ifrOSS-Nachrichtenarchiv: 1. Halbjahr 2002

 

Freie und nicht-freie Lizenzen (01.07.2002)
Von:
Carsten Schulz

Die Free Software Foundation (FSF) hat mit der AT&T Public License eine weitere Softwarelizenz in die Liste der Nicht-freien Lizenzen aufgenommen.

Hintergrund:

Freie Software liegt vor, wenn dem Nutzer der Software bestimmte Freiheiten eingeräumt werden: Die Freiheit zur Nutzung der Software für jegliche Zwecke, die Freiheit zur Bearbeitung der Software, die Freiheit zur Weiterverbreitung der unveränderten Software und die Freiheit zur Weiterverbreitung bearbeiteter Versionen.
Da Veränderungen am Programm nur begrenzt möglich sind, solange das Programm lediglich im Objektcode vorliegt, setzt eine wirkungsvolle Freiheit zum Verändern der Software dabei immer auch den Zugang zum Quellcode voraus.
Die Absicherung der umfassenden Verwendungsmöglichkeiten freier Software soll durch eine bestimmte Gestaltung der Softwarelizenzen sichergestellt werden. Freie Software gründet damit nicht auf einer freiwilligen Einhaltung bestimmter Verhaltenskodizes, im Mittelpunkt steht vielmehr die rechtliche Absicherung der unterschiedlichen Nutzerfreiheiten und -pflichten. Die in der Praxis bedeutendste freie Softwarelizenz stellt dabei die zunächst überwiegend im GNU-Projekt verwendete General Public License (GPL) dar. Sie wurde in der Version 1.0 im Jahr 1989 erstmalig verwendet.

Mit dem Erfolg freier Software haben auch große Softwarehersteller vermehrt den Versuch gestartet, die Nutzer durch Gewährung weitergehender Rechte enger in die Softwareentwicklung einzubinden; eine vollständige Freigabe der Software erfolgte in diesen Fällen allerdings vielfach nicht. Mit dieser (vielfach begrüßenswerten) Entwicklung stieg zugleich auch der Bedarf, das Konzept der freien Softwarevermarktung und -entwicklung abzugrenzen von anderen Formen der Softwareüberlassung unter weitgehender Gestattung der Weitergabe sowie anderen Formen der Quellcodeüberlassung. Denn: Der Entwickler freier Software muss wissen, welche Softwarelizenzen miteinander "kompatibel" sind, d.h. welchen Code er miteinander "vermischen" darf.
Diesem Zweck dient die Liste der FSF, die nach GPL-kompatiblen, GPL-inkompatiblen und nicht-freien Lizenzen unterscheidet.




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Das Aussterben der Filesharing-Systeme (24.06.2002)
von Till Kreutzer

Nach und nach verschwinden sie alle, die beliebten Tauschbörsen. Napster, mp3.com, Aimster, Morpheus, Audiogalaxy; bald auch Kazaa?! Einst als "killer applications" mit ungeahnten Möglichkeiten gefeiert, Millionen von Nutzern innerhalb weniger Monate gewonnen, dann angeprangert, als Tummelplatz für "Entertainment-Piraten" verschrien und mit juristischen Mitteln vernichtet. Die etwa dreijährige Geschichte der Filesharing- oder Peer-to-Peer-Systeme ist bewegt und von Extremen geprägt. Die Erfolgsquote ist beispiellos, Filesharing hat in der kurzen Zeit seiner Existenz so ziemlich alle Rekorde gebrochen. Die Software mit der höchsten Nutzerwachstumsrate aller Zeiten war Napster im Jahr 2000: 345 % Userzuwachs in weniger als einem halben Jahr ermittelten die Marktforscher.
Die Angaben über die Nutzerzahlen schwankten: in den Höchstzeiten sollen zwischen 30 und 60 Millionen Menschen in aller Welt das System zum Tauschen von Musikstücken benutzt haben.
Das Erfolgsrezept zu beschreiben ist nicht so einfach, wie man denken sollte. Es changiert im Lichte der eigenen Ausgangsposition. Die meisten Vertreter der Musik- und Filmindustrie führen den Erfolg allein darauf zurück, dass man dort umsonst bekommt, was man sonst bezahlen müsste. Die Nutzer der Systeme streiten das sicher nicht vollends ab, haben aber auch andere Argumente parat. Die Vorzüge solcher Systeme gegenüber dem herkömmlichen Musikkauf sind nicht Wenige: statt ganzer CDs kann man sich dort von anderen Nutzern einzelne Titel herunterladen. Man kann sich die neue Madonna-Scheibe ausgiebig anhören, bevor man sie kauft. Vor allem aber trifft man in den Systemen so viele Gleichgesinnte, dass man dort Sachen findet, die man sonst gar nicht (mehr) bekommen könnte.
Auch das Potential und die Wirkungen der Tauschbörsen werden denkbar unterschiedlich bewertet. Dies beginnt bei den Musikern und Komponisten: die einen meinen, Filesharing sei der Untergang der kommerziellen Musik; Vergütungen würden versanden, die man sich durch seine kreative Arbeit verdient habe. Die anderen heißen die riesigen Foren als neue Art von Präsentations- und Distributionsplattformen willkommen und speisen ihre neuen Titel freiwillig ein.
Über die Auswirkungen stritten sich auch die Marktforscher in einer unüberschaubaren Zahl von Studien: die einen wollen erkannt haben, dass die Milliardenverluste der Musik- und Filmindustrie zu einem Gutteil auf das ungehemmte Tauschen zurückzuführen seien. Wer bei Kazaa einen Titel herunterlade, kaufe eben nicht mehr. Ganz logisch oder?! Nicht so die Experten, die genau das Gegenteil behaupten: die Nutzer von Filesharing-Systemen kauften danach mehr Tonträger, sie holten sich peer-to-peer nur Anreize. Die (zweifellos existenten) Umsatzeinbrüche seien dagegen Folge des allgemeinen Wirtschaftsabschwungs und der steigenden Beliebtheit von Handys und Videospielen, die bei den Jugendlichen gegen die Musik konkurrieren. Die Wahrheit liegt sicherlich irgendwo dazwischen.
Diese Kontroversen allein führen indes nicht zu den für das Filesharing-Lager verheerenden Folgen. Das Recht ist es vielmehr, dass es der Entertainment-Industrie ermöglicht, die Hersteller von Filesharing-Software, die Betreiber von Servern oder ganzer Systeme zum Aufgeben zu zwingen.

Hintergrund:

Der Anfang vom Ende war die Einleitung des großen Verfahrens der amerikanischen Musikindustrie gegen Napster. Innerhalb von einem Jahr war die prosperierende Tauschbörse von einem Massenphänomen zu einer Inhaltswüste "zusammengeklagt" worden. Mittlerweile ist das System, hinter dem eine der wohl wegweisensten Innovationen der modernen Informationstechnologie steckt, in das Alleineigentum von Bertelsmann Übergegangen und seit einem Jahr offline. Ursache für diese rasante Talfahrt war besagter Rechtsstreit, der danach als Musterprozess für etliche weitere juristische Vorgehen der Musik- und Filmindustrie diente. Amerikanische Richter attestierten Napster eine Verantwortlichkeit für das nach deren Ansicht rechtswidrige Tun der Nutzer. Man verbot zwar nicht die Technik an sich ("denn diese kann auch zu nicht-rechtswidrigen Zwecken genutzt werden"), gab aber Napster so strenge Auflagen auf, dass in dem System, wo einst jeder bekam, was er suchte, nur noch Fehler- und "not found"-Meldungen zu finden waren.
Wie die Napster-Nutzer reagierten braucht wohl nicht näher verdeutlicht zu werden. Das Pendant war schnell gefunden. Filesharing war damit bei Napster tot. Mit dem Urteil in der Tasche wurden in der Folgezeit auch die anderen Systeme mit Klagen überhäuft. Nicht selten streckten die Bedrängten aus finanzieller Not bereits so frühzeitig die Waffen, dass es zu weiteren gerichtlichen Entscheidungen gar nicht mehr kam. Dabei sind auch aus Sicht des amerikanischen Rechts bis heute allerhand Fragen offen, die im Napster-Prozess nicht behandelt wurden.
So war Napster eine zentrale Tauschbörse, die vollständig, also von der Entwicklung des Protokolls über die Clientsoftware bis zum Betrieb der benötigten Index-Server, von nur einer einzigen Gesellschaft (der Napster Inc.) betrieben wurde. Dagegen ist beispielweise Gnutella ein System, das vollständig dezentral abläuft. Nur die Clientsoftware, von der viele verschiedene Fassungen existieren, die zum Teil in Open-Source-Communities entstanden sind, ist nötig, um teilzunehmen. Keine Server, keine zentral gesicherten Daten, sondern nur ein durch das Protokoll hergestellter Verbund aus einigen Millionen "Einzeltätern".
Wenn man mal davon ausgeht, dass auch das Tauschen der Gnutella-Nutzer rechtswidrig ist: Kann man dann auch den Open-Source-Entwickler, der am Protokoll mitgewirkt hat, verklagen? Vor allem nach deutschem Recht sind all diese Fragen bislang ungeklärt. Ein Gerichtsurteil zu Filesharing existiert nicht, die Rechtswissenschaftler sind sich uneinig (siehe die Nachweise in der Dokumentation unter http://www.hgb-leipzig.de/~vgrass/semi-napster/symp.html).
Klar ist dennoch eins: ganz gleich, was die Juristen meinen, die Distribution von geschützten Inhalten wird in Zukunft andere Wege als über CDs oder DVDs gehen. Mit oder ohne die kommerziellen Online-Angebote der Musikindustrie. Chuck D, Frontmann der Hip Hop Band "Public Enemy" hat Filesharing einst mit einer Krake verglichen. Schlägt man einen Arm ab, wachsen zwei neue nach. Ein bedenkenswerter Faktor. Bedenkenswert vor allem, da dies die Frage aufwirft, was die Industrie mangels Möglichkeit einer absoluten Kontrolle des Online-Bereichs gegen unautorisierte Angebote in Filesharing-Netzen unternehmen kann. Begriffe wie "Mehrwert", "Preissenkung" und "Akzeptanzgewinnung" werden bei diesen Überlegungen wohl eine Rolle spielen müssen.
Ein Aussterben der Online-Verbreitung von Musik, Film und Bild ist dagegen wohl für Niemanden erstrebenswert. Wenn man annehmen kann, dass die Nachfrage das Angebot bestimmt, haben Filesharing-Systeme wie Napster und Morpheus gezeigt, wohin die Reise gehen muss. Es bleibt spannend zu sehen, wie die Konzerne hierauf reagieren. Bisherige Ansätze, die Grundidee zu kommerzialisieren (vergleiche Musicnet oder Pressplay), scheinen jedenfalls gescheitert. Sollte es wirklich keine Möglichkeit geben, Filesharing attraktiv und gleichzeitig rentabel zu gestalten?




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Kooperationsvertrag zwischen IBM und BMI (17.06.2002)
von Carsten Schulz

IBM und das Bundesinnenministrium (BMI) haben Anfang Juni einen Vertrag über die Förderung und den Einsatz von Open Source Produkten in der öffentlichen Verwaltung abgeschlossen. Der zwischen IBM und dem BMI geschlossene Kooperationsvertrag sieht vor, dass die öffentlichen Verwaltungseinrichtungen in Deutschland zu Sonderkonditionen IBM Hard- und Software, die auf offenen Standards basiert beziehungsweise mit Freier Software kompatibel ist, erwerben können.

