechten und Pflichten aus den wichtigsten Open Source Lizenzen sowie zu den Möglichkeiten einer Kombination von Softwarebestandteilen unter verschiedenen Lizenzen.
Insgesamt ist die Studie wie folgt gegliedert:
Teil 1. Einführung
Teil 2. Immaterialgüterrechtlicher Schutz von Freier Software
Teil 3. Lizenzrechtliche Aspekte der Freien Software
Teil 4. Vertragliche Beziehungen bei der Nutzung von Freier Software
Teil 5. Haftung und Gewährleistung
Teil 6. Rechtliche Fragen bei der Gestaltung von Open Source Projekten
Teil 7. Internationale Aspekte
Jeder einzelne Teil schließt mit "praktischen Hinweisen" ab, die noch einmal bedeutsame Punkte zusammenfassen und für die Umsetzung im Rahmen von Softwareentwicklung und Softwarevertrieb aufbereiten.
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Brockhaus zieht vermeintliches Wikipedia-Plagiat zurück (09.05.2005)
Von: RA Olaf Koglin
Nach einigen Tagen voller Diskussionen zwischen Autoren und Forumsmitgliedern von Wikipedia sowie dem traditionsreichen Brockhaus-Verlag hat dieser einen Artikel über Papst Benedikt XVI. vom Netz genommen. Der Text über den neuen Papst war in etlichen Passagen wortgleich mit einem Artikel aus wikipedia.de. Dies hatte Brockhaus den Vorwurf eingebracht, den wikipedia-Text unter Verletzung der GNU Free Documentation License (FDL), der die wikipedia-Artikel unterliegen, verwendet zu haben.
Hintergrund:
Dass die Parallelität der beiden Papst-Beiträge kein Zufall sein kann, belegt eine Gegenüberstellung des Wikipedia-Textes mit dem inzwischen gelöschten Artikel aus dem Web-Interface von brockhaus.de (Quelle: industrial-technology-and-witchcraft.de):
Wikipedia vom 5. Mai: "Mit 14 Jahren wurde Ratzinger im Jahr 1941 nach damals geltendem Recht Angehöriger der Hitlerjugend. Im Alter von 16 Jahren wurde er als Flakhelfer für den Schutz einer BMW-Fabrik außerhalb Münchens eingesetzt. Auf die Frage eines Vorgesetzten nach seinem Berufsziel sagte er, er wolle Priester werden."
Brockhaus: "Mit 14 Jahren wurde Ratzinger nach damals geltendem deutschem Recht in die Hitlerjugend aufgenommen. Im Alter von 16 Jahren wurde er als Flakhelfer für den Schutz einer BMW-Fabrik außerhalb Münchens eingesetzt. Auf die Frage eines Vorgesetzten nach seinem Berufsziel sagte er, er wolle Priester werden."
Wikipedia: "Der einst als Reformer gehandelte Ratzinger wandelte sich zum Bewahrer und erhielt so sein konservatives Image. 1976 wurde Ratzinger der Ehrentitel eines Päpstlichen Ehrenprälaten für besondere Verdienste um die Kirche verliehen."
Brockhaus: "Der einst als Reformer gehandelte Ratzinger wandelte sich zum Bewahrer und erhielt so sein konservatives Image. 1976 wurde Ratzinger der Ehrentitel eines Päpstlichen Ehrenprälats für besondere Verdienste um die Kirche verliehen."
Brockhaus hatte eine Verwendung des Wikipedia-Artikels zunächst bestritten und sich auf einen freiberuflichen Journalisten berufen, der Brockhaus den Artikel geliefert habe. Die chronologischen Angaben dazu erschienen allerdings widersprüchlich: Laut der Süddeutschen Zeitung vom 6. Mai 2005 hat der Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit von Brockhaus angegeben, den Text bereits vor der Papstwahl vom 19. April 2005 erhalten zu haben. Wie Süddeutsche Zeitung und PC-Welt übereinstimmend berichten, stammen Teile des Materials, das der freie Journalist nach Angabe des Brockhaus-Pressesprechers als Quelle verwendet hat, allerdings erst vom 21. April.
Für weitere Verwirrung sorgte ein Beitrag im Wikipedia-Forum von Mathias Schindler, nach dem ein zuständiger Brockhaus-Redakteur ihm gegenüber angegeben habe, den Artikel erst am 27. April erhalten zu haben.
Auch wenn damit nicht abschließend nachgewiesen ist, wer von wem abgeschrieben hat, hat Brockhaus den Artikel am vergangenen Freitag ersatzlos gestrichen (vgl. Update in der PC-Welt). Nach der vorherigen Arroganz seitens Brockhaus ("Wikipedia ist ein interessantes Projekt, aber wenn man die Dinge verlässlich wissen will, muss man zu Brockhaus gehen"), hat Schindler im Namen von Wikipedia eine fiktive Dankesrede an Brockhaus geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, die Wikipedia, fühle mich geehrt, offenbar als so herausragende Quelle genutzt zu werden. Ich bedanke mich für das Vertrauen, das man in mich setzt. Es tut gut, daß sich Experten auf mich verlassen können. Ich werde dieses Vertrauen nicht enttäuschen.
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Staatschefs beschließen Aufbau einer "Digitalen Europäischen Bibliothek" (01.05.2005)
Von: Till Kreutzer
Die Staatschefs von sechs europäischen Ländern haben sich dafür ausgesprochen, eine Europäische Digitale Bibliothek aufzubauen. Über diese soll das in den Bibliotheken vorhandene Wissen und Kulturgut der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht werden.
Hintergrund:
Neben Bundeskanzler Gerhard Schröder haben sich der französische Präsident Jaques Chirac, Italiens, Spaniens und Ungarns Premierminister Silvio Berlusconi, Jose Luis Rodriguez Zapatero und Ferenc Gyurcsany sowie der polnische Präsident Aleksander Kwasniewski zur digitalen Erschließung des kulturellen Erbes in den Bibliotheken des Kontinents entschlossen. Ein offizieller Aufruf wurde EU-Ratspräsident Jean-Claude Juncker sowie Kommissionspräsident Barroso übermittelt.
Ziel der gemeinsamen Initiative ist es, das in den Bibliotheken der europäischen Staaten schlummernde Wissen auch über das Internet zugänglich zu machen. Die Staatschefs empfehlen der EU, nationale und regionale Digitalisierungsprojekte zusammenzuführen und besser zu koordinieren. Mit der Initiative soll ein Pendant zu privaten Projekten, wie vor allem von Google (siehe hierzu die ifrOSS-NDW vom 11.4.2005), geschaffen werden. Der Platz Europas in Wissenschaft und Kultur solle so gesichert werden, heißt es in dem von Gerhard Schröder und Jaques Chirac initiierten Aufruf. Neben den Staatsoberhäuptern haben sich 19 Nationalbibliotheken zu der Initiative bekannt.
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Neuerscheinung: Schulz - Dezentrale Softwareentwicklungs- und Softwarevermarktungskonzepte (25.04.2005)
Von: Dr. Till Jaeger
Im Carl Heymanns Verlag ist die Dissertation des ifrOSS Mitgliedes Dr. Carsten Schulz erschienen. Die Arbeit mit dem Titel Dezentrale Softwareentwicklungs- und Softwarevermarktungskonzepte behandelt die rechtlichen Strukturen bei Vertrieb und Entwicklung von Open Source Software. Das 334 Seiten starke Werk geht insbesondere bei der Bewertung der schuldrechtlichen Beziehungen beim Vertrieb von Freier Software neue Wege und wird die rechtswissenschaftliche Diskussion in diesem Themenfeld bereichern.
