Nun ist es soweit, auch Österreich hat - aufgrund der vorzeitigen Beendigung der XXI. Legislaturperiode verspätet - die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 (Abl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S 10) umgesetzt (öBGBl. I 32/2003). Das Hauptanliegen der am 1. Juli 2003 in Kraft tretenden UrhG-Novelle 2003 besteht darin, die Nutzung von geschützten Werken im Internet zu regeln. Ein vollkommen neuer Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, welche die Verletzung von Rechten verhindern sollen, wurde geschaffen sowie ein Schutz für spezielle Angaben in elektronischer Form (Kennzeichnungen) eingeführt. Außerdem wurden der Katalog der freien Werknutzungen einer Bearbeitung unterzogen sowie die Vorschriften betreffend die Rechtsdurchsetzung angepasst.
Im Folgenden werden ausschließlich jene Bestimmungen dargestellt, die im Bereich der Software von besonderem Interesse sind:
- § 15 Abs. 1 öUrhG stellt nun klar, was jahrelang Anlass zu juristischen Kontroversen bot: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen und dies nicht nur, wenn die Vervielfältigung dauerhaft, sondern auch wenn sie nur vorübergehend ist. Es kommt somit auch der vorübergehenden Vervielfältigung (zB beim Programmlauf) urheberrechtliche Relevanz zu.
- Durch § 18a öUrhG wird mit dem Zurverfügungstellungsrecht ein neues Verwertungsrecht eingeführt. Danach ist ausschließlich der Urheber berechtigt, sein Werk (prinzipiell jeder Art) drahtgebunden oder in drahtloser Form der Öffentlichkeit so zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Hiervon umfasst sind nur interaktive Verwertungshandlungen, da der österreichische Gesetzgeber das Recht der nicht-interaktiven öffentlichen Wiedergabe als bereits vom Senderecht (§ 17 öUrhG) und vom Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 Abs. 3 2. Fall öUrhG) umfasst befindet. Die Streitfrage, ob die Nutzung von Werken und Leistungen in digitalen Netzen als Vervielfältigung und Verbreitung oder aber als öffentliche Wiedergabe (Sendung) zu beurteilen ist, ist damit im Sinne der letztgenannten Variante entschieden. Von diesem "right of making available" ist insbesondere das Bereitstellen von Werken zum Abruf durch die Öffentlichkeit auf Websites betroffen. Es bleibt zu betonen, dass das Recht der Zurverfügungstellung nicht etwa dadurch auch jemand anderem zusteht, dass der Urheber sein Werk erstmals öffentlich und interaktiv angeboten hat (z.B. ein Computerprogramm zum Download), d.h. dieses Recht erschöpft sich nicht. Um jemand anderen zur Vornahme dieser Handlung zu berechtigen, ist die Erteilung einer (nicht ausschließlichen) Werknutzungsbewilligung bzw. die Einräumung eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts durch den Urheber erforderlich. § 18a öUrhG stellt auf das Erfordernis der "Öffentlichkeit" ab. Diese ist im Internet regelmäßig gegeben. Es kommt nicht darauf an, ob diese Öffentlichkeit tatsächlich von der Zurverfügungstellung Kenntnis erlangt, es genügt, dass das Werk der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
- § 41 a öUrhG stellt fest, dass die vorübergehende Vervielfältigung zulässig ist, wenn diese flüchtiger oder begleitender Art ist, sie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens bildet, ihr alleiniger Zweck in der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder in einer rechtmäßigen Nutzung liegt und sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat. Der erste Fall trifft insbesondere auf die bloße Durchleitung zu. Im zweiten Fall ist die rechtmäßige Nutzung angesprochen. Rechtmäßig ist jedenfalls die vom Urheber erlaubte Nutzung. Von einer solchen ist beispielsweise bei der Bereitstellung eines Computerprogramms zum Download durch den Urheber auszugehen. Mit § 41a öUrhG wird verhindert, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 1 öUrhG zu permanenten Verletzungen des öUrhG führt. Es handelt sich um die Einführung einer neuen freien Werknutzung.
- Nach § 81 Abs. 1a öUrhG steht dem in einem Ausschließungsrecht Verletzten die Unterlassungsklage nun nicht nur gegen den Verletzer selbst oder gegen denjenigen, von dem eine Verletzung droht, sondern auch gegen den Vermittler (Provider), dessen Dienste zur Vornahme dieser Rechtsverletzung genützt werden, zu. Unter bestimmten Umständen (Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG) ist dieser abzumahnen, bevor er geklagt werden kann. Dasselbe gilt sinngemäß für den Beseitigungsanspruch gem. § 82 öUrhG.
- § 86 Abs. 1 Z 1 öUrhG dehnt den Anspruch auf angemessenes Entgelt bei unbefugter Benutzung eines Werks nach den dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten auf die Zurverfügungstellung gem. § 18 a öUrhG aus.
- § 87 Abs. 4 öUrhG bestimmt, dass dem Verletzten im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Zurverfügungstellungsrecht ein Anspruch auf Herausgabe eines vom Verletzenden erzielten Gewinns zusteht.
- § 87b öUrhG behandelt das Recht auf Auskunft. Der neu hinzugekommene Abs. 2 verpflichtet u.a. Personen, die im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Kopien unbefugt ein Werk der Literatur (dazu zählen gem. § 2 Z 1 öUrhG auch Computerprogramme) auf eine nach dem UrhG dem Rechteinhaber vorbehaltene Verwertungsart benutzen, dem Verletzten Name und Anschrift Dritter, die an der Herstellung oder am Vertrieb der Vervielfältigungsstücke beteiligt waren, ebenso wie deren Vertriebswege preiszugeben, wenn dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung ist. Der ebenfalls neue Abs. 3 erlegt dem Vermittler (Provider), dessen Dienste zu einer Verletzung eines Ausschließungsrechts nach dem öUrhG verwendet wurden, die Pflicht auf, dem Verletzten Name und Adresse des Verletzers mitzuteilen.
- § 90b öUrhG sieht einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen Personen vor, die Mittel in Verkehr bringen oder zu Erwerbszwecken besitzen, welche allein dazu bestimmt sind, die Umgehung technischer Mechanismen, die zum Schutz eines Computerprogramms bestehen, zu erleichtern. Neben weiteren zivilrechtlichen Konsequenzen (bis auf den Anspruch auf angemessenes Entgelt stehen dem Berechtigten alle zivilrechtlichen Mittel gegen Urheberrechtsverletzungen offen) zieht die Verletzung dieses Rechts auch strafrechtliche Folgen gem. § 91 Abs. 1 S 1neu öUrhG (s. unten) nach sich.
- § 90d öUrhG regelt den Schutz von Kennzeichnungen. Darunter sind in formaler Hinsicht Angaben in elektronischer Form - ob verschlüsselt oder unverschlüsselt - zu verstehen, die mit einer Kopie des urheberrechtlich geschützten Werks verbunden sind oder im Zusammenhang mit dem Werk gesendet, öffentlich wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich zu den formalen Kriterien müssen inhaltliche Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich, dass die Angaben in der Bezeichnung des Werks, des Urhebers oder eines sonstigen Rechtsinhabers bestehen (soweit alle diese Angaben von diesem sonstigen Rechtsinhaber stammen) oder diese die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes festlegen. Werden solche Kennzeichnungen entfernt oder verändert, kann der Berechtigte ebenso auf Unterlassung und Beseitigung klagen, wie wenn Kopien verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, für eine Sendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden, von denen die Kennzeichnung unbefugter Weise entfernt bzw. deren Kennzeichnung geändert wurde. Dieser Anspruch besteht jedoch nur gegen Personen, die die genannten Handlungen unbefugt und wissentlich vornehmen und denen bekannt ist (oder den Umständen nach bekannt sein muss), dass sie dadurch die Verletzung eines nach dem öUrhG ausschließlich dem Berechtigten zustehenden Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern. Neben dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch stehen dem nach dieser Norm in seinem Recht Verletzten bis auf den Anspruch auf angemessenes Entgelt alle zivilrechtlichen Mittel gegen Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung (vgl. § 90d Abs. 4 öUrhG). Außerdem droht dem Rechtsbrüchigen eine Verurteilung gem. § 91 Abs. 1 S 1 neu öUrhG.
- § 91 Abs. 1 1. S öUrhG schließlich weitet den strafrechtlichen Schutz auf die neuen Bestimmungen aus. So wird nun u.a. mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer technische Maßnahmen iSd § 90b öUrhG umgeht, oder gegen den Schutz von Kennzeichnungen (§ 90 d öUrhG) verstößt.
Würdigung:
Einige der Rechtssicherheit dienende und wünschenswerte Klarstellungen wurden durch diese UrhG-Novelle getroffen. So waren explizite Regelungen der vorübergehenden Vervielfältigung ebenso wie der Bereitstellung von Werken im Internet hoch an der Zeit. Für den Bereich der Open Source Software speziell interessant ist der neue umfassende (zivil- und strafrechtliche) Schutz von digitalen Kennzeichnungen, da hier beispielweise das Recht des Urhebers auf Nennung seines Namens, auf Weitergabe der Lizenzbedingungen ohne Änderungen durch den Anwender von besonderer Bedeutung sind. Besonders begrüßenswert im Rahmen dieser Novelle wäre eine den modernen Bedürfnissen entsprechende Ausgestaltung bzw Anpassung des Urhebervertragsrechts gewesen. Diese bleibt abzuwarten.
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Bundesrat begründet Ablehnung des Urheberrechtsreformentwurfs (16.06.2003)
Von: Till Kreutzer
Der deutsche Bundesrat hat nunmehr seine Begründung für die Ablehnung des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgelegt. Auf zwei Seiten werden in der Bundestagsdrucksache 15/1066 vom 27.05.2003 die Bedenken des Länderparlaments gegen die Beschlussempfehlung des Bundestags, BT-Drs. 15/837 vom 09.04.2003 dargelegt. Streitpunkte sind nach wie vor die privaten Normwerke und die Privatkopierfreiheit.
