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Freie
und nicht-freie Lizenzen (01.07.2002) Von:
Carsten
Schulz
Die
Free Software Foundation (FSF)
hat mit der AT&T Public License eine weitere Softwarelizenz in
die Liste
der Nicht-freien Lizenzen aufgenommen.
Hintergrund:
Freie
Software liegt vor, wenn dem Nutzer der Software bestimmte
Freiheiten eingeräumt werden: Die Freiheit zur Nutzung der
Software für jegliche Zwecke, die Freiheit zur Bearbeitung
der Software, die Freiheit zur Weiterverbreitung der unveränderten
Software und die Freiheit zur Weiterverbreitung bearbeiteter
Versionen. Da Veränderungen am Programm nur begrenzt
möglich sind, solange das Programm lediglich im Objektcode
vorliegt, setzt eine wirkungsvolle Freiheit zum Verändern der
Software dabei immer auch den Zugang zum Quellcode voraus. Die
Absicherung der umfassenden Verwendungsmöglichkeiten freier
Software soll durch eine bestimmte Gestaltung der Softwarelizenzen
sichergestellt werden. Freie Software gründet damit nicht auf
einer freiwilligen Einhaltung bestimmter Verhaltenskodizes, im
Mittelpunkt steht vielmehr die rechtliche Absicherung der
unterschiedlichen Nutzerfreiheiten und -pflichten. Die in der
Praxis bedeutendste freie Softwarelizenz stellt dabei die zunächst
überwiegend im GNU-Projekt verwendete General Public License
(GPL) dar. Sie wurde in der Version 1.0 im Jahr 1989 erstmalig
verwendet.
Mit
dem Erfolg freier Software haben auch große
Softwarehersteller vermehrt den Versuch gestartet, die Nutzer
durch Gewährung weitergehender Rechte enger in die
Softwareentwicklung einzubinden; eine vollständige Freigabe
der Software erfolgte in diesen Fällen allerdings vielfach
nicht. Mit dieser (vielfach begrüßenswerten)
Entwicklung stieg zugleich auch der Bedarf, das Konzept der freien
Softwarevermarktung und -entwicklung abzugrenzen von anderen
Formen der Softwareüberlassung unter weitgehender Gestattung
der Weitergabe sowie anderen Formen der Quellcodeüberlassung.
Denn: Der Entwickler freier Software muss wissen, welche
Softwarelizenzen miteinander "kompatibel" sind, d.h.
welchen Code er miteinander "vermischen" darf. Diesem
Zweck dient die Liste der FSF, die nach GPL-kompatiblen,
GPL-inkompatiblen und nicht-freien Lizenzen unterscheidet.
Seitenanfang
Das
Aussterben der Filesharing-Systeme (24.06.2002) von Till
Kreutzer
Nach
und nach verschwinden sie alle, die beliebten Tauschbörsen.
Napster, mp3.com, Aimster, Morpheus, Audiogalaxy; bald auch
Kazaa?! Einst als "killer applications" mit ungeahnten
Möglichkeiten gefeiert, Millionen von Nutzern innerhalb
weniger Monate gewonnen, dann angeprangert, als Tummelplatz für
"Entertainment-Piraten" verschrien und mit juristischen
Mitteln vernichtet. Die etwa dreijährige Geschichte der
Filesharing- oder Peer-to-Peer-Systeme ist bewegt und von Extremen
geprägt. Die Erfolgsquote ist beispiellos, Filesharing hat in
der kurzen Zeit seiner Existenz so ziemlich alle Rekorde
gebrochen. Die Software mit der höchsten Nutzerwachstumsrate
aller Zeiten war Napster im Jahr 2000: 345 % Userzuwachs in
weniger als einem halben Jahr ermittelten die Marktforscher. Die
Angaben über die Nutzerzahlen schwankten: in den Höchstzeiten
sollen zwischen 30 und 60 Millionen Menschen in aller Welt das
System zum Tauschen von Musikstücken benutzt haben. Das
Erfolgsrezept zu beschreiben ist nicht so einfach, wie man denken
sollte. Es changiert im Lichte der eigenen Ausgangsposition. Die
meisten Vertreter der Musik- und Filmindustrie führen den
Erfolg allein darauf zurück, dass man dort umsonst bekommt,
was man sonst bezahlen müsste. Die Nutzer der Systeme
streiten das sicher nicht vollends ab, haben aber auch andere
Argumente parat. Die Vorzüge solcher Systeme gegenüber
dem herkömmlichen Musikkauf sind nicht Wenige: statt ganzer
CDs kann man sich dort von anderen Nutzern einzelne Titel
herunterladen. Man kann sich die neue Madonna-Scheibe ausgiebig
anhören, bevor man sie kauft. Vor allem aber trifft man in
den Systemen so viele Gleichgesinnte, dass man dort Sachen findet,
die man sonst gar nicht (mehr) bekommen könnte. Auch das
Potential und die Wirkungen der Tauschbörsen werden denkbar
unterschiedlich bewertet. Dies beginnt bei den Musikern und
Komponisten: die einen meinen, Filesharing sei der Untergang der
kommerziellen Musik; Vergütungen würden versanden, die
man sich durch seine kreative Arbeit verdient habe. Die anderen
heißen die riesigen Foren als neue Art von Präsentations-
und Distributionsplattformen willkommen und speisen ihre neuen
Titel freiwillig ein. Über die Auswirkungen stritten sich
auch die Marktforscher in einer unüberschaubaren Zahl von
Studien: die einen wollen erkannt haben, dass die
Milliardenverluste der Musik- und Filmindustrie zu einem Gutteil
auf das ungehemmte Tauschen zurückzuführen seien. Wer
bei Kazaa einen Titel herunterlade, kaufe eben nicht mehr. Ganz
logisch oder?! Nicht so die Experten, die genau das Gegenteil
behaupten: die Nutzer von Filesharing-Systemen kauften danach mehr
Tonträger, sie holten sich peer-to-peer nur Anreize. Die
(zweifellos existenten) Umsatzeinbrüche seien dagegen Folge
des allgemeinen Wirtschaftsabschwungs und der steigenden
Beliebtheit von Handys und Videospielen, die bei den Jugendlichen
gegen die Musik konkurrieren. Die Wahrheit liegt sicherlich
irgendwo dazwischen. Diese Kontroversen allein führen
indes nicht zu den für das Filesharing-Lager verheerenden
Folgen. Das Recht ist es vielmehr, dass es der
Entertainment-Industrie ermöglicht, die Hersteller von
Filesharing-Software, die Betreiber von Servern oder ganzer
Systeme zum Aufgeben zu zwingen.
Hintergrund:
Der
Anfang vom Ende war die Einleitung des großen Verfahrens der
amerikanischen Musikindustrie gegen Napster. Innerhalb von einem
Jahr war die prosperierende Tauschbörse von einem
Massenphänomen zu einer Inhaltswüste "zusammengeklagt"
worden. Mittlerweile ist das System, hinter dem eine der wohl
wegweisensten Innovationen der modernen Informationstechnologie
steckt, in das Alleineigentum von Bertelsmann Übergegangen
und seit einem Jahr offline. Ursache für diese rasante
Talfahrt war besagter Rechtsstreit, der danach als Musterprozess
für etliche weitere juristische Vorgehen der Musik- und
Filmindustrie diente. Amerikanische Richter attestierten Napster
eine Verantwortlichkeit für das nach deren Ansicht
rechtswidrige Tun der Nutzer. Man verbot zwar nicht die Technik an
sich ("denn diese kann auch zu nicht-rechtswidrigen Zwecken
genutzt werden"), gab aber Napster so strenge Auflagen auf,
dass in dem System, wo einst jeder bekam, was er suchte, nur noch
Fehler- und "not found"-Meldungen zu finden waren. Wie
die Napster-Nutzer reagierten braucht wohl nicht näher
verdeutlicht zu werden. Das Pendant war schnell gefunden.
Filesharing war damit bei Napster tot. Mit dem Urteil in der
Tasche wurden in der Folgezeit auch die anderen Systeme mit Klagen
überhäuft. Nicht selten streckten die Bedrängten
aus finanzieller Not bereits so frühzeitig die Waffen, dass
es zu weiteren gerichtlichen Entscheidungen gar nicht mehr kam.
