ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2004

(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)

Auswertungspflicht bei Übersetzungsverträgen (28.06.2004)
Von:
Carsten Schulz

Der u.a. für das Urheber- und Verlagsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 17. Juni 2004 (I ZR 136/01) unter anderem auch zur Auswertungspflicht eines Verlages bei Übersetzungen entschieden. Im konkreten Fall kam der BGH dabei zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der Vorinstanz, die von einer Auswertungspflicht ausgegangen war, nicht zu beanstanden sei (vgl. dazu die Pressemitteilung des BGH).
Das Urteil stellt eine deutliche Stärkung der Rechte der Übersetzer dar. Es zeigt aber zugleich auch deutlich, dass urheber- und urhebervertragsrechtliche Fragen stets differenzierziert zu betrachten sind. Ähnliche Entscheidungen wie sie hier für die Übersetzung literarischer Werke gefunden wurden, sind beispielsweise für den Softwarebereich aufgrund des Fehlens sondergesetzlicher Regelungen und der deutlich abweichenden Interessenlage nicht denkbar.

Hintergrund:

Der beklagte Verlag hatte in den Jahren 1995 bis 1998 mit der Klägerin -- einer erfahrenen Übersetzerin -- mehrere Verträge geschlossen, in denen sich die Übersetzerin verpflichtete, fünf Werke eines bestimmten italienischen Autors ins Deutsche zu übersetzen. Die Verträge enthielten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verlag verpflichtet sein solle, die Bücher auch wirklich in der Übersetzung der Klägerin erscheinen zu lassen.
Nachdem bereits drei der fünf Werke erschienen waren und auf dem Markt einen außergewöhlichen Erfolg hatten, teilte der Verlag der Übersetzerin unter anderem mit, dass er die bisher nicht erschienenen Übersetzungen der Klägerin nicht mehr veröffentlichen wolle. Vielmehr wolle der Verlag die Werke von Dritten neu übersetzen lassen.
Mit ihrer Klage wollte die Klägerin daraufhin erreichen, dass auch die zwei verbliebenen Exemplare in der Übersetzung der Klägerin erscheinen. Aufgrund einer Auslegung der Übersetzungsverträge kam der BGH dabei zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ein Erscheinen der Werke tatsächlich verlangen könne. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Übersetzungsverträge als Verlagsverträge ausgelegt habe, die dem Verleger eine Auswertungspflicht auferlegten. Zwar habe der Verlag ein Interesse, über die Verwendung einer Übersetzung, die den Erfolg des übersetzten Werks nachhaltig beeinflussen könne, frei zu entscheiden. Bei Verträgen über die Übersetzung literarischer Werke sei jedoch auch das erhebliche Interesse der Übersetzer zu berücksichtigen, dass die von ihnen erstellte Übersetzung auch wirklich erscheine. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß derartige Übersetzungsverträge im Zweifel sogenannte Bestellverträge seien, also Verträge, die dem Verleger keine Auswertungspflicht auferlegen.

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Freie Software im öffentlichen Sektor auf dem Vormarsch (21.06.2004)
Von:
Till Kreutzer

Staatliche Stellen setzen immer häufiger auf Open Source Software. Behörden, Länder, sogar ganze Staaten stellen ihre Datenverarbeitung auf Linux, Open Office und Co. um oder starten Programme, um Möglichkeiten und Vorteile derartiger Migrationen zu evaluieren. In einem am 17.06.2004 veröffentlichten Strategiepapier hat das Land Brandenburg verkündet, in Zukunft proprietäre und Freie Software gleichberechtigt behandeln zu wollen. Hierin sieht die Landesregierung "einen neuen zielführenden Ansatz, Lizenz- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu beleben und bestende Abhängigkeiten zurückzuführen" (S. 19).Auch Frankreich will nach einer Mitteilung von Heise online auf rund einer Million staatlicher Rechner zukünftig Open Source Software einsetzen. In München wurde das Projekt LiMux, im Rahmen dessen sämtliche Computer der Stadtverwaltung auf Linux umgestellt werden sollen, am 16.06.2004 vom Stadtrat abgesegnet. Laut einer Pressemitteilung beginnt nunmehr die Projektphase "Migration". In deren Rahmen soll eine "sanfte" Umstellung der Computerlandschaft in der bayrischen Landeshauptstadt auf Open Source Software innerhalb von fünf Jahren vollzogen werden. Hierbei soll auch externe Expertise eingeholt werden. Erste Ausschreibungen werden laut Pressemitteilung momentan vorbereitet.

Hintergrund:

Eine starke Tendenz zum Einsatz von Freier Software in staatlichen Stellen zeigt sich bereits seit längerem. Nachdem zunächst in erster Linie Entwicklungsländer wie Brasilien oder Vietnam - vorwiegend aus Kostengründen - Programme zum großflächigen Einsatz von Freier Software aufgelegt hatten, setzt sich die Erkenntnis über die Vorzüge nicht-proprietärer Computerprogramme mehr und mehr auch in den Industrienationen durch. So arbeiten z.B. Japan und Südkorea gemeinsam mit China an einem Programm zum Einsatz von Open Source Lösungen.Die Welten scheinen sich auf diesem Gebiet anzunähern. Auch die Industrienationen drängen zunehmend auf Kostenersparnis im IT-Bereich. Produkte, deren Erwerb und Betrieb günstiger, die eine Abhängigkeit von Monopolen vermeiden und die auch noch erhöhte Sicherheit gegen Computerattacken versprechen, scheinen die Entscheidungsträger unabhängig vom Wohlstand des durch sie vertretenen Landes mehr und mehr zu überzeugen.

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Deutsche Fassungen der Creative Commons-Lizenzen veröffentlicht (14.06.2004)
Von:
RA Olaf Koglin

Auf der Wizards of OS III wurden die offiziellen Versionen der deutschen Creative Commons-Lizenzen präsentiert, die die englischsprachigen und am US-amerikanischen Recht ausgerichteten Original-Lizenzen nicht nur übersetzen, sondern auch die Besonderheiten des nationalen deutschen Rechts berücksichtigen.

Hintergrund:

Die kalifornische Non-Profit-Organisation Creative Commons, die vom Stanforder Professor Lawrence Lessig initiiert wurde, hält ein Bündel verschiedener Lizenzen für Open Content und Open Source Software bereit. Im Rahmen des iCommons-Projektes wurde bereits seit längerer Zeit daran gearbeitet, diese Lizenzen für verschiedene nationale Rechtsordnungen anzupassen, unter anderem für Brasilien, Japan und Finnland (vgl. auch Nachricht der Woche vom 05.04.2004). An der Bearbeitung für Deutschland und Österreich haben neben Mitarbeitern des ifrOSS das Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft/ Institut für Informationsrecht der Universität Karlsruhe (ZAR/IIR) mitgearbeitet.

Die Konferenz Wizards of OS wurde bislang 1999, 2001 und 2004 veranstaltet und befasst sich mit der Wissensordnung im digitalen Zeitalter, darunter den dazugehörigen rechtlichen Fragen von Freier Software und Freiem Content. Zur offiziellen Vorstellung der deutschen Lizenzen waren neben Mitarbeitern des ifrOSS Lawrence Lessig, Eben Moglen und Thomas Dreier anwesend.

Weitere Links: http://creativecommons.org/projects/international/de/, http://creativecommons.org/weblog/archive/2004/06/#4250. Zugleich wurde auf ifrOSS.de ein neuer Themenbereich Open Content aufgenommen.

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Einführung des "Linux Developer's Certificate of Origin" (07.06.2004)
Von:
Dr. Till Jaeger

Linus Torvalds und der Maintainer der Kernel-Version 2.6, Andrew Morton, haben die Einführung des "Linux Developer's Certificate of Origin" bekannt gegeben. Mit diesem Nachweissystem sollen sämtliche Entwickler, die Beiträge zum Linux-Kernel leisten, eine Erklärung über ihre Rechtsinhaberschaft abgeben. Hauptziel ist nicht die Verifizierung der Autoren sondern die Dokumentation der Herkunft von Patches. Wie Linus Torvalds in seinem Beitrag zur Linux-Kernelliste erläutert, gehen Beiträge zu Linux oftmals über mehrer Stationen, z.B. Maintainer von Untersystemen, in ein "offizielles" Linux-Release ein, so dass deren Verantwortliche die gesamte Herkunftskette nicht mehr nachvollziehen können.

Praktisch umgesetzt werden soll das "DCO" durch den Hinweis "Signed-off-by: Name des Entwicklers -name@mailadresse.xx-" unterhalb der Begründung zu dem jeweiligen Patch, wobei damit inhaltlich das DCO abgegeben wird. Werden an einem Code-Bestandteil innerhalb der Herkunftskette Änderungen vorgenommen, sollen mehrere solche "signed-off"-Hinweise nacheinander angebracht werden. Torvalds möchte den administrativen Aufwand damit möglichst gering halten.

Hintergrund:

Linux gehört sicherlich zu den Programmen mit der größten Entwickler-Gemeinschaft. So positiv und dynamisch sich dies auf den technischen Prozess auswirkt, so problematisch kann sich die Beteiligung vieler Urheber rechtlich auswirken. Oftmals lässt sich später nicht oder nur mit erheblichem Aufwand die Herkunft von Code-Bestandteilen nachvollziehen und damit die Rechtmäßigkeit der Nutzung unter einer Open Source-Lizenz. Aktueller Anlass für das DCO ist der Rechtsstreit zwischen SCO und IBM (vgl. Nachricht der Woche vom 01.09.2003). Weil die Santa Cruz Operation, Inc. behauptet, dass Linux Code-Teile enthalte, an der sie Urheberrechte besitze, wurden zu einigen Software-Dateien Recherchen angestellt, die sich als schwierig und langwierig erwiesen. Und auch die Behauptung von Kenneth Brown von der Alexis de Toqueville Institution (ADTI) in seinem Buch Smizdat, Linux sei von Minix abgeschrieben, zeigt, dass gerade für erfolgreiche Programme zunehmend auch der Nachweis der Urheberschaft von Bedeutung ist.

Ob das DCO ein ausreichendes Instrument für die urheberrechtliche Dokumentation ist, muss sich noch zeigen. Das Nachweis-Modell verzichtet zugunsten einer einfachen Handhabung auf weitergehende Kontrolle. So wird eine digitale Signatur gerade nicht vorgeschrieben und damit der Nachweis, ob der beigesteuerte Code auch wirklich von der Person stammt, die das DCO erklärt hat, außen vor gelassen. Auch die Vermutungsregel des § 10 UrhG, wonach zugunsten desjenigen, der auf Vervielfältigungsstücken mit einem Urhebervermerk genannt ist, bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Urheberschaft gilt, kann nur schwerlich genutzt werden, da die DCOs eher der internen Dokumentation dienen.



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EuGH: Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten nur unter besonderen Voraussetzungen missbräuchlich (31.05.2004)
Von:
Dr. Axel Metzger

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat sich am 29.04.2004 in einer lange erwarteten Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen eines Kartellverstoßes durch die Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten geäußert. Die Voraussetzungen für ein missbräuchliches Verhalten sind nach den Grundsätzen der Entscheidung IMS Health nur in besonderen Fällen erfüllt. Wer auf eine Korrektur extensiver Urheber- oder Patentrechte durch das europäische Kartellrecht gehofft hatte, wird diese Entscheidung als Dämpfer empfinden.