Hintergrund:
In den vergangenen Jahren sind eine Reihe von juristischen Darstellungen zu rechtlichen Fragestellungen von Freier Software erschienen. Das Spektrum reicht dabei von urheberrechtlichen bis vergaberechtlichen und von patentrechtlichen bis wettbewerbsrechtlichen Aspekten. Dies spiegelt die vielfältigen rechtlichen Sonderprobleme wieder, die sich aus dem Open Source Modell ergeben, das primär ein Lizenzmodell und kein Entwicklungsmodell ist. Für eine Reihe von wichtigen Problemen wurden inzwischen tragfähige juristische Lösungen gefunden, was nicht zuletzt auch das Urteil des Landgericht München I zur GPL zeigt (vgl. Nachricht der Woche vom 26.07.2004). Dennoch sind zahlreiche Fragen noch offen, so dass dem Werk von Schulz mit der zunehmenden Nutzung von Open Source Software in der Softwarewirtschaft hohe aktuelle Bedeutung zukommt.
Schulz vertritt die Auffassung, dass für die schlichte Programmbenutzung, also das Ablaufenlassen, keine Nutzungsrechtseinräumung erforderlich ist, sondern insoweit bereits eine gesetzliche Lizenz durch § 69d UrhG gewährt wird. Dies hat zur Folge, dass bloße Anwender keine Open Source Lizenzen abschließen müssen, um die Programme bestimmungsgemäß ablaufen lassen zu können. Für die Einräumung von Vertriebs- und Entwicklungsrechten seien aber Nutzungsrechtseinräumungen erforderlich. Die dafür erforderliche Open Source Lizenz müsse aber nicht bei Abschluss des Überlassungsvertrages einbezogen werden, sondern könne auch zeitlich nachgelagert abgeschlossen werden. Ein weiterer Schwerpunkt der Dissertation betrifft die schuldrechtlichen Beziehungen bei der Nutzung von Freier Software. Hier verfolgt Schulz einen neuen Ansatz: Die Einräumung der Vertriebs- und Entwicklungsrechte folge keinem bekannten BGB-Typus sondern stelle einen eigenen urheberrechtlichen Softwarelizenzvertrag dar, der den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses habe. Dabei stünden die Pflichten bei Copyleft-Lizenzen wie der GPL in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Konturen von Haftung und Gewährleistung bei der Lizenzierung insbesondere von Copyleft-Software sind nach Schulz' Meinung noch zu präzisieren. Dem rechtswissenschaftlichen Diskurs wird diese Meinung sicherlich neues "Brennmaterial" liefern.
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Open Source Initiative verschärft Kriterien zur Zertifizierung von Open Source Lizenzen (18.04.2005)
Von: Denis Schopper
Die Open Source Initiative (OSI) will zukünftig veränderte Anforderungen an die Zertifizierung von Open-Source-Lizenzmodellen stellen. Dazu sollen neue Lizenzen nun nicht mehr ausschließlich aufgrund bestehender Kriterien der OSI-Definition überprüft werden - hierzu zählen unter anderem Verpflichtungen zur Einräumung des Rechts auf freie Weitergabe sowohl der Software im Objektcode als auch des Quellcodes (free redistribution),
Beinhaltung oder Bereitstellung des Quellcodes (Source Code), Erlaubnis zu Veränderungen an der Software und deren Verbreitung (derived works) -, sondern es sollen zukünftig darüber hinaus drei weitere Kriterien hinzukommen, ohne diese eine "Zertifizierung" nicht mehr vorgenommen wird: Erstens darf die Lizenz keine Lösung für ein, bereits durch bestehende lizenzierte Software gelöstes Problem darstellen, zweitens muss die Lizenz klar, einfach und verständlich geschrieben sein und drittens soll die Lizenz auch für andere Projekte wiederverwendbar sein.
Hintergrund:
Im Vordergrund der neuen Lizenzierungspolitik der OSI steht das Ziel, die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit von Programmcode zu fördern. Dies könne jedoch nur über eine ausreichend kleine Anzahl von Lizenzmodellen, zwischen denen Interaktionen handhabbar seien, ereicht werden. Diese Möglichkeit zur Interaktion sei durch die mittlerweile zu zahlreichen Open Source Lizenzmodelle aber nicht mehr in ausreichendem Maßstab gewährleistet. Tatsächlich können sich aus den zahlreichen Lizenzmodellen Hindernisse für die Open-Source-Entwicklung ergeben. Bei der Weiterentwicklung, Neuerstellung und Neukombination von Sourcecode, der unter den zahlreichen unterschiedlichen Lizenzen geschrieben wurde, kommt es oftmals zu Vermischungen. Die Kombination der zahlreichen Lizenzen führe jedoch mittlerweile dazu, dass Softwareentwickler, Benutzer und Distributoren im Unklaren über ihre Rechte und Verantwortlichkeiten gelassen werden, so die Open Source Initiative gegenüber heise. Um dem entgegen zu wirken, sollen die Anforderungen in Zukunft nun verschärft werden. Aus diesem Grund wird die OSI Lizenzen zukünftig in drei Gruppen einteilen: normale ("ordinary"), bevorzugte ("preferred") und abgelehnte ("deprecated") Lizenzen. So soll eine geringe Anzahl an präferierten Lizenzen definiert werden, die es ermöglicht eine Interaktion zwischen diesen handhabbar zu machen und somit rechtliche Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
Es bleibt anzumerken, dass die von der OSI angebotene Zertifizierung nur eine Informationshilfe für diejenigen ist, die ihr Programm freigeben wollen. Selbstverständlich bleibt jedes Projekt frei bei der Wahl der Lizenz, und was Freie Software bzw. Open Source Software ist, obliegt nicht einer Entscheidung der OSI, sondern dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises. Und für dieses dürften weiterhin die Texte der Free Software Defintion und der Open Source Defintion maßgebend sein.
Zum Autor: Denis Schopper ist Praktikant des ifrOSS und absolviert momentan den Diplomstudiengang Informationsrecht an der Fachhochschule Darmstadt.
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GASTBEITRAG: In Europa regt sich Widerstand gegen digitale Landnahme durch Google (11.04.2005)
Von: Gerd Hansen
Wenn es so weitergeht, werden wir eines Tages mit unserem Google zum Google googeln, um noch schnell etwas für unseren Google zu googeln. Seitdem Google an der Börse notiert ist, schießt das kalifornische Unternehmen aus allen Rohren. Um die Aktionäre bei Laune zu halten, ist aus der einstigen Such- eine wahre Projektmaschine geworden. Nach Google Scholar, einer speziellen Suchmaschine für wissenschaftliche Recherchezwecke, schlägt nun die von Google in großem Stil betriebene Digitalisierung von Bibliotheksbeständen Wellen.
Google hatte bereits im Dezember letzten Jahres angekündigt, gut 15 Millionen Bücher renommierter Bibliotheken wie in Harvard, Stanford, Oxford oder der New York Public Library einzuscannen, um sie in den Index der Suchmaschine aufzunehmen. Nach amerikanischem Copyright gemeinfreie, also nicht mehr geschützte Bücher, sollen vollständig verlinkt werden. Bei Büchern, bei denen die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, will Google in Zukunft die Genehmigung der Rechteinhaber einholen oder nur "Textschnipsel", d.h. wenige Zeilen Textauszug rund um den Suchbegriff, und bibliographische Informationen online zugänglich machen. Angestrebt ist, bis zu 5.000 Titel pro Tag zu digitalisieren. Dies stellt vergleichbare Digitalisierungspläne in den USA oder Europa bei weitem in den Schatten. Bei diesen Projekten fehlt es schlicht an dem erforderlichen Kapital, um mithalten zu können.