Hintergrund:
Auf seiner Sitzung am 23.05.2003 hatte der durch die Union dominierte Bundesrat erwartungsgemäß den Reformentwurf des Bundestages abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Die nunmehr vorgelegte Begründung für diese Entscheidung weist keine Überraschungen auf.
Kritisiert wird in erster Linie die geplante Ausdehnung des Urheberrechtsschutzes auf sog. private Normwerke. Diese sind bislang urheberrechtsfrei. Eine Ausdehnung des Schutzes auf solche Werke (z.B. DIN Normen) sei mit den Belangen des Gemeinwohls nicht zu vereinbaren.
Der maßgebliche Streit dreht sich jedoch nach wie vor um die Privatkopie. Die Bundesregierung gedenkt diesen Punkt erst in einem zweiten Schritt der Reformbestrebung anzugehen. Dagegen verlangt der Bundestag eine sofortige Durchsetzung einer massiven Beschränkung der Privatkopierfreiheit. Vervielfältigungen sollen hiernach in Zukunft nur noch dann zulässig sein, wenn "zur Herstellung eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird". Der hierauf in der Vergangenheit bereits mehrfach entgegnete Einwand, u.a. der Bundesregierung und ifrOSS, hiermit würden weite Teile der Bevölkerung zu Rechtsverletzern gestempelt, da der Nutzer über die Herstellung der Vorlage zumeist nichts wisse, sei nicht überzeugend. Dies begründet der Bundesrat mit dem Argument, "aus der Beschaffenheit der Kopiervorlage bzw. aus den Umständen (etwa im Internet) erschließe sich regelmäßig, ob es sich um eine Raubkopie handele".
Daneben greift der Bundesrat in seinem Beschluss die Beibehaltung der Möglichkeit an, private Kopien auch durch Dritte anfertigen zu lassen. Dies sei heutzutage wegen der leichten Zugänglichkeit der Kopiervorrichtungen für Jedermann nicht mehr notwendig, berge indes die Gefahr, dass der Dritte "über die bloße Kopiertätigkeit hinaus eine eigene Vertriebsmöglichkeit entwickelt (Einstellung in Tauschbörsen etc.)".
Eine weitere Forderung des Bundesratsbeschlusses bezieht sich auf die Einführung einer Vorschrift, mit der verhindert werden soll, dass zukünftig eine Herstellervergütung für Personal Computer entrichtet werden muss. Der Ansatz folgt klar den Forderungen des IT-Industrieverbandes BITKOM, der sich seit langem gegen eine solche Vergütungspflicht ausspricht. Die vom Bundesrat angeregte Formulierung soll bewirken, dass "Multifunktionsgeräte" wie PCs, die neben der Vervielfältigungsfunktion mannigfaltige andere Aufgaben bewältigen, nicht als solche vergütungspflichtig sind. Vielmehr soll bei derlei "Funktionseinheiten" eine Vervielfältigungsvergütung nur für diejenigen Bestandteile gefordert werden können, die "ganz oder überwiegend dazu bestimmt sind, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden". Dies könnten weiterhin CD-Brenner, aber auch Festplatten oder andere Speichermechanismen sein.
Fazit:
ifrOSS hat dem Vermittlungsausschuss mit Datum vom 28.05.2003 eine weitere Stellungnahme zu den Beschlüssen des Bundesrates vom 23.05.2003 zugeleitet. Insbesondere die Forderung der Beschränkung der Privatkopierfreiheit auf solche Vervielfältigungen, die von "legalen Quellen" hergestellt wurden, wurde an jener Stelle noch einmal kritisch kommentiert. Die Begründung des Rates in der BT-Drs. 15/1066 kann die Bedenken gegen eine solche Restriktion in Bezug auf den Erhalt der Privatkopierfreiheit keineswegs ausräumen. Vielmehr lässt sich zwischen den Zeilen der zitierten Begründung der Ansatz herauslesen, Privatkopien aus dem Internet möglichst weitgehend zu unterbinden. "Aus den Umständen ihrer Zurverfügungstellung (etwa im Internet)..." soll sich dem Nutzer die Beschaffenheit der Kopiervorlage "regelmäßig" erschließen. Zum einen bleibt auch diese Begründung einmal mehr die Erklärung darüber schuldig, was denn "eine rechtmäßig hergestellte Vorlage" darstellen soll oder vielmehr, was dem nicht mehr entspräche. Zum anderen lassen gerade die ausdrücklich erwähnten Internet-Angebote zumeist keinerlei Rückschlüsse auf die Umstände der Herstellung der Kopiervorlage zu. Der Bundestag hat in seinem Beschluss gänzlich außer acht gelassen, dass die Privatkopierfreiheit nicht, nicht einmal vor allem demjenigen zu dienen bestimmt ist, der sich unveröffentlichte Filme aus einer Tauschbörse herunterlädt. Vielmehr sichert diese in erster Linie, dass der Nutzer informative Inhalte über das Internet sich verschaffen und austauschen kann, ohne sich hierbei Gedanken über die Rechtmäßigkeit seines Handelns machen zu müssen. Würde die Forderung des Bundesrates durchdringen, hieße dies, den Informationsfluss- und -austausch über das Internet nachhaltig durch eine undifferenzierte und unklare Rechtslage zu behindern und gar zu unterbinden. Kann es im Interesse eines "Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" sein, die "Informationsgesellschaft" zu lähmen?
Der Vermittlungsausschuss hat bereits am 04.06.2003 getagt. Es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis zum 27.06.2003 Empfehlungen für die Ausgestaltung einer Entscheidung des Vermittlungsausschusses erarbeiten soll. Die Arbeitsgruppe und mit Bundestagsabgeordneten und Landesministern paritätisch besetzt. Am 04.07.2003 soll eine Entscheidung des Vermittlungsausschusses ergehen. Die daraufhin durchzuführende 4. Lesung im Bundestag wird indes kaum noch vor der Sommerpause zu erwarten sein.
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Frankfurt an M., München an L. (09.06.2003)
Von: RA Olaf Koglin
In den letzten Wochen fielen in zwei deutschen Großstädten die Entscheidungen, welche Betriebssysteme in Zukunft benutzt werden: Frankfurt am Main ging an Microsoft, München an Linux.
Hintergrund:
Am 28.05.2003 hat der Stadtrat von München beschlossen, als Nachfolger der Kombination Microsoft Windows NT/ Microsoft Office zukünftig nicht auf Windows XP/ MS Office, sondern auf (GNU)Linux/ Open Office zu setzen (vgl. Rathaus Umschau vom 30.05.2003, S. 4. f.).
Der Entscheidung lag ein Gutachten über beide Systeme zugrunde, das der Open-Source-Lösung einen klaren strategisch-qualitativen Vorsprung attestierte. Die Entscheidung im Stadtrat wurde von der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste sowie von FDP, ÖDP, REP und PDS getragen. Somit werden in den nächsten Jahren rund 14.000 Arbeitsplätze in der Münchener Stadtverwaltung umgestellt; das Auftragsvolumen entspricht rund 30 Millionen Euro.
Welche Distribution zum Zuge kommt, steht noch nicht fest. Bislang wurde lediglich eine Grundentscheidung getroffen; die Ausschreibung soll bis zum Frühjahr 2004 abgeschlossen sein. Das Konsortium IBM/SuSE gilt jedoch als Favorit, was den Vorstandsvorsitzenden der deutschen SuSE Linux AG, Richard Seibt, schon einmal dazu veranlasste, die Entscheidung mit dem Fall der Berliner Mauer zu vergleichen. Immerhin - Microsoft-CEO Steve Ballmer hatte angesichts der bevorstehenden negativen Entscheidung seinen Urlaub in der Schweiz unterbrochen, um den Münchener Oberbürgermeister Christian Ude (SPD) zu konsultieren. Gleichzeitig soll der Preis gesenkt worden sein; angeblich hat Microsoft hierfür sogar eine eigene "Kriegskasse" eingerichtet, um prestigeträchtige Schlüsselmärkte nicht an Linux zu verlieren. Microsoft wiederum beklagt, dass das Open-Source-Gebot in Kenntnis des Gebots von Microsoft nachgebessert worden sei.
In Frankfurt am Main hingegen schloss Oberbürgermeisterin Petra Roth (CDU) einen Rahmenvertrag mit Microsoft, um die Software der Stadtverwaltung auf den neusten (Microsoft-) Stand zu bringen. Der Kontrakt beruht auf einem weiteren Rahmenvertrag, den Bundesinnenminister Schily im April 2003 mit Microsoft geschlossen hat und der Bund, Ländern und Kommunen Sonderkonditionen einräumt. Laut Pressemitteilung freut sich die Stadt Frankfurt am Main nun, eine "moderne Kommunikationsmetropole" zu sein. Dass man auch im Bank- und Finanzsektor auf Freie Software setzen kann, zeigt Merril Lynch: Die US-amerikanische Investmentbank kündigte auf dem Enterprise Linux Forum in Santa Clara (Kalifornien) an, die Server auf Linux umzustellen und hierdurch die Betriebskosten um 70-80 % zu senken. Bei den Gesamtkosten eines Systems wird häufig behauptet, dass die bei Linux ersparten Lizenzkosten schnell durch höhere Administrationskosten aufgezehrt würden. Merril Lynch hingegen geht davon aus, dass gerade durch den Einsatz von Linux erheblicher Administrationsaufwand entfällt.
Die Wahl zwischen Windows und Linux im Betriebsystemsektor wird weiterhin eine Entscheidung bleiben, die nicht nur von zahlreichen Einzelfall-Faktoren - Server oder Clients, Migration bestehender Software etc. - abhängt, sondern auch eine politische Aussage beinhaltet. Durch die direkte und indirekte wirtschaftliche Bedeutung von Schlüsselmärkten werden die Entscheidungen mit Sicherheit auch in Zukunft von handfester Lobby-Arbeit begleitet werden, so dass die Entwicklung der Software-Landkarten wirtschaftlich wie politisch spannend bleibt.