Dabei sind auch aus Sicht des amerikanischen Rechts bis heute
allerhand Fragen offen, die im Napster-Prozess nicht behandelt
wurden. So war Napster eine zentrale Tauschbörse, die
vollständig, also von der Entwicklung des Protokolls über
die Clientsoftware bis zum Betrieb der benötigten
Index-Server, von nur einer einzigen Gesellschaft (der Napster
Inc.) betrieben wurde. Dagegen ist beispielweise Gnutella ein
System, das vollständig dezentral abläuft. Nur die
Clientsoftware, von der viele verschiedene Fassungen existieren,
die zum Teil in Open-Source-Communities entstanden sind, ist
nötig, um teilzunehmen. Keine Server, keine zentral
gesicherten Daten, sondern nur ein durch das Protokoll
hergestellter Verbund aus einigen Millionen "Einzeltätern". Wenn
man mal davon ausgeht, dass auch das Tauschen der Gnutella-Nutzer
rechtswidrig ist: Kann man dann auch den Open-Source-Entwickler,
der am Protokoll mitgewirkt hat, verklagen? Vor allem nach
deutschem Recht sind all diese Fragen bislang ungeklärt. Ein
Gerichtsurteil zu Filesharing existiert nicht, die
Rechtswissenschaftler sind sich uneinig (siehe die Nachweise in
der Dokumentation unter
http://www.hgb-leipzig.de/~vgrass/semi-napster/symp.html). Klar
ist dennoch eins: ganz gleich, was die Juristen meinen, die
Distribution von geschützten Inhalten wird in Zukunft andere
Wege als über CDs oder DVDs gehen. Mit oder ohne die
kommerziellen Online-Angebote der Musikindustrie. Chuck D,
Frontmann der Hip Hop Band "Public Enemy" hat
Filesharing einst mit einer Krake verglichen. Schlägt man
einen Arm ab, wachsen zwei neue nach. Ein bedenkenswerter Faktor.
Bedenkenswert vor allem, da dies die Frage aufwirft, was die
Industrie mangels Möglichkeit einer absoluten Kontrolle des
Online-Bereichs gegen unautorisierte Angebote in
Filesharing-Netzen unternehmen kann. Begriffe wie "Mehrwert",
"Preissenkung" und "Akzeptanzgewinnung" werden
bei diesen Überlegungen wohl eine Rolle spielen müssen. Ein
Aussterben der Online-Verbreitung von Musik, Film und Bild ist
dagegen wohl für Niemanden erstrebenswert. Wenn man annehmen
kann, dass die Nachfrage das Angebot bestimmt, haben
Filesharing-Systeme wie Napster und Morpheus gezeigt, wohin die
Reise gehen muss. Es bleibt spannend zu sehen, wie die Konzerne
hierauf reagieren. Bisherige Ansätze, die Grundidee zu
kommerzialisieren (vergleiche Musicnet oder Pressplay), scheinen
jedenfalls gescheitert. Sollte es wirklich keine Möglichkeit
geben, Filesharing attraktiv und gleichzeitig rentabel zu
gestalten?
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Kooperationsvertrag
zwischen IBM und BMI (17.06.2002) von Carsten
Schulz
IBM
und das Bundesinnenministrium (BMI) haben Anfang Juni einen
Vertrag über die Förderung und den Einsatz von Open
Source Produkten in der öffentlichen Verwaltung
abgeschlossen.
Der zwischen IBM und dem BMI geschlossene Kooperationsvertrag
sieht vor, dass die öffentlichen Verwaltungseinrichtungen in
Deutschland zu Sonderkonditionen IBM Hard- und Software, die auf
offenen Standards basiert beziehungsweise mit Freier Software
kompatibel ist, erwerben können.
Hintergrund: Die
Kooperation zwischen Bundesinnenministerium und IBM ermöglicht
es Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, zu besonderen
Konditionen IBM Hard- und Software zu erwerben sowie
Dienstleistungen der IBM in Anspruch zu nehmen. Ein zugleich
vereinbartes strategisches Kooperationsmanagement soll darüber
hinaus dazu beitragen, innovative IT-Lösungen auf Basis
offener Standards für die Bundesverwaltung zu
entwickeln. Strategische Ziele
des BMI für den Abschluss eines entsprechenden Vertrages
sind dabei vor allem die Erhöhung der IT-Sicherheit durch die
Vermeidung von Monokulturen, die Verringerung von Abhängigkeiten
von einzelnen Softwareanbietern sowie finanzielle Einsparungen
beim Kauf der Software und bei den laufenden Kosten. Der
Kooperationsvertrag zeigt erneut deutlich, dass Open Source
Software bzw. Freie Software und insbesondere das freie
Betriebssystem GNU/LINUX in den vergangenen Jahren verstärkt
auch für ein unternehmerisches Engagement interessant
geworden sind. Insbesondere im Serverbereich wird Freie Software
verstärkt von den Hardwareherstellern neben "proprietären"
Systemen angeboten, um Alternativen zu schaffen und bestehende
Kundenwünsche befriedigen zu können. Zugleich entwickelt
sich zunehmend ein breit gefächerter Dienstleistungsmarkt
"rund um Freie Software". Dass dabei gerade auch
etablierte Unternehmen der IT-Industrie eine wichtige Rolle
spielen, zeigte sich zuletzt deutlich in einer - im Frühjahr
dieses Jahres veröffentlichten - Studie
der D.H Brown Associates, Inc., die das Engagement der führenden
Hardware-Supplier und IT-Dienstleister IBM, Compaq, Dell, HP und
Sun im Bereich LINUX untersuchte.
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UnitedLinux
(10.06.2002) von Carsten
Schulz
Die
vier LINUX-Distributoren Caldera, Conectiva, SuSE und Turbolinux
haben Ende Mai angekündigt, gemeinsam UnitedLinux
auf den Markt zu bringen. UnitedLinux
stellt ein einheitliches Kern-Linux-Betriebssystem dar, das
speziell für den Einsatz im unternehmerischen Bereich gedacht
ist. Bereits im 2. Quartal dieses Jahres soll eine
Alpha-Version zur Verfügung stehen; im 3. Quartal ist dann
die Veröffentlichung einer Beta-Version geplant. Zum Ende des
Jahres sollen die fertigen Produkte unter den jeweiligen
Markennamen der Firmen erscheinen. Die Mehrheit der System- und
Software-Unternehmen, einschliesslich AMD, Borland, Computer
Associates, Fujitsu Siemens, Fujitsu Japan, Hewlett-Packard, IBM,
Intel, NEC, Progress Software und SAP unterstützen die
Entwicklung einer solchen standardisierten Linux-Plattform.
Hintergrund:
UnitedLinux ist eine auf internationalen Standards basierende,
weltweit erhältliche Linux-Lösung für
Unternehmenskunden. Es soll professionellen Anwendern die
Möglichkeit bieten, sich künftig auf eine einzige,
hochwertige Unternehmenslösung unter Linux zu fokussieren.
Die Standardisierung der Linux-Betriebssystemumgebung soll es
dabei vor allem den unabhängigen Hard- und
Softwareherstellern ermöglichen, auf einfache Weise die
Kompatibilität für ihre Kunden sicher zu stellen, ohne
dass zuvor eine Zertifizierung für unterschiedliche
Linux-Distributionen zu erfolgen hat. Darüber hinaus soll vor
allem eine schnellere und effizientere Entwicklung von
Anwendungssoftware für das standardisierte Linux-
Betriebssystem ermöglicht werden. Der Ankündigung der
Partnerunternehmen zur Schaffung eines einheitlichen Standards
unter der Bezeichnung UnitedLinux vorausgegangen waren
Spekulationen über eine beabsichtigte Einführung von
Einzelplatzlizenzen. Dies hatte zu heftigen Reaktionen des
FSF-Vorsitzenden Stallman geführt.
Die Verbreitung von Linux-Distributionen unter Einzelplatzlizenzen
stelle eine Praxis dar, die der Philosophie Freier Software
grundsätzlich entgegenstehe. Indes wurde mittlerweile von
SUSE US-Direktor Holger Dyroff hervorgehoben,
dass ein solcher Wechsel in der Lizenzierungspraxis mit der
Schaffung von UnitedLinux nicht geplant sei. Zumindest SUSE plane
keine Einzelplatzlizenzen. Die Veröffentlichung von
Linux-Distributionen unter Einzelplatzlizenzen stellt in der Tat
ein Problem dar, das deutlich zeigt, dass die durch die Open
Source Lizenzen erstrebte Freiheit der Software in
bestimmten Fällen nur beschränkt mit lizenzrechtlichen
Mitteln durchgesetzt werden kann. Zwar gestatteten zahlreiche Open
Source Lizenzen die Weiterverbreitung der Software nur unter
Bedingung, dass diese unter derselben Lizenz erfolgt (sog.
Copyleft). Die Lizenzen entfalten jedoch keine Wirkung für
die Software von Drittherstellern. Dies wurde auch in der
Vergangenheit bereits vereinzelt für den Versuch genutzt, die
freie Verbreitung von Open Source Software durch die Hintertür
zu beschränken. Der wunde Punkt ist dabei
folgender: Zahlreiche Distributionen bestehen nicht ausschließlich
aus freien Softwareprogrammen, sondern enthalten eine Reihe
proprietärer Zusatzprodukte. Indem die Weitergabe dieser
Programme durch den Hersteller der Distribution verboten wird,
kann jedenfalls nicht mehr die erworbene Distribution als Ganzes
frei kopiert und weitergegeben werden, sodass sich auf diesem Wege
eine Einzelplatzlizenz auch für die Freie
Software durchsetzen lässt.