Die Idee als solche erscheint vielen verführerisch, rückt durch die bislang ungekannte Größenordnung dieser Scan-Aktion doch scheinbar der alte Menschheitstraum einer universellen Bibliothek in greifbare Nähe. Mit einer gewissen Verzögerung regt sich aber nun in Europa Widerstand gegen das Mammut-Digitalisierungsprojekt aus den USA. Jean-Noel Jeanneney, Direktor der französischen Nationalbibliothek, schlug kürzlich in einem Beitrag für die Tageszeitung "Le Monde" Alarm. Er befürchtet, dass die kontinentaleuropäischen Sprachen und damit deren Kultur und Wissenschaft bei diesem von einem amerikanischen Geldgeber dominierten Projekt unterrepräsentiert seien, solange sich die Digitalisierung auf englischsprachige Bibliotheken beschränke. Deshalb ruft er auf zum Gegenschlag und fordert neben einer europäischen Suchmaschine ein europäisches Digitalisierungsprogramm. Mit seinem Anliegen hat Jeanneney mittlerweile Gehör gefunden beim französischen Staatspräsident Jacques Chirac, der nun gleichfalls der Gefährdung der Kultur- und Sprachenvielfalt durch die vornehmliche Digitalisierung englischsprachiger Bibliotheksbestände ein europäisches Programm entgegensetzen möchte. Frankreich und Europa müssten angesichts ihres außergewöhnlich reichen kulturellen Erbes eine entscheidende Rolle bei dessen Digitalisierung übernehmen, so Chirac.
Deutsche Bibliothekare schlagen in die gleiche Kerbe. So unterstützt Ute Schwens, Direktorin der Deutschen Bibliothek in Frankfurt, den Ruf nach Mitteln der Europäischen Union und hofft auf einen Ausbau europäischer Digitalisierungsinitiativen. Auch Elmar Mittler, Direktor der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, fürchtet um die internationale Präsenz deutscher Wissenschaft im Internet. Die Sorge ist nicht unbegründet, zumal mittlerweile die große Mehrheit aller Suchanfragen im Internet über Google laufen. Mittler fordert deshalb ein nationales Digitalisierungsprogramm, durch das sichergestellt werden könne, "dass wir nicht unser eigenes Kulturgut demnächst bei amerikanischen Anbietern kostenpflichtig abrufen müssen." Das von Google-Mitbegründer Larry Page formulierte Selbstverständnis des Unternehmens, "Google's mission is to organize the world's information", wird damit in dem Maße zum Politikum, in dem sich in Europa die Stimmen mehren, die die Lenkung der Informationsströme durch den kalifornischen Suchmaschinenprimus als digitale Landnahme oder gar als kulturelle Bedrohung begreifen.
Die Verlegerseite reagiert uneinheitlich. Manche Verlage versprechen sich ganz pragmatisch zusätzliche Gewinnmöglichkeiten davon, dass mit Hilfe von Google zukünftig mehr Internetnutzer zu ihren kommerziellen Angeboten geführt werden. Man hofft auf einen ähnlichen Marketingeffekt wie bei "Google Print" oder "Search Inside the Book" von Amazon, bei denen gleichfalls kurze, den Suchtreffer enthaltene Textpassagen angezeigt werden. Bei der Elsevier-Verlagsgruppe steht man dem Projekt interessiert gegenüber, zeigt sich aber zugleich auch in Sachen Urheberrecht nachdenklich. Auch wenn der Fokus beim Einscannen zunächst primär auf gemeinfreien Werken liegen soll - in Oxford z.B. werden von Google nur vor 1900 veröffentlichte Bücher einbezogen - stößt das Bestreben, auch kurze, urheberrechtlich noch geschützte Textauszüge zur Verfügung zu stellen, auf Skepsis. Christian Sprang, Justiziar beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels, teilt die Bedenken und sieht ein "Missbrauchspotential". Er weist aber auch darauf hin, dass es abzuwarten gelte, wie Google die Ankündigungen in Zukunft umsetzen werde.
Nach deutschem Urheberrecht ist die Lage spätestens seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur "CB-Infobank" eindeutig: die sogenannte Archivschranke erlaubt Bibliotheken nur die digitale Archivierung zu Zwecken der Bestandssicherung, nicht aber die Zugänglichmachung für Dritte über das Internet. Auch das geltende europäische und internationale Urheberrecht steht dem von Google angestrebten Service im Weg - bislang. Denn es stellt sich die Frage, ob die von Google oder anderen Suchmaschinenanbietern angestrebten Textschnipsel nicht in äußerst eng begrenztem und klar definiertem Umfang erlaubt werden sollten, wenn sie tatsächlich ein verkaufsförderndes Instrument darstellen und zugleich nicht nur Wissenschaftlern die Entscheidung erleichtern, ob ein Buch für sie relevant ist oder nicht. Auf diese Weise würde die normale Auswertung durch die Verlage nicht beeinträchtigt - sondern unter Umständen sogar angekurbelt - und Recherchemöglichkeiten würden verbessert.
Bei dem vor allem in Frankreich mit Inbrunst betriebenen Alarmismus angesichts der Google-Pläne gilt es aber auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass bereits zahlreiche Digitalisierungsinitiativen existieren. Erwähnt seien nur das Projekt Gutenberg mit mehr als 420.000 Textseiten oder das Gemeinschaftsprojekt "DigiZeitschriften", das von zwölf deutschen Bibliotheken getragen wird und bis zum Jahre 2006 mit der Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) rund drei Millionen Seiten aus 60 wissenschaftlichen Fachzeitschriften online zugänglich machen will. Eine deutsche Arbeitsgruppe mit Experten aus Bibliotheken, Museen, der Kulturministerkonferenz, der DFG sowie der einschlägigen Ministerien arbeitet bereits an einem Konzept für ein nationales Digitalisierungsprogramm. Nur: der von Jeanneney eingeforderte europäische Gegenschlag ist das nicht.
Ohne staatliche Beteiligung in Kooperation mit den europäischen Partnern wird es letztlich nicht gehen, wenn das ganze Spektrum der (gemeinfreien) Bibliotheksbestände abgebildet werden soll, und nicht nur das Angebot einzelner Verlage. Nicht zu unterschätzen ist bei einem staatlichen Engagement in Zeiten leerer öffentlicher Kassen aber die Gefahr, dass in einigen Bereichen durch eine simple Umschichtung der Bibliotheksetats zugunsten der Digitalisierung das traditionelle Geschäft der Bibliotheken Schaden nimmt. Die digitale Zukunft durch eine Vernachlässigung der konventionellen Bibliotheken zu erkaufen, wäre ebenso fatal wie das alleinige Hoffen auf die baldige Expansion von Google gen Kontinentaleuropa, warnen Bibliothekare. Die Frage, wie die Rolle der Bibliotheken ins digitale Zeitalter zu verlängern ist, verspricht damit spannend zu bleiben.