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Universitätsverbund Multimedia NRW und ifrOSS bieten Open Content Lizenz an (02.06.2003)
Von: Dr. Axel Metzger
Das ifrOSS hat im Auftrag des Kompetentnetzwerks Universitätsverbund NRW (UVM) eine Open Content Lizenz entwickelt, die Lizenz für Freie Inhalte. Die Lizenz überträgt das erfolgreiche Lizenzmodell der Freien oder Open Source Software auf andere Werkgattungen, insbesondere Datenbanken, Texte, Bilder etc. Anders als die bislang bekannten Open Content Lizenzen ist die neue Lizenz auf das
deutsche und europäische Urheber- und Vertragsrecht abgestimmt. Die
juristischen Probleme, die bei der Nutzung der bislang bekannten Lizenzen
auftreten, sind bei der Entwicklung der neuen Lizenz - so weit dies
möglich war - ausgeräumt worden. Neben der Lizenz für Freie Inhalte bietet
der UVM zwei weitere Lizenzen für die Entwicklung und Verbreitung von
Inhalten an: Die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalten und
die Lizenz für die Nutzung von Inhalten in bestimmten
Nutzkreisen. Diese beiden Lizenzen sind keine Open Content
Lizenzen.
Die drei Lizenzen sind in erster Linie für die Verbreitung
von Inhalten gedacht, die an nordrhein-westfälischen Hochschulen
entstehen. Sie können aber auch für sonstige Projekte genutzt werden. Die
Lizenztexte sind entsprechend neutral gehalten und dürfen unverändert
vervielfältigt und verbreitet
werden.
Hintergrund:
Die Lizenz für Freie Inhalte stellt ein Angebot an jedermann
auf Abschluss eines Lizenzvertrags dar. Wer die Rechte aus der Lizenz in
Anspruch nimmt, erklärt damit konkludent sein Einverständnis. Die
zentralen Rechte aus der Lizenz sind: das Recht auf Vervielfältigung,
Verbreitung und Veränderung des Werks. Der Nutzer erhält also umfassende
Rechte an dem Werk. Damit einhergehen allerdings auch Verpflichtungen. Die
wichtigste betrifft die Rechte, die Nutzer bei der Bearbeitung des Werks
gegebenenfalls erwerben. Wer bei der Bearbeitung Urheberrechte erwirbt,
muss die veränderte Version des Werks nach den Bestimmungen der Lizenz
jedermann zur Verfügung stellen. Dieses "Austauschsystem" bezeichnet man
als Copyleft. Es ist eines der Erfolgsgeheimnisse der Entwicklung des
Betriebssystems GNU/Linux.
Weitere Verpflichtungen ergeben sich für die
Nutzer im Hinblick auf die Nennung der Urheber und Inhaber der
ausschließlichen Nutzungsrechte. Bei einer unveränderten Verbreitung des
Werkes müssen diese genannt werden. Wird das Werk dagegen verändert
genutzt, so hat die Nennung zu unterbleiben: Das Risiko wäre andernfalls
zu hoch, mit einem Werk in Verbindung gebracht zu werden, dessen Inhalte
man nicht kennt.
Verpflichtungen ergeben sich schließlich auch im
Hinblick auf den Lizenztext selbst. Dieser muss in der Regel mit dem Werk
mitgeliefert werden, um potentiellen Nutzern die notwendigen Informationen
über ihre Rechte zu verschaffen. Auch dürfen Hinweise in oder an den
Werken, die auf die Geltung der Lizenz hinweisen, nicht verändert
werden.
Für Fragen oder Anregungen steht das ifrOSS-Forum offen.
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U.S.-Urteil: Verantwortlichkeit für Urheberrechtsverletzung durch Tauschbörsensoftware (26.05.2003)
Von: Carsten Schulz
Bereits Ende April 2003 entschied der U.S. District Court for the Central District of California, dass die Softwarehersteller Grokster und StreamCast Networks nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden könnten, die durch die Nutzer ihrer Computerprogramme begangen würden. Die Kläger (u.a. Metro-Goldwyn-Mayer Studios) kündigten gegen das Urteil umgehend Berufung an.
Die beklagten Parteien bieten Software an, die es ermöglicht, die Tauschnetzwerke Grokster bzw. Morpheus zu nutzen (Download des Urteils hier).
Hintergrund:
Das Urteil überrascht auf den ersten Blick, waren doch die Kläger davon ausgegangen, dass ähnlich wie im Fall Napster eine Verantwortlichkeit für die durch die Softwarenutzer begangenen Urheberrechtsverletzungen festgestellt würde. Grundlage der abweichenden Entscheidung sind jedoch signifikante Unterschiede gegenüber Napster in den von Grokster und StreamCast Networks verwendeten Technologien. Diese veranlassten das Gericht, sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Urheberrechtsverletzung zu verneinen.
Im wesentlichen lagen der Entscheidung dabei die folgenden Erwägungen zugrunde:
Sowohl die von Grokster genutzte FastTrack Networking Technologie als auch die von StreamCast verwendete Open Source Software Gnutella stellen anders als Napster keine zentralen Indizierungs- und Suchfunktionen zur Verfügung.
Gnutella stellt ein reines Peer-to-Peer Netzwerk dar, bei dem der Datenaustausch vollständig dezentralisiert erfolgt. Die Suchanfragen der einzelnen Nutzer werden jeweils von den angeschlossenen (Nutzer-) Rechnern weitergegeben, bis das Ergebnis gefunden wurde. Der anschließende Datentransfer erfolgt direkt zwischen den beiden Nutzern.
Beim FastTrack Networking Verfahren gruppieren sich (vereinfacht) die einzelnen Rechner um dezentrale "supernodes", so dass zwar eine gewisse Bündelung der Informationen an diesen Knoten erfolgen kann. Diese "supernodes" sind aber keine feststehenden Knoten. Die Software steuert die Generierung dieser Knoten vielmehr automatisch, so dass jeder einzelne Nutzerrechner einen entsprechenden Status erhalten kann.
Diese dezentrale Struktur der Gnutella und FastTrack Netzwerke habe zur Folge, dass die beklagten Parteien - anders als im Falle der von Napster genutzten Technologien - ihre eigenen Rechner abschalten könnten, ohne dass die Netzwerknutzung durch die einzelnen Nutzer beeinträchtigt würde. Die beklagten Parteien könnten daher auch anders als Napster die einzelnen angebotenen Inhalte nicht kontrollieren, seien diese rechtmäßig oder rechtswidrig.
Allein der Vertrieb der Software stelle aber noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Die Software könne ebenso für rechtmäßige wie auch für rechtswidrige Zwecke eingesetzt werden. Damit unterscheide sich der Vertrieb der Software nicht wesentlich z.B. vom Vertrieb von Videorecordern oder Fotokopierern. Auch deren Hersteller wüssten oder müssten wissen, dass eine rechtswidrige Verwendung der Geräte möglich sei und teilweise auch erfolge. Mitverantwortlichkeit trete jedoch erst dort ein, wo eine aktive oder substantielle Unterstützung der einzelnen Verletzungshandlung erfolge.
Interessant an der Entscheidung ist schließlich, dass das Gericht ausdrücklich nicht ausschließen wollte, dass die dezentralisierte technische Ausgestaltung der Software möglicherweise gerade in der Absicht erfolgt sei, urheberrechtliche Verantwortlichkeiten zu vermeiden. Das Gericht könne jedoch die Urheberrechtsgesetze nicht über seine Grenzen hinaus ausdehnen. Eine Anpassung an technische Entwicklungen und ein entsprechender Interessenausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen seien vielmehr allein die Aufgabe des Gesetzgebers.
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Regierungsentwurf für die Neuordnung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet (19.05.2003)
Von: Till Kreutzer
Am 7. Mai 2003 hat die Bundesregierung einen Entwurf für eine Neufassung des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet. Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung soll die Reform dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft durch eine Liberalisierung des Lauterkeitsrechts sowie die Interessen der Verbraucher zu stärken. Die Neuordnung des UWG sei nach der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Jahr 2001 der zweite wichtige Schritt in diese Richtung. In der Tat nimmt sich der Reformentwurf einigen Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts an.
Die Schwerpunkte der Gesetzesinitiative liegen vor allem in der ausdrücklichen Nennung des Verbrauchers als Schutzsubjekt des UWG, der Konkretisierung der Generalklauseln durch Fallgruppen zur Vereinfachung der Rechtsanwendung und der Deregulierung auf dem Gebiet der Sonderveranstaltungen wie Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufen. Auf Rechtsfolgenebene beachtlich ist vor allem der Vorschlag für einen Gewinnabschöpfungsanspruch bei Wettbewerbsrechtsverstößen.