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Initiativen
zur Rettung der Privatkopie gegründet (03.06.2002)
von Till
Kreutzer
Aufgrund
der Bestrebungen des deutschen Gesetzgebers, die
Privatkopieschranke bei der Umsetzung der
EU-Urheberrechtsrichtlinie zugunsten der Interessen der
Rechtsinhaber erheblich zu beschneiden, wurden mittlerweile zwei
Initiativen gegründet, die sich der Rettung der
Privatkopieschranke verschrieben haben. Unter
http://www.privatkopie.net/index.php
setzen sich verschiedene Verbände und
Interessengemeinschaften für die Freiheit der
Vervielfältigung zu privaten und sonstigen eigenen Zwecken
ein, um die Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der Privatsphäre
und andere durch den Urheberrechtsschutz berührte Gebiete
kollektiver Interessen zu schützen. Beteiligt sind an dieser
Aktion neben dem ifrOSS, u.a. mikro.org, der Chaos Computer Club,
der FITUG e.V. und der Bundesverband Grüne Jugend. Zur
Unterstützung der Initiative wird aufgerufen, einen offenen
Brief an den Bundeskanzler und die Bundesjustizministerin zu
unterzeichnen. Bis heute (2. Juni 2002) wurden bereits 16098
Unterschriften gesammelt. Unter
http://www.privatkopieren.de/
skandieren die drei großen Verwertungsgesellschaften GEMA,
VG Wort und VG Bild-Kunst den Slogan "Ja zur privaten Kopie".
Der freie Zugang zu Informationen sei ein Grundrecht. Hierzu
gehöre auch die Freiheit, Texte, Töne und Bilder für
den privaten Gebrauch zu vervielfältigen. Da sich das System
der Erlaubnisfreiheit der Privatkopie und deren Vergütung in
Form der Urheberrechtsabgaben bewährt habe, sei dies
gegenüber der Bestrebungen, jeden Nutzungsvorgang technisch
kontrollieren zu wollen (wie es v.a. der Industrieverband BITKOM
fordert) vorzugswürdig.
Hintergrund:
Im am 28. März
2002 vorgelegten Referentenentwurf für eine Reform des
deutschen Urheberrechts
(http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ent/RefEntw_Infoges_18_3_02.pdf)
wird ein Schutz gegen die Umgehung von ?technischen Maßnahmen?
vorgesehen. Dieser Schutz soll die Rechtsinhaber vor dem
unkontrollierbaren Kopierverhalten der Nutzer bewahren. Zukünftig
soll es danach zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben,
den Kopierschutz oder ein Zugangskontrollsystem bei Musik, Film
oder anderen geschützten Inhalten zu umgehen. Im Zuge des
Diskurses um die Veröffentlichung des Referentenentwurfs
wurde u.a. durch das ifrOSS
(http://www.ifross.de/ifross_html/art22.pdf)
und das Bundesverbraucherschutzministerium
(http://www.urheberrecht.org/news/?id=652&w=&p=5)
gefordert, die Rechtsinhaber zu verpflichten, Kopien zu privaten
oder wissenschaftlichen Zwecken zu ermöglichen, wenn
technische Maßnahmen angewendet werden. Dahinter steht, dass
es bei einem uneingeschränkten Schutz von
Kopierschutzsystemen nicht mehr möglich sein wird,
Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anzufertigen, wenn die
Entertainmentindustrie dies verhindern will. Dies kann aus Sicht
der Drittinteressen, die das Urheberrecht berücksichtigen
soll, nicht hinnehmbar sein. Dies wäre indes die Folge, wenn
der Referentenentwurf geltendes Recht würde.
Das ifrOSS spricht
sich eindringlich dafür aus, die genannten Initiativen zu
unterstützen, um so dem erheblichen Druck der
Wirtschaftslobby bei der Gesetzesreform etwas entgegensetzen zu
können.
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Star
Office künftig unter verschiedenen Lizenzen erhältlich
(27.05.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Sun hat nunmehr
die Details seiner Lizenzpolitik im Hinblick auf Star Office 6.0
bekannt gegeben. Das von Sun direkt vertriebene Paket Star Office
6.0 wird gegen
Zahlung eines zweistelligen Euro-Betrages an Einzelkunden
abgegeben. Zugleich ist der Quelltext des Programmpakets nahezu
vollständig weiterhin auf der Grundlage freier Lizenzen als
OpenOffice
1.0 erhältlich, abzüglich der Komponenten, deren
Nutzung Sun seinerseits nur auf der Grundlage proprietärer
Lizenzen gestattet ist. OpenOffice wird wahlweise auf der
Grundlage der GPL und LGPL sowie auf Grundlage der "Sun
Industry Standards Source License" (SISSL) Version 1.1
angeboten.
Hintergrund: Sun ist erst im Sommer
1999 in den Besitz der Rechte an Star Office gekommen. Version 5.2
wurde im Juni 2000 veröffentlicht, schon bald darauf
kursierten Gerüchte, der Code des Programms werde unter einer
Open Source Lizenz frei gegeben. Im Oktober 2000 erfolgte
schließlich die Freigabe einer Vorversion von Star Office
6.0. Am 95%-igen Marktanteil des Konkurrenzprodukts MS Office
konnte auch diese Maßnahme bisher nichts ändern. Die
Lizenzpolitik von Sun im Hinblick auf Star Office ähnelt
stark dem Modellfall Netscape/Mozilla. Bei der Freigabe des Codes
von Netscape stellten sich 1998 ganz ähnliche Probleme wie
nunmehr offenbar bei Star Office: Netscape selbst hielt nicht die
Urheberrechte an allen verwandten Komponenten, so dass letztlich
nur ein Teil des Codes im Rahmen des Mozilla-Projektes frei
gegeben werden konnte. Vor diesem Hintergrund überrascht
es wenig, dass die SISSL eine gekürzte Version der "Mozilla
Public License" darstellt. Neben der SISSL wird der
OpenOffice-Code aber wie bereits zuvor auch nach Maßgabe der
GNU GPL und LGPL erhältlich bleiben.
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Schutzfähigkeit
der Marke "Windows" - Update (20.05.2002) Von:
Dr.
Till Jaeger
In einer
Entscheidung (Urteil
im PDF-Format, 355 KB) vom 13. Mai 2002 hat der United States
District Court in the Western District of Washington seine
Rechtsansicht aufrecht erhalten, wonach "Windows" als
generischer Begriff dem Markenschutz - jedenfalls für
Betriebssysteme - nicht zugänglich ist. Das Gericht lehnte
damit Microsofts Antrag auf erneute Überprüfung im
einstweiligen Rechtsschutz ab. Allerdings steht die Entscheidung
im Hauptsacheverfahren noch aus. Zur Begründung führte
Bezirksrichter John Coughenour aus, dass "Windows" für
Betriebssysteme einen beschreibenden Charakter habe und daher
nicht schutzfähig sei. Dabei hielt er Microsoft vor, dass
"windowing" and "window manager" selbst in
beschreibender Form verwendet worden sei. Auch nach deutschem
Markenrecht sind solche Begriffe nicht schutzfähig, die
Merkmale oder Beschaffenheit der betroffenen Waren oder
Dienstleistungen bezeichnen und deshalb freihaltebedürftig
sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dennoch ist fraglich, ob
"Windows" auch in Deutschland Merkmale eines
Betriebssystems beschreibt - dafür müsste es sich um ein
besonders geläufiges Wort einer Fremdsprache sein und mit dem
entsprechenden deutschen Begriff "Fenster" austauschbar
sein.
Hintergrund: Zum Hintergrund des
Rechtsstreits um den Namen "Lindows" siehe die Nachricht
der Woche vom 02.04.2002.
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"Beweis
erbracht :-)": Microsoft ist besser als Open Source
(13.05.2002) Von: Carsten
Schulz
Microsoft
Produkte sind Freier Software nicht nur hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeit, sondern auch in Bezug auf Sicherheit,
Benutzerfreundlichkeit, Skalierbarkeit und Administrationsaufwand
deutlich überlegen. Zahlreiche Dokumente die dieses
"belegen", finden sich jedenfalls auf der Seite "Open
Source Software - Pro und Contra", ein Angebot aus dem
Partnerbereich des U.S.-Softwareherstellers Microsoft.
Mit der Seite möchte das Unternehmen seinen Händlern
(Zitat:) "Hintergrundberichte, Meinungen, Artikel, Studien
usw. zur Verfügung (stellen), die Ihnen die Argumentation für
Microsoft-Produkte gegenüber Ihren Kunden erleichtern
werden." Neben allerlei altbekanntem, etwa der deutschen
Übersetzung des Informationsblattes "Linux
im Handel & im Hotel- und Gaststättengewerbe"
(englische Überarbeitung vom April
2001) finden sich auch einige Neuheiten, etwa eine Studie
der TÜV Informationstechnik GmbH (TÜViT) zum Einsatz von
Windows 2000 und Linux als Netzwerkbetriebssysteme und eine
Stellungnahme
von Microsoft zum Vergleich der Lösungsansätze von
Windows und Open-Source-Software. Das schöne ist (Zitat:):
"Diese Übersicht wird in regelmäßigen
Abständen mit aktuellen Inhalten erweitert."