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Neuerscheinung: Die GPL kommentiert und erklärt (04.04.2005)
Von: Dr. Axel Metzger
Ende März 2005 ist im Verlag O'Reilly ein vom ifrOSS herausgegebener Kommentar zur GPL erschienen: ifrOSS (Hrsg.), Die GPL kommentiert und erklärt, O'Reilly, Köln 2005, 182 + VIII Seiten, 22 € (ISBN 3-89721-389-3). Das Buch erläutert die Bestimmungen der GPL in der Form eines juristischen Kommentars, d.h., die Vertragsbestimmungen der GPL werden jeweils im Einzelnen erläutert. Vorangestellt ist ein FAQ, in dem die wichtigsten Fragen beantwortet werden. Im Anhang findet sich ein Kapitel zum anwendbaren Recht. Autoren sind die ifrOSS-Mitglieder Till Jaeger, Olaf Koglin, Till Kreutzer, Axel Metzger und Carsten Schulz. Das Buch richtet sich in erster Linie an Nicht-Juristen, enthält aber auch für Juristen einige hier erstmals untersuchte Aspekte.
Hintergrund:
In den letzten Jahren sind eine Reihe von Fachbüchern und Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften erschienen, welche rechtlichen Fragen rund um Open Source für juristische Experten aufgearbeitet haben. Was bislang fehlte, war ein Praxisleitfaden für den Nicht-Juristen, welcher die immer wichtiger werdenden juristischen Aspekte der Thematik aufarbeitet. Das Buch versucht nun diese Lücke zu füllen. Einige Fragen werden hier erstmals eingehend behandelt, etwa die Lizenzänderung auf der Grundlage von Ziffer 9 GPL und die Frage nach dem anwendbaren Recht. Zu anderen Aspekten werden neue Erkenntnisse und Ansätze vorgestellt, etwa zur Copyleftklausel Ziffer 2 b GPL. Das Buch enthält Grafiken und Praxisbeispiele, um die Verständlichkeit für Nicht-Juristen zu erhöhen. Die Zielgruppe sind Unternehmen und freie Entwickler, die im Bereich Open Source tätig sind, Anwälte, Syndici, Behörden, wissenschaftliche Einrichtungen und Bibliotheken.
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Anfänger-Windows verschmäht (28.03.2005)
Von: Dr. Julia Küng
Dem im Herbst letzten Jahres von Microsoft gestarteten Pilotprojekt, eine reduzierte Version von Windows XP in Thailand, Malaysia und Indonesien populär zu machen, ist bislang kein Erfolg beschieden. Die Anfänger-Version ist im Vergleich zu anderen Windows-Produkten preisgünstig, soll vor allem PC-Einsteiger ansprechen und ist in ihren Funktionen stark eingeschränkt. Die Gründe für das schwache Interesse an der Starter-Version liegen wohl teils in diesen verminderten Funktionen und besonders an der Flut illegaler Kopien, welche in diesen Ländern kursieren. So ist Windows XP in Malaysia bereits für fünf Dollar zu haben. In Thailand werden PCs von Microsoft-Partnern vermehrt ohne irgendein Betriebssystem verkauft, weil sich die Anwender die Software sowieso am Schwarzmarkt besorgen. Zusätzlich macht aber auch - vor allem in Thailand - die starke Verbreitung von Linux zu schaffen. Microsoft möchte nun sein Marketing verstärken und mit noch mehr Händlerketten kooperieren. Auch mit Bankinstituten, die eine Finanzierung des Starter-Systems anbieten sollen, möchte Microsoft zusammenarbeiten.
Hintergrund:
Microsoft kündigte im August des Vorjahres in einer Pressemitteilung an, in fünf Ländern eine Anfänger-Version von Windows XP auf den Markt zu bringen, die mit eingeschränkten Funktionen das bislang billigste Windows-Betriebssystem sein sollte und vor allem PC-Einsteiger ansprechen sollte. Die Einschränkungen sind nicht unbedeutend, so stellt die Grafikauflösung von 800 x 600 Pixel, die hierzulande kaum mehr Verwendung findet, in der Starter Edition bereits das Maximum dar. Außerdem ist es nicht möglich, mehr als drei Anwendungen gleichzeitig auszuführen und die Netzwerk-Optionen sind ebenfalls stark beschnitten. Die Starter-Edition kann nicht als einzelnes Produkt erstanden werden, sondern wird von den ca. 15 Herstellern nur in der jeweiligen Landessprache auf Billig-PCs vorinstalliert verkauft. Gestartet wurde in Thailand, Malaysia und Indonesien. Russland und Indien sollen folgen, der Start in Indien wurde aber erst vor kurzem auf Juni verschoben. Ein Ziel von Microsoft war es auch, die Vormacht von Linux im asiatischen Raum einzudämmen, denn seit 2003 subventioniert beispielsweise die thailändische Regierung den Kauf von PCs und Laptops, auf denen Linux bereits vorinstalliert ist, um auch ärmeren Personen den Zugang zu diesen zu ermöglichen. Auch Microsoft war eingeladen worden, sich an dem Projekt zu beteiligen, jedoch war der Konzern nicht dazu bereit, seine Software zu solch niedrigen Preisen anzubieten, weshalb Linux das Rennen machte. So sind Celeron-PCs mit Linux zu ca. 404 Dollar auch jetzt noch um ca. 40 Dollar billiger als vergleichbare Systeme mit der Starter-Edition.
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iRights -- Portal informiert Laien über das Urheberrecht (21.03.2005)
Von: Dr. Carsten Schulz
Mit iRights.info besteht jetzt ein Internetportal, das Privatpersonen die Orientierung über urheberrechtliche Fragen ermöglichen soll. Ziel ist unter anderem die sachliche und allgemein verständliche Darstellung der Aspekte und Regelungen des geltenden Urheberrechts, die Privatpersonen betreffen. Das schon jetzt sehr umfangreiche Informationsangebot soll dabei während der Projektphase bis März 2006 noch weiter ausgebaut werden. An der Erstellung der redaktionellen Beiträge ist auch Rechtsanwalt Till Kreutzer vom ifrOSS beteiligt.
Projektträger von iRights.info ist der mikro Verein zur Pflege von Medienkulturen e.V., Berlin. Das Projekt wird gefördert durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Hintergrund:
Das Urheberrecht schützt Urheber von Texten, Bildern, Musik, Filmen und anderen geschützten Werken in ihren urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen und in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke. Dem Urheber werden daher bestimmte urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse ausdrücklich zugewiesen. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung wird durch Gewährung umfassender Verwertungsrechte sichergestellt, die es dem Urheber ermöglichen, Art und Umfang der Verwertung zu kontrollieren und insbesondere die Befugnisse zur Nutzung entgeltlich zu vermarkten. Diese Rechte des Urhebers sind jedoch nicht grenzenlos. Vielmehr gibt es zahlreiche Schranken des Urheberrechts.
Für den Nutzer ist es dabei nicht immer zweifelsfrei erkennbar, ob eine bestimmte Handlung in einer konkreten Situation -- beispielsweise das Erstellen einer Privatkopie von der CD eines Freundes -- verboten oder gestattet ist, und was gegebenenfalls getan werden muss, um die erforderlichen Rechte zu erwerben. Die Lage ist dabei auch deshalb noch undurchsichtiger geworden, da sich in den vergangenen Jahren mit der Entwicklung neuer Technologien der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken stark verändert hat. Gleichzeitig sind auch die rechtlichen Rahmenbedingungen teilweise angepasst worden.
Hier setzt iRights.info an, indem typische Privatnutzersituationen dargestellt werden und beschrieben wird, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Verhalten gestattet oder verboten ist. Zusätzlich gibt es für Interessierte Informationen über die Hintergründe der urheberrechtlichen Regelungen.
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Update: Neue Fassung des KBSt-Migrationsleitfadens wieder vom Netz genommen (16.03.2005)
Von: RA Olaf Koglin
Die Neuauflage des Migrationsleitfadens wurde wieder von den KBSt-Seiten entfernt. Eine (nochmals) weiterentwickelte Version soll zu einem noch unbekannten Zeitpunkt veröffentlicht werden ("Bitte schauen Sie später noch einmal vorbei").