Hintergrund:
Die Kooperation zwischen Bundesinnenministerium und IBM ermöglicht es Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, zu besonderen Konditionen IBM Hard- und Software zu erwerben sowie Dienstleistungen der IBM in Anspruch zu nehmen. Ein zugleich vereinbartes strategisches Kooperationsmanagement soll darüber hinaus dazu beitragen, innovative IT-Lösungen auf Basis offener Standards für die Bundesverwaltung zu entwickeln.
Strategische Ziele des BMI für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages sind dabei vor allem die Erhöhung der IT-Sicherheit durch die Vermeidung von Monokulturen, die Verringerung von Abhängigkeiten von einzelnen Softwareanbietern sowie finanzielle Einsparungen beim Kauf der Software und bei den laufenden Kosten.
Der Kooperationsvertrag zeigt erneut deutlich, dass Open Source Software bzw. Freie Software und insbesondere das freie Betriebssystem GNU/LINUX in den vergangenen Jahren verstärkt auch für ein unternehmerisches Engagement interessant geworden sind. Insbesondere im Serverbereich wird Freie Software verstärkt von den Hardwareherstellern neben "proprietären" Systemen angeboten, um Alternativen zu schaffen und bestehende Kundenwünsche befriedigen zu können. Zugleich entwickelt sich zunehmend ein breit gefächerter Dienstleistungsmarkt "rund um Freie Software". Dass dabei gerade auch etablierte Unternehmen der IT-Industrie eine wichtige Rolle spielen, zeigte sich zuletzt deutlich in einer - im Frühjahr dieses Jahres veröffentlichten - Studie der D.H Brown Associates, Inc., die das Engagement der führenden Hardware-Supplier und IT-Dienstleister IBM, Compaq, Dell, HP und Sun im Bereich LINUX untersuchte.




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UnitedLinux (10.06.2002)
von Carsten Schulz

Die vier LINUX-Distributoren Caldera, Conectiva, SuSE und Turbolinux haben Ende Mai angekündigt, gemeinsam „UnitedLinux“ auf den Markt zu bringen. „UnitedLinux“ stellt ein einheitliches Kern-Linux-Betriebssystem dar, das speziell für den Einsatz im unternehmerischen Bereich gedacht ist.
Bereits im 2. Quartal dieses Jahres soll eine Alpha-Version zur Verfügung stehen; im 3. Quartal ist dann die Veröffentlichung einer Beta-Version geplant. Zum Ende des Jahres sollen die fertigen Produkte unter den jeweiligen Markennamen der Firmen erscheinen.
Die Mehrheit der System- und Software-Unternehmen, einschliesslich AMD, Borland, Computer Associates, Fujitsu Siemens, Fujitsu Japan, Hewlett-Packard, IBM, Intel, NEC, Progress Software und SAP unterstützen die Entwicklung einer solchen standardisierten Linux-Plattform.

Hintergrund:
UnitedLinux ist eine auf internationalen Standards basierende, weltweit erhältliche Linux-Lösung für Unternehmenskunden. Es soll professionellen Anwendern die Möglichkeit bieten, sich künftig auf eine einzige, hochwertige Unternehmenslösung unter Linux zu fokussieren. Die Standardisierung der Linux-Betriebssystemumgebung soll es dabei vor allem den unabhängigen Hard- und Softwareherstellern ermöglichen, auf einfache Weise die Kompatibilität für ihre Kunden sicher zu stellen, ohne dass zuvor eine Zertifizierung für unterschiedliche Linux-Distributionen zu erfolgen hat. Darüber hinaus soll vor allem eine schnellere und effizientere Entwicklung von Anwendungssoftware für das standardisierte Linux- Betriebssystem ermöglicht werden.
Der Ankündigung der Partnerunternehmen zur Schaffung eines einheitlichen Standards unter der Bezeichnung UnitedLinux vorausgegangen waren Spekulationen über eine beabsichtigte Einführung von Einzelplatzlizenzen. Dies hatte zu heftigen Reaktionen des FSF-Vorsitzenden Stallman geführt. Die Verbreitung von Linux-Distributionen unter Einzelplatzlizenzen stelle eine Praxis dar, die der Philosophie Freier Software grundsätzlich entgegenstehe. Indes wurde mittlerweile von SUSE US-Direktor Holger Dyroff hervorgehoben, dass ein solcher Wechsel in der Lizenzierungspraxis mit der Schaffung von UnitedLinux nicht geplant sei. Zumindest SUSE plane keine Einzelplatzlizenzen.
Die Veröffentlichung von Linux-Distributionen unter Einzelplatzlizenzen stellt in der Tat ein Problem dar, das deutlich zeigt, dass die durch die Open Source Lizenzen erstrebte „Freiheit“ der Software in bestimmten Fällen nur beschränkt mit lizenzrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden kann. Zwar gestatteten zahlreiche Open Source Lizenzen die Weiterverbreitung der Software nur unter Bedingung, dass diese unter derselben Lizenz erfolgt (sog. Copyleft). Die Lizenzen entfalten jedoch keine Wirkung für die Software von Drittherstellern. Dies wurde auch in der Vergangenheit bereits vereinzelt für den Versuch genutzt, die freie Verbreitung von Open Source Software durch die Hintertür zu beschränken.
Der „wunde Punkt“ ist dabei folgender: Zahlreiche Distributionen bestehen nicht ausschließlich aus freien Softwareprogrammen, sondern enthalten eine Reihe proprietärer Zusatzprodukte. Indem die Weitergabe dieser Programme durch den Hersteller der Distribution verboten wird, kann jedenfalls nicht mehr die erworbene Distribution als Ganzes frei kopiert und weitergegeben werden, sodass sich auf diesem Wege eine „Einzelplatzlizenz“ auch für die Freie Software durchsetzen lässt.




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Initiativen zur Rettung der Privatkopie gegründet (03.06.2002)
von Till Kreutzer

Aufgrund der Bestrebungen des deutschen Gesetzgebers, die Privatkopieschranke bei der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie zugunsten der Interessen der Rechtsinhaber erheblich zu beschneiden, wurden mittlerweile zwei Initiativen gegründet, die sich der Rettung der Privatkopieschranke verschrieben haben. 
Unter http://www.privatkopie.net/index.php setzen sich verschiedene Verbände und Interessengemeinschaften für die Freiheit der Vervielfältigung zu privaten und sonstigen eigenen Zwecken ein, um die Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der Privatsphäre und andere durch den Urheberrechtsschutz berührte Gebiete kollektiver Interessen zu schützen. Beteiligt sind an dieser Aktion neben dem ifrOSS, u.a. mikro.org, der Chaos Computer Club, der FITUG e.V. und der Bundesverband Grüne Jugend. Zur Unterstützung der Initiative wird aufgerufen, einen offenen Brief an den Bundeskanzler und die Bundesjustizministerin zu unterzeichnen. Bis heute (2. Juni 2002) wurden bereits 16098 Unterschriften gesammelt.
Unter http://www.privatkopieren.de/ skandieren die drei großen Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst den Slogan "Ja zur privaten Kopie". Der freie Zugang zu Informationen sei ein Grundrecht. Hierzu gehöre auch die Freiheit, Texte, Töne und Bilder für den privaten Gebrauch zu vervielfältigen. Da sich das System der Erlaubnisfreiheit der Privatkopie und deren Vergütung in Form der Urheberrechtsabgaben bewährt habe, sei dies gegenüber der Bestrebungen, jeden Nutzungsvorgang technisch kontrollieren zu wollen (wie es v.a. der Industrieverband BITKOM fordert) vorzugswürdig.

Hintergrund:
Im am 28. März 2002 vorgelegten Referentenentwurf für eine Reform des deutschen Urheberrechts (http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ent/RefEntw_Infoges_18_3_02.pdf) wird ein Schutz gegen die Umgehung von ?technischen Maßnahmen? vorgesehen. Dieser Schutz soll die Rechtsinhaber vor dem unkontrollierbaren Kopierverhalten der Nutzer bewahren. Zukünftig soll es danach zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben, den Kopierschutz oder ein Zugangskontrollsystem bei Musik, Film oder anderen geschützten Inhalten zu umgehen. Im Zuge des Diskurses um die Veröffentlichung des Referentenentwurfs wurde u.a. durch das ifrOSS (http://www.ifross.de/ifross_html/art22.pdf) und das Bundesverbraucherschutzministerium (http://www.urheberrecht.org/news/?id=652&w=&p=5) gefordert, die Rechtsinhaber zu verpflichten, Kopien zu privaten oder wissenschaftlichen Zwecken zu ermöglichen, wenn technische Maßnahmen angewendet werden. Dahinter steht, dass es bei einem uneingeschränkten Schutz von Kopierschutzsystemen nicht mehr möglich sein wird, Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anzufertigen, wenn die Entertainmentindustrie dies verhindern will. Dies kann aus Sicht der Drittinteressen, die das Urheberrecht berücksichtigen soll, nicht hinnehmbar sein. Dies wäre indes die Folge, wenn der Referentenentwurf geltendes Recht würde. 
Das ifrOSS spricht sich eindringlich dafür aus, die genannten Initiativen zu unterstützen, um so dem erheblichen Druck der Wirtschaftslobby bei der Gesetzesreform etwas entgegensetzen zu können.



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Star Office künftig unter verschiedenen Lizenzen erhältlich (27.05.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Sun hat nunmehr die Details seiner Lizenzpolitik im Hinblick auf Star Office 6.0 bekannt gegeben. Das von Sun direkt vertriebene Paket Star Office 6.0 wird gegen Zahlung eines zweistelligen Euro-Betrages an Einzelkunden abgegeben. Zugleich ist der Quelltext des Programmpakets nahezu vollständig weiterhin auf der Grundlage freier Lizenzen als OpenOffice 1.0 erhältlich, abzüglich der Komponenten, deren Nutzung Sun seinerseits nur auf der Grundlage proprietärer Lizenzen gestattet ist. OpenOffice wird wahlweise auf der Grundlage der GPL und LGPL sowie auf Grundlage der "Sun Industry Standards Source License" (SISSL) Version 1.1 angeboten.

Hintergrund:
Sun ist erst im Sommer 1999 in den Besitz der Rechte an Star Office gekommen. Version 5.2 wurde im Juni 2000 veröffentlicht, schon bald darauf kursierten Gerüchte, der Code des Programms werde unter einer Open Source Lizenz frei gegeben. Im Oktober 2000 erfolgte schließlich die Freigabe einer Vorversion von Star Office 6.0. Am 95%-igen Marktanteil des Konkurrenzprodukts MS Office konnte auch diese Maßnahme bisher nichts ändern.
Die Lizenzpolitik von Sun im Hinblick auf Star Office ähnelt stark dem Modellfall Netscape/Mozilla. Bei der Freigabe des Codes von Netscape stellten sich 1998 ganz ähnliche Probleme wie nunmehr offenbar bei Star Office: Netscape selbst hielt nicht die Urheberrechte an allen verwandten Komponenten, so dass letztlich nur ein Teil des Codes im Rahmen des Mozilla-Projektes frei gegeben werden konnte.
Vor diesem Hintergrund überrascht es wenig, dass die SISSL eine gekürzte Version der "Mozilla Public License" darstellt.
Neben der SISSL wird der OpenOffice-Code aber wie bereits zuvor auch nach Maßgabe der GNU GPL und LGPL erhältlich bleiben.