Hintergrund:

Artikel 82 des EG-Vertrags verbietet Monopole nicht grundsätzlich. Verboten werden kann lediglich der "Missbrauch" einer marktbeherrschenden Stellung. Da es sich bei geistigen Eigentumsrechten um staatlich erteilte bzw. anerkannte Monopole handelt, kann die bloße Wahrnehmung des Urheber- oder Patentrechts als solche nicht als Missbrauch angesehen werden. Wie der EuGH nun zum wiederholten Mal nach den Entscheidungen Magill und Bronner festgestellt hat, müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine Vertriebsstruktur für Arzneimittel und Gesundheitserzeugnisse, bei der das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Zurhilfnehame unterschiedlicher Informationen (Verwaltungsbezirke, Postleitzahlen, Bevölkerungsdichte, Verkehrsanbindung) in 1860 Regionen aufgeteilt wurde. Da zahlreiche Apotheken und Arzttpraxen ihre EDV- und Vertriebsstrukturen an dieses System der Firma IMS Health in der Folge angepasst hatten, war es für Konkurrenzprodukte, die auf einer anderen Struktur basieren, kaum noch möglich, ihre Produkte abzusetzen. Die Vertriebsstruktur war nach Ansicht des LG Frankfurt als Datenbankwerk urheberrechtlich gem. § 4 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz geschützt. IMS Health weigerte sich, seinen Wettbewerbern Lizenzen an dem Schutzrecht einzuräumen.
Der EuGH hat diese Entscheidung zum Anlass genommen, die Voraussetzungen eines missbräuchlichen Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten näher zu präzisieren. Nach Ansicht des EuGH liegen die Voraussetzungen für die Verurteilung zu einer zwangsweisen Lizenzierung nur vor, wenn die Verweigerung der Lizenzierung folgende Bedingungen erfüllt: "(1) Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht; (2) die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; (3) die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird." Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat nun das LG Frankfurt zu entscheiden. Die Trauben für entsprechende Zwangslizenzen hängen nach der EuGH-Entscheidung aber hoch.

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Einigung über Softwarepatente im Rat der Europäischen Union (24.05.2004)
Von:
Dr. Julia Küng

Der EU-Wettbewerbsrat hat am 18. Mai 2004 dem umstrittenen Vorschlag der irischen Ratspräsidentschaft für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen mit qualifizierter Mehrheitsentscheidung zugestimmt. Die deutsche Justizministerin Zypries betont jedoch, dass das Papier erst angenommen worden sei, nachdem Deutschland „zentrale Punkte“ in Kompromissverhandlungen durchgesetzt habe. Konkret veweist die Ministerin auf die Streichung des Erwägungsgrunds 13, die Ergänzung der Definition des technischen Beitrags und eine weitere Klarstellung, dass „Computerprogramme als solche“ nicht patentierbar seien. Diese Aussagen vermögen aber nicht über die Tatsache hinwegzutäuschen, dass Software auch in der EU künftig patentiert werden kann, falls dieser Beschluss für die Mitgliedsstaaten in Gemeinschaftsrecht überführt wird. Doch das letzte Wort ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesprochen.

Hintergrund:

Zur Vereinheitlichung der derzeitigen Patentpraxis und Rechtsprechung bezüglich computerimplementierter Erfindungen in den EU-Mitgliedsstaaten sind die rechtssetzenden Organe der EU seit längerem mit der Erarbeitung einer Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen befasst. Wie bereits in der Nachricht der Woche vom 8.3.2004 berichtet, legte die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union einen als Arbeitsdokument bezeichneten „Kompromissvorschlag“ vor, der im Wesentlichen eine Rückkehr zum Ratsentwurf vom 18.11.2002 bedeutet und der den Änderungsforderungen des EU-Parlaments nur teilweise entspricht. Nach diesem können computerimplementierte Erfindungen in der EU künftig patentiert werden, wenn sie auf einer erfinderischen Tätigkeit (welche wiederum einen technischen Betrag voraussetzt) beruhen und gewerblich anwendbar sind. Nur Spanien stimmte am 18. Mai gegen den (wohl in den wesentlichen Punkten unveränderten) Kompromissvorschlag, Österreich, Belgien und Italien enthielten sich der Stimme. Um den Beschluss jedoch in geltendes Gemeinschaftsrecht zu überführen, wäre die Zustimmung des am 13. Juni neu zu wählenden EU-Parlaments erforderlich. Kommt es zu keiner Einigung, so ist nach EG-Recht das sogenannte Vermittlungsverfahren einzuleiten, das jedoch erfahrungsgemäß lange dauern kann.

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Open Source Kompetenz im öffentlichen Sektor (17.05.2004)
Von:
Carsten Schulz

Die EU-Initiative "Interchange of Data between administrations" (IDA) veranstaltet einen eintägigen Workshop zum Thema "Open Source Kompetenz im öffentlichen Sektor". Das Angebot richtet sich vorrangig an diejenigen nationalen Einrichtungen, die für die Beratung, Einführung, Betreuung und Entwicklung von Open Source Software im öffentlichen Sektor verantwortlich sind. Die Veranstaltung findet am 23. Juni 2004 während des Linuxtages 2004 in Karlsruhe statt.

Hintergrund:

Mit der Initiative "Interchange of Data between administrations" befasst sich die Europäische Union seit Jahren mit zentralen Fragen des Informationsaustausches zwischen den verschiedenen Verwaltungsträgern in der Gemeinschaft. Zu den Kernaufgaben gehören insbesondere auch die Bereiche Vernetzung, Interoperabilität und Standardisierung. Dabei setzt sich die IDA zentral auch mit der Entwicklung und dem Einsatz von Open Source Software in der öffentlichen Verwaltung auseinander und versucht Strategien für einen Austausch softwaretechnischen Know-Hows zwischen Verwaltungsträgern zu entwickeln. Unter anderem wurde im vergangenen Herbst eine umfassende Studie vorgelegt, die Szenarien für einen Umstieg auf Open Source Software vorstellte (vgl. dazu Nachricht der Woche vom 10.11.2003).

Mit dem eintägigen Workshop soll jetzt die Möglichkeit eines internationalen Erfahrungsaustausches unter Beteiligung von Mitarbeitern der jeweiligen nationalen Entscheidungsträger und der Europäischen Verwaltung ermöglicht werden. Das Vortragsprogramm soll sich dabei schwerpunktmäßig an praktischen Aufgabenstellungen orientieren.

Weitere Informationen zum Workshop sind hier erhältlich.

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Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht durch Verwertungsgesellschaften? (10.05.2004)
Von: Dr. Julia Küng

Die Kommission hat 16 Verwertungsgesellschaften gewarnt, dass ihr sogenanntes Santiago-Abkommen über die Lizenzierung von Musikrechten im Internet möglicherweise das europäische Wettbewerbsrecht verletze. In ihrer Mitteilung hebt die Kommission hervor, dass sie das „one-stop-shop“-System zwar stark unterstütze, dass das territoriale Denken, das im Urheberrecht vorherrsche, aber nur schwer auf das Internet zu übertragen sei. Aus diesem Grund sei es notwendig, dass sich diese entscheidenden Entwicklungen und Unterschiede im Online-Bereich auch in einer größeren Wahlfreiheit für Konsumenten und kommerzielle Nutzer in Bezug auf die Diensteanbieter widerspiegeln. Das derzeit bestehende System stehe nämlich zu dieser Freiheit im Widerspruch, da es die kommerziellen Nutzer auf die in ihrem Staat bestehende monopolistische Verwertungsgesellschaft beschränke. Dieser Mangel an Wettbewerb behindere die Erreichung eines echten Binnenmarktes und könne zu einer ungerechtfertigten Ineffizienz bezüglich des Anbietens von Online-Musikstücken und zu Nachteilen für die Kunden führen. Die Kommission kommt zum Schluss, dass die territorialen Monopole, die durch das Santiago-Agreement festgelegt werden, nicht durch technische Erfordernisse gerechtfertigt und mit der weltweiten Ausdehnung des Internets unvereinbar seien. Die Verwertungsgesellschaften haben zweieinhalb Monate Zeit, auf diese Bedenken der Kommission zu replizieren. Außerdem können sie eine Anhörung verlagen, bei der sie ihre Argumente den Vertretern der nationalen Wettbewerbsautoritäten unmittelbar vortragen können.

Hintergrund:

Im Jahr 2000 wurde das sogenannte Santiago-Abkommen am Rande des CISAC-Kongresses in Santiago de Chile von den Verwertungsgesellschaften BMI (USA), PRS (Großbritannien), SACEM (Frankreich), GEMA (Deutschland) und BUMA (Niederlande) unterzeichnet. Dieses wurde der Europäischen Kommission im April 2001 zur Kenntnis gebracht. Der Vereinbarung schlossen sich in der Folge bis auf die portugiesische alle Verwertungsgesellschaften des europäischen Wirtschaftsraums sowie die schweizerische Verwertungsgesellschaft SUISA an. Das Ziel des Abkommens ist es, dem Content Provider zu ersparen, mit den Verwertungsgesellschaften aller Länder, in denen er die Musikstücke online angeboten möchte, Verträge abzuschließen, indem den Anbietern nicht ausschließliche „one-stop-shop“-Lizenzen erteilt werden. Das heißt, dass ein Anbieter nur mit der Verwertungsgesellschaft seines Landes einen Lizenzvertrag abschließen muss (und kann), in dem ihm auch die Rechte für Werke der anderen Länder erteilt werden. Die Kommission kritisiert nun das Faktum, dass keine Konkurrenz zwischen den Verwertungsgesellschaften besteht und führt als Beispiel dafür, dass die vorherrschenden monopolistischen Strukturen im Online-Bereich nicht notwenig seien, das IFPI Simulcasting Agreement an, bei dem TV- und Radiosender nicht gezwungen sind, mit einer einzigen bestimmten Verwertungsgesellschaft zu kontrahieren, sondern die Möglichkeit haben, die effizienteste Gesellschaft in Europa für die Erteilung der Lizenz zu wählen. Die Reaktion der Verwertungsgesellschaften darf mit Spannung erwartet werden.

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Update: Durchsetzungsrichtlinie im EU-Rat bestätigt (03.05.2004)
Von:
Till Kreutzer

Am 26. April 2004 hat der EU-Rat die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in ihrer endgültigen Fassung verabschiedet. Der vom Europäischen Parlament am 9. März gebilligte Text wurde inhaltlich unverändert angenommen. Allein die Paragraphennummerierungen wurden angepasst und kleinere sprachliche Modifikationen vorgenommen. Damit findet eines der umstrittensten Regelungsvorhaben der letzten Zeit seinen Abschluss. Nach der "in Kürze" erfolgenden Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union haben die Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit für deren Umsetzung.