Interessant ist dabei, dass es nun heißt, das Innenministerium selbst (und nicht mehr die KBSt als Teil des BMI) überarbeite den Leitfaden. Heise zitiert den Ministeriumssprecher Popp, nach dessen Auskunft es sich bei der Neuauflage um ein Diskussionspapier gehandelt habe, das versehentlich auf die Website gestellt worden sei.
Neue Fassung des KBSt-Migrationsleitfadens erschienen (14.03.2005)
Von: RA Olaf Koglin
Die KBSt (Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesregierung) hat eine neue Auflage ihres Migrationsleitfadens herausgegeben, der auch ein Kapitel zu Rechtsfragen der Open Source Software enthält.
Hintergrund:
Die KBSt im Bundesministerium des Inneren ist in der Bundesverwaltung für Querschnittsfragen der Informations- und Kommunikationstechnik zuständig. Der im Juli 2003 in der ersten Auflage erschienene Leitfaden gibt Hintergrundinformationen zur Migration zu Freier und proprietärer Software. "Der große Erfolg des Migrationsleitfadens im In- und Ausland ist ein Beweis dafür, dass wir mit unserer Strategie der Softwarevielfalt die richtigen Akzente setzen", zitiert die KBSt Minister Otto Schily. "Deshalb werden wir diese Strategie auch weiter verfolgen!"
Die Neuauflage ergänzt die technische und wirtschaftliche Betrachtung durch rechtliche Ausführungen zum
- Vertragsrecht,
- Urheber- und Patentrecht sowie
- Haftung und Gewährleistung sowie
- Vergaberecht.
Diese rechtlichen Ausführungen wurden von Herrn Dr. Axel Metzger als Autor und Herrn Dr. Carsten Schulz als mitwirkendem Experten -- beide vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software -- erstellt.
Der Migrationsleitfaden kann als pdf-Dokument heruntergeladen werden; ein Teil der rechtlichen Ausführungen kann online gelesen werden.
Siehe hierzu auch die Nachricht der Woche vom 10.11.2003 zu den IDA Open Source Migration Guidelines der Europäischen Kommision.
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Provider müssen Auskunft über Kundendaten ohne richterliche Anweisung erteilen (07.03.2005)
Von: Till Kreutzer
Das Landgericht Stuttgart hat in einem Beschluss (Az. 13 Qs 89/04) gegen T-Online entschieden, dass Internet Service Provider (ISPs) im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungverfahren verpflichtet sind, auch ohne vorherige richterliche Entscheidung Kundendaten herauszugeben, wenn der Verdacht einer Straftat (hier: Verbreitung pornografischer Inhalte) vorliegt.
Hintergrund:
Wie privatwirtschaftliche Unternehmen (zum Beispiel die Musikindustrie) hat auch die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Internet-Delikten häufig das Problem, dass die Identität eines (potentiellen) Rechtsbrechers nicht mit den zur Verfügung stehenden Informationen ermittelt werden kann. Häufig kann zwar die IP-Adresse des jeweiligen Nutzers in Erfahrung gebracht, nicht aber ein Bezug von der IP-Adresse zu einer bestimmten Person hergestellt werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Nutzer sich meist über dynamisch vergebene IP-Adressen ins Netz einloggen. Die Daten, wer sich zu welchem Zeitpunkt über eine bestimmte IP ins Netz eingewählt und dort (unter Umständen rechtswidrige) Handlungen begangen hat, stehen nur den Providern zur Verfügung. Daher können die Staatsanwaltschaften in vielen Fällen zunächst nur gegen Unbekannt ermitteln und sind in Bezug auf die Identifizierung des Verdächtigen auf Informationen von den ISPs angewiesen. Die Internet-Provider sind zur Herausgabe von Kundendaten jedoch nur im Rahmen eines komplizierten Regelungsgefüges verpflichtet bzw. berechtigt.
Nach den Regelungen der Strafprozessordnung (§§ 100g, 100 h StPO) müssen Telekommunikationsverbindungsdaten von einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werden. Dies gilt jedoch nicht für so genannte Bestandsdaten, also solche, die nach § 3 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) "für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienstes erhoben werden". Solche Bestandsdaten müssen nach den §§ 95, 111, 113 Abs. 1 TKG vom Telekommunikationsdiensteanbieter auf Verlangen der zuständigen Stellen auch ohne vorherige richterliche Anweisung herausgegeben werden, soweit dies (u.a.) für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. In dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart war vor diesem gesetzlichen Hintergrund also streitentscheidend, ob und unter welchen Umständen es sich bei Name und Anschrift des Teilnehmers (nur) um Bestandsdaten handelt. Darüber hinaus hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob nach den gesetzlichen Regelungen auch Bestandsdaten nur dann ohne vorherige richtliche Anordnung herausgegeben werden müssen, wenn diese nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (eine solche zusätzliche Anforderung könnte sich aus § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG ergeben).
Das Landgericht Stuttgart hat, wie schon das Amtsgericht Stuttgart in der ersten Instanz, entschieden, dass es sich bei Name und Adresse eines Teilnehmers um Bestandsdaten handele, soweit die Staatsanwaltschaft selbst bereits über die Verbindungsdaten (also zu welcher Zeit ein Nutzer, dem eine bestimmte, ebenfalls bekannte, IP-Adresse zugeordnet war, bestimmte Handlungen vorgenommen hat) verfügt. Seien diese Verbindungsdaten bereits bekannt, handele es sich bei Namen und Adresse des Nutzers nur noch um reine Bestandsdaten und das Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft sei ohne richterliche Anordnung zu erfüllen.
Hätte diese Entscheidung Bestand, hieße dies, dass ISPs den Staatsanwaltschaften bei Internet-Vergehen im Normalfall die gewünschten Kundeninformationen ohne vorherige richterliche Prüfung der Sachlage herauszugeben hätten. Denn meistens werden die Staatsanwaltschaften über die IP-Adresse (die technisch überprüft werden kann) und die potentiell rechtswidrigen (Nutzungs-)Handlungen informiert sein. Die Entscheidung könnte damit Auswirkung nicht nur auf die Verbreitung pornografischer Inhalte, sondern auch auf Verfahren entfalten, die Urheberrechtsverstöße (etwa das Anbieten geschützter Musik in Tauschbörsen) betreffen. Denkbar wäre zudem, dass der Beschluss des Landgerichts Stuttgart Signalwirkung für die Debatte um zivilrechtliche Auskunftsansprüche für (Urheber-)Rechtsinhaber entfaltet. Wäre nämlich zutreffend, dass es sich bei den auch hier regelmäßig geforderten Informationen über Name und Anschrift des Nutzers im Normalfall nicht um Verbindungs-, sondern um Bestandsdaten handelt, wäre den datenschutzrechtlichen Argumenten, die gegen einen solchen Auskunftsanspruch eingewendet werden, erhebliches Gewicht genommen. Bestandsdaten sind nach den Wertungen des Datenschutzrechts weniger sensibel als Verbindungsdaten und unterliegen entsprechend weniger strengen datenschutzrechtlichen Regelungen.