Hintergrund:
Gegen Ende der neunziger Jahre begann sich - nicht zuletzt aufgrund der Europäischen Rechtsentwicklung - auch im deutschen Wettbewerbsrecht die - längst überfällige - Erkenntnis durchzusetzen, dass das Leitbild vom Durchschnittsverbraucher neu definiert werden müsse. Seither gilt das Verständnis vom aufgeklärten, mündigen Verbraucher, der zu in einem erheblichen Maß eigenständig in der Lage ist, ihm günstige Geschäfte zu erkennen und von Lock- und Scheinangeboten zu unterscheiden. Mit dieser Neubeurteilung einher ging auch die Überzeugung, dass der Durchschnittsverbraucher heute weniger gesetzlichen Schutzes bedarf, als ihn die strikten wettbewerbsrechtlichen Regeln, z.B. des aus dem Jahre 1909 stammenden UWG, bislang vorsehen. Damit war die Rechtfertigung für derart strenge Reglementierungen des - an sich freien - Wettbewerbes endgültig entfallen. Mit der Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung zum Juli 2001 trug der deutsche Gesetzgeber dem erstmals Rechnung. Im gleichen Jahr wurde vom Bundesjustizministerium (BMJ) eine Arbeitsgruppe "unlauterer Wettbewerb" eingesetzt, die sich fortan mit der Problematik einer Reform des Wettbewerbsrechts in Deutschland und Europa auseinandergesetzt hat. Mit Stand vom 23. Januar 2003 präsentierte das BMJ erstmals einen Referentenentwurf zur Neuregelung des UWG. Gegenüber diesem ersten Entwurf zeichnet sich der jetzt vorgelegte Regierungsentwurf durch ein noch höheres Maß an Deregulierung, z.B. auf dem Gebiet der Sonderverkäufe, aus. Der Regierungsentwurf greift der Entwicklung auf EU-Ebene vor, auf der sich die Verabschiedung einer Richtlinie über ein europäisches Lauterkeitsrecht abzeichnet. Die Bundesregierung bezweckt hiermit nach eigenen Angaben, die eigenen konzeptionellen Vorstellungen über eine Harmonisierung des Wettbewerbsrechts auf europäischer Ebene gegenüber Brüssel zu konkretisieren.
Im Einzelnen werden insbesondere die folgenden Änderungen vorgeschlagen:
Der neue § 1 UWG bestimmt den Schutzzweck des reformierten Gesetzes. Die ausdrückliche Aufnahme des Verbrauchers und der Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb in die Schutzzweckdefinition des UWG entspricht der Auffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Gegenüber dem traditionellen Verständnis des Gesetzes, nach dem der Sinn und Zweck des UWG ausschließlich im Schutz der Mitbewerber gesehen wurde, hat die jüngere Rechtsprechung vor dem Hintergrund des neuen Verbraucherverständnisses auch einen Funktionswandel im Wettbewerbsrecht anerkannt. Der Fokus des modernen Wettbewerbsrechts soll sich in Zukunft auch und nicht zuletzt auf den Verbraucher und das allgemeine Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb richten.
Die Einführung der neuen §§ 4 bis 7 UWG könnte den Umgang mit dem Wettbewerbsrecht erheblich erleichtern. Mit Einführung dieser Vorschriften würden erstmals Beispiele wettbewerbswidrigen Verhaltens in das geschriebene Recht aufgenommen. Die Neuerung dient damit auch weniger einer inhaltlichen Rechtsänderung. Die in §§ 4 - 7 UWG-Entwurf eingefügten (nur beispielhaft aufgezählten) Fallgruppen für unlautere Wettbewerbshandlungen entsprechen im wesentlichen der geltenden, durch die Rechtsprechung ausgeformten Rechtslage. Sinn der Neurordnung ist vielmehr die Schaffung von Transparenz (vgl. die Begründung des Entwurfs zu § 4). Bislang fehlt dem geschriebenen Recht jegliche Konkretisierung der Generalklauseln, nach denen unlauteres Handeln im Wettbewerb untersagt wird (vgl. §§ 1, 3 des geltenden UWG). Die Ausgestaltung der unbestimmten Rechtsbegriffe wie "Sittenwidrigkeit" oder "Irreführung" ist heute allein der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung überlassen. Diese Gesetzestechnik - die im anglo-amerikanischen Rechtskreis als "case law" bezeichnet wird - hat zwar den Vorzug, den Richtern das höchstmögliche Maß an Flexibilität bei der Beurteilung des Einzelfalls zu eröffnen. Hierfür muss jedoch ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit in Kauf genommen werden. Die zu einer Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Sachverhalte notwendige Rechtskenntnis erschließt sich schon in ihren Grundzügen nur den Experten, die von der unüberschaubaren Fülle an gerichtlichen Entscheidungen eingehende Kenntnis haben. Um diesbezüglich Erleichterung zu schaffen, definieren die neuen §§ 4 bis 7 UWG Beispiele unlauteren Wettbewerbs (§ 4), irreführender Werbung (§ 5), unzulässiger vergleichender Werbung (§ 6) und sog. "unzumutbaren Belästigungen" (§ 7). Letztere Vorschrift dient gleichzeitig der Umsetzung des Art. 13 der Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation der EU (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002). Entsprechend dieser Vorgabe wird nunmehr u.a. das Spamming per Fax oder Email ausdrücklich für wettbewerbswidrig erklärt.
Die wichtigste inhaltliche Neuerung des Entwurfs ist wohl in der ersatzlosen Streichung der bisherigen §§ 7 und 8 UWG über Sonder- un Räumungsverkäufe zu sehen. Entfallen soll mit dieser Änderung u.a das Schlussverkaufsprivileg, nach dem Preisreduzierungen des gesamten Warenbestandes nur im Rahmen der gesetzlich bestimmten Winter- und Sommerschlussverkäufe zulässig waren. Solche Restriktionen soll es zukünftig nicht mehr geben. Auch auf eine Reservierung des Begriffs "Schlussverkauf" auf die herkömmlichen Schlussverkaufsaktionen wurde verzichtet. Derartige Beschränkungen seien nicht mehr zeitgemäß. Fortan werde das Abhalten von Sonderverkäufen nur noch durch das allgemeine Verbot unlauterer Werbung eingeschränkt. Besondere Bedeutung wird in diesem Zusammenhang dem neuen § 5 Absatz 4 UWG zukommen. Hiernach soll es im Zweifel irreführend sein, mit einer Preisreduktion zu werben, wenn der bisherige Preis zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Es wäre damit z.B. unzulässig, mit einer 30 prozentigen Reduzierung zu werben, wenn der Ausgangspreis nicht für eine gewisse Zeit 30 % höher lag, als der Angebotspreis. Von der Streichung des § 7 UWG erfasst wäre auch eine weitere Beschränkung, nach der Jubiläumsverkäufe frühestens 25 Jahre nach Firmengründung zulässig sind (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 UWG). Auch Räumungsverkäufe, die bislang bei der IHK angemeldet werden müssen (§ 8 UWG) und die generell unzulässig sind, wenn der Veranstalter innerhalb von drei Jahren zuvor bereits einmal einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher Art durchgeführt hat, sollen fortan ohne spezifische Einschränkungen möglich sein. Selbstverständlich gilt auch für Räumungsverkäufe weiterhin das allgemeine Verbot irreführender Werbung. Auch fortan wird es daher im Zweifel unzulässig sein, einen Sonderverkauf als Räumungsverkauf zu deklarieren, ohne das Geschäft danach einzustellen. Mit der Liberalisierung der Sonderverkäufe wird jedoch hinlänglich Möglichkeit eröffnet, unter Verwendung eines zutreffenden Begriffes für die geplante Aktion, diese in gesetzeskonformer Weise durchzuführen.
Auf Rechtsfolgenebene ist zunächst beachtlich, dass die Bundesregierung Forderungen, in Zukunft auch individuelle Ansprüche des Verbrauchers gegen Wettbewerbsverstöße anzuerkennen, nicht gefolgt ist. Es soll damit auch zukünftig dabei bleiben, dass nur Mitbewerber und Verbraucherschutzinstitutionen gerichtlich gegen Verletzungen des Wettbewerbsrechts vorgehen können. In der Begründung zu § 8 des Entwurfs heißt es diebezüglich, dass die Zuerkennung individueller Ansprüche die Wirtschaft einem zu großen Prozessrisiko aussetzen würde, da dann die Möglichkeit einer unüberschaubaren Zahl von Einzelklagen wegen eines einzelnen Verstoßes geschaffen würde.
Eine gänzlich neue Rechtsfolge für Wettbewerbsverstöße würde durch Umsetzung des in § 10 des Entwurfes vorgeschlagenen Gewinnabschöpfungsanspruch eröffnet. "Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung die den Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt", heißt es in der Einleitung zur Begründung des Regierungsentwurfes. Wer unlauter im Wettbewerb handelt und dadurch auf Kosten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, soll zur Herausgabe des Gewinns in Anspruch genommen werden können. Einschränkende Voraussetzung soll allerdings sein, dass der Wettbewerbsverstoß vorsätzlich begangen wurde. Wird der Gewinn erfolgreich herausgefordert, haben die Gläubiger (also im Zweifel die Kläger in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung) den Gewinn nach Abzug ihrer Rechtsverfolgungskosten an den Bundeshaushalt herauszugeben. Hierdurch wird der Sanktionscharakter der Vorschrift unterstrichen.
Fazit:
Mit der Vorlage des UWG-Regierungswurfes konkretisieren sich längst überfällige Reformen im Bereich des Wettbewerbsrechts. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung sich die Arbeit gemacht hat, der Europäischen Rechtsentwicklung vorzugreifen und einen konkreten Vorschlag für ein modernes Unlauterkeitsrecht als Diskussionsgrundlage mit Modellcharakter zu unterbreiten.
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Open Forum Europe: Keine Vertreter der Open Source Community (12.05.2003)
Von: Dr. Till Jaeger
Nachdem eine Pressemeldung der Softwareindustrie zum Richtlinienentwurf zur Softwarepatentierung für Aufregung gesorgt hatte, weil dem Open Forum Europe als Mitunterzeichner eine Position pro Softwarepatente als Vertreter der Open Source Community zugeschrieben wurde, hat das Open Forum Europe jetzt ausdrücklich dementiert, für die Open Source Community zu sprechen. Bruce Perens hatte in einer öffentliche Stellungnahme kritisiert, dass das Open Forum Europe als "Open Source Vertreter" aufgetreten sei. Nur Organisationen wie die Free Software Foundation, die Open Source Initiative oder Software in the Public Interest dürften eine Vertretung der Open Source Community für sich in Anspruch nehmen. Zudem würde ein "legitimer" Open Source Vertreter nicht einmal daran denken, sich für Softwarepatente einzusetzen.