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Schutzfähigkeit der Marke "Windows" - Update (20.05.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

In einer Entscheidung (Urteil im PDF-Format, 355 KB) vom 13. Mai 2002 hat der United States District Court in the Western District of Washington seine Rechtsansicht aufrecht erhalten, wonach "Windows" als generischer Begriff dem Markenschutz - jedenfalls für Betriebssysteme - nicht zugänglich ist. Das Gericht lehnte damit Microsofts Antrag auf erneute Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz ab. Allerdings steht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch aus.
Zur Begründung führte Bezirksrichter John Coughenour aus, dass "Windows" für Betriebssysteme einen beschreibenden Charakter habe und daher nicht schutzfähig sei. Dabei hielt er Microsoft vor, dass "windowing" and "window manager" selbst in beschreibender Form verwendet worden sei.
Auch nach deutschem Markenrecht sind solche Begriffe nicht schutzfähig, die Merkmale oder Beschaffenheit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnen und deshalb freihaltebedürftig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dennoch ist fraglich, ob "Windows" auch in Deutschland Merkmale eines Betriebssystems beschreibt - dafür müsste es sich um ein besonders geläufiges Wort einer Fremdsprache sein und mit dem entsprechenden deutschen Begriff "Fenster" austauschbar sein.

Hintergrund:
Zum Hintergrund des Rechtsstreits um den Namen "Lindows" siehe die Nachricht der Woche vom 02.04.2002.



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"Beweis erbracht :-)": Microsoft ist besser als Open Source (13.05.2002)
Von:
Carsten Schulz

Microsoft Produkte sind Freier Software nicht nur hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, sondern auch in Bezug auf Sicherheit, Benutzerfreundlichkeit, Skalierbarkeit und Administrationsaufwand deutlich überlegen.
Zahlreiche Dokumente die dieses "belegen", finden sich jedenfalls auf der Seite "Open Source Software - Pro und Contra", ein Angebot aus dem Partnerbereich des U.S.-Softwareherstellers Microsoft. Mit der Seite möchte das Unternehmen seinen Händlern (Zitat:) "Hintergrundberichte, Meinungen, Artikel, Studien usw. zur Verfügung (stellen), die Ihnen die Argumentation für Microsoft-Produkte gegenüber Ihren Kunden erleichtern werden."
Neben allerlei altbekanntem, etwa der deutschen Übersetzung des Informationsblattes "Linux im Handel & im Hotel- und Gaststättengewerbe" (englische Überarbeitung vom April 2001) finden sich auch einige Neuheiten, etwa eine Studie der TÜV Informationstechnik GmbH (TÜViT) zum Einsatz von Windows 2000 und Linux als Netzwerkbetriebssysteme und eine Stellungnahme von Microsoft zum Vergleich der Lösungsansätze von Windows und Open-Source-Software. Das schöne ist (Zitat:): "Diese Übersicht wird in regelmäßigen Abständen mit aktuellen Inhalten erweitert."



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Gerichtsverfahren zum Einsatz von DVD-Kopiersoftware (06.05.2002)
Von:
Carsten Schulz

Der U.S.-Softwarevertrieb "321Studios" hat vor dem United States District Court, Northern District of California, San Francisco Division, am 23. April Klage gegen neun führende Filmhersteller (u.a. Metro-Goldwyn-Mayer, Columbia, Time Warner, Disney) erhoben, mit dem Antrag, festzustellen, dass der Vertrieb der Software "DVD Copy Plus"
1. geschützt wird durch den ersten Verfassungszusatz,
2. nicht den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) verletzt,
3. keine Verletzung anderer urheberrechtlicher Vorschriften darstellt,
4. nicht zu einer Haftung von "321Studios" wegen Verletzung von Urheberrechten führt.

Das von "321Studios" vertriebene Softwarepaket "DVD Copy Plus", das zusammen mit einer Anleitung ausgeliefert wird, ermöglicht es, CSS-verschlüsselte DVDs im Video Compact Disc Format (VCD) auf CD-ROM zu speichern. Die verklagten Unternehmen hatten, unter anderem über ihren Dachverband, die Motion Picture Association of America (MPAA ), öffentlich mit einer Klage gegen das Unternehmen gedroht und behauptet, der Vertrieb stelle einen Verstoß gegen den DMCA dar, der die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen verbiete.

Hintergrund:
Die Kläger sind der Auffassung, die öffentliche Behauptung der beklagten Unternehmen, der Vertrieb von DVD Copy Plus sei illegal, stelle eine massive Behinderung ihres legalen Geschäftsbetriebs dar. DVD Copy Plus ermögliche es den Erwerbern von DVDs, legitime Backup-Kopien für den privaten Gebrauch zu erstellen.
Dass die Software in der Tat nur für die Erstellung von Kopien für den privaten Gebrauch bzw. Sicherheitskopien vorgesehen und geeignet sei, ergebe sich (unter anderem) bereits aus der Tatsache, dass das Erstellen einer einzelnen Filmkopie mithilfe der Software mehrere Stunden in Anspruch nähme. Ein Einsatz zur Herstellung einer Vielzahl von Kopien für einen illegalen Handel komme daher von vornherein nicht in Betracht.
Eine solche Erstellung von Backup-Kopien sei auch sinnvoll, da sie den Erwerber im Schutz seiner Investitionen schütze, die dieser beim Kauf von DVDs mache. Denn das Medium DVD sei grundsätzlich anfällig etwa für Kratzer und andere Einflüsse, die die Nutzung des erworbenen Inhalts unmöglich machten. Die fehlende Möglichkeit der Erstellung von Sicherheitskopien führe in diesem Fall dazu, dass ein erneuter Erwerb des (bereits bezahlten) Inhalts notwendig werde.
Aus rechtlicher Sicht hat das Verfahren die Klärung des Verhältnisses von technischen Schutzmaßnahmen, (urheber-)rechtlichem Schutz technischer Schutzvorrichtungen und (urheberrechtlich sowie U.S.-verfassungsrechtlich begründeten) Nutzerrechten zum Gegenstand. Nach Auffassung der Kläger stellt der Vertrieb der Software keine Umgehung der Schutzmaßnahmen dar, alternativ sei er jedenfalls vom urheberrechtlichen Grundsatz des "fair use" gedeckt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der DMCA mit der verfassungsrechtlichen Meinungs- und Informationsfreiheit kollidiere und aufgrund der vagen Formulierung "Umgehung effektiver Schutzmaßnahmen" nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspreche.

Der Ausgang des Verfahrens dürfte - trotz aller bedeutsamen Unterschiede in den Rechtsordnungen - auch aus deutscher Sicht sehr interessant sein, ist doch die dort zu entscheidende Frage eng verwandt mit der derzeitigen Diskussion um die Umsetzung der sog. EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG). Der aktuelle Referentenentwurf sieht hier einen weitgehenden Vorrang technischer Schutzmaßnahmen gegenüber zentralen urheberrechtlichen Schrankenvorschriften vor (vgl. im einzelnen ifrOSS-Nachricht vom 25.03.2002).
Diese starke Gewichtung der Industrieinteressen hat zur Gründung zahlreicher Initiativen geführt, die eine verstärkte Berücksichtigung der Verbraucherrechte auch im digitalen Bereich fordern. So bietet etwa www.privatkopie.net neben Informationen und Literaturhinweisen (u.a. Robert Gehring, "Berliner Ansatz" zur Privatkopie) auch die Möglichkeit, eine Online-Petition an die Bundesjustizministerin und den Bundeskanzler zu richten.



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Open Source Software in der rechtsberatenden Praxis (29.04.2002)
Von:
Carsten Schulz

Mit der steigenden Verbreitung von Open Source Software stieg das rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Interesse an diesem Softwareentwicklungs- und Softwarevermarktungsmodell in den letzten Jahren erheblich. Zugleich erhöht sich nach wie vor - vor allem aufgrund des wachsenden Engagements von Handel und Industrie - der Bedarf an Beratung durch fachlich kompetente Anwälte beständig. Einen ersten "Einstieg" in die wesentlichen Probleme des Open Source Lizenzmodells bietet hier ein Artikel von Dr. Malte Grützmacher in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "IT-Rechtsberater. Informationsdienst für die EDV-, Multimedia-und TK-rechtliche Beratungspraxis" (ITRB).

Hintergrund:
Am Beispiel der GNU General Public License erläutert Dr. Malte Grützmacher die wesentlichen Regelungen freier Lizenzen und geht vor allem auf die in der Praxis wichtigen (und höchst umstrittenen) Probleme der AGB-rechtlichen Wirksamkeit sowie der haftungs- und gewährleistungsrechtlichen Folgen der Überlassung freier Software ein. Die Darstellung wird dabei durch zahlreiche "Beraterhinweise" und Beispiele ergänzt. Zugleich enthält sie eine "Checkliste für Hersteller, Distributoren und Berater", die noch einmal die wesentlichen praxisrelevanten Probleme zusammenfasst.
Der Schwerpunkt des Artikels liegt dabei deutlich im Bereich derjenigen Fragestellungen, die regelmäßig im Rahmen von "Vermarktung und Bearbeitung" bestehender Open Source Programme auftreten. Eine erste Orientierungshilfe bietet er aber durchaus auch dort, wo eine beratende Tätigkeit im Rahmen der erstmaligen Freigabe einer Software unter einer Open Source Lizenz gewünscht wird.
Schade allein (was den Nutzen des Artikels aber ansonsten nicht schmälert): Grützmacher (ebenso Koch, CR 2000, 273, 274; Grzeszick, MMR 2000, 412, 415) reduziert den Begriff der Open Source Software auf den Fall, in welchem die Lizenz vorschreibt, dass veränderte Versionen wieder unter derselben Lizenz verbreitet werden "müssen" (Copyleft). Die Open Source Definition fordert aber lediglich, dass dem Bearbeiter die "Möglichkeit" gelassen wird, veränderte Versionen unter derselben Lizenz zu verbreiten. Es soll sichergestellt werden, dass die veränderte Software wieder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden "kann". Lizenzen, welche eine Verbreitung von Bearbeitungen ausschließlich unter derselben Lizenz gestatten, stellen daher mögliche nicht aber notwendige Gestaltungsformen dar.



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LINDOWS: FSF mahnt GPL-Verstoß an (22.04.2002)
Von:
Carsten Schulz

Die Free Software Foundation (FSF) hat das Unternehmen LindowsOS in deutlicher Form auf eine Verletzung der GNU General Public License (GPL) durch die "Sneak-Preview"-Veröffentlichungen des LindowsOS-Betriebssystems hingewiesen.
LindowsOS ist ein Betriebssystem, welches auf dem - unter der GPL entwickelten und vermarkteten - LINUX-Kernel basiert. Die GPL verpflichtet dabei jedermann, der die Software in unveränderter oder veränderter Form weitergibt, zugleich auch einen Zugang zum (kommentierten) Quellcode zu ermöglichen.
Das Unternehmen LindowsOS war dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Es hatte die "Sneak-Preview"-Veröffentlichungen ohne Offenlegung des Quellcodes an sogenannte "Lindows-Insider" weitergegeben. "Lindows-Insider" ist dabei jedermann, der sich für eine Summe von $99 bei dem Unternehmen hat registrieren lassen. Er erhält neben den Beta-Versionen auch weitere nichtöffentliche Informationen.