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FSF Europe startet mit "Fellowship" neue Community-Initiative (28.02.2005)
Von: Dr. Till Jaeger
Die Free Software Foundation Europe (FSFE) hat an diesem Wochenende auf der FOSDEM in Brüssel eine neue Community-Iniative mit dem Namen "Fellowship of Free Software Foundation Europe" gelauncht. Ziel der Initaitive ist es, allen an Freier Software und anderen Aspekten von Freiheit im digitalen Zeitalter interessierten Personen ein Plattform zu bieten. Wer für einen Jahresbeitrag von 120,- Euro (bzw. 60,- Euro für Studenten) die Mitgliedschaft als "Fellow" erwirbt, kann an der Arbeit der FSFE partizipieren. Zu den Leistungen gehört auch eine Kryptocard auf Open-PGP-Basis sowie eine eigene E-Mail-Adresse.
Hintergrund:
Seit Ihrer Gründung im Jahr 2001 als Schwesterorganisation der FSF in den USA, arbeitet die FSF Europe für die Belange Freier Software. Dazu gehören auch juristische Projekte wie die Erstellung einer treuhänderischen Lizenzvereinbarung (FLA), die Beteiligung an dem Kartellverfahren gegen Microsoft und der Kampf gegen Softwarepatente. Es ist zu begrüßen, dass sich die FSF Europe öffnet und den interessierten Kreisen eine Plattform für ihre Arbeit zur Verfügung stellt. So kann das Engagement stärker gebündelt und der FSF Europe zusätzliches politisches Gewicht verschaffen werden.
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Bundestag stimmt gegen Softwarepatente (21.02.2005)
Von: Denis Schopper
Der deutsche Bundestag hat einen Antrag
gegen die Ausweitung von Softwarepatentierbarkeit in Europa verabschiedet. Mit
den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und CDU/CSU wurde einvernehmlich beschlossen,
sich gegen eine zu breite Patentierung von Software im Computerbereich auszusprechen. Der durch den Bundestag im Herbst 2004 vorgebrachte Antrag, „Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich
sichern - Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen,“ wurde Ende Januar vom Rechtsausschuss des Parlaments befürwortet und jetzt vom
Bundestag verabschiedet.
Hintergrund:
Grund des Votums der Bundesregierung gegen die geplante Richtlinie der Europäischen Union, ist die Angst vor „Amerikanischen Verhältnissen“ bei der Patentierbarkeit von Software, also
Software bereits dann zu patentieren, wenn keine besonderen technischen Wirkungen, über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen dem Programm und dem Computer hinaus erzeugt werden. Eine zu breite Patentierbarkeit wirke
sich negativ auf die Innovationsdynamik aus und führe darüber hinaus zu neuen Rechtsunsicherheiten gerade auch im Hinblick auf Open-Source-Konzepte, so die
Meinung des Bundestages. Aus diesem Grund sei es, nach Ansicht des Bundestages von essentieller Bedeutung, dass gerade die Definition des technischen Beitrags einer computerimplementierten Erfindung als
Voraussetzung ihrer Patentierbarkeit so genau wie möglich gefasst werden müsse, um eine ausreichende Qualitätskontrolle in der Patentierungspraxis zu erreichen
und insbesondere die Patentierung von so genannten Trivialpatenten zu verhindern.
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Volle Breitseite durch das Gericht: SCO hat bisher keine stichhaltigen Beweise für behauptete Rechtsverletzungen vorgelegt (14.02.2005) Von: Dr. Axel Metzger
Der Beschluss überrascht nicht wirklich. Er dürfte aber trotzdem für einige Freude im Lager der Open Source Entwickler sorgen. Alle am Verfahren Interessierten haben es nun schwarz auf weiß, dass die bisher dem District Court for the District of Utah in Salt Lake City vorgelegten Beweise nicht besonders überzeugend gewesen sind. Zwar wurde durch den Beschluss vom 09.02.2005 ein Antrag IBMs abgelehnt, in einem beschleunigten Verfahren feststellen zu lassen, dass keine Rechte von SCO durch die Nutzung von Linux verletzt worden sind. Der Antrag scheiterte aber nicht, weil die Richter an einen Erfolg der SCO-Klage glauben. Vielmehr ist das Verfahren noch nicht weit genug gediehen.
Hintergrund:
Verschiedene Vertreter von SCO haben in den letzen beiden Jahren wiederholt und mit erheblichem Medienecho behauptet, eindeutiges Beweismaterial für die Übernahme von Code durch IBM zu besitzen. Bei Gericht sind die Beweise aber bislang nicht vorgelegt worden. Laut den Richtern stehen die öffentlichen Beschuldigungen gegenüber IBM im krassen Gegensatz zum "völligen Fehlen von Beweisen" ("complete lack of evidence"). Angesichts des bisherigen Prozessverlaufs kann man sich kaum vorstellen, dass SCO nun auf einmal noch aussagekräftige Beweisstücke vorlegen wird.
Interessant ist zudem die Entscheidung des Gerichts, den Rechtsstreit auch im Hinblick auf eine etwaige Urheberrechtsverletzung IBMs entscheiden zu wollen. SCO hatte bekanntlich von Anfang an
(vgl. Nachricht der Woche vom 17.03.2003) versucht, die Klage nur mit Vertragsverletzungen durch IBM und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu begründen, nicht aber die eigentlich naheliegenden Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht. Es durfte deswegen vermutet werden, dass SCO Probleme hat, die eigenen Rechte am streitgegenständlichen Code zu belegen. IBM hatte hierauf mit einer Gegenklage reagiert, durch die festgestellt werden soll, dass IBM keine Urheberrechte von SCO verletzt. Dem Versuch SCOs, diese Erweiterung nun aus dem Prozess ausklammern, ist das Gericht entschieden entgegengetreten. Die Weigerung SCOs, auch über urheberrechtliche Ansprüche zu streiten sei rätselhaft; SCO hätte immer auch urheberrechtliche Ansprüche mit angeführt, so dass eine entsprechende Beschränkung des Rechtsstreits nunmehr abzulehnen sei.
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Software Freedom Law Center (07.02.2005)
Von: Dr. Julia Küng
Nun ist es also soweit, dem Wunsch vieler Open Source Software-Entwickler nach unentgeltlichem rechtlichem Beistand für ihre Projekte wird entsprochen. Am 1. Februar 2005 hat Prof. Eben Moglen die Gründung des Software Freedom Law Center (SFLC) bekannt gegeben, dessen Aufgabe es ist, gemeinnützigen Open Source Software-Projekten kostenlose rechtliche Unterstützung zu gewähren.
Hintergrund:
Nach Ansicht von Moglen wird es immer wichtiger, Open Source Software-Entwicklern rechtliche Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, um dadurch zu gewährleisten, dass Haftungen und andere rechtliche Angelegenheiten den Erfolgskurs von Open Source Software nicht beeinträchtigen. Das SFLC wurde eingerichtet, um die Rechte und die legitimen Interessen der Entwickler zu schützen, die selbst oft nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen.
Die Open Source Development Labs (OSDL) haben mehr als vier Millionen US-Dollar für einen neu gegründeten IP-Fonds aufgebracht, aus dem die Finanzierung des SFLC erfolgen wird. Letztes Jahr haben die OSDL einen eigenen, mit 10 Millionen Dollar gespeisten „Linux Legal Defense“-Fonds eingerichtet, um Linus Torvalds und Unternehmen, die Linux einsetzen, in Rechtsstreitigkeiten mit SCO zu unterstützen. Das nun gegründete SFLC ist jedoch eine von den OSDL unabhängige Organisation.
Der Sitz des SFLC ist in New York und seinem Vorstand werden neben Eben Moglen (Professor für Recht und Rechtsgeschichte an der Columbia University und Vorstandsmitglied der FSF) Diane Peters (Beraterin der OSDL), Daniel Weitzner (leitender Forscher am MIT) und Lawrence Lessig (Professor für Recht in Stanford und Autor) angehören.