Tatsächlich enthält die Stellungnahme von verschiedenen Verbänden der Softwareindustrie keinen expliziten Hinweis darauf, für wen das Open Forum Europe spricht. Die Stellungnahme fordert eine Gestaltung der Richtlinie, die Open Source Software nicht negativ beeinträchtigt,wobei ein Monitoring der Kommission nach Erwägungsgrund 17 offenbar ausreichen soll. Möglicherweise haben Pressevertreter das Open Forum Europe fälschlich der Open Source Community zugerechnet.
Hintergrund:
Der Streit um die Vertretung der "Open Source Community" ist räpresentativ für zwei Problemfelder. Zunächst zeigt sich bei der Position des Open Forum Europe, einem Zusammenschluss der Softwareindustrie zur Förderung der Verbreitung von Open Source Software, dass die Interessen der herkömmlichen Softwareindustrie, die versucht, Geschäftsmodelle auf der Basis Freier Software zu etablieren, zunehmend von den Interessen der klassischen Open Source Community, die zumeist aus Einzelentwickler oder Privatpersonen besteht, die in freien Projekten mitarbeiten, abweichen. Gerade bei Themen wie Softwarepatente (vgl. dazu die Stellungnahme des ifrOSS) und Trusted Computing bestehen hier Differenzen, wobei allerdings auch die Vertreter der Softwareindustrie, die kleine und mittlere Unternehmen vertreten, Softwarepatenten überwiegend kritisch gegenüberstehen.
Ein anderer Aspekt betrifft das Problem, wer überhaupt zur "Open Source Community" zählt und wer ihr "legitimer Vertreter" sein kann. Da die unterschiedlichen Projekte sehr hetrogen sind und auch die Auffassung, was als Freie Software bzw. Open Source Software anzusehen ist, kann schwerlich eine Organisation für alle sprechen, die in die Entwicklung oder Verwertung von Freier Software involviert sind.
Hier werden sich unterschiedliche Interessenverbände organisatorisch noch klarer herausbilden müssen, so wie dies bei der FSF Europe der Fall ist, die ein Netz von assoziierten Organisationen knüpft. Für den Business-Bereich bildet der LIVE in Deutschland den stärksten Interessenverbund.
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Ein Vergleich von GPL und der Windows-XP-EULA (05.05.2003)
Von: RA Olaf Koglin
Der Open-Source-Dienstleister Cybersource hat im Mai 2002 mit einer Studie zu den Gesamtkosten der Nutzung von Linux und Windows im Server-Bereich auf sich aufmerksam gemacht. Heuer präsentierten die Australier "A Comparison of the GPL and the Microsoft EULA".
Hintergrund:
Von den verschiedenen End User License Agreements (EULA) von Microsoft wird diejenige für Windows XP mit der von Free Software Foundation entworfenen General Public License (GPL) verglichen. Die Lizenzen und die darunter lizenzierten Programme stehen symbolhaft für die verschiedenen Konzepte zur Entwicklung und Nutzung von Software: Auf der einen Seite die proprietäre Lizenzierung, die Microsoft praktiziert und bei dem Betriebssystem Windows XP um Restriktionen und Meldepflichten verschärft hat, die bislang gegenüber privaten Endnutzern unüblich waren; auf der anderen Seite das Konzept Freier Software, das die lizenzgebührenfreie Nutzung und Weiterentwickelt erlaubt.
Der 30-seitige Vergleich fasst im wesentlichen einzelne Abschnitte der Lizenztexte zusammen und analysiert den Inhalt. Dabei erfolgt ausdrücklich keine juristische Bewertung, sondern es wird nur wiedergegeben, was laut den - teilweise schwer verständlichen - Lizenztexten erlaubt oder ausgeschlossen sein soll. Dies ermöglicht einen Blick darauf, wie restriktiv oder freiheitlich die Lizenzen - ungeachtet der Wirksamkeit der einzelnen Klauseln - gedacht sind.
Hervorgehoben werden bei der XP-EULA die Beschränkung, im Rechner maximal zwei CPU´s zu berteiben, und die Pflicht zur Registrierung nach 30 Tagen und bei jeder Hardware-Änderung. Außerdem erlischt die Lizenz für die bisherige Version, sobald ein Upgrade aufgespielt wird - dies ist insbesondere dann problematisch, wenn dringend benötigte Software nur auf der alten Version lief.
Die verschieden starke Fokussierung von Rechtseinräumungen und Rechtsbeschränkungen hat der Autor, der auch CEO von Cybersource ist, durch die Berechnung prozentualer Anteile zu verdeutlichen versucht. Mit der Einräumung und Erweiterurung von Rechten des Lizenznehmers befassen sich bei der EULA 15%, während 85% des Lizenztextes die Nutzung und die Haftung einschränken bzw. ausschließen. Bei der GPL ist das Verhältnis hingegen 51% zu 49%. Freilich lässt sich aus Textumfang, den eine Gewährung oder Einschränkung von Rechten einnimmt, nicht auf den Umfang der Rechte schließen - zumal auch die GPL sämtliche Haftung ausschließt. Dennoch verdeutlichen diese Zahlen, mit welcher Akribie die EULA Gewährleistungs- und Haftungsansprüche jeglicher Art ausschließen will. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund interessant, dass die Hersteller proprietärer Software als Vorteil gegenüber Freier Software gerne hervorheben, dass im Falle eines Schadens nur bei proprietärer Software ein Anspruchsgegner greifbar sei (vgl. "Microsoft stellt Fragen zur GPL").
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Linus Torvalds: Digital Rights Management mit der GPL vereinbar (28.04.2003)
Von: Dr. Till Jaeger
Linus Torvalds, der Ursprungsentwickler des Linux-Kernels, hat in einem viel beachteten Beitrag zur Kernel-Mailingliste seine Auffassung zur Vereinbarkeit von DRM-Systemen mit Linux geäußert. Er hält DRM-Systeme mit der GPL vereinbar, solange der entsprechende Sourcecode freigegeben werde, wenn das DRM-System im Kernel implementiert ist. So sei etwa die Signatur des Linux-Kernels oder die Einfügung eines privaten Schlüssels zulässig.
Hintergrund:
Linus Torvalds hat ein heikles Thema angesprochen - wie ihm selbst bewusst war, da er selbst bekundete, seine "asbestos underwear" gegen die Flames angezogen zu haben - indem er auf die Vereinbarkeit von DRM-Systemen unter Linux verwies. Gerade in der Open Source-Community wird das Projekt des "Trusted Computing" sehr kritisch (vgl. http://www.stop1984.info/index2.php?text=tcpa_freie-software.txt) betrachtet. So wird befürchtet, dass durch TCPA (Trusted Computing Platform Alliance), wonach jegliche Software für die Verwendung auf entsprechend geschützter Hardware gesondert zertifiziert werden muss, die Entwicklung und Nutzung von Freier Software stark beeinträchtigt, wenn nicht unmöglich gemacht werden kann.
Inhaltlich ist die Aussage von Torvalds wohl korrekt: Die GPL macht keine Vorgaben hinsichtlich der Art der Verwendung der Software, solange die Verpflichtungen - insbesondere die Sourcecode-Bereitstellung - erfüllt werden. Die Open Source Definition betont diesen Aspekt in ihrer Ziffer 6 sogar ausdrücklich und auch in Free Software Definition ist die Freiheit des Nutzungszwecks verankert. Allerdings können DRM-Systeme in vielerlei Gestalt auftreten, so dass im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob das jeweilige System wirklich den Vorgaben der GPL entspricht.
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U.S.-Senat: Nachbesserung des DMCA gefordert (21.04.2003)
Von: Dr. Axel Metzger
Die rechtlichen Regeln für den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen ("Digital Rights Management") sollen in den USA geändert werden - und zwar zugunsten der Verbraucher.
In den U.S.-Senat wurde jetzt der Entwurf eines "Digital Consumer Right to Know Act" (S 692 IS) eingebracht. Nach dem Gesetzentwurf sollen technische Maßnahmen in angemessener Weise gekennzeichnet werden, die gesetzliche Befugnisse des Nutzers von urheberrechtlich geschützten Inhalten und insbesondere die Rechte des "fair use" einschränken.
Hintergrund:
Der Gesetzesvorschlag folgt damit dem Beispiel des deutschen Gesetzgebers. Dieser hat vor kurzem mit dem "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" eine entsprechende Änderung des Urheberrechts herbeigeführt. Nach dem neuen § 95d UrhG gilt nach deutschem Recht eine Kennzeichungspflicht für diejenigen Rechtsinhaber, die sich technischer Schutzsysteme bedienen. Diese Regelung geht, anders als die sonstigen neuen Regelungen zu den Fragen des Digital Rights Management, nicht auf die
EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft zurück. Dementsprechend sehen auch der
niederländische Regierungsentwurf sowie der
österreichische Entwurf
keine Kennzeichnungspflicht vor. Eine Aufnahme solcher Vorschriften wäre wünschenswert, bedenkt man, dass der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen in der Vergangenheit für den Verbraucher oftmals nicht erkennbar war.
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Urheberrechtsnovelle verabschiedet (14.04.2003)
Von: RA Olaf Koglin
Am 11.04.2003 hat der Deutsche Bundestag die unter verschiedenen Kompromissen zu Stande gekommenen Novellierungen zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft beschlossen . Das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software hat während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach Eingaben an das Bundesjustizministerium gemacht (siehe bei Gesetzgebung unter Urheberrecht in der Informationsgesellschaft) und war zuletzt bei der Expertenanhörung des Rechtsausschusses vertreten.
Hintergrund:
Im Gesetzgebungsverfahren und in der Öffentlichkeit erhielt die Gestaltung des § 52a UrhG eine besondere Aufmerksamkeit. Mit dieser Norm sollte Lehr- und Forchungseinrichtungen das Recht eingeräumt werden, Werke in bestimmtem Umfang im Intranet zur Verfügung zu stellen. Hiermit sollte kein grundsätzlich neues Recht geschaffen werden, sondern die bisherige Möglichkeit eines Lehrers, zum Beispiel für seine Klasse einen aktuellen Zeitungsartikel zwecks gemeinsamer Textanalyse zu kopieren, beibehalten werden.