Hintergrund:
Das Ziel des freien Entwicklungs- und Vermarktungskonzepts der GPL ist es, jedem Nutzer die Freiheiten zur Vervielfältigung, Weitergabe und Veränderung der Software zu gewähren. Dies wird durch eine bestimmte Gestaltung der Softwarelizenzen sichergestellt. Freie Software gründet damit keineswegs auf einer Einhaltung unverbindlicher Verhaltenskodizes, im Mittelpunkt steht vielmehr die rechtliche Absicherung der unterschiedlichen Nutzerfreiheiten und -pflichten.
Beeinflusst durch die US-amerikanische Rechtsentwicklung, die bereits seit Anfang der achtziger Jahre davon ausging, dass Computerprogramme einen Copyright-Schutz genießen können, steht bei der GPL (wie auch bei anderen freien Softwarelizenzen) dabei die Sicherstellung der Freiheiten durch einen geschickten Einsatz der urheberrechtlichen Befugnisse im Mittelpunkt.
Dabei gestattet der Urheber als Inhaber der umfassenden Ausschließlichkeitsrechte jedem Nutzer unabhängig davon, von wem dieser die Software erhält, die Software uneingeschränkt zu vervielfältigen, zu verändern und zu verbreiten, und liefert, um Veränderungen zu ermöglichen, auch den (kommentierten) Quellcode mit. Damit auch diejenigen, welche die Software nicht vom Autor erhalten, sämtliche der genannten Freiheiten sinnvoll einsetzen können, wird darüber hinaus jeder Erwerber dazu verpflichtet, bei der Weitergabe der Software immer auch den Quellcode zugänglich zu machen, da dieser eine notwendige Voraussetzung für Veränderungen am Programm darstellt.
Zugleich wird durch die GPL die Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung an die Bedingung geknüpft, dass veränderte Software, wenn sie veröffentlicht wird, wiederum unter die Bedingungen der GPL zu stellen ist. Diese Schutzklausel (die nicht alle freien Softwarelizenzen kennen), das sogenannte "Copyleft", stellt sicher, dass Weiterentwicklungen der Software immer wieder freigegeben werden müssen. Oder wie Bruce Perens es in seinem offenen Brief an den LindowsOS-Vorsitzenden Robertson ausdrückte: Die GPL macht alle Beteiligten am Softwareentwicklungsprozess zu "Partnern".



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Inoffizielle deutsche Übersetzung der LGPL veröffentlicht (15.04.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

Die von Harald Martin und Peter Gerwinski im Auftrag der G-N-U GmbH erstellte Übersetzung der GNU Lesser General Public License in die deutsche Sprache wurde jetzt in die Liste der "inoffiziellen Übersetzungen" der Free Software Foundation aufgenommen. Allerdings ist die Übersetzung selbst bereits aus dem Jahr 2000 datiert, war aber großen Teilen der Öffentlichkeit nicht bekannt. Damit steht jetzt eine weitere wichtige Lizenz nach der GNU General Public License in deutscher Sprache zur Verfügung.

Hintergrund:
In vielen Staaten besteht das Bedürfnis, eine Übersetzung der wichtigsten Lizenzen zur einfachen Handhabung zu besitzen. Gerade juristischen Laien wird dadurch eine einfachere Kenntnisnahme der wichtigsten Bestimmungen ermöglicht.
Die Free Software Foundation sammelt diese Übersetzungen, legt aber größten Wert darauf, diese Übersetzungen als "inoffizielle Übersetzungen" zu bezeichnen, denen keine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Dies wird damit begründet, dass bislang die finanziellen Mittel für rechtssichere und überprüfte Übersetzungen fehlen
In der Tat könnte eine Übersetzung, die den englischen Originaltext nicht exakt abbildet, bei einer gleichberechtigten Verwendung zu erheblichen Problemen führen, wenn die Kompatibilität zur Originallizenz nicht gewahrt ist. Denn wer Software weiterentwickelt, die unter der GPL oder LGPL steht, muss seine Modifikationen im Sinne des Copyleft-Prinzips ebenfalls wieder unter dieselben Bedingungen stellen. Würde nun ein abweichender deutscher Lizenztext verwendet, könnte dies zu einer Lizenzverletzung mit den damit verbundenen Folgen führen
Dennoch wären "offizielle", rechtssichere Übersetzungen der wichtigsten Lizenzen von erheblicher Bedeutung für die Verbreitung Freier Software in Deutschland. Dafür sprechen nicht nur praktische Gründe, wie ein gesteigertes Vertrauen in die Lizenz und die leichtere Zugänglichkeit und Verständlichkeit, sondern auch rechtliche Gründe, da so bestehende Bedenken zerstreut werden könnten, wonach es an einer wirksamen Einbeziehung der Lizenz in den Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer wegen Verletzung von § 305 Abs. 2 BGB fehlen könnte.



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FSF veröffentlicht ?Affero General Public License Version 1? (08.04.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Die Free Software Foundation hat überraschend eine neue Lizenz veröffentlicht - die AGPL. Genau genommen handelt es sich um die ?Unterstützung? einer für die Firma Affero speziell abgewandelten Version der General Public License Version 2 durch die FSF. Damit weicht die FSF erstmalig von der bisherigen Lizenzpolitik ab, nach der die beiden von der FSF unterstützen Lizenzen, die General Public License und die Lesser General Public License, nur unverändert von Dritten genutzt werden konnten. Die AGPL stellt besondere Anforderungen für den Vertrieb von Software auf, die für eine Nutzung in Netzwerken bestimmt ist. Sie weicht inhaltlich im Wesentlichen nur in einer Vorschrift von der GPL ab. Der neue § 2 d) lautet:

"If the Program as you received it is intended to interact with users through a computer network and if, in the version you received, any user interacting with the Program was given the opportunity to request transmission to that user of the Program's complete source code, you must not remove that facility from your modified version of the Program or work based on the Program, and must offer an equivalent opportunity for all users interacting with your Program through a computer network to request immediate transmission by HTTP of the complete source code of your modified version or other derivative work."

Nach der Pressemitteilung der FSF wird eine entsprechende Vorschrift auch in der GPL Version 3.0 zu finden sein. Die Öffentlichkeit ist aufgefordert, Anmerkungen an agpl@fsf.org zu schicken.

Hintergrund:
Die Veröffentlichung der Affero General Public License ist in mehrerlei Hinsicht von besonderem Interesse.
Überraschend ist die grundsätzliche Kehrtwende in der FSF-Lizenzpolitik. Durch die AGPL hat die FSF nunmehr einen Präzedenzfall für die Nutzung von abgewandelten Versionen der GPL geschaffen. Anders als die anderen beiden bedeutsamen freien Softwarelizenzen, die BSD-Lizenz und die Mozilla Public License , konnte die GPL bisher stets nur in unveränderter Form von Dritten genutzt werden. Dies hatte den Nachteil, dass Unternehmen und Einzelentwickler, die ein Programm frei geben wollten, im Umgang mit der GPL stets vor eine Entweder-Oder-Entscheidung gestellt waren. Die Lizenzen selbst bringen diesen Grundsatz explizit vor der Präambel zum Ausdruck. Dem Mangel an Flexibilität stand der Vorteil einer stabilen Lizenzsituation gegenüber, der Inhalt der GPL ist bekannt, Überraschungen bleiben dem Nutzer erspart. Es bleibt abzuwarten, ob die AGPL ein singuläres Phänomen oder der Anfang einer flexibleren Lizenzpolitik ist. Natürlich ist auch künftig die Nutzung von modifizierten Versionen der GPL nur mit Einwilligung der FSF möglich.
Inhaltlich bringt die AGPL einen Vorgeschmack auf den Umgang künftiger GNU-Lizenzen mit der Nutzung von freier Software auf Netzwerkrechnern und bei Application Service Providing (ASP). Die Situation ist hier bislang unbefriedigend, für die GPL Version 3 ist eine Lösung des Problems angekündigt. Zu beantworten sind die folgenden Fragen: Ist die ?Verbreitung? von GPL-Software in einer Weise gestattet, bei der der Nutzer auf seinem Terminal nur noch eine Bedienungsoberfläche hat, während die Programme auf einem Server gegebenfalls außerhalb seines Betriebes laufen? Fällt eine solche Nutzung unter ?distribute? Im Sinne von § 1 der GPL, wem muss auf welche Weise die Source und die Lizenz mitgeliefert werden? Die Antworten auf diese Fragen sind schwierig, die Verbreitung von GNU/Linux im Rahmen von ASP stößt in der gegenwärtigen Lizenzsituation auf erhebliche Bedenken (vgl. Jaeger/Metzger, Open Source Software, S. 34).
Die AGPL gibt hier eine erste Antwort, löst das Problem aber noch nicht vollständig.
Es ist richtig und sinnvoll, dem Nutzer, der Veränderungen an einem Netzwerkprogramm vornimmt, vorzuschreiben, dass er alle Mechanismen, die einen Zugriff auf die Sourcen des Netzwerk-Programms gestatten, unangetastet zu lassen hat. Es ist auch folgerichtig, dem Bearbeiter eines solchen Programms aufzuerlegen, für den von ihm hinzugefügten Code ebenfalls einen solchen Mechanismus anzubieten. Ob die Source des Bearbeiters dabei immer als HTTP zur Verfügung gestellt werden muss, erscheint indessen zweifelhaft. Was, wenn er ein Netzwerkprogramm, bei dem die Source als FTP angeboten wird, bearbeitet: Muss er dann seine Veränderungen als HTTP anbieten? Dieses Problem erscheint relativ einfach lösbar. Denkbar wäre etwa, dem Bearbeiter die Verpflichtung aufzuerlegen, den hinzugefügten Code auf dem Wege anzubieten, auf dem selbst in den Besitz des Codes des unbearbeiteten Programms gekommen ist.
Schon schwieriger wiegt die Frage, wie mit dem Angebot von freier Software in Netzwerken oder als ASP umzugehen ist, die ohne einen entsprechenden Mechanismus daherkommt. Hier ist noch einige Gedankenarbeit auf dem Weg zur GPL 3.0 zu leisten: Muss derjenige, der ein freies Programm auf einem Netzwerk anbietet, einen entsprechenden Mechanismus einbauen oder soll das schriftliche Angebot zur Lieferung des Source Codes analog § 3 GPL genügen? Direkte Anwendung kann die Vorschrift jedenfalls dort nicht finden, wo der Nutzer nur noch an einem ?echten? Terminal arbeitet, also nicht mal der Object Code geliefert wird.
Das Thema ASP bei freier Software bleibt spannend...



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Schutzfähigkeit der Marke "Windows" (02.04.2002)
Von:
Carsten Schulz

Nach einer Entscheidung des United States District Court in the Western District of Washington (Urteil im PDF-Format, 3 MB) stellt die Verwendung der Bezeichnung "Lindows" keine offensichtliche Markenrechtsverletzung hinsichtlich der Marke "Windows" dar, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt.