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Gerichtsverfahren
zum Einsatz von DVD-Kopiersoftware (06.05.2002) Von:
Carsten
Schulz
Der
U.S.-Softwarevertrieb "321Studios"
hat vor dem United States District Court, Northern District of
California, San Francisco Division, am 23. April Klage
gegen neun führende Filmhersteller (u.a. Metro-Goldwyn-Mayer,
Columbia, Time Warner, Disney) erhoben, mit dem Antrag,
festzustellen, dass der Vertrieb der Software "DVD Copy
Plus" 1. geschützt wird durch den ersten
Verfassungszusatz, 2. nicht den Digital Millenium Copyright Act
(DMCA) verletzt, 3. keine Verletzung anderer urheberrechtlicher
Vorschriften darstellt, 4. nicht zu einer Haftung von
"321Studios" wegen Verletzung von Urheberrechten
führt.
Das von "321Studios" vertriebene
Softwarepaket "DVD Copy Plus", das zusammen mit einer
Anleitung ausgeliefert wird, ermöglicht es,
CSS-verschlüsselte DVDs im Video Compact Disc Format (VCD)
auf CD-ROM zu speichern. Die verklagten Unternehmen hatten, unter
anderem über ihren Dachverband, die Motion Picture
Association of America (MPAA
), öffentlich mit einer Klage gegen das Unternehmen gedroht
und behauptet, der Vertrieb stelle einen Verstoß gegen den
DMCA dar, der die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
verbiete.
Hintergrund: Die Kläger sind der
Auffassung, die öffentliche Behauptung der beklagten
Unternehmen, der Vertrieb von DVD Copy Plus sei illegal, stelle
eine massive Behinderung ihres legalen Geschäftsbetriebs dar.
DVD Copy Plus ermögliche es den Erwerbern von DVDs, legitime
Backup-Kopien für den privaten Gebrauch zu erstellen. Dass
die Software in der Tat nur für die Erstellung von Kopien für
den privaten Gebrauch bzw. Sicherheitskopien vorgesehen und
geeignet sei, ergebe sich (unter anderem) bereits aus der
Tatsache, dass das Erstellen einer einzelnen Filmkopie mithilfe
der Software mehrere Stunden in Anspruch nähme. Ein Einsatz
zur Herstellung einer Vielzahl von Kopien für einen illegalen
Handel komme daher von vornherein nicht in Betracht. Eine
solche Erstellung von Backup-Kopien sei auch sinnvoll, da sie den
Erwerber im Schutz seiner Investitionen schütze, die dieser
beim Kauf von DVDs mache. Denn das Medium DVD sei grundsätzlich
anfällig etwa für Kratzer und andere Einflüsse, die
die Nutzung des erworbenen Inhalts unmöglich machten. Die
fehlende Möglichkeit der Erstellung von Sicherheitskopien
führe in diesem Fall dazu, dass ein erneuter Erwerb des
(bereits bezahlten) Inhalts notwendig werde. Aus rechtlicher
Sicht hat das Verfahren die Klärung des Verhältnisses
von technischen Schutzmaßnahmen, (urheber-)rechtlichem
Schutz technischer Schutzvorrichtungen und (urheberrechtlich sowie
U.S.-verfassungsrechtlich begründeten) Nutzerrechten zum
Gegenstand. Nach Auffassung der Kläger stellt der Vertrieb
der Software keine Umgehung der Schutzmaßnahmen dar,
alternativ sei er jedenfalls vom urheberrechtlichen Grundsatz des
"fair use" gedeckt. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass der DMCA mit der verfassungsrechtlichen Meinungs- und
Informationsfreiheit kollidiere und aufgrund der vagen
Formulierung "Umgehung effektiver Schutzmaßnahmen"
nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
entspreche.
Der Ausgang des Verfahrens dürfte - trotz
aller bedeutsamen Unterschiede in den Rechtsordnungen - auch aus
deutscher Sicht sehr interessant sein, ist doch die dort zu
entscheidende Frage eng verwandt mit der derzeitigen Diskussion um
die Umsetzung der sog. EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter
Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (2001/29/EG). Der aktuelle
Referentenentwurf
sieht hier einen weitgehenden Vorrang technischer Schutzmaßnahmen
gegenüber zentralen urheberrechtlichen Schrankenvorschriften
vor (vgl. im einzelnen ifrOSS-Nachricht
vom 25.03.2002). Diese starke Gewichtung der
Industrieinteressen hat zur Gründung zahlreicher Initiativen
geführt, die eine verstärkte Berücksichtigung der
Verbraucherrechte auch im digitalen Bereich fordern. So bietet
etwa www.privatkopie.net
neben Informationen und Literaturhinweisen (u.a. Robert Gehring,
"Berliner
Ansatz" zur Privatkopie) auch die Möglichkeit, eine
Online-Petition an die Bundesjustizministerin und den
Bundeskanzler zu richten.
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Open
Source Software in der rechtsberatenden Praxis (29.04.2002) Von:
Carsten
Schulz
Mit der
steigenden Verbreitung von Open Source Software stieg das
rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Interesse an diesem
Softwareentwicklungs- und Softwarevermarktungsmodell in den
letzten Jahren erheblich. Zugleich erhöht sich nach wie vor -
vor allem aufgrund des wachsenden Engagements von Handel und
Industrie - der Bedarf an Beratung durch fachlich kompetente
Anwälte beständig. Einen ersten "Einstieg" in
die wesentlichen Probleme des Open Source Lizenzmodells bietet
hier ein Artikel von Dr. Malte Grützmacher in der aktuellen
Ausgabe der Zeitschrift "IT-Rechtsberater. Informationsdienst
für die EDV-, Multimedia-und TK-rechtliche Beratungspraxis"
(ITRB).
Hintergrund: Am
Beispiel der GNU General Public License erläutert Dr. Malte
Grützmacher die wesentlichen Regelungen freier Lizenzen und
geht vor allem auf die in der Praxis wichtigen (und höchst
umstrittenen) Probleme der AGB-rechtlichen Wirksamkeit sowie der
haftungs- und gewährleistungsrechtlichen Folgen der
Überlassung freier Software ein. Die Darstellung wird dabei
durch zahlreiche "Beraterhinweise" und Beispiele
ergänzt. Zugleich enthält sie eine "Checkliste für
Hersteller, Distributoren und Berater", die noch einmal die
wesentlichen praxisrelevanten Probleme zusammenfasst. Der
Schwerpunkt des Artikels liegt dabei deutlich im Bereich
derjenigen Fragestellungen, die regelmäßig im Rahmen
von "Vermarktung und Bearbeitung" bestehender Open
Source Programme auftreten. Eine erste Orientierungshilfe bietet
er aber durchaus auch dort, wo eine beratende Tätigkeit im
Rahmen der erstmaligen Freigabe einer Software unter einer Open
Source Lizenz gewünscht wird. Schade allein (was den
Nutzen des Artikels aber ansonsten nicht schmälert):
Grützmacher (ebenso Koch, CR 2000, 273, 274; Grzeszick, MMR
2000, 412, 415) reduziert den Begriff der Open Source Software auf
den Fall, in welchem die Lizenz vorschreibt, dass veränderte
Versionen wieder unter derselben Lizenz verbreitet werden "müssen"
(Copyleft). Die Open Source Definition fordert aber lediglich,
dass dem Bearbeiter die "Möglichkeit" gelassen
wird, veränderte Versionen unter derselben Lizenz zu
verbreiten. Es soll sichergestellt werden, dass die veränderte
Software wieder der Öffentlichkeit zur Verfügung
gestellt werden "kann". Lizenzen, welche eine
Verbreitung von Bearbeitungen ausschließlich unter derselben
Lizenz gestatten, stellen daher mögliche nicht aber
notwendige Gestaltungsformen dar.
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LINDOWS:
FSF mahnt GPL-Verstoß an (22.04.2002) Von: Carsten
Schulz
Die Free Software
Foundation (FSF)
hat das Unternehmen LindowsOS
in deutlicher Form auf eine Verletzung der GNU General Public
License (GPL)
durch die "Sneak-Preview"-Veröffentlichungen des
LindowsOS-Betriebssystems hingewiesen. LindowsOS
ist ein Betriebssystem, welches auf dem - unter der GPL
entwickelten und vermarkteten - LINUX-Kernel basiert. Die GPL
verpflichtet dabei jedermann, der die Software in unveränderter
oder veränderter Form weitergibt, zugleich auch einen Zugang
zum (kommentierten) Quellcode zu ermöglichen. Das
Unternehmen LindowsOS war dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Es hatte die "Sneak-Preview"-Veröffentlichungen
ohne Offenlegung des Quellcodes an sogenannte "Lindows-Insider"
weitergegeben. "Lindows-Insider" ist dabei jedermann,
der sich für eine Summe von $99 bei dem Unternehmen hat
registrieren lassen. Er erhält neben den Beta-Versionen auch
weitere nichtöffentliche Informationen.