Hintergrund:

Die Richtlinie dient einer Harmonisierung der innerstaatlichen Regelungen zum Schutze von geistigen Eigentumsrechten. Sie betrifft damit sowohl das Urheberrecht als auch die gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente etc.). Das Regelwerk soll dienen, einen einheitlichen Rahmen zivilrechtlicher Rechtsmittel in allen Mitgliedsstaaten zu etablieren. Von dem ersten Kommissionsvorschlag hat sich die Richtlinie bis zu ihrer endgültigen Fassung weit entfernt. Ursprünglich geplant war ein rechtliches Instrument zur Bekämpfung von Produktpiraterie, u.a. im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen. Die hierfür notwendigen strafrechtlichen Sanktionen haben in die Schlussfassung jedoch ebenso wenig Einzug gehalten wie die ursprünglich vorgeschlagene Beschränkung des Regelwerks auf Schutzrechtsverletzungen zu gewerblichen Zwecken. Das Regelungsvorhaben war aufgrund dieser Ausweitung auf den privaten Bereich unter Beschuss geraten, da - zurecht - befürchtet wird, dass die hierin verankerten rechtlichen Mittel auch gegen private Nutzer, z.B. von Tauschbörsen, eingesetzt werden. Vor allem der sehr umstrittene Auskunftsanspruch in Art. 8 der Richtlinie scheint hierfür in der Tat wie geschaffen. Nach Absatz 1c dieser Norm sollen zukünftig auch Personen auf Auskunft in Anspruch genommen werden können, deren Dienste im Zusammenhang mit der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten genutzt wurden. Die Regel schafft damit die Grundlage für den vielbeschworenen Auskunftsanspruch gegen Online-Provider auf Identifizierung solcher Nutzer, deren IP-Adressen bei angeblichen Rechtsverletzungen gescannt wurden. Vor dem Hintergrund des deutschen Rechts stellt sich allerdings die Frage nach der datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit eines solchen Anspruchs. Ob IP-Adressen von den Providern im Zusammenhang mit den Nutzerdaten überhaupt "auf Vorrat" gespeichert werden dürfen, ist umstritten. Jedenfalls darf dies nach geltendem Recht allenfalls zu Abrechnungszwecken geschehen. Herausgegeben werden dürfen solche Daten - selbst wenn man deren Speicherung als zulässig ansehen würde - nur an Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Strafverfolgung (§ 6 Absatz 5 Satz 5 TDDSG). Jede Ausweitung dieser Regelungen würde vor dem Hintergrund, dass Nutzungsdaten dem Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG unterliegen, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.

Immerhin wurden denkbare Kollisionen mit dem Datenschutz auch bei Abfassung der Richtlinie erkannt. Nach deren Art. 8 Absatz 3e gelten die Vorgaben für Auskunftsansprüche "unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die ... die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln". Hiermit ist gemeint, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Auskunftsanspruch nicht beeinträchtigt werden sollen (und umgekehrt). Dies wird auch in Erwägungsgrund (2) hervorgehoben. Der Schutz des geistigen Eigentums soll hiernach den Schutz personenbezogener Daten nicht behindern. Es ist daher an den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten, eine interessengerechte Lösung für das Spannungsfeld zwischen Datenschutz und geistigem Eigentum zu finden. Damit bleibt immerhin zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber einer Beschneidung des Datenschutzes auch im Rahmen der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie nicht zustimmt und auch zukünftig Eingriffe in die Anonymität der Internetnutzer nicht über Gebühr zulassen wird.

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Rechtsschutzversicherung gegen SCO-Klagen (26.04.2004)
Von:
Dr. Till Jaeger

Das US-Unternehmen Open Source Risk Management, Inc (OSRM) bietet einen Versicherungsschutz gegen Klagen von SCO unter dem Namen "Open Source Legal Defense Center" an. Gegenstand des Schutzes ist für einen jährlichen Pauschalpreis von 100.000 Dollar die Organisation und Finanzierung des Rechtsstreits zur Verteidigung von Klagen, die SCO wegen der angeblichen Verletzung seines Copyrights an Bestandteilen des Linuxkernels angedroht hat. Auch Einzelprogrammierer, die zum Linuxkernel 2.4 oder 2.6 beigetragen haben, können sich für 250 Dollar im Jahr gegen Klagen versichern lassen. Angeblich hat OSRM den Linux-Code vollständig auf fremde Urheberrechte geprüft.

Hintergrund:

Das Rechtssystem der USA macht es möglich: Weil selbst die berechtigte Verteidigung gegen Klagen Dritter bei Konsultierung von kompetenten Anwälten weitaus mehr kosten kann, als später selbst im Falle des Obsiegens von der gegnerischen Seite wiedererlangt werden kann, können Rechtsschutzmodelle wie das des OSRM entstehen. Mit der Angst vor Klagen wegen angeblich fremden Codes im Linux-Kernel möchte jetzt nicht nur die Angriffsseite SCO ein Geschäft machen, sondern auch diejenigen, die sich mit der Verteidigung beschäftigen. Die rechtlichen Vertreter von SCO, die Kanzlei Boies, Schiller & Flexner LLP, haben sich offenbar gleich Geschäftsanteile an SCO übertragen lassen, und weitere Kapitalgeber sehen wohl den Geschäftszweck von SCO weniger in der Softwareentwicklung als im "Lizenzgeschäft" - der Abzahlung eines Ablasses, um Softwarebestandteile benutzen zu dürfen, die nicht einmal öffentlich daraufhin geprüft werden können, ob sie nun tatsächlich nicht unter der GPL frei nutzbar sind (vgl. dazu die Heise-Meldung vom 22.4.04). Während dessen hat sich Pamela Jones, die für die Internetseite Groklaw verantwortlich ist, der OSRM als "Director of Research" angeschlossen. Groklaw ist eine Website, die detailliert über das Verfahren SCO ./. IBM und verwandte Themen berichtet und Prozessmaterialien dazu veröffentlicht.
In Deutschland wird die Angst um "verseuchten Code" auf wesentlich kleinerer Flamme gekocht. Nachdem gegen die SCO Group GmbH mehrere einstweilige Verfügungen und ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro wegen Wettbewerbsverletzung ergingen (vgl. Nachricht der Woche vom 01.09.2003), sind keine weiteren Rechtsstreitigkeiten bekannt geworden. Solange SCO keine Beweise dafür vorlegen kann, dass das Unternehmen "Geistiges Eigentum" an Linux besitzt, dürfen entsprechende Behauptungen nicht mehr getätigt werden. Sollten solche Beweise tatsächlich einmal publik werden, ist eine zügige Überarbeitung des Linux-Codes zu erwarten, so dass auf diese Weise die Basis für eine "Lizenzprogramm" entfallen wird.

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Erste gerichtliche Durchsetzung der GPL (19.04.2004)
Von:
Dr. Axel Metzger

Das Landgericht München I hat am 02. April 2004 eine einstweilige Verfügung erlassen, welche die weitere Verbreitung der GPL-Software "netfilter/iptabels" entgegen den Bestimmungen der Lizenz untersagt. Diese Entscheidung stellt, soweit ersichtlich, die weltweit erste gerichtliche Durchsetzung der Lizenz vor einem Gericht dar. Hier ist der Text der Entscheidung.

Hintergrund:

Das Programm netfilter/iptables wurde vom gleichnamigen Softwareprojekt, im Verfahren vertreten durch Harald Welte und Rechtsanwalt Dr. Till Jaeger, entwickelt und nach den Bestimmungen der GNU GPL freigegeben. Die Sitecom Deutschland GmbH, die Antragsgegnerin, vertrieb das Programm, ohne sich an die Lizenzbestimmmungen der GPL zu halten. Es wurde weder auf die Geltung der Lizenz hingewiesen, noch war eine Kopie der Lizenz beigefügt. Auch fehlte es an einer Offenlegung des Source Codes. Sitecom wurde mehrfach erfolglos abgemahnt, weigerte sich aber eine Unterlassungserklärung abzugeben. Man hatte das Programm offensichtlich nicht selbst programmiert, sondern sich aus Taiwan beliefern lassen.
Die Entscheidung zeigt, dass auch der reine Vertrieb eines Programms den Bestimmungen der GPL entsprechen muss. Wer die Bestimmungen der Lizenz verletzt, kann sich nicht damit entschuldigen, dass die Programmierung von dritter Seite geleistet wurde. Für die Unterlassungsverpflichtung ist es auch ohne Bedeutung, ob die Verwendung von GPL-Code bekannt gewesen ist oder nicht. Unterlassungsansprüche greifen auch bei Unkenntnis durch. Durch das Vorgehen gegen die in Deutschland ansässigen Nutzer des Programms kann die GPL mittelbar auch weltweit durchgesetzt werden, indem der GPL-widrige Vertrieb unterbunden wird.
Gegen die Entscheidung könnte Widerspruch erhoben werden. Bislang liegt aber noch keine Reaktion von Sitecom vor.

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Neue Gruppenfreistellung für Lizenzvereinbarungen / Microsoft unterstellt Software Open-Source-Lizenz (13.04.2004)
Von:
RA Olaf Koglin

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der zum 01.05.2004 in Kraft tretenden Kartellrechtsreform eine neue Gruppenfreistellung erlassen, die Lizenzvereinbarungen in den Bereichen des Patent-, Know-how- und Softwareschutzes deutlich stärker als bisher zulässt. Unabhängig davon hat Microsoft erstmals ein Softwareprojekt unter eine "echte", d.h. OSI-zertifizierte, Open-Source-Lizenz gestellt.

Zur Gruppenfreistellung:

Die neue Gruppenfreistellung für Patent-, Know-how- und Softwarelizenzvereinbarungen ersetzt die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen von 1996. Gemäß Art. 81 Abs. 1 des EG-Vertrags sind alle Vereinbarungen verboten, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EG-Binnenmarkt bezwecken oder bewirken. Nach Art. 81 Abs. 3 EG können allerdings im Wege der sog. Gruppenfreistellung für gleiche Arten (Gruppen) von Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen werden. Besonders bekannt ist die umstrittene Gruppenfreistellung für den Kraftfahrzeug-Absatz, wonach die Bindung des Neuwagenverkaufs an Vertragshändler zulässig ist. Die bisherige Technologie-Transfer-Gruppenfreistellung sah verschiedene "weiße" und "graue" Listen von (teilweise) zulässigen Vereinbarungen vor. Die neue Gruppenfreistellung sieht umgekehrt eine schwarze Liste vor, die so genannte Kernbeschränkungen enthält. Nun sind alle Lizenzvereinbarungen freigestellt, die durch die schwarze Liste nicht ausdrücklich von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen sind. Allerdings ist die Gruppenfreistellung an bestimmte Marktanteilsschwellen gebunden. Diese beträgt 20% bei Lizenzvereinbarungen zwischen Wettbewerbern und 30% bei Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern.

Nach Ansicht von Wettbewerbskommissar Mario Monti soll die Reform der Technologietransfer-Vorschriften den Zugang zu Innovationen erleichtern und gleichzeitig eine Konzentration auf das Verbot von solchen Beschränkungen stattfinden, die dem Wettbewerb ernsthaft schaden. Interessant ist - abgesehen von der inhaltlichen Bewertung der Novelle - schon die Systematik der Vorschriften: Während Art. 81 Abs. 1 EG wettbewerbseinschränkende Vereinbarungen grundsätzlich verbieten will und über Art. 81 Abs. 3 EG hiervon Ausnahmen zulässt, wird diese Ausnahmevorschrift durch das Fehlen einer Positivliste der zulässigen Vereinbarungen so weit ausgeweitet, dass sämtliche wettbewerbseinschränkende Vereinbarungen zulässig sind, so lange sie nicht von der Negativliste erfasst sind.

Zu Microsoft:

Microsoft hat nach seinen Versuchen mit dem Shared-Source-Konzept erstmalig Software einer anerkannten Open-Source-Lizenz unterstellt. Das Werkzeug Windows Installer XML (WiX) erzeugt aus XML-Dateien Installationspakete. Laut Entwickler Rob Mensching handelte es sich ursprünglich um ein Microsoft-internes Tool. Nun wurde es der von IBM stammenden Common Public License (CPL) unterstellt und wird auf sourceforge.net gehostet. Die CPL ist von der Open Source Initiative anerkannt.