Hintergrund:
Der U.S.-Softwarehersteller Microsoft hatte bei dem Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, in welchem es die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "LindowsOS" durch den Betriebssystemhersteller Lindows.com forderte. Seinen Antrag hatte das Unternehmen Microsoft damit begründet, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen LindowsOS und Windows bestehe, die dazu führe, dass potentielle Käufer verunsichert würden, der "Goodwill" des Unternehmens ausgenutzt werde und eine Verwässerung der Marke "Windows" zu befürchten sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern hob vielmehr zentral hervor, dass eine schutzfähige Marke Eckpfeiler einer erfolgreichen Markenrechtsklage sei. Hinsichtlich des Namens ?Windows? bestünden aber durchaus Zweifel, ob dieser als Name des alltäglichen Sprachgebrauchs überhaupt schutzfähig sei. Da Microsoft dies nicht hinreichend dargelegt habe, könne der einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben werden.



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Referentenentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht: Anfang vom Ende der legalen digitalen Privatkopie? (25.03.2002)
Von:
Till Kreutzer

Am 21. März wurde vom Bundesministerium der Justiz der mit Spannung erwartete Referentenentwurf zur Umsetzung der so genannten "Multimedia-Richtlinie" der EU vorgelegt. Das Urheberrechtsreferat des ifrOSS hatte in der Diskussionsphase vor der Abfassung des Entwurfs insgesamt drei offizielle Stellungnahmen abgegeben, in denen es für eine Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Umfeld der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke eingetreten ist:
- Stellungnahme zu einer möglichen Neuregelung der Schrankenvorschrift § 53 UrhG und damit zusammenhängender Normen im Zuge der Neuordnung des deutschen UrhG bei der Einarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG (PDF-Dokument, 67 KB)
- Stellungnahme zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2001/29/EG (PDF-Dokument, 73 KB)
- Stellungnahme zur Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG im Verhältnis zu den §§ 69a ff. UrhG (PDF-Dokument, 62 KB)
Das Engagements des Instituts hat angesichts des nun präsentierten Vorschlags lediglich zu einem Teilerfolg für die Rechte der Nutzer geführt.

Hintergrund:
Erfreulich ist zunächst, dass der Referentenentwurf sich auch in Zukunft für die Möglichkeit ausspricht, digitale Kopien ohne Erlaubnis anzufertigen. Die entsprechende Regelung im Urheberrechtsgesetz, § 53 Abs. 1 UrhG blieb inhaltlich unangetastet.
Ebenso erfreulich ist, dass der Bundesgesetzgeber dem Vorstoß des ?Forums der Rechtsinhaber? nicht gefolgt ist, den § 96 UrhG zuungunsten der Verbraucher zu ändern. Diese Initiative der großen Verwerter- und Urheberverbände, wie z.B. der IFPI und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels sowie den deutschen Verwertungsgesellschaften, richtete am 24. Oktober 2001 an das Ministerium eine Stellungnahme zur Urheberrechtsreform, in der angeregt wurde, das Recht zur privaten Kopie massiv zu beschneiden. Die hierfür notwendige Änderung des Urheberrechtsgesetzes sollte bewirken, dass in Zukunft die Rechtmäßigkeit von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken davon hätte abhängen sollen, ob die Kopiervorlage ihrerseits rechtmäßig hergestellt wurde. Das ifrOSS hatte dem widersprochen. Mit Erfolg wie sich nun zeigt. Eine solche Regelung hätte zur Folge gehabt, dass Kopien von geschütztem Material, das über das Internet angeboten wird, kaum mehr gefahrlos hätten angefertigt werden können. Denn im Allgemeinen fehlt dem privaten Nutzer die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit solcher Angebote zu überprüfen.
Besonders vehement hatte sich das Institut für eine nutzerfreundliche Regelung des Verhältnisses zwischen den Privilegierungstatbeständen (vor allem zur privaten Vervielfältigung) und dem neuen Schutz vor Umgehung technischer Schutzmaßnahmen eingesetzt. In diesem Spannungsfeld bleibt der Referentenentwurf erheblich hinter den Forderungen des ifrOSS zurück. Das Institut hatte empfohlen - zur Sicherung der privaten gegenüber den wirtschaftlichen Interessen - die Rechtsinhaber zu verpflichten, bei dem Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz bei Audio-CDs) dafür zu sorgen, dass Kopien zum privaten Gebrauch und zu anderen privilegierten Zwecken möglich sind. Dieser Vorschlag wurde vom Referentenentwurf auch insoweit aufgenommen, als nach § 96 b Abs. 1 UrhG die Rechtsinhaber verpflichtet sein sollen, den Begünstigten verschiedener Schranken die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Realisierung ihres Privilegs erforderlich sind.
Von dieser Absicherung ausgenommen ist aber die Vervielfältigung zu privaten Zwecken nach § 53 Abs. 1 UrhG. Damit besteht nach dem Gesetzesentwurf für die Entertainment-Industrie keine Verpflichtung, die Privatkopie bei Einsatz von Schutzsystemen zu ermöglichen. Auf diese Weise wird es in Zukunft der freien Entscheidung der Urheberrechtsindustrie unterliegen, ob digitale Werke kopiert werden können oder nicht. Diese Tatsache ist aus Sicht der Verbraucher umso weniger hinzunehmen, als eine Anpassung der Vorschriften über die Leermedien- und Geräteabgaben (§§ 54 ff. UrhG) nicht vorgesehen ist. Dies heißt im Klartext, dass Pauschalabgaben für die Privatkopiermöglichkeit weiterhin und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies überhaupt noch möglich ist, vollumfänglich gezahlt werden müssen. Auf diese Weise wird der durch das Urheberrecht geregelte Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denen der Konsumenten in ein erhebliches Ungleichgewicht gebracht.
Vor diesem Hintergrund betrachtet, verlieren die weiteren Mechanismen zum Schutz der Verbraucher, die auf Vorschläge des Instituts hin in den Referentenentwurf übernommen wurden, erheblich an Bedeutung.
Immerhin werden die Rechtsinhaber vom Gesetzesentwurf verpflichtet, die Realisierung der zustimmungsfreien Vervielfältigung zur Aufnahme in ein privates Archiv (nur von eigenen Vervielfältigungsstücken) oder zur eigenen Information über Tagesfragen und anderer Privilegierungen von eher geringer Bedeutung, technisch zu gewährleisten. Verstöße gegen diese Obliegenheit können - wie vom Institut angeregt - nach dem neuen § 111a UrhG von den Kartellbehörden mit Geldbußen bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Für die durch einen solchen Verstoß Benachteiligten besteht die Möglichkeit, eine Verbandsklage zu erheben (§ 95 b Abs. 3 UrhG).
Immerhin kann das Institut auch noch einen weiteren Erfolg verbuchen, der darin liegt, dass das neue Umgehungsverbot für technische Maßnahmen keine Anwendung auf Computerprogramme findet, wie in einer Stellungnahme des ifrOSS angeregt wurde. Dies hätte erhebliche Probleme für die Sicherheitskopier- und die Dekompilierungsmöglichkeiten nach sich ziehen können. Allerdings existiert in Bezug auf Software schon seit 1993 eine - wenn auch nicht derart weit gehende - Schutzvorschrift gegen die Umgehung von technischen Schutzvorrichtungen (§ 69 f Abs. 2 UrhG).

Resümee:
Aus Sicht des Schutzes der Belange der Verbraucher bedeutet der Referentenentwurf zur Änderung des Urheberrechts in der ?Informationsgesellschaft? einen erheblichen Rückschritt. Die Absicherung der Nutzer vor einer weit gehenden Beschränkung ihrer Interessen an möglichst freier Nutzung wird durch den Gesetzesvorschlag nicht gewährleistet. Vielmehr wird es der Verwerterindustrie überlassen, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Sollte der Entwurf in dieser Form umgesetzt werden, laufen die Verbraucher in Zukunft Gefahr, zwar Geräte- und Leermedienabgaben für die Möglichkeit, Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anzufertigen, zu zahlen, von dieser Möglichkeit im digitalen Bereich jedoch durch Kopierschutzmechanismen weit gehend ausgeschlossen zu werden.
Es gilt daher, bis zur endgültigen Abfassung des Gesetzes Ungleichgewichtungen der Interessen publik zu machen und zu versuchen, den Gesetzgeber in dem einen oder anderen Punkt noch zu einem Umdenken zu bewegen.



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Was dürfen Softwarelizenzen verbieten? Die Benchmark-Klauseln von McAfee (18.03.2002)
Von:
Olaf Koglin

Der “Attorney General” des Staates New York, Eliot Spitzer , hat gegen Network Associates’ Geschäftszweig McAfee Klage wegen der Lizenzen fuer die Anti-Viren-Software McAfee erhoben. Teile der Geschäftsbedingungen verbieten es, ohne vorherige Erlaubnis von Network Associates Produktberichte und Benchmark-Ergebnisse zu veröffentlichen. Der Attorney General sieht hierin eine Zensur . Was hat das mit Freier / Open Source Software zu tun? Viel, denn zum einen ist es ein praktisches Beispiel dafür, wie Softwarelizenzen für urheberrechtsfremde Beschränkungen verwendet werden. Von einer solchen Praxis abzukehren, ist ein Gedanke, der hinter dem der Begriff Free Software steht. Zum anderen veranschaulicht es gerade am Beispiel sicherheitsrelevanter Software den Vorzug, eine offene Diskussion über die Funktion und Wirksamkeit eines Programms zuzulassen – der Gedanke, der bei dem Term Open Source Software im Vordergrund steht.

Hintergrund:
Die freiheitsbeschränkende Dimension liegt in der Möglichkeit zur Zensur durch den Hersteller, der kritische oder negative Berichterstattung unterbinden kann. Der Attorney General sieht hierin einen Verstoss gegen das Recht der Free Spreech, das in den USA eine ganz besondere Bedeutung hat. Spitzer betont, dass gerade bei sicherheitsrelavanter Software deren Diskussion "open und free" sein muss und die Klausel daher Verbraucher- und öffentliche Interessen verletzt. Auch würden hinter ihr keine legitimen Geschäftsinteressen wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stehen. Im Gegenteil werde die Zensurklausel nicht durch Copyright-Gesetze geschützt, und entsprechende Berichterstattung sei offensichtlich "fair use".
Klagegrund ist allerdings gar nicht die generelle Unzulässigkeit der Klausel, sondern die Verwendung irreführender Angaben. Denn die “Benchmark-Klauseln” würden unabhänging von ihrer Zulässigkeit ohnehin nicht Teil der Lizenzvereinbarung: Das eigentliche License Agreement nennt ein solches Verbot gar nicht, sondern der Kunde wird erst auf dem Datenträger bzw. beim Download wird auf zusätzliche “rules and regulations” hingewiesen. Darin heisst es, dass durch das Installieren der Software das License Agreement anerkannt wird, sowie:  “Other rules and regulations of installing this software are:  The customer shall not disclose the results of any benchmark test to any third party without Network Associates’ prior written approval. [Es folgt eine entsprechende Klausel zum Verbot, Produktberichte zu veröffentlichen.]”  Das License Agreement bestimmt aber ausdrücklich, dass es ausser dem License Agreement keine weiteren Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Network Associate gibt. Spitzer stützt die Klage daher darauf, dass schon nach dem License Agreement die “Other rules and regulations” gar nicht existieren sollen und unwirksam seien. Da durch die unwirksamen Klauseln auf der Verpackung die Kunden aber dahingehend getäuscht werden, dass ein entsprechendes Verbot bestünde, liege ein Fall von irreführenden Angaben vor. Diese sind im Staat New York gem. Sec. 349 General Business Law (GBL) verboten, und für Fälle wiederholter irreführender Angaben gibt Sec. 63 Nr. 12 Executive Law dem Attorney General die Befugnis, im Namen der Bürger des Staates New York Klage hiergegen zu erheben.