Hintergrund: Das
Ziel des freien Entwicklungs- und Vermarktungskonzepts der GPL ist
es, jedem Nutzer die Freiheiten zur Vervielfältigung,
Weitergabe und Veränderung der Software zu gewähren.
Dies wird durch eine bestimmte Gestaltung der Softwarelizenzen
sichergestellt. Freie Software gründet damit keineswegs auf
einer Einhaltung unverbindlicher Verhaltenskodizes, im Mittelpunkt
steht vielmehr die rechtliche Absicherung der unterschiedlichen
Nutzerfreiheiten und -pflichten. Beeinflusst durch die
US-amerikanische Rechtsentwicklung, die bereits seit Anfang der
achtziger Jahre davon ausging, dass Computerprogramme einen
Copyright-Schutz genießen können, steht bei der GPL
(wie auch bei anderen freien Softwarelizenzen) dabei die
Sicherstellung der Freiheiten durch einen geschickten Einsatz der
urheberrechtlichen Befugnisse im Mittelpunkt. Dabei gestattet
der Urheber als Inhaber der umfassenden Ausschließlichkeitsrechte
jedem Nutzer unabhängig davon, von wem dieser die Software
erhält, die Software uneingeschränkt zu vervielfältigen,
zu verändern und zu verbreiten, und liefert, um Veränderungen
zu ermöglichen, auch den (kommentierten) Quellcode mit. Damit
auch diejenigen, welche die Software nicht vom Autor erhalten,
sämtliche der genannten Freiheiten sinnvoll einsetzen können,
wird darüber hinaus jeder Erwerber dazu verpflichtet, bei der
Weitergabe der Software immer auch den Quellcode zugänglich
zu machen, da dieser eine notwendige Voraussetzung für
Veränderungen am Programm darstellt. Zugleich wird durch
die GPL die Einräumung der Rechte zur Vervielfältigung,
Verbreitung und Veränderung an die Bedingung geknüpft,
dass veränderte Software, wenn sie veröffentlicht wird,
wiederum unter die Bedingungen der GPL zu stellen ist. Diese
Schutzklausel (die nicht alle freien Softwarelizenzen kennen), das
sogenannte "Copyleft", stellt sicher, dass
Weiterentwicklungen der Software immer wieder freigegeben werden
müssen. Oder wie Bruce Perens es in seinem offenen
Brief an den LindowsOS-Vorsitzenden Robertson ausdrückte:
Die GPL macht alle Beteiligten am Softwareentwicklungsprozess zu
"Partnern".
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Inoffizielle
deutsche Übersetzung der LGPL veröffentlicht
(15.04.2002) Von: Dr.
Till Jaeger
Die von Harald
Martin und Peter Gerwinski im Auftrag der G-N-U GmbH erstellte
Übersetzung der GNU Lesser General Public License in die
deutsche Sprache wurde jetzt in die Liste
der "inoffiziellen Übersetzungen" der Free
Software Foundation aufgenommen. Allerdings ist die Übersetzung
selbst bereits aus dem Jahr 2000 datiert, war aber großen
Teilen der Öffentlichkeit nicht bekannt. Damit steht jetzt
eine weitere wichtige Lizenz nach der GNU
General Public License in deutscher Sprache zur Verfügung.
Hintergrund: In vielen Staaten besteht das
Bedürfnis, eine Übersetzung der wichtigsten Lizenzen zur
einfachen Handhabung zu besitzen. Gerade juristischen Laien wird
dadurch eine einfachere Kenntnisnahme der wichtigsten Bestimmungen
ermöglicht. Die Free Software Foundation sammelt diese
Übersetzungen, legt aber größten Wert darauf,
diese Übersetzungen als "inoffizielle Übersetzungen"
zu bezeichnen, denen keine rechtliche Bindungswirkung zukommt.
Dies wird damit begründet,
dass bislang die finanziellen Mittel für rechtssichere und
überprüfte Übersetzungen fehlen In der Tat
könnte eine Übersetzung, die den englischen Originaltext
nicht exakt abbildet, bei einer gleichberechtigten Verwendung zu
erheblichen Problemen führen, wenn die Kompatibilität
zur Originallizenz nicht gewahrt ist. Denn wer Software
weiterentwickelt, die unter der GPL oder LGPL steht, muss seine
Modifikationen im Sinne des Copyleft-Prinzips ebenfalls wieder
unter dieselben Bedingungen stellen. Würde nun ein
abweichender deutscher Lizenztext verwendet, könnte dies zu
einer Lizenzverletzung mit den damit verbundenen Folgen
führen Dennoch wären "offizielle",
rechtssichere Übersetzungen der wichtigsten Lizenzen von
erheblicher Bedeutung für die Verbreitung Freier Software in
Deutschland. Dafür sprechen nicht nur praktische Gründe,
wie ein gesteigertes Vertrauen in die Lizenz und die leichtere
Zugänglichkeit und Verständlichkeit, sondern auch
rechtliche Gründe, da so bestehende
Bedenken zerstreut werden könnten, wonach es an einer
wirksamen Einbeziehung der Lizenz in den Vertrag zwischen
Lizenzgeber und Lizenznehmer wegen Verletzung von § 305 Abs.
2 BGB fehlen könnte.
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FSF
veröffentlicht ?Affero General Public License Version 1?
(08.04.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Die Free Software
Foundation hat überraschend eine neue Lizenz veröffentlicht
- die AGPL.
Genau genommen handelt es sich um die ?Unterstützung? einer
für die Firma Affero speziell abgewandelten Version der
General
Public License Version 2 durch die FSF. Damit weicht die FSF
erstmalig von der bisherigen Lizenzpolitik ab, nach der die beiden
von der FSF unterstützen Lizenzen, die General Public License
und die Lesser General Public License, nur unverändert von
Dritten genutzt werden konnten. Die AGPL stellt besondere
Anforderungen für den Vertrieb von Software auf, die für
eine Nutzung in Netzwerken bestimmt ist. Sie weicht inhaltlich im
Wesentlichen nur in einer Vorschrift von der GPL ab. Der neue §
2 d) lautet:
"If the Program as you received it is
intended to interact with users through a computer network and if,
in the version you received, any user interacting with the Program
was given the opportunity to request transmission to that user of
the Program's complete source code, you must not remove that
facility from your modified version of the Program or work based
on the Program, and must offer an equivalent opportunity for all
users interacting with your Program through a computer network to
request immediate transmission by HTTP of the complete source code
of your modified version or other derivative work."
Nach
der Pressemitteilung
der FSF wird eine entsprechende Vorschrift auch in der GPL
Version 3.0 zu finden sein. Die Öffentlichkeit ist
aufgefordert, Anmerkungen an agpl@fsf.org zu schicken.
Hintergrund: Die Veröffentlichung der
Affero General Public License ist in mehrerlei Hinsicht von
besonderem Interesse. Überraschend ist die grundsätzliche
Kehrtwende in der FSF-Lizenzpolitik. Durch die AGPL hat die FSF
nunmehr einen Präzedenzfall für die Nutzung von
abgewandelten Versionen der GPL geschaffen. Anders als die anderen
beiden bedeutsamen freien Softwarelizenzen, die BSD-Lizenz
und die Mozilla
Public License , konnte die GPL bisher stets nur in
unveränderter Form von Dritten genutzt werden. Dies hatte den
Nachteil, dass Unternehmen und Einzelentwickler, die ein Programm
frei geben wollten, im Umgang mit der GPL stets vor eine
Entweder-Oder-Entscheidung gestellt waren. Die Lizenzen selbst
bringen diesen Grundsatz explizit vor der Präambel zum
Ausdruck. Dem Mangel an Flexibilität stand der Vorteil einer
stabilen Lizenzsituation gegenüber, der Inhalt der GPL ist
bekannt, Überraschungen bleiben dem Nutzer erspart. Es bleibt
abzuwarten, ob die AGPL ein singuläres Phänomen oder der
Anfang einer flexibleren Lizenzpolitik ist. Natürlich ist
auch künftig die Nutzung von modifizierten Versionen der GPL
nur mit Einwilligung der FSF möglich. Inhaltlich bringt
die AGPL einen Vorgeschmack auf den Umgang künftiger
GNU-Lizenzen mit der Nutzung von freier Software auf
Netzwerkrechnern und bei Application Service Providing (ASP). Die
Situation ist hier bislang unbefriedigend, für die GPL
Version 3 ist eine Lösung des Problems angekündigt. Zu
beantworten sind die folgenden Fragen: Ist die ?Verbreitung? von
GPL-Software in einer Weise gestattet, bei der der Nutzer auf
seinem Terminal nur noch eine Bedienungsoberfläche hat,
während die Programme auf einem Server gegebenfalls außerhalb
seines Betriebes laufen? Fällt eine solche Nutzung unter
?distribute? Im Sinne von § 1 der GPL, wem muss auf welche
Weise die Source und die Lizenz mitgeliefert werden? Die Antworten
auf diese Fragen sind schwierig, die Verbreitung von GNU/Linux im
Rahmen von ASP stößt in der gegenwärtigen
Lizenzsituation auf erhebliche Bedenken (vgl.