Der operative Leiter des SFLC wird Eben Moglen sein. Ihm werden zu Beginn zwei vollzeitbeschäftigte Anwälte zur Seite gestellt, doch ist geplant, noch in diesem Jahr zwei weitere JuristInnen einzustellen. Zu den ersten Kunden des SFLC zählen die Free Software Foundation und das Samba-Projekt. Das SFLC ist nicht auf bestimmte Lizenzen festgelegt, beabsichtigt aber, an den gegenwärtigen rechtlichen Arbeiten an der GNU GPL mitzuwirken. Das rechtliche Angebot des SFLC besteht unter anderem aus Lizenzdurchsetzung, Rechtsbeistand, Rechtsberatung und Schulung von Juristen. Die Auswahlkriterien und die Antragsvoraussetzungen können im direkten Kontakt mit dem SFLC bzw. über die
Homepage in Erfahrung gebracht werden.
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Schulen ans Netz - auf freie Art (31.01.2005) Von: RA Olaf Koglin
Die Open-Source-Variante von "Schulen ans Netz": Das Berliner Dathe-Gymnasium wird in Kooperation mit freifunk.net und WlanHain als erste deutsche Schule in ein freies Netzwerk eingebunden und hierduch an das Internet angeschlossen.
Hintergrund:
Das Projekt Schulen ans Netz wurde in den 90er Jahren unter maßgeblicher Beteiligung der Deutschen Telekom ins Leben gerufen, um deutsche Schulen ans das Internet anzubinden. Schülern und vor allem auch Lehrern sollte der Zugang zu und der Umgang mit dem Internet beigebracht werden. Das Projekt, das die Telekom unter anderem mit ISDN-Anschlüssen und Online-Guthaben unterstützte, musste sich jedoch schon bald der Kritik aussetzen, dass es weniger Medienkompetenz als die Bindung an marktstarke Provider und Betriebssysteme fördern würde.
Ebenfalls in den 90er Jahren verlegte die Deutsche Telekom in dem Ost-Berliner Stadtteil Friedrichshain Glasfaserkabel. Dies führt - wie auch in vielen anderen Regionen - zu der so genannten OPAL-Problematik: DSL bietet die Telekom nur dort an, wo Kupferkabel verlegt sind. Mehr oder weniger aus dieser Not heraus wurde in Friedrichshain WlanHain gegründet. Statt auf Lösungen der Telekom zu warten, wurde mittels WLAN eine beitbandige Internetanbindung einfach selbst hergestellt.
Unter freien Netzwerken versteht man eine Netz-Infrastruktur, die allen offen steht und von allen genutzt werden kann. Ein freies Funknetzwerk entspricht den Richtlinien des PicoPeering Agreement. Zentraler Aspekt des Picopeering Agreement (PPA) ist die Erklärung jedes einzelnen, einen Teil seiner eigenen Netzwerkressourcen für das Gesamtnetzwerk zur Verfügung zu stellen, und den ungehinderten Datentransfer durch die eigene Funkzelle zu ermöglichen.
freifunk.net, eine Initiative des Fördervereins Freie Netzwerke e.V., fördert die Verbreitung freier Netzwerke. Im September vergangenen Jahres hat freifunk.net im dänischen Djursland die weltweit größte Konferenz zu freien Netzwerken veranstaltet. Teilnehmer aus über 30 Staaten diskutierten über Antennenbau, Netzwerktechnik und die sozialen oder infrastrukturellen Gründe für die Errichtung freier Netzwerke. In Djursland beispielsweise errichteten die Bürger über rund 40 km ihr eigenes Netzwerk, weil weder Staat noch Wirtschaft zeitgemäße Internetanschlüsse anboten - OPAL in groß, sozusagen. In Ballungsräumen wie Berlin mag es neben der OPAL-Problematik einfach reizvoll sein, zusätzlich zur bestehenden Infrastruktur ein unabhängiges Netz zu errichten und über den Dächern sein eigener Netzbetreiber zu sein. In Flächen- und/oder Entwicklungsstaaten kann ein Funknetz schlicht die einfachste und billigste Art sein, verschiende Regionen an das Internet anzuschließen.
Das naturwissenschaftliche Dathe-Gymnasium in Berlin-Friedrichshain ist nun - ebenso wie einige seiner Schüler - an WlanHain und darüber an das Internet angeschlossen. Die Oberschule lädt am 5. Februar zum Tag der offenen Tür ein.
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BMJ informiert über "Nachbesserungen" am Referentenentwurf zum 2.Korb (24.01.2005) Von: Till Kreutzer
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat sich in einer Pressemitteilung vom 12. Januar 2005 zum aktuellen Sachstand der Arbeiten am "2. Korb" der Urheberrechtsreform geäußert. Angekündigt wurden hiermit die Eckdaten für den im Februar im Kabinett zu verabschiedenden
Regierungsentwurf. Trotz vehementer Kritik am Referentenentwurf sind für den Gesetzesvorschlag der Bundesregierung kaum Änderungen zu erwarten.
Hintergrund:
Nachdem am 9. September 2004 der
Referentenentwurf für ein "Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" der Öffentlichkeit vorgestellt wurde, meldeten sich Verbände, Interessengruppen und Wissenschaftler in einer Unmenge von meist
kritischen Stellungnahmen zu Wort (die Sammlung des Webportals des Instituts für Urheber- und Medienrecht zählt allein 30 veröffentlichte Eingaben).
Unzufriedenheit äußerten auch andere Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). In einem vom BMJ am 27. Dezember 2004 gestarteten Online-Forum zum 2. Korb finden sich zudem schon jetzt unzählige kritische Einträge, in denen Bürger ihre Bedenken gegen den ersten Gesetzesvorschlag des BMJ geäußert haben.
Das BMJ teilt nun mit, dass
man diesen Meinungsbildungsprozess sorgfältig ausgewertet habe. Anscheinend hält man die weitaus meisten kritischen Argumente jedoch für so wenig überzeugend, dass man sie nicht zu berücksichtigen gedenkt. Zwar heißt es in der
Pressemitteilung des BMJ: "In einigen Punkten ist der Entwurf überarbeitet und verbessert worden." Tatsächlich finden sich in der Pressemitteilung lediglich zwei Hinweise auf geplante inhaltliche Änderungen am Referentenentwurf. Diese betreffen nicht etwa die umstrittene Privatkopieregelung oder die vom BMBF
gerügte mangelnde Berücksichtigung der Interessen von Bildung, Forschung und Wissenschaft, sondern lediglich einige Details der Neuregelung des Vergütungssystems und des Filmurheberrechts. Die für die Interessen der
Allgemeinheit vorgebrachten Argumente verhallen damit unberücksichtigt. Ob sich hieran in der Kabinettsabstimmung noch etwas ändern wird, muss stark bezweifelt werden. Damit ruhen die letzten Hoffnungen der Gegner des Referentenentwurfs auf
der Abstimmung im Bundestag.
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IBM legt Patente offen (17.01.2005) Von: Denis Schopper
Der Technologiekonzern IBM hat 500 seiner Patente zu Open Source Zwecken offen gelegt. Big Blue, das weltweit mehr als 40.000 Patente angemeldet hat, allein in den USA sind es rund 10.000 Patente, begründet sein Handeln mit der Absicht, Freie Software wie Linux sowie Open-Source-Programmierer weiter zu fördern. Die freigegebenen Patente betreffen Ansprüche, die Schnittstellen über Datenverarbeitungsmechanismen, Bild- und Videoverarbeitung sowie Zugangskontrolltechniken und E-Commerce zum Gegenstand haben. Die patentierten Erfindungen könnten nun von jedermann frei genutzt werden, der an der Entwicklung frei nutzbarer Software im Sinne der Open-Source-Initiative arbeite, teilte der Konzern mit.