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Richtlinienvorschlag der Kommission: "Keine Ausweitung von Softwarepatenten" (11.03.2002)
Von: Dr. Axel Metzger und Dr. Till Jaeger

Die EU-Kommission hat am 20. Februar 2002 den lange erwarteten Richtlinienvorschlag zur Frage der Patentierung von computerimplementierten Erfindungen vorgelegt. Die Verfasser des Entwurfs betonen, dass inhaltlich eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes (EPA) gewollt ist. Dieses im internationalen Vergleich eher restriktive Ergebnis geht nicht zuletzt auf die kritische Haltung der freien Entwickler und insbesondere der Eurolinux-Initiative zurück. Allerdings ist auch die Spruchpraxis des EPA stark umstritten und wird von Kritikern als contra legem betrachtet. Sprachlich ist der Entwurf missglückt und mehrdeutig. Es bleibt zu hoffen, dass der endgültige Richtlinientext noch korrigiert werden kann. Das ifrOSS wird auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz demnächst eine Stellungnahme zum Richtlinienentwurf abgeben.

Hintergrund:
In der Begründung des Vorschlags wird hervorgehoben, dass man eine Harmonisierung ohne eine ?abrupte Änderung der Rechtslage? anstrebe, insbesondere solle keine Ausdehnung des Patentschutzes auf Software ?als solche? eingeführt werden. Vielmehr sei angestrebt, auf dem gegenwärtigen Stand zu verharren, wie er sich aus der Praxis des EPA ergebe. Eine Angleichung an die U.S.-amerikanischen Verhältnisse werde nicht vorgenommen. Bedauerlich ist, dass der Text des Richtlinienentwurfs selbst diesen restriktiven Ansatz nur sehr verklausuliert zum Ausdruck bringt. In Anbetracht der politischen Sprengkraft der Fragestellung ist es mehr als verwunderlich, dass man sich seitens der Kommission nicht um eine glücklichere Wortwahl bemüht hat.
Der Text der Richtlinie ist nur vor dem Hintergrund der EPA-Entscheidungspraxis zur Frage der Technizität von Computerprogrammen verständlich. Art. 3 des Richtlinienentwurfs stellt fest: ?Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem Gebiet der Technik zugehörig gilt.? Damit soll, so die Begründung der Richtlinie, der Verpflichtung aus Art. 27 Absatz 1 TRIPS nachgekommen werden, wonach Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein müssen. Art. 4 Nr. 2 lehrt im Folgenden, dass eine computerimplementierte Erfindung nur dann die Voraussetzung einer erfinderischen Tätigkeit erfüllt, ?wenn sie einen technischen Beitrag leistet?. Dies lässt sich dahingehend auslegen, dass es nach wie vor des ?weiteren technischen Effekts? bedarf, der bereits bisher nach der Spruchpraxis des EPA Voraussetzung einer Patenterteilung im Softwarebereich gewesen ist (vgl. EPA GRUR Int. 1999, 1053 - Computerprogramm/IBM und EPA GRUR Int. 1992, 279 - Schriftzeichenform/Siemens.) Stark verkürzt wird dieser ?weitere technische Effekt? nur solchen Programmen zugesprochen, die eine Problemstellung lösen, die typischerweise mit den Mitteln der Ingenieurwissenschaften gelöst worden, die also eine Substituierung ?klassischer? Ingenieurarbeit darstellen.
Interpretiert man die Vorschriften im Lichte der Begründung des Entwurfs, so ergibt sich keine Erweiterung des Status quo. Für Deutschland könnten sich bei einer entsprechenden Umsetzung sogar gewisse Einschränkungen bei der Patentierbarkeit ergeben. Die Begründung des Entwurfs kritisiert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zu weitgehend. Die Entscheidung BGH GRUR 2000, 1007- Sprachanalyseeinrichtung hatte die Vergabe von Softwarepatente auch auf Anwendungsprogramme ohne ?weiteren technischen Effekt? befürwortet. Die Richtlinie soll eine Abkehr hiervon bringen.



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UPDATE: Linux im Bundestag (28.02.2002)
Von:
Carsten Schulz

Die Kommission des Ältestenrates für den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken und -medien (IuK-Kommission) hat heute ihren Vorschlag für die zukünftige Softwareausstattung der ca. 5000 Arbeitsplatz- und Serversysteme im Deutschen Bundestag vorgelegt. Darin schlägt die IUK-Kommission vor:
- Die Server werden auf das Betriebssystem Linux umgestellt, als Verzeichnisdienst wird OpenLdap eingesetzt.
- Auf den Arbeitsplatzrechnern wird Microsoft XP und das entsprechende Office Paket eingesetzt.
- Als Standard für Browser und eMail Client wird weiterhin Netscape genutzt.

Die IUK-Kommission hatte im Vorwege der Entscheidung eine Studie des Unternehmens "infora" erstellen lassen. Diese schlug vor, nur die E-Mail- und Groupware-Server unter Linux laufen zu lassen. Auch war der Einsatz von Microsofts Verzeichnisdienst Active Directory vorgeschlagen worden. Die jetzt gewählte Alternative belegte bei der Nutzwertanalyse nur den zweiten Platz. Hierzu heißt es in der Pressemitteilung:
"Mit dieser Entscheidung weicht die IuK- Kommission bewusst vom Ergebnis der Studie ab, weil sie mit dieser Entscheidung die strategische Überlegung verbindet, die zur Zeit bestehende Abhängigkeit von den Produkten eines Anbieters zu lockern. Sie erhofft sich durch diesen Schritt einen größeren Freiraum bei zukünftigen Entscheidungen."



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GASTKOMMENTAR: "Linux im Bundestag" (24.02.2002)

Am Donnerstag (28.02.2002) wird der Ältestenrat des Bundestags über eine Umrüstung der ca. 5.000 Rechner der Bundestagsverwaltung auf GNU/Linux entscheiden. Aus diesem Anlass hat uns Prof. Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker, MdB, einen Gastkommentar zur Veröffentlichung im Rahmen der Nachricht der Woche zur Verfügung gestellt. Ernst Ulrich von Weizsäcker gehört zu den Erstunterzeichnern des Initiative Bundestux, welche sich für einen Umstieg der Bundestagsverwaltung stark macht:

"Ich gehöre zu den Erstunterzeichnern von "Linux im Bundestag", weil die Linux-Software inzwischen den Charakter einer Sprache hat. Ich möchte ja auch keine Gebühren für die Nutzung der deutschen oder isländischen Sprache zahlen".

(Das ifrOSS veröffentlicht in loser Reihenfolge Gastkommentare im Rahmen der "Nachricht der Woche".)



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W3C: Current Patent Practise (18.02.2002)
Von:
Carsten Schulz

Das World Wide Web Consortium (W3C ) hat Ende Januar einen Bericht zur gegenwärtigen Praxis bei der Verwendung patentierter Verfahren in W3C-Standards veröffentlicht (Current Patent Practise ). Es beschreibt den aktuellen Stand der seit März 2001 begonnenen Umsetzung der "Draft Patent Policy", die von der Patent Policy Working Group (PPWG) erarbeitet wurde. Neben der Umsetzung der "Draft Patent Policy" steht weiter die Erarbeitung einer "Final Patent Policy" auf dem Programm des W3C.

Hintergrund:
Das World Wide Web Consortium ist eine 1995 gestartete Initiative von mittlerweile über 500 beteiligten Unternehmen und anderen Organisationen. Ziel des W3C ist es, eine weitgehende Standardisierung der im Internet verwandten Protokolle und grundlegenden Verfahren sicherzustellen.
Dabei sieht die gegenwärtige Praxis der Standardisierung von Verfahren vor, jedermann die Implementierung standardisierter Verfahren - so weit wie möglich - auf kostenloser Basis, d.h. durch sogenannte RF("Royalty Free")-Lizenzen, zu gestatten. Gegebenenfalls soll jedoch in engen Grenzen auch eine Gebührenpflichtigkeit patentierter Internetstandards hingenommen werden, so lange sich die Patentinhaber auf eine "angemessene und diskriminierungsfreie" Lizenzierung beschränken. Diese RAND ("reasonable and non-discriminatory")-Lizenzen sollen es ermöglichen, adäquate Lösungen für solche Fälle zu finden, in denen die Standardisierung notwendig erscheint, obwohl die Rechteinhaber einer kostenlosen Lizensierung nicht zustimmten.
Um eine weitgehende Lizenzgebührenfreiheit sicherzustellen und zugleich einen reibungslosen Ablauf der Standardisierungsverfahren zu gewährleisten sollen neue Arbeitsgruppen von vornherein am Ziel einer kostenlosen Lizensierung entwickelter Standards ausgerichtet sein. Aus diesem Grund müssen die Beteiligten bereits zu Beginn eines Standardisierungsprozesses alle möglichen Patentansprüche möglichst weitgehend offenlegen. Zu diesem Zweck ist von den verfahrensbeteiligten Unternehmen eine entsprechende Erklärung abzugeben: "I [do not] have personal knowledge of [any] IPR claims held by [organization] regarding [subject]."
Verzichtet ein Unternehmen, dass möglicherweise essentielle Rechte hält, nicht von vornherein auf eine entgeltliche Lizensierung, so wird ein Verfahren vor einer "Patent Advisory Group" (PAG) eingeleitet. Diese kann, nach Durchführung eines speziellen Verfahrens, folgende Entscheidungen treffen:
- Die anfänglichen Schwierigkeiten sind ausgeräumt, so dass die Arbeitsgruppe weitergeführt werden kann.
- Die in der Entwicklung stehende Spezifikation sollte unter einer RAND-Lizenz freigegeben werden.
- Die Arbeitsgruppe sollte aufgelöst werden.



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Open RTLinux Patent License (Update) - Endgültige Lösung für RTAI (11.02.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Ein weiterer Streitpunkt um die Auswirkungen des RTLinux-Patents konnte jetzt beseitigt werden. Das "Real Time Application Interface" (RTAI) des Dipartimento di Ingegneria Aerospaziale der Politecnico di Milano (Technische Universität Mailand), neben RTLinux die einzig weitere echtzeitfähige Version des Betriebssystems GNU/Linux, wird seit der Version 24.1.8. unter der GNU GPL verbreitet. Damit ist die kostenlose Nutzung des U.S.-Patents 5,995,745 durch die Nutzer von RTAI künftig sicher gestellt.

Hintergrund:
FSM Labs hatte 1999 das U.S.-Patent 5,995,745 für "RTLinux", eine echtzeitfähige Version des Betriebssystems GNU/Linux, erhalten. Kritik wurde laut, als im Januar 2001 die Open RTlinux Patent License veröffentlicht wurde. Nach den Bestimmungen dieser Lizenz wurde nicht nur eine "proprietäre" Lizenzierung des Patents offen angeboten. Vielmehr wurde auch entgegen den Vorschriften der GNU GPL eine weitere freie Nutzung des zugrundeliegenden GPL-Codes mittels des Patents und der Lizenzbestimmungen weitgehend ausgeschlossen. Nach einer schließlich auch öffentlich geführten Diskussion zwischen Patentinhaber Viktor Yodaiken und der Free Software Foundation konnte eine Überarbeitung der Lizenz erreicht werden. Die Open RTLinux Patent License Version 2 gestattet nun die Nutzung des patentierten Verfahrens mit Code, der unter der GNU GPL steht. An sich ein gutes Ergebnis, abgesehen davon, dass RTAI bislang nicht unter der GNU GPL, sondern unter der GNU Lesser GPL gestanden hat und somit nicht in den Genuss der kostenlosen Nutzung des patentierten Verfahrens auf der Grundlage der Open RTLinux Patent License Version 2 kommen konnte.
Dies hat sich nach der jetzt bekannt gegebenen Relizenzierung unter der GNU GPL geändert.