Jaeger/Metzger, Open Source Software, S. 34). Die AGPL gibt
hier eine erste Antwort, löst das Problem aber noch nicht
vollständig. Es ist richtig und sinnvoll, dem Nutzer, der
Veränderungen an einem Netzwerkprogramm vornimmt,
vorzuschreiben, dass er alle Mechanismen, die einen Zugriff auf
die Sourcen des Netzwerk-Programms gestatten, unangetastet zu
lassen hat. Es ist auch folgerichtig, dem Bearbeiter eines solchen
Programms aufzuerlegen, für den von ihm hinzugefügten
Code ebenfalls einen solchen Mechanismus anzubieten. Ob die Source
des Bearbeiters dabei immer als HTTP zur Verfügung gestellt
werden muss, erscheint indessen zweifelhaft. Was, wenn er ein
Netzwerkprogramm, bei dem die Source als FTP angeboten wird,
bearbeitet: Muss er dann seine Veränderungen als HTTP
anbieten? Dieses Problem erscheint relativ einfach lösbar.
Denkbar wäre etwa, dem Bearbeiter die Verpflichtung
aufzuerlegen, den hinzugefügten Code auf dem Wege anzubieten,
auf dem selbst in den Besitz des Codes des unbearbeiteten
Programms gekommen ist. Schon schwieriger wiegt die Frage, wie
mit dem Angebot von freier Software in Netzwerken oder als ASP
umzugehen ist, die ohne einen entsprechenden Mechanismus
daherkommt. Hier ist noch einige Gedankenarbeit auf dem Weg zur
GPL 3.0 zu leisten: Muss derjenige, der ein freies Programm auf
einem Netzwerk anbietet, einen entsprechenden Mechanismus einbauen
oder soll das schriftliche Angebot zur Lieferung des Source Codes
analog § 3 GPL genügen? Direkte Anwendung kann die
Vorschrift jedenfalls dort nicht finden, wo der Nutzer nur noch an
einem ?echten? Terminal arbeitet, also nicht mal der Object Code
geliefert wird. Das Thema ASP bei freier Software bleibt
spannend...
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Schutzfähigkeit
der Marke "Windows" (02.04.2002) Von: Carsten
Schulz
Nach einer
Entscheidung des United States District Court in the Western
District of Washington (Urteil
im PDF-Format, 3 MB) stellt die Verwendung der Bezeichnung
"Lindows" keine offensichtliche Markenrechtsverletzung
hinsichtlich der Marke "Windows" dar, die den Erlass
einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt.
Hintergrund: Der U.S.-Softwarehersteller
Microsoft hatte bei dem Gericht einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung gestellt, in welchem es die
Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "LindowsOS"
durch den Betriebssystemhersteller Lindows.com forderte. Seinen
Antrag hatte das Unternehmen Microsoft damit begründet, dass
eine Verwechslungsgefahr zwischen LindowsOS und Windows bestehe,
die dazu führe, dass potentielle Käufer verunsichert
würden, der "Goodwill" des Unternehmens ausgenutzt
werde und eine Verwässerung der Marke "Windows" zu
befürchten sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation
nicht, sondern hob vielmehr zentral hervor, dass eine schutzfähige
Marke Eckpfeiler einer erfolgreichen Markenrechtsklage sei.
Hinsichtlich des Namens ?Windows? bestünden aber durchaus
Zweifel, ob dieser als Name des alltäglichen Sprachgebrauchs
überhaupt schutzfähig sei. Da Microsoft dies nicht
hinreichend dargelegt habe, könne der einstweiligen Verfügung
nicht stattgegeben werden.
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Referentenentwurf
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht:
Anfang vom Ende der legalen digitalen Privatkopie?
(25.03.2002) Von: Till
Kreutzer
Am 21. März
wurde vom Bundesministerium der Justiz der mit Spannung erwartete
Referentenentwurf
zur Umsetzung der so genannten "Multimedia-Richtlinie"
der EU vorgelegt. Das Urheberrechtsreferat des ifrOSS hatte in
der Diskussionsphase vor der Abfassung des Entwurfs insgesamt drei
offizielle Stellungnahmen abgegeben, in denen es für eine
Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Umfeld der
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke eingetreten ist: -
Stellungnahme
zu einer möglichen Neuregelung der Schrankenvorschrift §
53 UrhG und damit zusammenhängender Normen im Zuge der
Neuordnung des deutschen UrhG bei der Einarbeitung der Richtlinie
2001/29/EG (PDF-Dokument, 67 KB) - Stellungnahme
zur Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie
2001/29/EG (PDF-Dokument, 73 KB) - Stellungnahme
zur Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG im Verhältnis
zu den §§ 69a ff. UrhG (PDF-Dokument, 62 KB) Das
Engagements des Instituts hat angesichts des nun präsentierten
Vorschlags lediglich zu einem Teilerfolg für die Rechte der
Nutzer geführt.
Hintergrund: Erfreulich ist
zunächst, dass der Referentenentwurf sich auch in Zukunft für
die Möglichkeit ausspricht, digitale Kopien ohne Erlaubnis
anzufertigen. Die entsprechende Regelung im Urheberrechtsgesetz, §
53 Abs. 1 UrhG blieb inhaltlich unangetastet. Ebenso
erfreulich ist, dass der Bundesgesetzgeber dem Vorstoß des
?Forums der Rechtsinhaber? nicht gefolgt ist, den § 96 UrhG
zuungunsten der Verbraucher zu ändern. Diese Initiative der
großen Verwerter- und Urheberverbände, wie z.B. der
IFPI und dem
Börsenverein des Deutschen Buchhandels sowie den deutschen
Verwertungsgesellschaften, richtete am 24. Oktober 2001 an das
Ministerium eine Stellungnahme zur Urheberrechtsreform, in der
angeregt wurde, das Recht zur privaten Kopie massiv zu
beschneiden. Die hierfür notwendige Änderung des
Urheberrechtsgesetzes sollte bewirken, dass in Zukunft die
Rechtmäßigkeit von Vervielfältigungen zu privaten
Zwecken davon hätte abhängen sollen, ob die
Kopiervorlage ihrerseits rechtmäßig hergestellt wurde.
Das ifrOSS hatte dem widersprochen. Mit Erfolg wie sich nun zeigt.
Eine solche Regelung hätte zur Folge gehabt, dass Kopien von
geschütztem Material, das über das Internet angeboten
wird, kaum mehr gefahrlos hätten angefertigt werden können.
Denn im Allgemeinen fehlt dem privaten Nutzer die Möglichkeit,
die Rechtmäßigkeit solcher Angebote zu
überprüfen. Besonders vehement hatte sich das
Institut für eine nutzerfreundliche Regelung des
Verhältnisses zwischen den Privilegierungstatbeständen
(vor allem zur privaten Vervielfältigung) und dem neuen
Schutz vor Umgehung technischer Schutzmaßnahmen eingesetzt.
In diesem Spannungsfeld bleibt der Referentenentwurf erheblich
hinter den Forderungen des ifrOSS zurück. Das Institut hatte
empfohlen - zur Sicherung der privaten gegenüber den
wirtschaftlichen Interessen - die Rechtsinhaber zu verpflichten,
bei dem Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen (z.B.
Kopierschutz bei Audio-CDs) dafür zu sorgen, dass Kopien zum
privaten Gebrauch und zu anderen privilegierten Zwecken möglich
sind. Dieser Vorschlag wurde vom Referentenentwurf auch insoweit
aufgenommen, als nach § 96 b Abs. 1 UrhG die Rechtsinhaber
verpflichtet sein sollen, den Begünstigten verschiedener
Schranken die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen,
die für die Realisierung ihres Privilegs erforderlich
sind. Von dieser Absicherung ausgenommen ist aber die
Vervielfältigung zu privaten Zwecken nach § 53 Abs. 1
UrhG. Damit besteht nach dem Gesetzesentwurf für die
Entertainment-Industrie keine Verpflichtung, die Privatkopie bei
Einsatz von Schutzsystemen zu ermöglichen. Auf diese Weise
wird es in Zukunft der freien Entscheidung der
Urheberrechtsindustrie unterliegen, ob digitale Werke kopiert
werden können oder nicht. Diese Tatsache ist aus Sicht der
Verbraucher umso weniger hinzunehmen, als eine Anpassung der
Vorschriften über die Leermedien- und Geräteabgaben (§§
54 ff. UrhG) nicht vorgesehen ist. Dies heißt im Klartext,
dass Pauschalabgaben für die Privatkopiermöglichkeit
weiterhin und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies überhaupt
noch möglich ist, vollumfänglich gezahlt werden müssen.