Verschiedene Wirtschaftszweige mit der Zielgruppe Schüler - insbesondere die Musik- und Filmverwerter sowie die Schulbuchverlage - sahen hierin die Gefahr, dass die von ihnen herausgebenen Werke ihrer Urheber unter Berufung auf § 52a UrhG bundesweit kostenlos in Schul-Intranets herunterladbar sein könnten. Die vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels geförderte Kampagne www.52a.de warb mit Sätzen wie "Universitäten und Schulen müssen sparen. Darum dürfen sie in Zukunft Bücher und Zeitschriften klauen." um Verständnis für diese Position. Ein Rechtsanwalt des Börsenvereins wurde später von der Welt zitiert: "Wenn man etwas erreichen will, muss man schwarzmalen. Das weiß jeder." Die Schwarzmalerei führte dazu, dass Schulbücher von § 52a UrhG ausgenommen bleiben und Filme erst nach zwei Jahren verwendet werden dürfen. Während der Schwarzmalerei scheint sich die öffentliche Meinung zu § 52a UrhG gewandelt zu haben. Zunächst - vielleicht aus Unkenntnis darüber, dass die Urheber über Verwertungsgesellschaften finanziell für die Nutzung entlohnt werden sollten - kam von vielen Seiten großer Protest. So wetterte auch die Süddeutsche Zeitung im März 2003 noch über die "Zwangsegalisierung von oben" und mutmaßte, hinter dem Gesetz (das im wesentlichen eine Richtlinie umsetzt) "stecken die Grünen mit ihrer politischen Nähe zur Open-Sources-Bewegung". Zuletzt berichtete hingegen auch die nicht als Sprachrohr der Freien Software bekannte Zeitung Die Welt unter dem Titel Die bösen §§ 52a und 53 recht kritisch über die Kampagne des Börsenvereins.
Neben § 52a UrhG gibt es aber auch andere Regelungen: Die sog. Privatkopie bleibt auch bei digitalen Werken zulässig (§ 53 UrhG). Das Herstellenlassen dieser Kopie durch Dritte ist bei digitalen Werken aber nur zulässig, wenn es unentgeltlich geschieht. Richtlinienbedingt werden sog. technische Schutzmaßnahmen über ihre eigene Funktion hinaus auch rechtlich geschützt (§§ 95a ff. UrhG). Das Umgehen der Schutzmaßnahmen ist strafbar, wenn es nicht zum persönlichen Gebrauch des Werkes erfolgt (§ 108b UrhG). Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt, d.h. so bald wie möglich, in Kraft.
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ifrOSS legt Änderungsvorschläge zur Softpat-Richtlinie vor (07.04.2003)
Von: Dr. Axel Metzger
Das ifrOSS hat eine Eingabe an das Europäische Parlament zu den Vorschlägen aus Kommission, Rat und Rechtsausschuss für eine Richtlinie "über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen" vorgelegt. Die Eingabe beschränkt sich auf eine Kritik der in den gegenwärtigen Entwürfen vorgesehenen Einzelregelungen und schlägt im Rahmen des jetzt noch politisch Möglichen eine Reihe restriktiver Gesetzesformulierungen vor.
Zu den wichtigsten Vorschlägen im Einzelnen:
- Art. 3 "Gebiet der Technik": Entgegen des Vorschlags der Kommission sollte eine Positivdefinition der Frage aufgenommen werden, welche Softwareinnovationen einem Gebiet der Technik zugehören. Die Eingabe schlägt vor, nur solche computerimplementierte Erfindungen als technisch anzusehen, die entweder eine technische Lösung für ein technisches Problem substituieren oder eine neue erfinderische Betriebsweise der Hardware lehren.
- Art. 4 Abs. 3 "Voraussetzungen der Patentierbarkeit": Auch hier schlägt ifrOSS eine restriktivere Formulierung gegenüber dem Kommissionsvorschlag vor. Nach der von der Kommission vertretenen Gesamtbetrachtungslehre kann die Kombination nicht mehr schutzfähiger technischer Elemente (insb. weil nicht mehr neu) mit an sich vom Patentschutz ausgeschlossenen Erfindungen (insb. nicht technischen, aber neuen Inventionen) zur Bejahung von Patentschutz führen. Die Gesamtbetrachtungslehre wird zu Recht kritisiert, führt sie doch im Extremfall zur Anerkennung technischer Schutzrechte auf (weit) überwiegend nicht-technische Neuerungen. Die ifrOSS-Eingabe schlägt vor, keinen technischen Beitrag anzunehmen, wenn der Beitrag zum Stand der Technik überwiegend nicht-technische Aspekte umfasst.
- Art. 4 a "Ausnahmen von der Patentierbarkeit": Über den Vorschlag des Rates und des Rechtsausschuss des EP hinaus schlägt ifrOSS vor, auch Algorithmen ausdrücklich in den Ausnahmekatalog des Art. 4 a aufzunehmen.
- Art. 5 Abs. 2 "Form des Patentanspruchs": Entgegen den Vorschlägen des Rates spricht sich ifrOSS gegen die Patentfähigkeit von Computerprogrammprodukten aus. Andernfalls wäre die Ausschlussklausel für Computerprogramme "als solche" in Art. 52 EPÜ und § 1 PatG vollends inhaltsleer.
Hintergrund:
Am 20. Februar 2002 hat die Kommission den "Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen" vorgelegt. Maßgeblich für das weitere Verfahren ist nun Art. 251 des EG-Vertrages. Danach ist als nächster offizieller Schritt die Stellungnahme des Parlaments abzuwarten, bevor der Vorschlag dem Rat zugeleitet wird. Dem Vernehmen nach wird im Europäischen Parlament gegenwärtig um die Formulierungen gerungen. Bliebe es bei der Linie, die der Rechtsausschuss dem Parlament vorgeschlagen hat, so könnte die Verabschiedung der Richtlinie relativ rasch über die Bühne gehen, denn die Vorschläge von Rat und Rechtsausschuss unterscheiden sich nur in Einzelfragen.
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Aufsatz zu juristischen Risiken von Open Source Software (31.03.2003)
Von: RA Olaf Koglin
Thies Deike, der bereits kürzlich einen Aufsatz zu Open Source Software in der Fachzeitschrift "Computer und Recht" geschrieben hat, hat - nun zusammen mit Ulrich Wuermeling - einen weiteren Aufsatz verfasst. Unter der Überschrift "Open Source Software - Eine juristische Risikoanalyse" gehen die Autoren auf Unklarheiten bei der Auslegung der GPL und auf weitere Risiken ein. Andere Lizenzen als die GPL und die LPGL werden nicht in die Analyse einbezogen. Auch wird nicht verglichen, wie groß das entsprechende Risiko bei proprietärer Software ist.
Zur Veranschaulichung des Konfliktpotentials wird der Krayon-Fall angeführt, bei dem SuSe die Verbreitung des Programms Krayon vorab durch das LG München vom Inhaber der Marke Crayon untersagt wurde. Kurz darauf haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt, ohne dass SuSe Lizenzgebühren an Crayon zahlen musste. Fraglich ist wohl, ob dieses Beispiel ein besonderes Risiko von Open Source Software aufzeigt. Denn zum einen sind Markenrechtstreitigkeiten ein ständiges Risiko beim Vertrieb von Produkten. Zum anderen hat derselbe Rechtsanwalt, der die Interessen von Crayon vertreten hat, für die Inhaber der Marke explorer zahlreiche Unterlassungsverfügungen gegen proprietäre Programme, die den Bestandteil "explorer" im Namen führten, erwirkt. Nach den Angaben dieses Rechtsanwalts war sogar ein großer Hersteller proprietärer Computersoftware, der häufig als Gegenpol zu Linux angeführt wird, aufgrund seiner Datei-Explorer von diesem Risiko stark betroffen.
Den Schwerpunkt des Aufsatzes bildet die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "work based on the program" vorliegt und damit das Copyleft greift. Nicht nur durch diese Gewichtung erinnert die Risiko-Analyse an Microsofts FAQ zur GPL. Parallel ist auch das Herausstellen der Tatsache, "dass schon die Übernahme unbedeutender Teile des Programms die Geltung der GPL ... auslöst". Dass das Copyleft nicht an den Umfang der Bearbeitung oder des übernommenen Codes anknüpft, sondern nur die Verbreitung einer Bearbeitung voraussetzt, ist das Grundkonzept der GPL. Wer auch nur einen unbedeutenden Teil eines GPL-Programms nutzen möchte, muss dies unter den Bedingungen der GPL tun. Ebensowenig darf man proprietäre Software urheberrechtswidrig nutzen, auch wenn es sich nur um einen unbedeutenden Teil der Software handelt.
Angreifbar ist wohl die These, dass "die - bewusste oder unbewusste - Verwendung kleiner und unbedeutender Bestandteile von GPL-Software" das Copyleft nach sich ziehen könne. Falls tatsächlich völlig unbewusst GPL-Software verwendet wird, wird es auch an der Kenntnis der GPL und dem Willen, einen GPL-Softwarelizenzvertrag abzuschließen, fehlen. Folglich bestehen auch keine Verpflichtungen aus der GPL, sondern nur der verschuldensabhängige Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Erörtert wird auch die Ausdehung der GPL auf Arbeitsergebnisse, und zwar sowohl bei der Nutzung von freien Office-Produkten als auch bei der Nutzung von Compilern. Bei der Nutzung von Compilern und Libraries kommen die Autoren nach ausführlicher Analyse der GPL zu dem Schluss, dass letztendlich die technischen Eigenschaften maßgeblich seien dürften. Hierbei differenzieren sie jedoch nicht danach, ob statisch oder dynamisch gelinkt wird, sondern stellen auf eine "funktionelle Einbindung über Schnittstellen" ab.