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Handbuch zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Software erschienen (04.02.2002)
Von:
Carsten Schulz

Das Buch "Open Source Software - Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software" von Dr. Till Jaeger und Dr. Axel Metzger ist im C.H.Beck-Verlag erschienen (ISBN 3-406-48402-6). Es umfasst 228 Seiten und kostet EUR 39.50. Das Werk stellt die historische Entwicklung des Konzepts Freier Software und dessen wirtschaftliche Bedeutung dar. Es behandelt die wesentlichen rechtlichen Probleme, die sich bei der Nutzung Freier Software ergeben. Umfassend werden die urheber-, patent- und markenrechtlichenrechtlichen sowie die allgemeinen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen erläutert und in ihren praktischen Auswirkungen verständlich beschrieben. Darüber hinaus werden Fragen des internationalen Rechts ebenso untersucht wie die neuere rechtspolitische Entwicklung.

Hintergrund:
Open Source gewinnt in der softwaretechnischen Praxis stetig an Bedeutung. Embedded Systeme, Webserver und Datenbanken nutzen dieses neue Softwarekonzept und auch auf dem Desktop ist Freie Software auf dem Vormarsch. Weniger bekannt sind vielfältigen rechtlichen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit GNU/Linux, Apache, MySQL, Perl und anderer Freier Software auftreten.
Die zugrundeliegenden Lizenzen nutzen die urheberrechtlichen Befugnisse der Programmierer in einer neuen Weise, die zahlreiche Fragen aufwirft. Entsprechend breit gefächert sind daher bereits die urheberrechtlichen Fragestellungen: Dargestellt werden die wichtigsten Open Source Lizenzen, die Besonderheiten bei "Copyleft"-Lizenzen, die Möglichkeiten der Kombination von Freier Software mit proprietär vertriebenen Programmen, die Möglichkeiten eines "Dual Licensing", sowie Probleme der Freien Software im internationalen Urheberrecht.
Dargestellt werden daneben die Vertragsbeziehungen in allen üblichen Konstellationen und die damit verbundene Haftung und Gewährleistung von Programmierern und Unternehmen. Das Werk beschäftigt sich mit den für eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich Open Source Software wichtigen Frage markenrechtlichen Schutzes. Es zeigt die Probleme einer fortschreitenden Tendenz der Patentierung von Software und bietet Lösungsvorschläge an.
Unternehmen, Lizenzabteilungen, Rechtsanwälte, Richter und Programmierer in freien Projekten erhalten hier wichtige Informationen.



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EU-Kommission schiebt IDA-Programm zur Freigabe von Software an (27.01.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Das EU-Programm ?IDA - Interchange of Data between Administration? hat eine Umfrage unter europäischen Verwaltungsstellen gestartet, welche die Möglichkeiten der Nutzung von verwaltungseigener Software nach Open Source Gesichtspunkten ausloten soll. Der Fragenkatalog zielt darauf ab, Kenntnis über solche Programme zu erlangen, an denen Verwaltungsstellen die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzen. Weiterer Schwerpunkt der Fragen ist die Bereitschaft der Verwaltungsstellen, ihre Programme unter einer Open Source Lizenz der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund:
Das Kommissionsprogramm IDA beschäftigt sich bereits seit längerem mit der Thematik Freie Software. Im Februar 2001 fand in Brüssel eine breit angelegte Konferenz zu diesem Thema statt, auf der auch das ifrOSS durch einen Vortrag beteiligt war. Erst vor kurzem hatte IDA eine Studie mit dem Titel Study into the use of Open source Software in the Public Sector der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Mit Spannung erwartet werden darf, auf welcher lizenzrechtlichen Grundlage IDA den Austausch der Programme zwischen den Verwaltungsstellen bewerkstelligen wird. Die nun veröffentlichten ?Fragen? vermitteln hierzu ein wenig homogenes Bild: Dort wird einerseits abgefragt, ob man sich ?open source sharing of your software? vorstellen könne. Andererseits wird gefragt, ob man bestimmte Anwender von der Nutzung ausschließen möchte.
Vor einem erfolgreichen ?Pooling Open Source? von öffentlich verwalteter Software in Europa ist also noch einige Gedankenarbeit zu leisten.



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Commission on Intellectual Property Rights (21.1.2002)
Von:
Carsten Schulz

Am Montag, den 21. Januar 2002, trifft sich in London die "Commission on Intellectual Property Rights" (CIPR) zu einer Expertenrunde im Arbeitsschwerpunkt "Copyright, Software, and the Internet". Eingeladen ist dabei auch Georg Greve (Hamburg), Präsident der Free Software Foundation Europe (FSFE), als Experte für Freie Software.

Hintergrund:
Die britische Regierung hatte, einer Ankündigung aus dem White Paper "Eliminating World Poverty: Making Globalisation Work for the Poor" (Dezember 2000) folgend, im April 2001 die unabhängige "Commission on Intellectual Property Rights" eingesetzt. Aufgabe der Kommission ist es, zu untersuchen, wie die weltweiten Regelungen und Verfahren des Schutzes von geistigem Eigentum gestaltet werden können, um auch den Interessen der Entwicklungsländer gerecht zu werden. Schwerpunkte sind dabei die Fragen,
+ wie die nationale Gesetzgebung gestaltet werden sollte, um im Kontext mit internationalen Vereinbarungen (insbesondere TRIPS) positive Effekte für die Entwicklungsländer zu erzeugen,
+ wie das internationale Regelwerk des Geistigen Eigentums verbessert werden kann und
+ welche ergänzenden Vorschriften das System des Geistigen Eigentums benötigt.

Im Arbeitsschwerpunkt "Copyright, Software, and the Internet" beschäftigt sich die Kommission dabei mit der Balance der gegenwärtigen Regelungen des Urheberrechts im Hinblick auf die vielfach kurzen Perioden wirtschaftlicher Verwertbarkeit bei bestimmten Erzeugnissen (insbesondere Software), der Rolle des Geistigen Eigentums für den Zugang zu wissenschaftlichem Ergebnissen, Ausbildungsmaterialien und Software, sowie mit den Auswirkungen neuer Formen des Vertriebs im Internet.

Obwohl es sich um eine Initiative der britischen Regierung handelt, hofft diese dennoch, dass die Ergebnisse der Kommission zugleich auch international Wirkung entfalten mögen. Entsprechend hochrangig und international ist daher auch die Zusammensetzung der Kommission:
+ Professor John Barton, Professor of Law, Stanford University (Chairman), USA,
+ Daniel Alexander, Intellectual Property Barrister, UK,
+ Professor Carlos Correa, Professor of Economics, University of Buenos Aires, Argentina,
+ Dr. R.A. Mashelkar, Director, Council of Scientific and Industrial Research, India,
+ Dr. Gill Samuels, Senior Director of Science Policy and Scientific Affairs, Pfizer, UK,
+ Dr. Sandy Thomas, Director, Nuffield Council for Bioethics, UK.



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Obelix gegen Mobilix (14.1.2002)
Von:
Dr. Till Jaeger

Der Verlag Les Éditions Albert René S.a.r.l. hat am 2. Oktober 2001 vor dem LG München I Klage gegen Herrn Werner Heuser erhoben und verlangt
a) die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Mobilix"
b) die Löschung der deutschen Marke "Mobilix" (Nr. 300 30 387)
c) die Feststellung, dass Werner Heuser den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die Verwendung der Marke "Mobilix" entstanden ist.

Werner Heuser, der Betreiber der Website MobiliX.org, informiert dort über mobile Unix-Systeme. Daneben vertreibt er über die Website www.xtops.de Notebooks und PDAs mit vorinstallierter Freier Software.

Die Klage wird durch den Verlag u.a. mit folgenden Argumenten begründet:
a) Die Klägerin habe die Gemeinschaftsmarke "Obelix" (Nr. 16154) verletzt, die auch für die Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (u.a "Computer") Schutz beinhalte.
b) Die Marke Mobilix sei ähnlich zu der Marke Obelix ("Für die hohe Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen spreche auch die charakteristische und daher im Verkehr besonders im Gedächtnis haften bleibende Endsilbe "-ix", da es in der deutschen Sprache nur wenige auf "-ix" endende Worte gebe.") und daher bestehe zwischen "Mobilix" und "Obelix" eine hohe Verwechslungsgefahr.

Werner Heuser hat sich entschlossen - auch im Interesse anderer potentieller Opfer - den Rechtsstreit konsequent durchzufechten und für sein Recht zu kämpfen. Er ist der Ansicht, dass zwischen den Marken "Obelix" und "Mobilix" keine Verwechselungsgefahr besteht. Maßgeblich seien die angesprochenen Verkehrskreise. Der verständige Interessent an einem mobilen Unix-System denke beim Begriff Mobilix nicht an die Comic-Figur.

Werner Heuser wird vor Gericht von der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte, Berlin vertreten und durch die Free Software Foundation Europe unterstützt.

Hintergrund:

Der Rechtsstreit hat Bedeutung über den konkreten Fall hinaus und steht in einer Reihe von Abmahnungen gegen einzelne Entwickler oder gegen Projekte aus der freien Softwareszene. Nach Samba und kIllustrator hat es jetzt "Mobilix" erwischt, und auch die Abmahnung von SuSE wegen angeblicher Verletzung der Marke "Crayon" sorgte für Wirbel. Es fällt auf, dass das Markenrecht in jüngster Zeit immer häufiger als Druckmittel gegen Freie Software eingesetzt wird (vgl. http://www.ifross.de/ifross_html/art12.html ). Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Zum einen werden die Namen für Freie Software oftmals ohne genaue Prüfung der markenrechtlichen Situation verwandt, zum anderen wird Freie Software immer mehr als ernsthafte Konkurrenz erkannt. Hier besteht die Gefahr, dass Konkurrenten mit größerem wirtschaftlichen Hintergrund versuchen, die schwache Situation Einzelner auszunutzen, um auch bei einer zweifelhaften Rechtslage zu Abmahnungen und Klagen zu greifen. Hier können unberechtigte Ansprüche zukünftig wohl nur dann abgewehrt werden, wenn sich Organisationen wie die FSF Europe um die Interessen Einzelner kümmern.
Auch die Obelix-Auseinandersetzung kann weitreichende Wirkung entfalten: Sollten die Gerichte eine derartige Verwechselungsgefahr letztendlich annehmen, müssten in Zukunft viele kleinere Softwareunternehmen oder gar Zeitschriften, die in ihrem Namen in Anlehnung an Unix den Bestandteil "ix" enthalten, befürchten, in Zukunft ebenfalls in Anspruch genommen werden.