Spannend bleibt, wie Microsoft sich zukünftig gegenüber anderen Open-Source-Projekten verhält. Bislang war Microsoft so etwas wie der Lieblingsfeind der Linux-Anhänger, und die Redmonder sind dieser Rolle mit großem Engagement gerecht geworden. Erst kürzlich hatte Microsoft an der Universität Münster ein Gutachten erstellen lassen, nach dem die Entwicklung Freier Software als volkswirtschaftlich nicht sinnvoll bewertet wurde.

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Deutsche Version der Creative Commons Lizenzen (05.04.2004)
Von:
Carsten Schulz

Im Rahmen des Programms "icommons" arbeitet Creative Commons gemeinsam mit dem Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft/ Institut für Informationsrecht der Universität Karlsruhe (ZAR/IIR) und dem Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) an einer deutschen Version der Creative Commons Lizenzen. Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Dreier, Ellen Euler und Oliver Meyer vom ZAR/IIR sollen die von Creative Commons herausgegebenen Open Content Lizenzen nicht nur ins Deutsche übersetzt, sondern zugleich auch an die deutsche Rechtsordnung angepasst werden.
Insgesamt kooperiert das unter anderem von Prof. Lawrence Lessig geleitete Creative Commons Projekt momentan mit hochqualifizierten Partnern aus 15 Staaten, um eine Portierung der Lizenzen in die jeweiligen Sprachen und Rechtsordnungen zu erreichen.

Hintergrund:

Unter dem Begriff "Open Content Lizenzen" werden eine Vielzahl von im Einzelnen sehr unterschiedlichen Lizenzgestaltungen zusammengefasst. Diese gestatten in der Regel die lizenzgebührenfreie Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Zugänglichmachung der Inhalte durch jedermann zu jedem Zweck oder zu bestimmten (z.B. nichtkommerziellen) Zwecken. Darüber hinaus werden teilweise die Rechte zum Vertrieb von Bearbeitungen der Inhalte (mit oder ohne Beschränkungen) eingeräumt.
Damit beschreibt der Begriff Open Content eine deutlich größere Bandbreite an Lizenzen als der für den Softwarebereich fest etablierte Begriff "Open Source". Bei Open Source Software ist es essentiell, dass jedermann die Software zu jedem (kommerziellen oder nichtkommerziellen) Zweck lizenzgebührenfrei in veränderter oder unveränderter Version vervielfältigen, verbreiten und zugänglich machen darf, und dass er -- um Veränderungen durchführen zu können -- Zugang zum Quellcode erhält.

Das Open Content Modell hat durchaus weit zurückreichende Wurzeln, stellt doch der schlichte Hinweis des Autors "Nachdruck gestattet" eine seit langem verwendete Möglichkeit dar, eine dezentrale Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Gang zu setzen. Im Gegensatz zu solchen schlichten und teilweise unklaren Hinweisen (Soll auch der Vertrieb über das Internet gestattet sein?) ermöglichen die Open Content Lizenzen jedoch eine deutlich differenziertere Gestaltung der Rechtseinräumungen und treffen darüber hinaus Regelungen für mit der Rechtseinräumung zusammenhängende Folgeprobleme, etwa Fragen der Gewährleistung und Haftung. Der Vertrieb von urheberrechtlich geschützten Inhalten unter Open Content Lizenzen hat dabei mittlerweile in bestimmten Bereichen -- nicht zuletzt bei wissenschaftlichen Publikationen -- einen beachtlichen Interessenzuwachs erfahren. In Verbindung mit modernen Formen der Weitergabe von Informationen und urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere über das Internet, werden damit Möglichkeiten geschaffen, die eine schnelle Diffusion von Wissen als Grundlage der Generierung weiteren Wissens ermöglichen.

Creative Commons stellt in diesem Zusammenhang ein Bündel von Lizenzen zur Verfügung, die eine rechtlich sichere Basis für alle Rechtsinhaber bieten sollen, die ihre Inhalte der Allgemeinheit einfacher zugänglich machen wollen. Diese Lizenzen sollen eine Alternative zu einem "all right reserved" auf der einen Seite und einer Vision der vollständigen Anarchie auf der anderen Seite bieten. Der Rechtsinhaber -- und nur dieser -- kann durch Verwendung der Lizenzen jedermann freiwillig bestimmte Freiheiten im Umgang mit seinen urheberrechtlich geschützten geistigen Gütern verschaffen. Eine vollständige Freigabe erfolgt jedoch nicht, vielmehr bleiben "some rights reserved".

Dabei ist das Bestreben des Creative Commons Projekts, im Rahmen von "icommons" die verschiedenen Lizenzen an die Besonderheiten nationaler Rechtsordnungen anzupassen, uneingeschränkt zu begrüßen. Denn eine internationale Verwendung von Lizenzen stößt -- wie nicht zuletzt die lebhafte weltweite juristische Diskussion um bestimmte Open Source Lizenzen zeigt -- nach wie vor auf erhebliche Probleme. Hier kann eine behutsame Anpassung an die Spezifika der nationalstaatlichen Rechtsordnungen ein deutlich erhöhtes Maß an Rechtssicherheit schaffen.



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Open Source Jahrbuch 2004 erschienen (29.03.2004)
Von:
RA Olaf Koglin

Auf der CeBIT wurde das Open Source Jahrbuch 2004 vorgestellt. Das von Prof. Dr. Bernd Lutterbeck und Dipl.-Inf. Robert A. Gehring herausgegebene rund 450 Seiten starke Buch ist als Printausgabe bei Lehmanns Media erschienen (19,90 Euro) und kann bei www.think-ahead.org heruntergeladen oder als Buch bestellt werden.

Die Herausgeber forschen seit etlichen Jahren an der Technischen Universität Berlin in den Bereichen Open Source und Open Society. Mitherausgeber Gehring hat 1996 seine Studienarbeit zu rechtlichcn Aspekten von Freeware, Shareware und Public Domain veröffentlicht. Im Jahrbuch werden in 30 Beiträgen verschiedener Autoren Aspekte von Freier Software behandelt. Sie sind in die Kapitel Grundlagen & Erfahrungen, Ökonomie, Technik, Recht & Politik sowie Gesellschaft gegliedert. Zu den rechtlichen Themen stammen Beiträge von Prof. Dr. Andreas Wiebe (Patentschutz und Softwareentwicklung - ein unüberbrückbarer Gegensatz?) sowie von den ifrOSS-Mitarbeitern Metzger und Koglin (Urheber- und Lizenzrecht im Bereich von Open Source Software). Wie alle Teile des Buches können diese Beiträge auch online gelesen werden.

Zu dem Buch findet am Donnerstag, 22.04.2004 in Berlin eine Podiumsdiskussion statt (Lehmanns Fachbuchhandlung, im Haus Hardenberg , Hardenbergstr. 5, 10623 Berlin-Charlottenburg, Beginn 20:15 Uhr).



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Update: Weitere Scharmützel zwischen GEMA und Tonträgerindustrie - Persönliche Auseinandersetzungen auf dem Rücken der Musikschaffenden (22.03.2004)
Von:
Till Kreutzer

Nachdem sich GEMA und Tonträgerindustrie seit einiger Zeit eine heftige, öffentlich geführte Auseinandersetzung über die Höhe der Beteiligungen der Musikurheber liefern (siehe Nachricht der Woche des ifrOSS vom 09.02.2004), kam es jüngst zu einem neuen Eklat. Die von der Tonträgerindustrie groß angekündigte Zeremonie zum Start der neuen Musikplattform "Phonoline" auf der CeBIT scheiterte aufgrund einer Intervention der GEMA. Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte sich geweigert, den offiziell ersten Download vorzunehmen, nachdem der Vorstandsvorsitzende der GEMA behauptet hatte, dass die hierfür notwendigen Rechte der Urheber nicht erworben worden seien.

Hintergrund:

GEMA-Chef Kreile hatte sich in einem offenen Brief direkt an den Bundeskanzler gewendet und darauf hingewiesen, dass für das Downloaden auf der CeBIT "noch von keiner Seite die erforderliche urheberrechtliche Lizenz eingeholt worden" sei. Nachdem derlei Unsicherheit gestreut war, sagte das Kanzleramt die Vornahme des ersten Downloads durch Gerhard Schröder ab und beschränkte dessen Teilnahme auf einen kurzen Besuch nach der offiziellen Eröffnung. Wahrscheinlich wollte der Kanzler vermeiden, als der erste Rechtsverletzer in die Geschichte einzugehen, der seine Tat auf einem deutschen Online-Musikdienst begangen hat.

Die Musikindustrie lies auf eine Reaktion nicht lange warten. In einer Pressemitteilung vom 19.03.2004 bezichtigte der Vorsitzende der deutschen Phonoverbände, Gerd Gebhardt, die GEMA, durch unwahre Behauptungen das Musikgeschäft der Zukunft zu gefährden. Hintergrund des offenen Briefs seien Streitigkeiten über die Tarifansprüche der GEMA. Diese stelle "völlig überzogene Forderungen für den "New Media"-Bereich. Als Reaktion auf den "Versuch, Phonoline als das wohl wichtigste Projekt der Musikwirtschaft zu torpedieren" sagte Gebhardt sogleich die Teilnahme an einem Runden Tisch mit der GEMA ab. Dieser sollte eigentlich der Neuaufnahme von Gesprächen dienen, um das Verfahren zur Festsetzung von Tarifen für die Musikverwertung im Bereich der Neuen Medien abzukürzen. Derart einvernehmliche Lösungen wurden zuvor noch als notwendig erachtet, um in diesem Bereich endlich Rechtssicherheit für Künstler und Verwerter hierbeizuführen und damit die Basis für eine wirtschaftliche Funtkionsfähigkeit solcher Dienste erst zu begründen. Statt nun diese wichtige Rückbesinnung auf das Wesentliche anzugehen, schoß Gebhardt zurück und bemerkte, es sei zweifelhaft "dass der GEMA-Vorstand noch die Interessen aller seiner Mitglieder vertritt".

Diesen Vorwurf muss man in der Tat wohl beiden Seiten machen. Es scheint mehr und mehr in Vergessenheit zu geraten, dass es sich sowohl bei der IFPI als auch bei der GEMA um Interessenvertretungen handelt, deren ureigenste und alleinige Aufgabe darin besteht, im Sinne ihrer Mitglieder zu handeln. Wenn man sich statt dessen in zunehmend persönlich geführte Auseinandersetzungen hineinsteigert, ist das wenig konstruktiv und noch weniger im Interesse der Vertretenen. Es scheint dann so, als hätten sich die Interessenvertretungen verselbständigt, als diente deren Vorgehen nur noch einem Selbstzweck. Derartiges Verhalten schadet letzlich vor allem den Musikschaffenden, die auf ein konstruktives Zusammenwirken von Interessenverbänden und Verwertungsgesellschaften angewiesen sind. Insbesondere in Richtung der Musikinteressenverbände sei zudem noch einmal daran erinnert, dass das momentane Vorgehen sich nicht gegen die GEMA an sich, sondern gegen die durch diese vertretenen Kreativen richtet. Es sollte doch bekannt sein, dass auf deren Schaffenskraft die gesamte Branche basiert. Geht man gegen Urheber und Künstler vehement vor, schadet dies nicht nur den internen Beziehungen, sondern auch - erneut - massiv dem Image der Musikwirtschaft. Angesichts sinkender Absätze und zunehmder illegaler Internet-Angebote können die durch solches Verhalten herbeigeführten Kollateralschäden nicht ernst genug genommen werden. Auf diese Weise eine Entwicklung fortzuschreiben, die mit dem Anprangern der eigenen Kunden als Rechtsverletzer und Verbrecher ihren Ausgang genommen hatte, erscheint besehen des miserablen Images der Plattenindustrie denkbar unklug. Es stellt sich die Frage, wie man auf diesem Weg gedenkt, bei den Musikkonsumenten eine Einsicht für die Probleme der Branche erreichen zu können. Dies sollte doch, angesichts einer weder durch rechtliche noch durch technische Mittel zu realisierenden Kontrolle des Kopierverhaltens, oberstes Anliegen sein.