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Europäisches Parlament berät über Richtlinie zur Softwarepatentierung (24.03.2003)
Von: Dr. Till Jaeger
Das Europäische Parlament berät derzeit im Ausschuss für Recht und Binnenmarkt über Änderungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (KOM(2002)92 - 2002/0047 (COD). Der Richtlinienentwurf wurde am 20. Februar 2002 dem Europäischen Parlament von der Kommission vorgelegt. Das Europäische Parlament hat daraufhin Arlene McCarthy als Berichterstatterin eingesetzt, um im Ausschuss für Recht und Binnenmarkt den Richtlinienvorschlag zu überarbeiten. Die Berichterstatterin hat nach eigenem Bekunden die Argumente der Wirtschaft sowie der "Open Source-Bewegung" sorgfältig geprüft.
Zu den bemerkenswertesten Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt, die vom Europäischen Parlament noch als eigene Position akzeptiert werden müssen, gehören die folgenden Punkte:
- Erwägungsgrund 12 soll dahingehend ergänzt werden, dass es für eine Patentierbarkeit nicht ausreichen soll, dass computerimplementierte Erfindungen per se zum Gebiet der Technik gehören. Es wird vielmehr ein (weiterer) technischer Beitrag zum Stand der Technik gefordert. Damit soll die Patentierbarkeit von Geschäftsmethoden und ähnlichen Verfahren ausgeschlossen werden, nur weil sie mittels Software umgesetzt werden. Allerdings sollen Erfindungen auch
nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden, nur weil sie die Nutzung eines Computerprogramms erfordern.
- Der neu eingefügte Erwägungsgrund 13a stellt klar, dass der erforderliche technische Beitrag nicht schon darin liegen kann, dass die neue Methode auf einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird. Damit soll eine Patentierbarkeit ausgeschlossen sein, wenn der neue Beitrag alleine keinen technischen Charakter hat.
- Der ebenfalls neue Erwägungsgrund 13b soll eine Umgehung des Grundsatzes, wonach nur neue Beiträge zur Technik patentierbar sein können, durch geschickte Formulierung der Patentansprüche verhindern.
- Erwägungsgrund 13b betont klar, dass Algorithmen (im mathematischen Sinne) von Natur aus nicht patentierbar sind. Eine Methode, die die Benutzung eines Algorithmus umfasst, könne aber unter der Voraussetzung patentierbar sein, dass die Methode zur
Lösung eines technischen Problems angewandt wird. Allerdings würde ein für eine derartige Methode gewährtes Patent kein Monopol auf den Algorithmus selbst verleihen. In einem neu eingefügten Art. 4a wird diese Schranke der Patentierbarkeit explizit ausformuliert.
- Es wird eine Änderung des Erwägungsgrundes 14 dahingehend vorgeschlagen, dass die "Richtlinie keine grundsätzliche Änderung bedeutet und den Status quo bei der Patentierbarkeit von computerimplementierten
Erfindungen nicht verändert." Allerdings heißt es in diesem Erwägungsgrund auch, dass "Tendenzen entgegengewirkt" werden solle, wonach Geschäftsmethoden als patentfähig erachtet werden. So formuliert, zielt das Europäische Parlament offenkundig nicht nur auf ein Mehr an Transparenz, sondern auch auf eine Beschränkung der extensiven Auslegungspraxis des Europäischen Patentamtes (EPA).
- Art. 3 des Richtlinienentwurfes, wonach "die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt", soll ersatzlos gestrichen werden, um zu vermeiden, dass der unklare Zweck dieser Vorschrift zu einer Ausweitung der Patentierbarkeit genutzt wird.
Hintergrund:
Die Patentierbarkeit von Software gehört zu den größten rechtlichen Problemfeldern, denen die Entwickler Freier Software ausgesetzt sind. Anders als beim Urheberrechtsschutz, der die konkrete Programmierung betrifft und damit kaum einmal zu einer ungewollten Verletzungshandlung führt, besteht beim Patentschutz, der ein technisches Verfahren oder Erzeugnis betrifft und unabhängig von der konkreten Umsetzung des jeweiligen Codes besteht, stets die Gefahr einer unbewussten Verletzungshandlung.
Zwar sind "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nach Art. 52 EPÜ bzw. § 1 PatG "als solche" nicht patentfähig, aber die extensive Auslegung der Patentämter und Gerichte in den letzten Jahren sowie das "Vorbild" der Patentierungspraxis in den USA haben zunehmend die Angst entstehen lassen,
dass eine freie Programmierung wegen zahlreicher patentierter Algorithmen und der damit verbundenen rechtlichen Risiken nicht mehr möglich sei. Zu dieser Angst hat die Rechtsunsicherheit darüber beigetragen, was als "Software als solche" anzusehen ist und wo die Grenzen der Patentierbarkeit liegen.
Damit ist der Ansatz des Richtlinienvorschlags zu begrüßen, für mehr Transparenz und Rechtssicherheit durch eine klare Beschreibung der Grenzen der Patentierbarkeit zu sorgen. Allerdings wurden auch Stimmen laut, die befürchten, dass durch den Richtlinienentwurf, wie er durch die Kommission vorgelegt wurde, "amerikanische Zustände" eingeführt werden sollen. Dem entsprechend wird die Entstehung der "Softpat"-Richtlinie durch den FFII und die Eurolinux-Initiative kritisch begleitet.
Sollte sich das Europäische Parlament die Vorschläge des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt zu eigen machen, würde der Inhalt der Richtlinie stärker als zuvor auf das Ziel Rechtsklarheit beschränkt. Weitergehende Fragen, etwa dazu, ob und in welchem Umfang Softwarepatente überhaupt innovationsfördernd sein können, ob abweichende Schutzfristen erforderlich sind oder Ausnahmen für den Bereich der Open Source Software, blieben damit außen vor und der weiteren Diskussion überlassen. Studien dazu haben das Intellectual Property Institute in London (Study "The Economic Impact of Patentability of Computer Programs") sowie das Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München zusammen mit dem Fraunhofer Institut für Systemtechnik und Innovationsforschung in Karlsruhe (Studie "Mikro- und makroökonomische Implikationen der Patentierbarkeit von Softwareinnovationen") vorgelegt.
Ein Kurzgutachten der Forschungsgruppe Internet Governance mit dem Titel "Sicherheit in der Informationstechnologie und Patentschutz für Software Produkte - Ein Widerspruch ?" wurde vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegeben und konkrete Empfehlungen zur Patentierungspolitik. Arlene McCarthy rät hier zu einer verstärkten Beobachtung der Auswirkungen von Softwarepatente auf kleine und mittlere Unternehmen.
Die Entscheidung über die Softpat-Richtlinie erfolgt im Mitentscheidungsverfahren nach Art. 251 EGV. Danach kann der Rat der Europäischen Union die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments nur insgesamt übernehmen. Geschieht dies nicht und akzeptiert das Europäische Parlament auch nicht den Gemeinsamen Standpunkt des Rates, wird ein Vermittlungsverfahren einberufen oder das Verfahren scheitert insgesamt. Bis zum Erlass der Richtlinie könnte es also noch zu zahlreichen Änderungen kommen, allerdings ähnelt der Vorentwurf des Rates bereits weitgehend dem Parlamentsentwurf.
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Hat IBM UNIX-Code unter die GPL gestellt? (17.03.2003)
Von: Dr. Axel Metzger
Die freie Software-Szene wird in den nächsten Monaten das Bezirksgericht in Salt Lake City im Auge behalten müssen. Das Gericht hat darüber zu befinden, ob IBM in gesetzeswidriger Weise "proprietären" UNIX-Code unter die GPL gestellt hat. Die Caldera Systems Inc., eine Tochter der SCO Group, hat diesen Vorwurf erhoben - verbunden mit einer Schadensersatzklage in Höhe von einer Milliarde U.S.-Dollar. Caldera ist als Distributor einer wenig erfolgreichen Linux-Distribution und als Mitglied des United-Linux-Konsortiums bekannt. Die Firma ist zugleich Inhaber der Rechte am ursprünglichen UNIX-Code, welche zunächst bei AT&T lagen und später über die Zwischenstation Novell an Caldera weiterübertragen wurden. Caldera wirft IBM vor, im Rahmen seines Linux-Engagements die Rechte Calderas an UNIX verletzt zu haben.
Hintergrund:
Die Entstehungsgeschichte des Betriebssystems GNU/Linux ist eng mit der proprietären Vermarktung von UNIX verbunden. Die Geschichte ist Legende: Als AT&T in den 80er Jahren damit begann, UNIX propietär zu vermarkten, begannen Richard Stallman und die Free Software Foundation ein neues Betriebssystem zu entwickeln, welches mit UNIX kompatibel sein sollte ohne selbst UNIX-Code zu enthalten. Hierher rührt der Name des GNU-Projekts, "GNU is not UNIX". Große IT-Anbieter wie IBM erwarben damals von AT&T die Rechte für einen proprietären Vertrieb von UNIX. Die IBM-Variante des leicht gewandelten Betriebssystems wird unter dem Namen AIX vertrieben.
SCO wirft IBM nun vor, Source Codes und Geschäftsgeheimnisse in wettbewerbswidriger Weise der freien Software-Szene zugänglich gemacht zu haben. Auch habe IBM Dritte zur Verletzung der Rechte von SCO ermutigt. Die Klage wird auf die Gründe (1) Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, (2) unlauterer Wettbewerb und (3) Vertragsbruch gestützt. Interessant ist, dass SCO seine Klage nicht mit einer Verletzung von Urheberrechten begründet. Hätte IBM tatsächlich UNIX-Code unter die GPL gestellt, so wäre eine Klage wegen der Verletzung von Urheberrechten der naheliegendste Klagegrund für SCO gewesen. Als einfacher Lizenznehmer hat IBM nicht die rechtliche Stellung, UNIX-Code "frei" zu geben. Vielleicht fehlen SCO die Beweise für eine direkte Übernahme von UNIX-Code.