Auf diese Weise wird der durch das Urheberrecht geregelte
Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und denen der
Konsumenten in ein erhebliches Ungleichgewicht gebracht. Vor
diesem Hintergrund betrachtet, verlieren die weiteren Mechanismen
zum Schutz der Verbraucher, die auf Vorschläge des Instituts
hin in den Referentenentwurf übernommen wurden, erheblich an
Bedeutung. Immerhin werden die Rechtsinhaber vom
Gesetzesentwurf verpflichtet, die Realisierung der
zustimmungsfreien Vervielfältigung zur Aufnahme in ein
privates Archiv (nur von eigenen Vervielfältigungsstücken)
oder zur eigenen Information über Tagesfragen und anderer
Privilegierungen von eher geringer Bedeutung, technisch zu
gewährleisten. Verstöße gegen diese Obliegenheit
können - wie vom Institut angeregt - nach dem neuen §
111a UrhG von den Kartellbehörden mit Geldbußen bis zu
200.000 Euro geahndet werden. Für die durch einen solchen
Verstoß Benachteiligten besteht die Möglichkeit, eine
Verbandsklage zu erheben (§ 95 b Abs. 3 UrhG). Immerhin
kann das Institut auch noch einen weiteren Erfolg verbuchen, der
darin liegt, dass das neue Umgehungsverbot für technische
Maßnahmen keine Anwendung auf Computerprogramme findet, wie
in einer Stellungnahme des ifrOSS angeregt wurde. Dies hätte
erhebliche Probleme für die Sicherheitskopier- und die
Dekompilierungsmöglichkeiten nach sich ziehen können.
Allerdings existiert in Bezug auf Software schon seit 1993 eine -
wenn auch nicht derart weit gehende - Schutzvorschrift gegen die
Umgehung von technischen Schutzvorrichtungen (§ 69 f Abs. 2
UrhG).
Resümee: Aus Sicht des Schutzes der
Belange der Verbraucher bedeutet der Referentenentwurf zur
Änderung des Urheberrechts in der ?Informationsgesellschaft?
einen erheblichen Rückschritt. Die Absicherung der Nutzer vor
einer weit gehenden Beschränkung ihrer Interessen an
möglichst freier Nutzung wird durch den Gesetzesvorschlag
nicht gewährleistet. Vielmehr wird es der Verwerterindustrie
überlassen, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Sollte
der Entwurf in dieser Form umgesetzt werden, laufen die
Verbraucher in Zukunft Gefahr, zwar Geräte- und
Leermedienabgaben für die Möglichkeit,
Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anzufertigen, zu
zahlen, von dieser Möglichkeit im digitalen Bereich jedoch
durch Kopierschutzmechanismen weit gehend ausgeschlossen zu
werden. Es gilt daher, bis zur endgültigen Abfassung des
Gesetzes Ungleichgewichtungen der Interessen publik zu machen und
zu versuchen, den Gesetzgeber in dem einen oder anderen Punkt noch
zu einem Umdenken zu bewegen.
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Was
dürfen Softwarelizenzen verbieten? Die Benchmark-Klauseln von
McAfee (18.03.2002) Von: Olaf
Koglin
Der Attorney
General des Staates New York, Eliot
Spitzer , hat gegen Network Associates Geschäftszweig
McAfee Klage
wegen der Lizenzen fuer die Anti-Viren-Software McAfee erhoben.
Teile der Geschäftsbedingungen verbieten es, ohne vorherige
Erlaubnis von Network Associates Produktberichte und
Benchmark-Ergebnisse zu veröffentlichen. Der Attorney General
sieht hierin eine Zensur
. Was hat das mit Freier / Open Source Software zu tun? Viel, denn
zum einen ist es ein praktisches Beispiel dafür, wie
Softwarelizenzen für urheberrechtsfremde Beschränkungen
verwendet werden. Von einer solchen Praxis abzukehren, ist ein
Gedanke, der hinter dem der Begriff Free Software steht. Zum
anderen veranschaulicht es gerade am Beispiel
sicherheitsrelevanter Software den Vorzug, eine offene Diskussion
über die Funktion und Wirksamkeit eines Programms zuzulassen
der Gedanke, der bei dem Term Open Source Software im
Vordergrund steht.
Hintergrund: Die
freiheitsbeschränkende Dimension liegt in der Möglichkeit
zur Zensur durch den Hersteller, der kritische oder negative
Berichterstattung unterbinden kann. Der Attorney General sieht
hierin einen Verstoss gegen das Recht der Free Spreech, das in den
USA eine ganz besondere Bedeutung hat. Spitzer betont, dass gerade
bei sicherheitsrelavanter Software deren Diskussion "open und
free" sein muss und die Klausel daher Verbraucher- und
öffentliche Interessen verletzt. Auch würden hinter ihr
keine legitimen Geschäftsinteressen wie der Schutz von
Geschäftsgeheimnissen stehen. Im Gegenteil werde die
Zensurklausel nicht durch Copyright-Gesetze geschützt, und
entsprechende Berichterstattung sei offensichtlich "fair
use". Klagegrund ist allerdings gar nicht die generelle
Unzulässigkeit der Klausel, sondern die Verwendung
irreführender Angaben. Denn die Benchmark-Klauseln
würden unabhänging von ihrer Zulässigkeit ohnehin
nicht Teil der Lizenzvereinbarung: Das eigentliche License
Agreement nennt ein solches Verbot gar nicht, sondern der
Kunde wird erst auf dem Datenträger bzw. beim Download wird
auf zusätzliche rules and regulations
hingewiesen. Darin heisst es, dass durch das Installieren der
Software das License Agreement anerkannt wird, sowie: Other
rules and regulations of installing this software are:
The customer shall not disclose the results of any benchmark test
to any third party without Network Associates prior written
approval. [Es folgt eine entsprechende Klausel zum Verbot,
Produktberichte zu veröffentlichen.] Das License
Agreement bestimmt aber ausdrücklich, dass es ausser dem
License Agreement keine weiteren Vereinbarungen zwischen dem
Kunden und Network Associate gibt. Spitzer stützt die Klage
daher darauf, dass schon nach dem License Agreement die Other
rules and regulations gar nicht existieren sollen und
unwirksam seien. Da durch die unwirksamen Klauseln auf der
Verpackung die Kunden aber dahingehend getäuscht werden, dass
ein entsprechendes Verbot bestünde, liege ein Fall von
irreführenden Angaben vor. Diese sind im Staat New York gem.
Sec.
349 General Business Law (GBL) verboten, und für Fälle
wiederholter irreführender Angaben gibt Sec.
63 Nr. 12 Executive Law dem Attorney General die Befugnis, im
Namen der Bürger des Staates New York Klage hiergegen zu
erheben.
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Richtlinienvorschlag
der Kommission: "Keine Ausweitung von Softwarepatenten"
(11.03.2002) Von: Dr.
Axel Metzger und Dr.
Till Jaeger
Die EU-Kommission
hat am 20. Februar 2002 den lange erwarteten Richtlinienvorschlag
zur Frage der Patentierung von computerimplementierten Erfindungen
vorgelegt. Die Verfasser des Entwurfs betonen, dass inhaltlich
eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des
Europäischen Patentamtes (EPA) gewollt ist. Dieses im
internationalen Vergleich eher restriktive Ergebnis geht nicht
zuletzt auf die kritische Haltung der freien Entwickler und
insbesondere der Eurolinux-Initiative
zurück. Allerdings ist auch die Spruchpraxis des EPA stark
umstritten und wird von Kritikern als contra legem betrachtet.
Sprachlich ist der Entwurf missglückt und mehrdeutig. Es
bleibt zu hoffen, dass der endgültige Richtlinientext noch
korrigiert werden kann. Das ifrOSS wird auf Anfrage des
Bundesministeriums der Justiz demnächst eine Stellungnahme
zum Richtlinienentwurf abgeben.
Hintergrund: In
der Begründung des Vorschlags wird hervorgehoben, dass man
eine Harmonisierung ohne eine ?abrupte Änderung der
Rechtslage? anstrebe, insbesondere solle keine Ausdehnung des
Patentschutzes auf Software ?als solche? eingeführt werden.