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Trusted Computing: Forderungen der Bundesregierung (15.03.2004)
Von:
Dr. Till Jaeger

Nach einer Meldung des Nachrichtendienstes "Heise Online" hat die Bundesregierung einen "Kriterien- und Präferenzkatalog" vorgelegt, der als internes Papier Vorschläge und Forderungen für die Umsetzung des "Trusted Computing" formuliert. Inwieweit der Text "intern" ist oder für die Öffentlichkeit gedacht, ist derzeit unklar. Er ist aber auf der Website des Chaos Computer Club abrufbar.

Hintergrund:

Die unter dem Begriff "Trusted Computing" bekannt gewordene Initiative der IT-Industrie ist stark umstritten. Nach Angaben des internationalen Industriekonsortiums "Trusted Computing Group" - vormals "Trusted Computing Platform Alliance" (TCPA) - bezweckt die TCG, einen Sicherheitsstandard zu entwickeln, um einen nicht autorisierten Zugriff auf gespeicherte Daten zu verhinden und den Austausch von Informationen oder Daten über Netzwerke sicherer zu gestalten. Dazu soll mit Hilfe eines "Trusted Plattform Module" (TPM) im Zusammenspiel von zertifizierter Hardware und Software eine "Kette der Vertrauenswürdigkeit" hergestellt werden, um das Eindringen von Fremdkörpern zu erkennen und auszuschalten (näher dazu Michael Plura - "Der versiegelte PC"). Kritiker befürchten, dass "Trusted Computing" weniger Sicherheitsinteressen dient als einer Ausweitung der Kontrolle von PC-Nutzern, insbesondere um die Nutzung von raubkopierter Software bzw. Filesharing-Systemen zu verhindern. Außerdem werden kartellrechtliche Probleme diskutiert, da durch die Zertifizierung auch der Zugang zum PC-Markt kontrolliert werden kann (vgl. auch Koenig/Neumann - TCPA, TCG, Palladium und NGSCB - Anforderungen des EG-Wettbewerbsrechts an vertrauenswürdige Systemumgebungen, MMR 2003, 695 ff.). Gerade für Freie Software stellt sich die Frage, wie eine Zertifizierung erfolgen soll: Zum einen verfügen Open Source-Projekte oftmals nicht über die finanziellen Mittel, um Zertifizierungen bezahlen zu können, zum anderen wäre die Freiheit zur eigenen Weiterentwicklung faktisch erheblich beschränkt, wenn veränderte Programme nicht mehr auf solchen Systemen ablauffähig wären.
In diesem Zusammenhang sind die Forderungen der Bundesregierung interessant, wobei unter anderem eine "faire Lizenzpolitik" für die Patente des Standards verlangt wird. So heißt es wörtlich: "Insbesondere für den Open-Source Bereich sollte die TCG eine Lösung finden, die nicht-kommerzielle Open-Source Projekte von Lizenzgebühren frei stellt." Dieser Vorschlag wirft eine Reihe von Folgefragen auf: Wann ist Freie Software "nicht-kommerziell"? Wie sollen Supportdienstleister oder Distributoren die Lizenzzahlungen aufbringen? Wie und an wen soll die Lizenzierung praktisch erfolgen? In diesem Bereich besteht noch erheblicher Diskussionsbedarf.
Zu der Umsetzung auf Betriebssystemebene durch Microsoft ("Next-Generation Secure Computing Base", früher "Palladium" genannt) wird unter anderem der Schutz der Privatkopie gefordert: "Werden Teile von NGSCB für DRM-Zwecke konzipiert, so muss sichergestellt werden, dass die legitimen Rechte der Nutzer gewahrt bleiben und z.B. Mechanismen vorgesehen werden, die die Anfertigung einer Privatkopie erlauben." Des Weiteren wird ausdrücklich verlangt, dass "Trusted Computing" nicht als "Marktzugangsschranke" dienen darf.
Auch wenn die Bundesregierung keine verpflichtenden Regelungen für das "Trusted Computing" aufstellen kann, ist das vorgelegte Papier für die allgemeine Akzeptanz und die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen bemerkenswert. Außerdem werden die für die Informationsgesellschaft problematischen Aspekte deutlich. Und die werden auch in Zukunft noch für zahlreiche Kontroversen führen.


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Durchsetzungsrichtlinie und Softwarepatente: Neuigkeiten aus dem Europäischen Rat (08.03.2004)
Von:
Dr. Axel Metzger

Der Europäische Rat hat in Sachen Durchsetzungsrichtlinie und Softwarepatente neue Vorschläge vorgelegt. Während die Durchsetzungsrichtlinie gegenüber den ursprünglichen Vorstellungen der Kommission deutlich entschärft worden ist, deutet sich bei der umstrittenen Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen eine weitgehende Übereinstimmung zwischen Kommission und Rat an - entgegen dem deutlich restriktiveren Ansatz des Parlaments.

Zur Durchsetzungsrichtlinie:

Der vom Ausschuss der Ständigen Vertreter beim Rat nunmehr veröffentlichte Vorschlag vom 16.02.2004 sieht gegenüber den ursprünglichen Kommissionsplänen deutliche Änderungen vor.
Gestrichen wurde der doppelte Lizenzschaden in Art. 17, welcher nach der Vorstellung der Kommission und des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments auch bei fahrlässigen Schutzrechtsverletzungen hätte geltend gemacht werden können. Diese Vorschrift war massiv kritisiert worden, es bleibt zu hoffen, dass sich hier im Ergebnis der Rat durchsetzen wird.
Ersatzlos gestrichen wurde auch die umstrittene Vorschrift zum Schutz technischer Schutzvorrichtungen in Art. 21. Hier hatte bereits der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einige Restriktionen mit sich gebracht, der Rat hat sich nunmehr zu einem vollständigen Verzicht durchringen können.
Von besonderem Interesse ist der erweiterte Anwendungsbereich des Ratsvorschlags. Während sich die Kommission auf eine Harmonisierung der bereits bestehenden europäischen IP-Rechte beschränken wollte, schlägt der Rat nunmehr eine Harmonisierung auch im Hinblick auf die nationalen Schutzrechte der Mitgliedstaaten vor. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hätte zu unüberwindbaren Wertungswidersprüchen geführt. Eingeschlossen sind nunmehr auch die europäischen und nationalen Patente - die Richtlinie wird dadurch auch auf Softwarepatente anwendbar sein.
Insgesamt bedeutet der jetzige Vorschlag einen Schritt in die richtige Richtung. Als nächster Schritt im Gesetzgebungsverfahren nach Art. 251 EG-Vertrag ist die Plenarabstimmung des Parlaments abzuwarten. Diese wird noch im März erwartet.

Zur Softwarepatente-Richtlinie:

In Sachen Softwarepatente-Richtlinie liegt nunmehr ein als "Kompromissvorschlag" gekennzeichnetes Arbeitsdokument des Vorsitzes des Rates vom 29.01.2004 vor.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission vom 22.02.2002 war stark kritisiert worden, weil er sein erklärtes Ziel, den gegenwärtigen Status quo festzuschreiben, nur sehr undeutlich zum Ausdruck gebracht hatte und an einigen Stellen auch als deutliche Ausweitung der Patentierbarkeit von Computerprogrammen verstanden werden konnte. Die Vorentwürfe aus dem Rat vom 08.11.2002 und dem EP-Rechtsausschuss vom 17.06.2003 hatten einige der besonders kritischen Formulierungen gestrichen, insgesamt aber auch auf eine Festschreibung der gegenwärtigen Rechtslage hingedeutet. Dem war das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 24.09.2003 deutlich entgegengetreten. Das Parlament hatte unter dem Eindruck der lautstarken Kritik der Softwarepatente-Gegner einige sehr restriktive Formulierungen aufgenommen. Der jetzt vorliegende Kompromissvorschlag des Rates bedeutet eine vollständige Rückkehr zur Linie des Ratsvorentwurfs vom 08.11.2002. Dies kann kaum überraschen, gleichwohl erscheint vor diesem Hintergrund die Überschrift "Kompromissvorschlag" als etwas irreführend: Die restriktiven Regelungen des Parlaments sind vollständig gestrichen worden. Als nächster Schritt im Verfahren nach Art. 251 EG-Vertrag steht nunmehr die Festlegung eines "Gemeinsamen Standpunkts" durch den Rat auf der Agenda. Das letzte Wort beim Rat ist also noch nicht gefallen, Ansprechpartner sind nunmehr die für die Entscheidung im Rat maßgeblichen nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten.


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Neue Wege im Streit um Peer-to-Peer-Tauschbörsen? (01.03.2004)
Von: Dr. Julia Küng

Die Electronic Frontier Foundation (EFF) möchte zu einer friedlichen Lösung des Konflikts zwischen Peer-to-Peer-Tauschbörsen-Nutzern und der Musikindustrie beitragen. So hat sie dieser Tage einen Vorschlag veröffentlicht, den sie mit Voluntary Collective Licensing bezeichnet. In diesem geht es darum, eine Non-Profit-Organisation einzurichten, welche von den Nutzern von P2P-Tauschbörsen freiwillige Beiträge einkassiert, die dann der Musikindustrie zugute kommen sollen. Die eingesammelten Beträge würden also in einen Pool kommen und nach Popularität der Musik auf deren Urheber aufgeteilt werden. Doch allfällige Jubelschreie über eine mögliche Einigung wären weit verfrüht. So sagt beispielsweise der kalifornische IT-Industrieanalyst Carleton, dass der Verband der US-Musikindustrie, die Recording Industry Association of America (RIAA), keinen Grund habe, diese Idee aufzugreifen. Ein freiwilliges System sei nicht überzeugend, da es eines rechtsverbindlichen Rahmens bedürfe, aber vor allem sei der Weg der RIAA, P2P-Usern direkt (gerichtlich) anzugreifen, dermaßen erfolgreich, dass er jetzt in Kanada und vermutlich auch in anderen Ländern kopiert werde. Auch Adam Eisgrau, Executive-Director von P2P United in Washington D.C. zeigt nicht einmal verhaltenen Optimismus, dass dieser Vorschlag fruchten könnte. Vorschläge dieser Art würden auf Ablehnung stoßen, da durch ihre Umsetzung wahrscheinlich nur weniger Geld erlangt werden könne als durch derzeitige Methoden.