Erste Kommentare
aus der freien Software-Szene missbilligen das Vorgehen von SCO. Seitens des
United-Linux-Konsortiums wurde bereits angekündigt, die Beziehungen zu Caldera neu zu bewerten.
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EU-Kommission schlägt "Durchsetzungsrichtlinie" vor (10.03.2003)
Von: Carsten Schulz
Die Entwicklung und Harmonisierung des europäischen Rechts des geistigen Eigentums bleibt weiter spannend. Während in Deutschland und zahlreichen anderen europäischen Mitgliedstaaten noch um die Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gerungen wird (vgl. dazu die Übersichten des Instituts für Urheber- und Medienrecht sowie des ifrOSS), steht neben der sog. "Softwarepatentrichtlinie" (vgl. dazu Nachricht der Woche vom 6.12.2002) ein weiteres wichtiges Vorhaben in Brüssel an:
Die Europäische Kommission legte Ende Januar 2003 den Vorschlag einer "Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" vor (Download PDF). Ziel des Entwurfs ist die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte; gleichzeitig soll ein besserer Informationsaustausch zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden.
Der Kommissionsvorschlag regelt einheitlich die Durchsetzung aller Rechte an geistigem Eigentum, die bisher innerhalb der EU harmonisiert wurden, und erfasst damit die Bereiche des Urheberrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes gleichermaßen.
Der von der Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf wird jetzt dem Parlament und dem Rat zugeleitet, die dann im sog. Mitbestimmungsverfahren darüber zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahren erarbeitet das Parlament zunächst eine Stellungnahme, in der Abänderungen vorgeschlagen werden können. Der Rat kann dann, wenn er diesen Abänderungen zustimmt, den Rechtsakt erlassen. Stimmt er nicht zu, hat er die Möglichkeit, einen gemeinsamen Standpunkt festzulegen und diesen dem Parlament zu übermitteln.
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass sich in den nächsten Monaten der Druck auf die Entscheidungsträger von Seiten der Lobbyverbände deutlich erhöhen wird. Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung kritisierten zahlreiche Verwerterverbände in einer gemeinsamen Presseerklärung den Kommissionsvorschlag - wie bereits vorher erwartet wurde - als nicht weitreichend und ehrgeizig genug.
Hintergrund:
Die Kommission geht davon aus, dass eine Harmonisierung der Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes unabdingbar sei. Ohne wirksame Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum würden Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Trotz der Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens ("Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights"; Download PDF; vgl. auch die Übersicht des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum) in allen Mitgliedstaaten weise die Rechtslage in der Gemeinschaft aber große Unterschiede auf, so dass die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum nicht überall in der Gemeinschaft dasselbe Schutzniveau vorfänden.
Der Kommissionsvorschlag geht dabei allerdings deutlich über die internationalen Standards des TRIPS-Übereinkommens hinaus (sog. "TRIPS-Plus"-Ansatz). Insoweit ist insbesondere hervorzuheben:
- Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen soll künftig die Befugnis eingeräumt werden, als Vertreter der Rechtsinhaber die Anwendung der geregelten Maßnahmen und Verfahren zu beantragen und die Rechte gerichtlich geltend zu machen, die sie satzungsgemäß wahrzunehmen haben. Organisationen eines anderen Mitgliedstaats müssen dabei unter denselben Bedingungen wie inländische Einrichtungen tätig werden können (Art. 5).
- Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die für die Sachentscheidung zuständigen Gerichte die Befugnis erhalten, die Herausgabe der in der Verfügungsgewalt der gegnerischen (beklagten) Partei befindlichen Beweismittel anzuordnen, die zur Begründung der Ansprüche bezeichnet wurden (Art. 7).
- Den zuständigen Gerichten soll einheitich die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen den vermeintlichen Verletzer eine einstweilige Verfügung zu erlassen, auch um eine (erst) drohende Verletzung geistigen Eigentums zu verhindern (Art. 10).
- In Fällen, in denen der Verletzer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung geistige Eigentumsrechte verletzt, steht dem Rechteinhaber ein Schadensersatzanspruch zu (Art. 17). Dieser beläuft sich je nach Antrag des Gläubigers wahlweise auf die doppelte Höhe der an sich zu zahlenden Lizenzgebühr oder auf die Höhe des durch die Rechtsverletzung tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns. Fakultativ können die Mitgliedsstaaten darüber hinaus vorsehen, dass ein vollständiger Gewinnabschöpfungsanspruch des Gläubigers besteht. Auch besteht die Möglichkeit, Ersatzansprüche für immaterielle Schäden zu gewähren.
Der pauschalierte Schadensersatz in doppelter Höhe der Lizenzgebühren soll nach Auffassung der Kommission dabei allein einen vollständigen Schadensausgleich ermöglichen, der von dem Rechteinhaber oft nur mit Mühe zu ermitteln sei; er sei nicht als Strafe gedacht, sondern als Aufwandsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage.
- Bei Gerichtsverfahren wegen Immaterialgüterrechtsverletzungen sollen die Gerichte die Befugnis erhalten, auf Antrag des Rechteinhabers und auf Kosten des Verletzers anzuordnen, dass das Urteil bekannt gemacht und ganz oder teilweise in den vom Rechteinhaber bestimmten Publikationen veröffentlicht wird (Art. 19).
- Über die besonderen Vorschriften hinaus, die im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie des "sui generis"-Schutzes von Datenbanken gelten, soll auch für den Bereich der gewerblichen Schutzrechte ein Rechtsschutz gegen Herstellung, Import, Vertrieb und Nutzung ungesetzlicher technischer Schutzvorrichtungen gewährt werden (Art. 21).
Über die inhaltlichen Regelungen des Kommissionsentwurfs hinaus erscheint dieser insbesondere auch deshalb durchaus interessant, da die Kommission durchaus deutliche Weichenstellungen für eine künftige Entwicklung des europäischen Rechts des geistigen Eigentums vornimmt:
- Erstens hebt die Kommission in der Begründung zum Richtlinienentwurf ausdrücklich hervor, dass es angesichts der bereits in der Vergangenheit durchgesetzten Vorhaben zur Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums "mehr und mehr den Anschein (habe), als müsse die Gemeinschaft in diesem Bereich vorrangig eingreifen, um den Erfolg des Binnenmarkts sicherzustellen." Berücksichtigt man die wichtigen Vorhaben, die noch ausstehen (insb. Softwarepatente), so wird man in der Tat den vorliegenden Entwurf als einen weiteren Schritt im Hinblick auf ein einheitliches europäisches Immaterialgüterrechtssystem betrachten können.
- Zweitens verfolgt die Kommission mit ihrem Vorschlag einen "horizontalen Regelungsansatz", wie er bereits aus Teil III des TRIPS-Übereinkommens bekannt ist. Er regelt einheitlich die Durchsetzung der Rechte an allen bisher harmonisierten Arten des geistigen Eigentums. Damit wachsen auf europäischer Ebene von der Rechtsfolgenseite her die Systeme des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes weiter zusammen, nachdem sich bereits auf der Seite der Schutzgewährung spätestens seit der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen eine Tendenz abzeichnete, die Begründung der urheberrechtlichen Schutzrechte verstärkt auch auf wirtschafts- und wettbewerbspolitische Zweckmäßigkeitserwägungen zu stützen.
Für den Bereich der Freien Software bietet der vorgelegte Kommissionsentwurf durchaus Anlass sich noch einmal verstärkt mit den Fragen der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte innerhalb dieses Entwicklungs- und Vermarktungsmodells auseinanderzusetzen. Hier versucht die Free Software Foundation Europe momentan durch die Bündelung von Rechten auf der Basis einer sog. "Treuhänderischen Lizenzvereinbarung" ("Fiduciary License Agreement", Download PDF); dazu auch Nachricht der Woche vom 10.02.2003) die Rechte der einzelnen Urheber zu Bündeln, um zentrale Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte zu gewährleisten. Dennoch bleiben zur Zeit noch viele Fragen offen. Hervorzuheben sind dabei unter anderem folgende Problemfelder:
- Während im Hinblick auf Unterlassungsklagen wohl davon ausgegangen werden kann (was allerdings streitig ist), dass jeder einzelne Rechteinhaber die Unterlassung der Rechtsverletzung gerichtlich durchsetzen kann, auch wenn er nicht alle (weiteren) Rechteinhaber vollständig benennen kann, kommt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen allenfalls dann in Betracht, wenn alle Rechteinhaber vollständig benannt werden können. Denn Leistung kann grundsätzlich nur an alle gefordert werden. Die Feststellung aller Berechtigten ist aber gerade bei größeren oder älteren Projekten praktisch kaum durchführbar.
- Selbst wenn es gelingt, Schadensersatzansprüche gerichtlich gelten zu machen, stellt sich die Frage, welcher "Schaden" überhaupt entstanden ist. Die üblichen Lizenzkosten sind ebenso wie der entgangene Gewinn jedenfalls kaum geeignete Berechnungsgrundlagen, ist es doch Kernbestandteil Freier Softwarelizenzen, dass die Lizenzierung gerade kostenlos erfolgt. In Betracht kommen daher wohl allein Gewinnabschöpfungsansprüche (vgl. z.B. § 97 I 2 UrhG), d.h. Regelungen, die bestimmen, dass dem Rechteinhaber alle Gewinne zufallen, die der Verletzer aus der betreffenden Rechtsverletzung erzielt hat. Insoweit sieht der Kommissionsvorschlag vor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und inwieweit derartige Regelungen getroffen werden (Art. 17 II).
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Dissertation zu Open Source Software erschienen (03.03.2003)
Von: Dr. Till Jaeger