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Linux im Bundestag (7.1.2002)
Von:
Carsten Schulz

Nachdem das Vorstandsmitglied des Linux-Verbandes, Daniel Riek, in einem offenen Brief an den Bundestagsabgeordneten Kelber Stellung genommen hatte zu einem Einsatz von Freier Software im Bundestag, hat sich jetzt auch der Vorsitzende des Verbandes der Softwareindustrie (VSI), Rudolf Gallist, ebenfalls in einem offenen Brief geäußert. Er ist der Ansicht, dass eine Reihe "nicht unerheblicher Argumente" gegen den Einsatz von Linux im Bundestag stünden. Von besonderem Interesse sind dabei die Ausführungen Gallists zur Zukunftssicherheit von IT-Investitionen, den Problemen in der Mängelgewährleistung sowie möglichen Defiziten im technischen Support bei Freier Software. Zudem sei fraglich, ob es zulässig sei, einen "neuen" Ansatz von Softwareentwicklung einseitig zu fördern und damit das gesamte Geschäftsmodell der deutschen Softwareindustrie in Frage zu stellen.

Hintergrund:

Der mögliche Einsatz von Freier Software im Deutschen Bundestag stellt aufgrund seiner Signalwirkung für andere Verwaltungsstellen wie auch für Unternehmen der Privatwirtschaft eine Entscheidung von eminenter Bedeutung dar. Insoweit einige kurze Anmerkungen zur Stellungnahme des VSI:

1. Die "Zukunftssicherheit von IT-Investitionen" ist in der Tat ein kaum zu unterschätzenden Aspekt bei der Entscheidung für eine bestimmte Software. Es ist für den Anwender von entscheidender Bedeutung, dass die Software regelmäßig kostengünstig an veränderte Bedürfnisse sowie neue Entwicklungen in Hardware und korrespondierender Software angepasst werden kann. Daher ist einerseits darauf zu achten, dass ein Vertragspartner gewählt wird, der in der Lage ist, die Software über einen bestimmten Zeitraum zu angemessenen Kosten weiterzuentwickeln. Investitionen im Softwarebereich sollten aber zugleich daran ausgerichtet sein, jederzeit oder zumindest in bestimmten Abständen einen kostengünstigen Umstieg auf bessere oder preiswertere Konkurrenzprodukte zu ermöglichen. Erst dann kann ein Teilnehmer am Wettbewerb von den Vorteilen eines freien Marktes profitieren.
Beide Aspekte dürften nur beschränkt von der Frage abhängen, ob es sich um "klassische" Software oder um Freie Software handelt. Gerade bei der langfristigen Anpassung einer Software an veränderte Umgebungsbedingungen gibt es positive und negative Beispiele sowohl bei proprietärer wie auch bei Freier Software. Hier ist es Aufgabe des jeweiligen Herstellers oder (bei Freier Software) Distributors, das Vertrauen der Kunden zu gewinnen.
Ebenso ist auch die Gewährleistung eines kostengünstigen Umstiegs nur beschränkt an einem bestimmten Softwarelizenzmodell festzumachen. Denn zwar bietet die Offenlegung des Quellcodes hier möglicherweise gewisse Vorteile für die Freie Software. Ein kostengünstiger Umstieg kann aber auch bei proprietärer Software möglich sein, solange der Anbieter offene Dateiformate gewährleisten kann, deren (kostenlose) Nutzung auch durch Verwendung von Konkurrenzprodukten möglich ist. Hierzu wird freilich ein kleiner Anbieter eher bereit sein als ein (Quasi-) Monopolist.

2. Die Frage der "Gewährleistung" stellt sich bei Freier Software in gleicher Weise wie bei proprietärer Software. Zunächst: Die Feststellung eines Softwaremangels ist unabhängig vom zugrundeliegenden Softwarelizenzmodell vielfach schwierig. Denn eine hundertprozentige Fehlerfreiheit ist schon deshalb nicht zu gewährleisten, da Interoperabilität mit einer Vielzahl verschiedenster Hardware- und Softwarekomponenten herzustellen ist. Es verwundert daher auch nicht, dass eine Reihe proprietärer Softwareanbieter ihre Kunden bei der Erstinstallation ausdrücklich darauf hinweisen, dass Computerprogramme niemals vollständig fehlerfrei laufen können.
Dennoch sind selbstverständlich ebenso bei Freier Software wie auch bei proprietärer Software Fälle denkbar, in denen das Computerprogramm mit einem Mangel behaftet ist. Hier ist allerdings die Frage der Gewährleistung bei Freier Software keineswegs ungeklärt. Grundsätzlich haftet - trotz des Haftungsausschlusses in den freien Softwarelizenzen - zwar nicht der einzelne Entwickler, wohl aber der unternehmerisch handelnde Distributor, der ein Paket mit Freier Software, einem Handbuch und weiteren Serviceleistungen zu einem Gesamtpreis verkauft, nach Kaufmängelgewährleistungsrecht.
Hinzu kommt, dass es bei einem Vertragsvolumen von mehreren tausend Computer-Arbeitsplätzen üblich und angemessen ist, die Gewährleistungspflichten des Anbieters im Einzelnen vertraglich festzulegen. Dies ist auch bei Freier Software nicht anders, denn die gängigen freien Lizenzen gestatten es den Anbietern explizit, gegen ein entsprechendes Entgelt zusätzliche Gewährleistung anzubieten. In der Regel wird ohnehin mit Abschluss des Softwarelieferungsvertrags zeitgleich ein Vertrag über die Pflege der Software ("Support") geschlossen, wobei für den gesetzlichen Gewährleistungszeitraum verminderte Gebühren für die Service-Leistungen zu entrichten sind. Freie Software steht in puncto Gewährleistung der herkömmlich lizenzierten Software deshalb faktisch nicht nach. Sie wartet bei der Frage des Softwarepflege sogar mit einem Vorteil gegenüber proprietärer Software auf: Service und Support finden in einem freien Wettbewerb unterschiedlicher Anbieter statt.

3. Es ist durchaus fraglich, ob eine Entscheidung für Freie Software zwangsläufig zur Folge hat, dass zu Lasten der "klassischen" Softwarehersteller ein Geschäftsmodell einseitig gefördert wird. Grundsätzlich stellt jedenfalls die Entscheidung zwischen zwei konkurrierenden Produkten, solange sie auf sachlichen Entscheidungen beruht, keine unzulässige Bevorzugung dar, sondern ist Kernstück unserer Wettbewerbsordnung.




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Urheberrechtsreform: BMJ entschärft Urhebervertragsrecht im Sinne der Verwerter (01.01.2002)
Von:
Dr. Axel Metzger

Das Bundesjustizministerium hat jetzt einen geänderten Entwurf für die umstrittene Neuregelung des Urhebervertragsrechts vorgelegt, der einige Änderungen gegenüber dem bisherigen Regierungsentwurf vorsieht. Unverändert geblieben ist die Ausnahmevorschrift für Freie Software in § 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG (neu).

Hintergrund:
Das Bundeskabinett hatte am 30.05.2001 den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" verabschiedet. Nach § 32 Abs. 1 UrhG (neu) des Entwurfs soll ein gesetzlicher Anspruch des Urhebers auf "angemessene Vergütung" eingeführt werden, um die nach wie vor ungenügende Beteiligung der Urheber an den wirtschaftlichen Erträgen aus ihren Werken zu verbessern.
Der bisherige Entwurf hatte offen gelassen, was unter einer "angemessenen" Vergütung zu verstehen ist. In der jetzt vorgelegten revidierten Fassung findet sich nunmehr die Formulierung: "Die Vergütung ist angemessen, wenn sie dem entspricht, was zur Zeit des Vertragsschlusses im redlichen Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Befugnis unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu leisten ist." Angemessen soll eine Vergütung künftig also dann sein, wenn sie dem Branchenüblichen entspricht. Diese Änderung stimmt nachdenklich, wollte der ursprüngliche Entwurf doch gerade der weit verbreiteten Branchenübung einer unangemessenen Beteiligung der Urheber abhelfen.
Weitere Veränderungen betreffen die künftig nicht mehr vorgesehene Abtretbarkeit des Anspruchs auf angemessene Vergütung an Verwertungsgesellschaften, die Streichung des bislang vorgesehenen Kündigungsrechts des Urhebers bei Nutzungsrechtseinräumungen mit einer Laufzeit von über 30 Jahren, sowie die Regelung einer Schlichtungsstelle für die Verhandlungen der Urheber- und Verwerterverbände über die angemessene Vergütung nach §§ 36, 36 a UrhG (neu), die sich am Modell der Einigungsstelle des Betriebsverfassungsgesetzes orientiert und so die "Sachkunde der Branchen" einbeziehen soll.
Erhalten geblieben ist dagegen die Ausnahmevorschrift für Freie Software und sonstigen Open Content in § 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG (neu). Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 UrhG (neu) ist der Anspruch auf "angemessene Vergütung" des § 32 Abs. 1 im Grundsatz unverzichtbar, eine Ausnahme ist aber für den Fall vorgesehen, in dem der Urheber "jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt." Diese Formulierung geht auf eine Eingabe des ifrOSS an das Bundesministerium der Justiz zurück.
Es darf nun mit Spannung erwartet werden, ob der revidierte Entwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.




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Freie und nicht-freie Lizenzen (01.07.2002)

Das Aussterben der Filesharing-Systeme (24.06.2002)

Kooperationsvertrag zwischen IBM und BMI (17.06.2002)

United Linux (10.06.2002)

Initiativen zur Rettung der Privatkopie gegründet (03.06.2002)

Star Office unter verschiedenen Lizenzen erhältlich (27.05.2002)

Schutzfähigkeit der Marke "Windows" - Update (20.05.2002)

"Beweis erbracht :-)": Microsoft ist besser als Open Source (13.05.2002)

Gerichtsverfahren zum Einsatz von DVD-Kopiersoftware (06.05.2002)

Open Source Software in der rechtsberatenden Praxis (29.04.2002)

LINDOWS: FSF mahnt GPL-Verstoß an (22.04.2002)

Inoffizielle deutsche Übersetzung der LGPL veröffentlicht (15.04.2002)

FSF veröffentlicht ?Affero General Public License Version 1? (08.04.2002)

Schutzfähigkeit der Marke "Windows" (02.04.2002)

Referentenentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht: Anfang vom Ende der legalen digitalen Privatkopie? (25.03.2002)

Was dürfen Softwarelizenzen verbieten? Die Benchmark-Klauseln von McAfee (18.03.2002)

Richtlinienvorschlag der Kommission: "Keine Ausweitung von Softwarepatenten" (11.03.2002)

UPDATE: Linux im Bundestag (28.02.2002)

GASTKOMMENTAR: "Linux im Bundestag" (24.02.2002)

W3C: Current Patent Practise (18.02.2002)

Open RTLinux Patent License (Update) - Endgültige Lösung für RTAI (11.02.2002)

Handbuch zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Software erschienen (04.02.2002)

EU-Kommission schiebt IDA-Programm zur Freigabe von Software an (27.01.2002)

Commission on Intellectual Property Rights (21.1.2002)

Obelix gegen Mobilix (14.1.2002)

Linux im Bundestag (7.1.2002)

BMJ entschärft Urhebervertragsrecht im Sinne der Verwerter (01.01.2002)



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Ältere "Nachrichten der Woche":

Ältere "Nachrichten der Woche" finden Sie in unserem Nachrichtenarchiv 2001.



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ifrOSS-Publikationen:

Eine Liste unserer Publikationen zu rechtlichen Fragen rund um Freie Software erhalten Sie hier.