Hintergrund:

Die RIAA hat bereits gegen eine Reihe von Nutzern von Musiktauschbörsen (überwiegend Privatpersonen) wegen rechtswidrigen Vertriebs von Musikstücken über das Internet geklagt und eine neue Serie von Klagen steht jetzt bevor. Laut einer aktuellen IFPI-Studie wurden im letzten Jahr über Peer-to-Peer-Tauschbörsen über acht Milliarden Tracks getauscht, während die legalen Downloads einen vergleichsweise nur geringen Anteil am Vertrieb von Musik via Internet hatten (im zweiten Halbjahr 2003 wurden in den USA etwa 19,2 Millionen Musikstücke über offizielle Sites verkauft). Nunmehr hat Jason Berman, der Präsident des weltweiten Verbands der Plattenindustrie (IFPI) angekündigt, auch in Europa Personen vor Gericht zu bringen, die diesen Tauschhandel via Internet betreiben. In Deutschland droht die Musikindustrie nun allen Usern, die nicht ab sofort die Hände von diesen Tauschbörsen lassen, mit Konsequenzen. Auch in Österreich scheint die Lage ernst zu sein. So hat laut Berichten österreichischer Tageszeitungen auch die IFPI Austria, der Verband der österreichischen Musikwirtschaft, bereits damit begonnen, NutzerInnen von Börsen wie Kazaa, Morpheus oder Lime Wire, durch Internetdetekteien ausforschen zu lassen. Die Nutzer sollen dann über durch Instant Messages auf die Illegalität ihrer Handlungen hingewiesen werden. Sollte dies bis Mitte des Jahres 2004 erfolglos bleiben, so werde mit Klagen vorgegangen. Die Betreiberin von Kazaa holt bereits zum Gegenschlag aus und möchte ihrerseits die Musikindustrie wegen Urheberrechtsverletzungen verklagen, da diese in rechtswidriger Weise die Software der Peer-to-Peer-Tauschbörse verwendet habe, um an Nutzerdaten zu gelangen und defekte Dateien einzuschleusen.

Angesichts der Ausmaße, die der Streit um die Peer-to-Peer-Tauschbörsen mittlerweile annimmt und dessen Höhepunkt bestimmt noch nicht erreicht ist, bleibt zu hoffen, dass doch noch zu einer außergerichtlichen Lösung gefunden wird. Schließlich geht es um die Interessen beider Seiten, der Kunden an der Musik, nicht zuletzt aber auch der Musikindustrie an ihren Kunden.

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Außergerichtliche Einigung im GPL-Streit (23.02.2004)
Von:
Carsten Schulz

Das Open Source Projekt iptables/netfilter und der Router-Hersteller Allnet haben im Streit um die Verwendung von GPL-Code eine außergerichtliche Einigung erzielt (vgl. dazu die gemeinsame Presseerklärung). Der Router-Hersteller Allnet hatte unter der General Public License (GPL) stehende Software des iptables/netfilter-Projekts in eigener Software eingesetzt, ohne sich an die Bedingungen der GPL zu halten. So wurde insbesondere weder der Quellcode der GPL-Software zugänglich gemacht, noch wurde der GPL-Lizenztext mitgeliefert.
Allnet hat sich jetzt in der außergerichtlichen Einigung verpflichtet, zukünftig die Bedingungen der GPL zu beachten und seine Kunden über die Rechte und Pflichten der GPL zu informieren. Zudem wird Allnet eine "signifikante Spende" an zwei gemeinnützige Organisationen zahlen: die Free Software Foundation Europe (FSF Europe) und die Foundation of a Free Information Infrastructure (FFII).
Dabei wäre es ausdrücklich zu begrüßen, wenn -- wie in der gemeinsamen Pressemitteilung mitgeteilt wurde -- die Einigung in kooperativer Art und Weise erfolgt ist. Denn eine sachliche Einigung unter Partnern ist sicherlich für alle Beteiligten allemal wünschenswerter als ein gerichtliches Verfahren.

Hintergrund:

Jeder, der eine Software berechtigt erwirbt, darf diese -- wie der Gesetzgeber in § 69d UrhG ausdrücklich festgelegt hat -- bestimmungsgemäß benutzen. Was dabei genau unter "bestimmungsgemäßer Benutzung" zu verstehen ist, ist in erster Linie abhängig von der genauen Ausgestaltung des Erwerbsgeschäfts. Von dieser bestimmungsgemäßen Benutzung, deren Umfang je nach Ausgestaltung des Erwerbsgeschäfts stark variieren kann, ist der Vertrieb (kommerzielle und nicht-kommerzielle Weitergabe weiterer Programmkopien) und die Weiterentwicklung von Software deutlich zu trennen. Hierfür bedarf es in jedem Fall einer Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte durch die Rechtsinhaber. Denn Software ist urheberrechtlich geschützt und den Rechtsinhabern sind die zum Vertrieb und zur (Weiter-)Entwicklung der Software erforderlichen Rechte umfassend zugewiesen.

Diese -- von der bestimmungsgemäßen Benutzung zu unterscheidende -- Einräumung der Entwicklungs- und Vertriebsrechte erfolgt im Open Source Modell durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages, der jeweiligen Open Source Lizenz (z.B. GPL), direkt mit den Rechtsinhabern. Insoweit unterscheidet sich Open Source Software nicht von proprietärer Software. Auch im Rahmen proprietärer Softwarevermarktung darf jeder Erwerber das Programm in bestimmungsgemäßem Umfang nutzen. Vertrieb und Weiterentwicklung (sowie der über die bestimmungsgemäße Benutzung hinausgehende Einsatz der Software) bedürfen hingegen einer entsprechenden Rechtseinräumung, die vielfach auch dort ohne Zwischenverfügungen durch die Rechtsinhaber selbst vorgenommen wird.

Bedeutsame Unterschiede bestehen allerdings im Hinblick auf die Lizenzierungspraxis: Denn während der proprietäre Softwarehersteller die Einräumung der Vertriebs- und Entwicklungsrechte nur ausgewählten Handels- und Entwicklungspartnern (unter vielfach sehr engen Vertragsbedingungen) anbietet, enthalten die Open Source Lizenzen ein Angebot an jedermann auf Abschluss eines Vertrages.

Dennoch gilt in jedem Fall selbstverständlich: Wer ein Vertragsangebot annimmt, muss sich selbst auch an die Vertragsbedingungen halten. Und diese Vertragsbedingungen sehen bei der GPL unter anderem vor, dass bei der Weitergabe der Software auch der Quellcode zugänglich gemacht wird und dass der Weitergebende dem Empfänger mitteilt, dass es sich um GPL-Software handelt, damit auch dieser die Möglichkeit erhält, mit den Rechtsinhabern einen Vertrag über die Einräumung von Entwicklungs- und Vertriebsrechten (Open Source Lizenz) abzuschließen.

Wenn der Router-Hersteller Allnet die GPL-Software vertreiben möchte, muss er sich also an die Vertragsbedingungen aus dem Vertrag mit den Rechtsinhabern halten. Ansonsten sind diese auch nicht gehalten, ihm die Weitergabe der Software zu gestatten.



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Windows - Open Source wider Willen? (16.02.2004)
Von:
RA Olaf Koglin

Letzte Woche wurde bekannt, dass der Quellcode von Microsofts Betriebssystemen Windows NT 4 und Windows 2000 im Internet verfügbar sind. Microsoft bestätigte kurz darauf in einer Pressemitteilung, dass es sich dabei tatsächlich um den originalen Quellcode handelt, im Internet jedoch nicht der vollständige Code erhältlich ist. Das Redmonder Unternehmen führte aus, dass dies für Anwender bislang keine bekannten Auswirkungen habe und man eng mit dem FBI zusammenarbeite, um die Quelle des Quellcodes zu finden.

Die Spur führte über Unix/Linux-typische "core dump"-files schnell zu Mainsoft, einem Spezialisten für Unix-Portierungen. Der langjährige Microsoft-Partner hatte seit 2000 Unix-Portierungen des Internet Explorers und des Windows Media Players angefertigt (vgl. eweek vom 13.02.2004). Auf welchem Weg der drei bzw. ein halbes Jahr alte Code von dort in das Internet kam, ist allerdings noch unklar.

Hintergrund:

Das Geschehen gibt zunächst Anlass, wieder einmal die weitgehend synonymen Begriffe Open Source und Free Software zu beleuchten. Selbstverständlich wurden Windows NT und 2000 durch das Verbreiten des Quellcodes nicht zur Open Source Software. Denn getreu dem Loriot´schen Klassiker "Liberal im liberalen Sinn bedeutet eben nicht nur liberal" heißt "Open Source" nicht lediglich, dass der Source Code offen liegt: "Open Source doesn´t just mean access to the source code" (S. 1 der Open Source Definition). Vielmehr soll jedermann auch die Freiheit haben, das Programm zu bearbeiten, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist nun der Begriff Free Software der treffendere? Gerade im englischen besteht das dauernde Missverständnis zwischen free als gratis und free als freiheitlich, weshalb die Free Software Foundation, die den Term "Free Software" favorisert, stets hinzufügt, dass Free Software nicht im Sinne von free beer gemeint sei. Beide Begriffe sind also nicht ganz eindeutig.

Der Einblick in den Windows-Quellcode könnte verschiedene Folgen haben: Schon wird spekuliert, ob Programmierer ihren Code in Windows wiederfinden - bislang hatte die proprietäre Softwareindustrie es eher als Sicherheitslücke von Freier Software dargestellt, dass darin urheberrechtswidrig fremde Programme eingearbeitet sein könnten. Andersherum könnte nunmehr Microsoft freien Programmierern vorwerfen, von dem bekannt gewordenen Windows-Quellcode abgeschrieben zu haben (was wiederum ein großer Teil von diesen als absurden Vorschlag ansehen wird). Außerdem kann der Quellcode nun auf neue Sicherheitslücken und vor allem auf die Qualität der von Microsoft vorgenommenen Beseitigungen von früheren Sicherheitslücken untersucht werden. Schließlich können nun die von Microsoft im Rahmen der US-Kartellverfahren getroffenen Aussagen, wonach Windows-Betriebssystem und der Browser Explorer beinahe untrennbar verbunden seien, überprüft werden.



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GEMA und Tonträgerindustrie gehen auf einander los (09.02.2004)
Von:
Till Kreutzer

Zwischen der GEMA und der deutschen Tonträgerindustrie ist ein heftiger Streit um die Beteiligungen der Musikurheber an der Lizenzierung von Tonträgern entbrannt. Die Tonträgerhersteller haben die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts angerufen, um eine Senkung der Vergütungen für die Musikschöpfer von derzeit 9,009 % auf 5,6 % des Herstellerabgabepreises zu erreichen.

Hintergrund:

Schon in einer Pressemitteilung vom 24.01.2004 beklagte die GEMA das Anliegen der Tonträgerindustrie, die Beteiligungen der Komponisten und Textdichter nahezu zu halbieren. Der Vorstandsvorsitzende Kreile prophezeite, dass der Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, die eigenen Probleme auf dem Rücken der Musikschöpfer auszutragen, scheitern werde. Die Urheber würden unter den Umsatzrückgängen im Musikmarkt ohnehin leiden. Dies dürfe nicht auch noch dadurch verschärft werden, dass die bislang angemessenen Beteiligungen am Umsatz zukünftig verkürzt würden. Hiermit würden sich die Tonträgerhersteller nur selbst schaden, da in dem kreativen Potential der Urheber die Basis des eigenen Erfolges liege.