Eine komplette Liste der Patente findet sich hier.
Hintergrund:
IBM setzt verstärkt auf den Einsatz von Open-Source-Software im PC und Serverbereich und erhofft sich durch Aktionen, wie die vorliegende, einen weiteren Zuwachs an Popularität im Einsatz von Freier Software. Ziel des Unternehmens ist es, sich im Softwaremarkt Vorteile gegenüber Dritten zu verschaffen. Was hier aussieht, wie pure Ideologie, steht wohl in Wirklichkeit in direktem Zusammenhang mit Überlegungen wirtschaftlicher Natur. Denn umso populärer Linux und Freie Software werden, desto mehr Computer mit dem Betriebssystem kann IBM verkaufen.
Die Initiative stößt weltweit auf unterschiedliche Reaktionen. Stuart Cohen, Chef des Open Source Development Labs äußert sich laut US-Medienberichten positiv über die Aktion und hofft, dass nun auch weitere Unternehmen ihre Softwarepatente freigeben.
Andere dagegen, wie der Manager der Kampagne "No Software Patents.com", Florian Müller, beurteilten die Initiative gegenüber der Presse eher skeptisch. Angesichts des riesigen Patentbestandes von IBM, handele es sich dabei nur um einen minimalen Teil der Patentansprüche, welche der Konzern innehabe. Tatsächlich ist IBM mit 3.248 angemeldeten Patenten auch dieses Jahr wieder Patentweltmeister und das mittlerweile zum zwölften Mal in Folge.
Es zeigt sich hier, dass IBM in Patentangelegenheiten eine differenzierte Strategie fährt. Zum einen engagiert sich das Unternehmen in Bereichen der Weiterentwicklung Freier Software und deren Verbreitung. Zum anderen spricht sich IBM für die Durchsetzung der Richtlinie über die Patentierbarkeit "computerimplementierter Erfindungen" aus. Hier wird IBM, das unter anderem Mitglied von Patents4Innovatins,
einer Unterorganisation der Europ. IT-Association ist, von vielen als treibende Kraft gesehen, die sich vehement für den Einsatz von Softwarepatenten stark macht.
Denis Schopper ist Praktikant des ifrOSS und absolviert momentan den Diplomstudiengang Informationsrecht an der Fachhochschule Darmstadt
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Science Commons geht an den Start (10.01.2005) Von: Dr. Carsten Schulz
Anfang des Jahres hat Creative Commons mit "Science Commons" ein neues Projekt gestartet, das den besonderen Rahmenbedingungen im Wissenschaftssektor Rechnung tragen soll. Creative Commons selbst stellt die momentan weltweit wohl stärkste Organisation im Bereich der Förderung von Open Content Lizenzen und verwandten Lizenzen ("some rights reserved") dar. Mit Science Commons sollen nun sowohl die spezifischen Bedürfnisse der Wissenschaft beim Austausch von Fachbeiträgen, als auch der Austausch von wissenschaftlichen Informationen, Daten, immaterialgüterrechtlich geschützten Innovationen und Know-How untersucht und Lösungen für eine Umsetzung entwickelt werden.
Hintergrund:
Im Bereich wissenschaftlicher Publikationen gibt es bei der Gestaltung der Lizenzmodelle eine Reihe besonderer Faktoren zu berücksichtigen, die bei anderen Printpublikationen, etwa rein belletristischen Werken oder Beiträgen zu Publikumszeitschriften, nicht in derselben Weise existieren. Insbesondere etwa Fragen des zügigen Austausches von Forschungsergebnissen, die Einstellung der Artikel in (eigene) Archive sowie der Umgang mit Vorveröffentlichungen und Nachveröffentlichungen sind hier interessengerecht zu regeln. Im Rahmen von Science Commons sollen hier Lösungsperspektiven entwickelt werden.
Dass dabei sicherlich differenzierte Lösungen zu erwarten sind, zeigt ein Blick auf andere bereits etablierte (in Deutschland initiierte) Projekte. So haben im zweiten Halbjahr 2004 eine Reihe von wissenschaftlichen E-Journals im Rahmen der von dem Land Nordrhein-Westfalen geförderten Initiative "Digital Peer Publishing NRW" ihre Arbeit aufgenommen. Die Beiträge in den teilnehmenden Zeitschriften stehen sämtlich unter der speziell für diese Zwecke entwickelten Digital Peer Publishing Lizenz, Version 2.0. Diese Lizenz gestattet es jedermann, die Werke auf elektronischem Wege in unveränderter Form zu vervielfältigen und weiterzugeben. Eine Weitergabe in körperlicher Form (z.B. im Rahmen einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift) wird innerhalb dieser Lizenz jedoch nicht gestattet. Damit wird auf der einen Seite sichergestellt, dass die Informationen auf elektronischem Wege schnell an jedermann weitergegeben werden können, dass aber der Druck einer Printfassung einzelnen Verlagen vorbehalten bleiben kann.
Neben Fragen des wissenschaftlichen Publizierens gehören auch die Bereiche der Lizenzierung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse und des Technologietransfers zu den Forschungsschwerpunkten von Science Commons. Hier soll unter verschiedenen Blickwinkeln zunächst untersucht werden, wie offene Lizenzmodelle die Nutzung und Entwicklung von Innovationen und Inventionen beeinflussen können. Behandelt werden dabei sowohl sozial- und entwicklungspolitische Fragestellungen (What value would standard, open licensing bring for diseases of the global poor?) als auch ökonomische und wirtschaftspolitische Aspekte.
Schließlich befasst sich das Science Commons Projekt auch mit dem Fragenbereich, wie Rohdaten und andere grundsätzliche Basisinformationen zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgetauscht bzw. von diesen zur Verfügung gestellt werden können. Rohdaten bilden ein wesentliches Fundament wissenschaftlicher Forschung. Zur Zeit zeigt sich jedoch, dass der Zugang zu bestehenden Sammlungen von Rohdaten vielfach nicht optimal ausgestaltet ist. Science Commons will hier sowohl die rechtlichen Mechanismen (Lizenzen etc.,) als auch technische Ansätze der Archivierung und des Austausches von Rohdaten untersuchen.
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Neuwahlen: Wird der "Zweite Korb" neu gepackt? (21.06.2005)
ifrOSS-Stand auf dem Linuxtag (13.06.2005)
Red Hat kündigt "Software Patent Commons" an (06.06.2005)
The Rise of Open Source Licensing (31.05.2005)
Klage auf Untersagung der GPL (24.05.2005)
In eigener Sache: Gutachten zu Open Source Software (17.05.2005)
Brockhaus zieht vermeintliches Wikipedia-Plagiat zurück (09.05.2005)
Staatschefs beschließen Aufbau einer "Digitalen Europäischen Bibliothek" (01.05.2005)
Neuerscheinung: Schulz - Dezentrale Softwareentwicklungs- und Softwarevermarktungskonzepte (25.04.2005)
Open Source Initiative verschärft Kriterien zur Zertifizierung von Open Source Lizenzen (18.04.2005)
GASTBEITRAG: In Europa regt sich Widerstand gegen digitale Landnahme durch Google (11.04.2005)
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Nachrichtenarchiv: 2. Halbjahr 2003
Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2003
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Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002
Nachrichtenarchiv: Jahr 2001
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