Die deutsche Landesgruppe der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) sieht das ganz anders. In einer Pressemitteilung vom 06.02.2004 wird der Vorstoß der Tonträgerhersteller als "nötig" bezeichnet. Die Beteiligungen der Urheber seien zu hoch und stellten eine Gefährdung der Existenzgrundlage der deutschen Phonoindustrie dar. Auch die Autoren und Verleger seien gehalten, die Folgen des krisengeschüttelten Tonträgermarktes mit zu tragen. Diese leben, so Gerd Gebhardt, Vorsitzender der deutschen Phonoverbände, nicht "auf einer Insel inmitten stürmischer See, sondern müssen vielmehr die Realität zur Kenntnis nehmen und in einer Solidargemeinschaft der Musikkultur ihren Beitrag leisten, um den Tonträgermarkt in seiner Vielfalt zu unterhalten". Es stellt sich allerdings die Frage, warum die Solidarität der Künstler angesichts des Einbruchs im Musikmarkt soweit gehen soll, dass diese neben dem Umsatzrückgang von angeblich 40%, auch noch eine Halbierung ihrer Beteiligung an diesem Umsatz akzeptieren. Absehbar dürfte sein, dass die zitierte "Solidargemeinschaft der Musikkultur" - soweit es eine solche überhaupt gibt - an der Vorgehensweise der Industrie erheblichen Schaden nehmen dürfte. Auch das Ansehen der Tonträgerhersteller bei ihren Kunden dürfte sich auf diesem Wege kaum verbessern lassen.

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Neue Lizenz für XFree86 (02.02.2004)
Von:
Dr. Till Jaeger

David Dawes, der Präsident des XFree86-Projektteams, hat in einem offenen Schreiben vom 29. Januar 2004 angekündigt, dass das freie X Window-System für Unix-Systeme künftig unter der neuen Version 1.1 der XFree86 Project License lizenziert wird. Wie bei der Version 1.0 handelt es sich bei der Version 1.1 um eine BSDartige Lizenz. Die Änderung besteht darin, dass nunmehr in jeder Endnutzer-Dokumentation der Hinweis "This product includes software developed by The XFree86 Project, Inc (http://www.xfree86.org/) and its contributors" aufgenommen werden muss. Laut Ankündigung der XFree86, Inc. soll damit die Anerkennung der beteiligten Programmierer als Urheber gefördert werden, um gerade bei der Nutzung im Objectcode eine bessere Erkennbarkeit sicherzustellen.

Hintergrund:

Diese an sich marginale Änderung hat für Aufsehen gesorgt, da befürchtet wird, dass die Version 1.1 der XFree86 Project License nicht mehr mit der GPL kompatibel ist. Mit "GPL-kompatibel" sind solche Lizenzen gemeint, die eine Kombination der ihr unterstellten Software mit GPL-Programmen erlauben, die dann insgesamt unter der GPL weiterverbreitet werden darf. Dafür ist es erforderlich, dass die "GPL-kompatible" Lizenz keine Verpflichtungen enthält, die nicht bereits in der GPL enthalten sind. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Verbot aus Ziffer 6, Satz 2 der GPL vor, wonach keine weitergehenden Beschränkungen gestattet sind als in der GPL vorgesehen ("You may not impose any further restrictions on the recipients' exercise of the rights granted herein"). Interpretiert man nun die Hinweispflicht in der Version 1.1 der XFree86 Project License als weitergehend als die Pflicht in Ziffer 1 der GPL, einen angemessenen Urhebervermerk anzubringen, dürfte XFree86 ab der Version 4.4.0 nicht mehr mit GPL-Programmen zu einem "derivative work" verbunden werden.
Das XFree86 Projekt hat das Problem, dass für eine Lizenzänderung die Zustimmung aller beteiligten Urheber erforderlich ist, dadurch gelöst, dass die neue Lizenz nur für Softwarebestandteile verwendet wird, die von den Beteiligten der XFree86, Inc. stammen. Andere Bestandteile stehen weiterhin unter den beherigen Lizenzen, das Produkt insgesamt kann aber nur unter Beachtung der neuen Verpflichtungen weiterverbreitet werden.

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Neuerscheinung eingegangen! Spindler (Hrsg.), Rechtsfragen bei Open Source (26.01.2004)
Von:
Dr. Axel Metzger

Seit letztem Jahr angekündigt, jetzt erschienen: Das von Gerald Spindler, Professor an der Universität Göttingen, im Verlag Otto-Schmidt, Köln herausgegebene Buch zu „Rechtsfragen bei Open Source“. Neben bereits aus den Veröffentlichungen des ifrOSS, dem VSI-Gutachten und der bisherigen Diskussionen bekannten Aspekten, greifen Spindler und seine Mitautoren auf 430 Seiten wichtige neue Aspekte auf, die in der Diskussion um die juristische Tragfähigkeit des Konzepts „Freie Software“ bislang zu kurz gekommen sind. Wer das VSI-Gutachten aufmerksam gelesen hat, wird nicht überrascht sein, dass das Buch die rechtlichen Probleme zumeist für lösbar hält.

Hintergrund:

Das VSI-Gutachten war zum Teil scharf angegriffen worden, obgleich das Gutachten selbst in weiten Teilen zu positiven Ergebnissen bei der Analyse der GNU GPL und anderer Lizenzen gekommen ist. Der Grund für die Schärfe der Diskussion mag in der tendenziösen Pressemitteilung des Verbands gelegen haben, welche die Ergebnisse der Studie auf die – zum Großteil seit längerem bekannten – rechtlichen Probleme der Lizenzen reduziert hat.
Spindler und seine Mitautoren haben nunmehr die Gelegenheit wahrgenommen, die Untersuchung nochmals zu vertiefen und auszuweiten. In den meisten Fragen ist Übereinstimmung mit den bisherigen Forschungsergebnissen zu konstatieren. Das heißt freilich nicht, dass man sich nicht in einzelnen Fragen mit den Autoren trefflich streiten könnte. Hierfür haben sich Professor Spindler und das ifrOSS bereits für einen demnächst erscheinenden „Pro-und-Contra“-Beitrag einer juristischen Fachzeitschrift verabredet.
Mehrere Kapitel, insbesondere zum Kartell- und Vergaberecht, beleuchten bisher kaum beachtete Rechtsfragen, die sich im Umgang mit Open Source stellen. Auch in den anderen Kapiteln zum Urheber-, Vertrags-, Haftungs- und Patentrecht finden sich innovative Ansätze, welche sich für die Open Source Community als hilfreich erweisen könnten. Das Buch ist nicht zuletzt deswegen unverzichtbar, für alle die sich mit den Rechtsfragen der Freien Software auseinandersetzen.

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Dreifach-Lizenz für Mozilla 1.7b (19.01.2004)
Von:
Dr. Julia Küng

Nach mehr als zweijähriger Arbeit ist es der Mozilla Foundation nunmehr gelungen, sämtliche der gesuchten Urheber von Mozilla ausfindig zu machen und die für eine Neulizenzierung von Mozilla in der Version 1.7b fast 450 notwendigen Genehmigungen einzuholen.
In Zukunft soll die Applikation unter der MPL/GPL/LGPL–triple license stehen, was bedeutet, dass jede Person, die diese bearbeitet oder verbreitet, wählen kann, nach welcher dieser drei Lizenzen sie handelt. Bezüglich der übrigen Dateien erachtete die Mozilla Foundation es nicht für erforderlich, deren Urheber um Zustimmung zu ersuchen. Diese standen nämlich zu einem Großteil unter der NPL und mozilla.org hatte seit der Gründung der Mozilla Foundation das Recht von Netscape in V.3 NPL übernommen, NPL-Code unter einer Lizenz seiner Wahl weiterzulizenzieren, was eine Umlizenzierung in die tri-license ermöglicht hat. Einige weitere Dateien standen bereits unter Lizenzen, die mit der GPL und LGPL kompatibel sind.
Es wird daher in Zukunft ebenso möglich sei, Mozilla-Code in Bibliotheken, die der LGPL unterstehen, einzufügen und diese dann unter der LGPL zu verbreiten, wie Mozilla-Code mit GPL-Code zu verbinden und nach den Vorgaben der GPL zu verbreiten.

Hintergrund:

Die Free Software Foundation erachtete die NPL und die MPL seit jeher als unvereinbar mit der GPL, was bedeutet, dass Entwickler, die der MPL oder der NPL unterliegenden Code mit GPL-Code verbanden und dieses Werk verbreiteten, regelmäßig die GPL verletzten. Aus diesem Grund lizenziert die Mozilla Foundation den gesamten Mozilla Code, der sich in den Distributionen befindet, die durch mozilla.org verbreitet werden, neu. Die erste Phase begann im Jahr 2001, als mehr als 6000 Dateien, die bislang der der NPL oder einer dualen NPL/GPL unterstanden, umlizenziert wurden. Es folgten zwei Jahre der Suche nach Urhebern, da die Einwilligung jedes Urhebers eines Programmteils notwendig ist, um die Neulizenzierung der Dateien, die unter der MPL stehen, in die MPL/GPL/LGPL-Dreifachlizenz vorzunehmen.

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Faster, better, cheaper? (12.01.2004)
Von:
Carsten Schulz

Das "Institute for Software Research" an der University of California, Irvine, beschäftigt sich in einem Forschungsschwerpunkt mit den Verfahren, Abläufen und den Gemeinschaftsbeziehungen im Rahmen der Open Source Softwareentwicklung. Die Untersuchung, die von der National Science Foundation (NSF) gefördert wird, ist dabei in einzelne Projekte untergliedert:

Hintergrund:

Das "Institute for Software Research" hat innerhalb des Forschungsschwerpunkts mittlerweile eine Reihe von Berichten online zur Verfügung gestellt. Darin kommen die Wissenschaftler unter anderem zu dem Ergebnis, dass Open Source Entwicklung viele der für die Softwareentwicklung als grundlegend angesehenen Konzepte außer acht lasse und dennoch teilweise zu erstaunlichen Entwicklungsergebnissen komme. Freie Softwareentwicklung sei dabei insbesondere der schnellere, bessere und kostengünstigere Weg, eine Entwicklergemeinschaft zu begründen und eine Kultur der Softwareentwicklung zu schaffen. Man könne -- laut Aussage des Projektleiters Scacchi -- zwar nicht behaupten, Open Source Entwicklung sei das "be-all end-all" der Softwareentwicklungspraxis. Freie Softwareentwicklung setze aber Prozesse in Gang, die sich von bisherigen Mustern deutlich unterschieden.

Tatsächlich erreicht allerdings lediglich eine geringe Anzahl von Open Source Projekten überragende Bekanntheit. Die große Anzahl der Projekte kommt hingegen vielfach über ein Anfangsstadium nicht hinaus. Dies hatte bereits in der Vergangenheit zu zahlreichen differenzierten Bewertungen des Open Source Modells geführt. So kam beispielsweise Bezroukov in dem vielbeachteten Aufsatz "Open Source Software Development as a Special Type of Academic Research" zu dem Ergebnis:

"The open source movement is playing an important and vital role in software development at the end of the 20th century, and open source will continue to be an important center for creativity in the next century. But despite the technical skill and imagination of the members of the open source community there are limitations to the open source model that should be carefully studied and compensated for."

Hier untersucht das "Institute for Software Research" jetzt, welche besonderen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, damit eine Entwicklung im Open Source Modell erfolgversprechend ablaufen kann. Zugleich wird versucht, herauszuarbeiten, ob bestimmte Erfolgsmuster der Open Source Software auch auf andere Entwicklungsmodelle übertragen werden können. Es dürfte daher nicht allein für Open Source Entwickler interessant sein, die weiteren Veröffentlichungen des "Institute for Software Research" aufmerksam zu beobachten.

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Microsoft-Gutachten über Microsoft und Open Source Software (05.01.2004)
Von:
RA Olaf Koglin

Microsoft hat im Dezember die Ergebnisse zweier volkswirtschaftlicher Studien veröffentlicht, die das Muenster Institute for Computational Economics (MICE) der Universität Münster im Auftrag des Redmonder Softwareunternehmens erstellt hat. Die von Microsoft bezahlten Studien kommen zu dem Ergebnis, dass Microsoft gut für die deutsche Wirtschaft ist, Open Source Software hingegen volkswirtschaftlich wenig Sinn macht. Nach der im Auftrag des Verbandes der Softwareindustrie Deutschlands erstellten Studie über Rechtsfragen von Open Source Software (siehe hierzu die Nachricht der Woche vom 04.07.2003) setzt sich damit die Reihe von industriegesponsorten Universitätsgutachten fort.

Hintergrund:

Die Studie über "Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Microsoft Deutschland GmbH" ermittelt im wesentlichen die durch die Microsoft-Partnerprogramme erwirtschafteten Umsätze und die Mitarbeiterzahlen dieser Partner. Die zweite Studie ("Open Source-Software: Eine volkswirtschaftliche Bewertung") kommt nach der Pressemitteilung von Microsoft zu dem Ergebnis, dass Open Source Software "aus volkswirtschaftlicher Sicht keine geeignete Alternative zum kommerziellen Softwaremarkt darstellt." Daher solle der Staat Open Source Software nicht fördern.

In der Studie über Open Source Software wird der Begriff "kommerzielle Software" beinahe konsequent als Gegenbegriff zu Open Source Software benutzt. Der inzwischen anerkannte Begriff der proprietären Software wird hingegen vermieden. Die fehlende Differenzierung zwischen den gegensätzlichen Lizenzmodellen Open Source/proprietär und zwischen den verschiedenenen Vertriebsmodellen kostenlos/kommerziell verzerrt die gesamte Aussage der Studie. So heißt es auf S. 4 der Studie unter dem Titel "Nicht kostenlos, aber manchmal umsonst":

"Ist die Software unentgeltlich, so kann auch die in der Entwicklung eingesetzte Arbeit nicht direkt monetär entgolten werden. Die mangelnde Bepreisung des Endproduktes überträgt sich unmittelbar auf die vorgeschalteten Faktormärkte und setzt dort marktwirtschaftliche Lenkungsmechanismen außer Kraft. ... Gerade im Softwaresektor mit seinen hochqualifizierten Beschäftigten sollte die Ressourcenlenkung nach marktwirtschaftlichen, d. h. produktivitätsorientierten Kriterien erfolgen, um die volkswirtschaftlich knappe Ressource „Entwicklungskapazität“ nicht zu verschwenden."

Demnach sind also kostenlose Programme wie der Internet Explorer oder der Windows Media Player volkswirtschaftlich nicht sinnvoll, weshalb deren Verwendung vom Staat nicht gefördert werden sollte. Angesichts der Marktdurchdringung des kostenlosen Microsoft-Browsers wirken die weiteren Ausführungen der Studie zu kostenloser Software wie Hohn: "Es können daher viele Entwickler an Programmen arbeiten, die niemand haben will ... . Selbst die weite Verbreitung eines ... Produktes ist kein zuverlässiger Indikator für eine geglückte Ressourcenlenkung, da sie keinen Anhaltspunkt darüber gibt, ob der Einsatz der Entwicklungskapazität für ein alternatives Produkt zu einer höheren Befriedigung der Kundenbedürfnisse beigetragen hätte (mangelnde Transparenz der Opportunitätskosten)." (a.a.O.)

Inhaltlich lässt die Studie langfristige und strategische volkswirtschaftliche Bewertungen außer Acht. So ist der Grund für die Migration von Windows zu Linux häufig die Löslösung von Abhängigkeiten und weniger der Preis (vgl. Nachricht der Woche vom 08.12.2003). Daher hat sich die Stadt München für Open Source entschieden, obwohl hiermit zunächst höhere Kosten als mit der proprietären Alternative verbunden sind, jedoch langfristig eine freie Lösung sparsamer und zukunftssicherer ist. Vernachlässigt wurde in der Studie auch die höhere Sicherheit von Open Source Software, die ebenfalls volkswirtschaftlichen Wert hat und unter anderem zur staatlichen Förderung eines Projekts führte, mit dem das als unsicher geltende Verschlüsselungsprogramm PGP durch das freie GPG ersetzt wurde.

Im Gegensatz zu der zitierten Pressemitteilung ist das Gutachten bezüglich der staatlichen Förderung von Open Source Software etwas moderater und besagt lediglich, dass dies kein Instrument der Wettbewerbspolitik sein sollte. Als Instrument der inneren Sicherheit oder aus anderen Gründen erscheint eine solche Förderung demnach legitim. Die Wettbewerbspolitik solle hingegen den Kartellämtern überlassen werden (S. 7 der Studie). Ob dies ein Seitenhieb hinsichtlich der Erfahrungen ist, die Microsoft durch den Vertrieb seines Internet Explorers mit dem US-amerikanischen Kartellrecht gemacht, bleibt offen.

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Diskussion um Rechtsnatur der GPL - "License" oder "Contract"? (29.12.2003)
Von:
Dr. Till Jaeger

Auf der Website "Groklaw" wird derzeit eine angeregte Diskussion über die Rechtsnatur der GPL nach US-amerikanischem Recht geführt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die GNU General Public License (GPL) als "License" oder "Contract" im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen ist. Bedeutung kommt dieser Unterscheidung deswegen zu, weil sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen bei der Verletzung von "Contracts" nach dem "contract law" richten, das kein Bundesrecht ist und sich daher in den Bundesstaaten der USA unterscheidet. Für die Wirksamkeit und die Folgen bei einem Verstoß gegen eine "License" ist hingegen auf das "copyright law" abzustellen, das für die USA einheitlich im US Copyright Act geregelt ist.

Hintergrund:

Unter einer "License" wird die Gewährung einer Nutzungserlaubnis durch einen "Eigentümer" verstanden. Ohne eine solche Nutzungserlaubnis wird das Copyright oder das Patent des "Eigentümers" verletzt ("infringement"). Entscheidendes Merkmal für einen "Contract" ist, dass die Vertragsparteien gegenseitige Verpflichtungen eingehen. Daher sind wohl viele der in der Praxis üblichen "License Agreements" als "Contracts" anzusehen, weil sie nicht die Nutzung von Urheberrechten zum Gegenstand haben, sondern den bloßen Benutzer einer Software zu Beschränkungen verpflichten sollen oder zusätzliche Pflichten auferlegen. Verletzungen können dann als "breach of contract" verfolgt werden.
Nach Auffassung von Prof. Eben Moglen, der die GPL wesentlich mitgestaltet hat, ist die GPL als bloße "License" anzusehen. Sie räume dem Lizenznehmer Rechte ein, die ansonsten ausschließlich dem Copyright-Inhaber zukämen, nämlich das Vervielfältigen, Verbreiten und Verändern der Software. Allerdings müsse sich der Lizenznehmer an eine Reihe von Bedingungen halten, da ansonsten seine Nutzungserlaubnis wieder entfallen könne. Die GPL knüpfe an die Einräumung der Nutzungsrechte aber keine (gegenseitigen) Verpflichtungen des Lizenznehmers, so dass kein "Contract" vorliege. Bezweifelt wird diese Auffassung von Stimmen, die in den "Bedingungen" der GPL Verpflichtungen im Sinne des contract law sehen.
Im deutschen Recht gibt es keine Unterscheidung, die der Abgrenzung zwischen "Contract" und "License" entsprechen würde. Jede Lizenzierung ist zugleich auch ein Vertrag, da nach deutschem Zivilrecht keine gegenseitigen Verpflichtungen erforderlich sind, um die Voraussetzungen für einen Vertrag zu erfüllen. Daher ist auch eine Rechtseinräumung ohne Gegenleistung als Vertrag anzusehen. Allerdings wird nach dem Trennungsprinzip zwischen dem schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und der eigentlichen (sachenrechtlichen) Rechtseinräumung differenziert. So wird durch die GPL ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, also unmittelbar ein sachenrechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der schuldrechtliche Geltungsgrund ist dafür in der Regel eine Schenkung. Diese Unterscheidung ist weniger für das anwendbare Recht von Relevanz - sowohl das Urheberrechtsgesetz als auch das Schuldrecht ist Bundesrecht - als für die Frage, wie Folgeaspekte zu behandeln sind (Haftung, Gewährleistung) und wer als der jeweilige Vertragspartner anzusehen ist. Insoweit bestehen wohl nach deutschem Recht geringere Abgrenzungsprobleme als im US-amerikanischem Recht. Dennoch wird auch nach deutschem Recht im neuen Jahr wieder eine Reihe von spannenden Rechtsfragen zur Diskussion anstehen. Das ifrOSS möchte dafür ein Forum bieten und wünscht allen Interessierten alles Gute für 2004.


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Freie Software im öffentlichen Sektor auf dem Vormarsch (21.06.2004)

Deutsche Fassungen der Creative Commons-Lizenzen veröffentlicht (14.06.2004)

Einführung des "Linux Developer's Certificate of Origin" (07.06.2004)

EuGH: Wahrnehmung von geistigen Eigentumsrechten nur unter besonderen Voraussetzungen missbräuchlich (31.05.2004)

Einigungüber Softwarepatente im Rat der Europäischen Union (24.05.2004)

Open Source Kompetenz im öffentlichen Sektor (17.05.2004)

Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht durch Verwertungsgesellschaften? (10.05.2004)

Update: Durchsetzungsrichtlinie im EU-Rat bestätigt (03.05.2004)

Rechtsschutzversicherung gegen SCO-Klagen (26.04.2004)

Erste gerichtliche Durchsetzung der GPL (19.04.2004)

Neue Gruppenfreistellung für Lizenzvereinbarungen / Microsoft unterstellt Software Open-Source-Lizenz (13.04.2004)

Deutsche Version der Creative Commons Lizenzen (05.04.2004)

Open Source Jahrbuch 2004 erschienen (29.03.2004)

Update: Weitere Scharmützel zwischen GEMA und Tonträgerindustrie - Persönliche Auseinandersetzungen auf dem Rücken der Musikschaffenden (22.03.2004)

Trusted Computing: Forderungen der Bundesregierung (15.03.2004)

Durchsetzungsrichtlinie und Softwarepatente: Neuigkeiten aus dem Europäischen Rat (08.03.2004)

Neue Wege im Streit um Peer-to-Peer-Tauschbörsen? (01.03.2004)

Außergerichtliche Einigung im GPL-Streit (23.02.2004)

Windows - Open Source wider Willen? (16.02.2004)

GEMA und Tonträgerindustrie gehen auf einander los (09.02.2004)

Neue Lizenz für XFree86 (02.02.2004)

Neuerscheinung eingegangen! Spindler (Hrsg.), Rechtsfragen bei Open Source (26.01.2004)

Dreifach-Lizenz für Mozilla 1.7b (19.01.2004)

Faster, better, cheaper? (12.01.2004)

Microsoft-Gutachten über Microsoft und Open Source Software (05.01.2004)

Diskussion um Rechtsnatur der GPL - "License" oder "Contract"? (29.12.2003)