Vielmehr sei angestrebt, auf dem gegenwärtigen Stand zu
verharren, wie er sich aus der Praxis des EPA ergebe. Eine
Angleichung an die U.S.-amerikanischen Verhältnisse werde
nicht vorgenommen. Bedauerlich ist, dass der Text des
Richtlinienentwurfs selbst diesen restriktiven Ansatz nur sehr
verklausuliert zum Ausdruck bringt. In Anbetracht der politischen
Sprengkraft der Fragestellung ist es mehr als verwunderlich, dass
man sich seitens der Kommission nicht um eine glücklichere
Wortwahl bemüht hat. Der Text der Richtlinie ist nur vor
dem Hintergrund der EPA-Entscheidungspraxis zur Frage der
Technizität von Computerprogrammen verständlich. Art. 3
des Richtlinienentwurfs stellt fest: ?Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung als einem
Gebiet der Technik zugehörig gilt.? Damit soll, so die
Begründung der Richtlinie, der Verpflichtung aus Art. 27
Absatz 1 TRIPS nachgekommen werden, wonach Patente für
Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein
müssen. Art. 4 Nr. 2 lehrt im Folgenden, dass eine
computerimplementierte Erfindung nur dann die Voraussetzung einer
erfinderischen Tätigkeit erfüllt, ?wenn sie einen
technischen Beitrag leistet?. Dies lässt sich dahingehend
auslegen, dass es nach wie vor des ?weiteren technischen Effekts?
bedarf, der bereits bisher nach der Spruchpraxis des EPA
Voraussetzung einer Patenterteilung im Softwarebereich gewesen ist
(vgl. EPA GRUR Int. 1999, 1053 - Computerprogramm/IBM und EPA GRUR
Int. 1992, 279 - Schriftzeichenform/Siemens.) Stark verkürzt
wird dieser ?weitere technische Effekt? nur solchen Programmen
zugesprochen, die eine Problemstellung lösen, die
typischerweise mit den Mitteln der Ingenieurwissenschaften gelöst
worden, die also eine Substituierung ?klassischer? Ingenieurarbeit
darstellen. Interpretiert man die Vorschriften im Lichte der
Begründung des Entwurfs, so ergibt sich keine Erweiterung des
Status quo. Für Deutschland könnten sich bei einer
entsprechenden Umsetzung sogar gewisse Einschränkungen bei
der Patentierbarkeit ergeben. Die Begründung des Entwurfs
kritisiert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als
zu weitgehend. Die Entscheidung BGH GRUR 2000, 1007-
Sprachanalyseeinrichtung hatte die Vergabe von Softwarepatente
auch auf Anwendungsprogramme ohne ?weiteren technischen Effekt?
befürwortet. Die Richtlinie soll eine Abkehr hiervon
bringen.
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UPDATE:
Linux im Bundestag (28.02.2002) Von: Carsten
Schulz
Die Kommission
des Ältestenrates für den Einsatz neuer Informations-
und Kommunikationstechniken und -medien (IuK-Kommission) hat heute
ihren Vorschlag für die zukünftige Softwareausstattung
der ca. 5000 Arbeitsplatz- und Serversysteme im Deutschen
Bundestag vorgelegt. Darin schlägt die IUK-Kommission vor: -
Die Server werden auf das Betriebssystem Linux umgestellt, als
Verzeichnisdienst wird OpenLdap eingesetzt. - Auf den
Arbeitsplatzrechnern wird Microsoft XP und das entsprechende
Office Paket eingesetzt. - Als Standard für Browser und
eMail Client wird weiterhin Netscape genutzt.
Die
IUK-Kommission hatte im Vorwege der Entscheidung eine Studie des
Unternehmens "infora" erstellen lassen. Diese schlug
vor, nur die E-Mail- und Groupware-Server unter Linux laufen zu
lassen. Auch war der Einsatz von Microsofts Verzeichnisdienst
Active Directory vorgeschlagen worden. Die jetzt gewählte
Alternative belegte bei der Nutzwertanalyse nur den zweiten Platz.
Hierzu heißt es in der Pressemitteilung: "Mit
dieser Entscheidung weicht die IuK- Kommission bewusst vom
Ergebnis der Studie ab, weil sie mit dieser Entscheidung die
strategische Überlegung verbindet, die zur Zeit bestehende
Abhängigkeit von den Produkten eines Anbieters zu lockern.
Sie erhofft sich durch diesen Schritt einen größeren
Freiraum bei zukünftigen Entscheidungen."
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GASTKOMMENTAR:
"Linux im Bundestag" (24.02.2002)
Am
Donnerstag (28.02.2002) wird der Ältestenrat des Bundestags
über eine Umrüstung
der ca. 5.000 Rechner der Bundestagsverwaltung auf GNU/Linux
entscheiden. Aus diesem Anlass hat uns Prof. Dr. Ernst Ulrich von
Weizsäcker, MdB, einen Gastkommentar zur Veröffentlichung
im Rahmen der Nachricht der Woche zur Verfügung gestellt.
Ernst Ulrich von Weizsäcker gehört zu den
Erstunterzeichnern des Initiative Bundestux,
welche sich für einen Umstieg der Bundestagsverwaltung stark
macht:
"Ich gehöre zu den
Erstunterzeichnern von "Linux im Bundestag", weil die
Linux-Software inzwischen den Charakter einer Sprache hat. Ich
möchte ja auch keine Gebühren für die Nutzung der
deutschen oder isländischen Sprache zahlen".
(Das
ifrOSS veröffentlicht in loser Reihenfolge Gastkommentare im
Rahmen der "Nachricht der Woche".)
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W3C:
Current Patent Practise (18.02.2002) Von: Carsten
Schulz
Das World Wide
Web Consortium (W3C
) hat Ende Januar einen Bericht zur gegenwärtigen Praxis bei
der Verwendung patentierter Verfahren in W3C-Standards
veröffentlicht (Current
Patent Practise ). Es beschreibt den aktuellen Stand der seit
März 2001 begonnenen Umsetzung der "Draft Patent
Policy", die von der Patent Policy Working Group (PPWG)
erarbeitet wurde. Neben der Umsetzung der "Draft Patent
Policy" steht weiter die Erarbeitung einer "Final Patent
Policy" auf dem Programm des W3C.
Hintergrund: Das
World Wide Web Consortium ist eine 1995 gestartete Initiative von
mittlerweile über 500 beteiligten Unternehmen und anderen
Organisationen. Ziel des W3C ist es, eine weitgehende
Standardisierung der im Internet verwandten Protokolle und
grundlegenden Verfahren sicherzustellen. Dabei sieht die
gegenwärtige Praxis der Standardisierung von Verfahren vor,
jedermann die Implementierung standardisierter Verfahren - so weit
wie möglich - auf kostenloser Basis, d.h. durch sogenannte
RF("Royalty Free")-Lizenzen, zu gestatten.
Gegebenenfalls soll jedoch in engen Grenzen auch eine
Gebührenpflichtigkeit patentierter Internetstandards
hingenommen werden, so lange sich die Patentinhaber auf eine
"angemessene und diskriminierungsfreie" Lizenzierung
beschränken. Diese RAND ("reasonable and
non-discriminatory")-Lizenzen sollen es ermöglichen,
adäquate Lösungen für solche Fälle zu finden,
in denen die Standardisierung notwendig erscheint, obwohl die
Rechteinhaber einer kostenlosen Lizensierung nicht zustimmten. Um
eine weitgehende Lizenzgebührenfreiheit sicherzustellen und
zugleich einen reibungslosen Ablauf der Standardisierungsverfahren
zu gewährleisten sollen neue Arbeitsgruppen von vornherein am
Ziel einer kostenlosen Lizensierung entwickelter Standards
ausgerichtet sein. Aus diesem Grund müssen die Beteiligten
bereits zu Beginn eines Standardisierungsprozesses alle möglichen
Patentansprüche möglichst weitgehend offenlegen. Zu
diesem Zweck ist von den verfahrensbeteiligten Unternehmen eine
entsprechende Erklärung abzugeben: "I [do not] have
personal knowledge of [any] IPR claims held by [organization]
regarding [subject]." Verzichtet ein Unternehmen, dass
möglicherweise essentielle Rechte hält, nicht von
vornherein auf eine entgeltliche Lizensierung, so wird ein
Verfahren vor einer "Patent Advisory Group" (PAG)
eingeleitet. Diese kann, nach Durchführung eines speziellen
Verfahrens, folgende Entscheidungen treffen: - Die anfänglichen
Schwierigkeiten sind ausgeräumt, so dass die Arbeitsgruppe
weitergeführt werden kann. - Die in der Entwicklung
stehende Spezifikation sollte unter einer RAND-Lizenz freigegeben
werden. - Die Arbeitsgruppe sollte aufgelöst
werden.
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Open
RTLinux Patent License (Update) - Endgültige Lösung für
RTAI (11.02.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Ein weiterer
Streitpunkt um die Auswirkungen des RTLinux-Patents konnte jetzt
beseitigt werden. Das "Real
Time Application Interface" (RTAI) des Dipartimento di
Ingegneria Aerospaziale der Politecnico di Milano (Technische
Universität Mailand), neben RTLinux die einzig weitere
echtzeitfähige Version des Betriebssystems GNU/Linux, wird
seit der Version 24.1.8. unter der GNU GPL verbreitet. Damit ist
die kostenlose Nutzung des U.S.-Patents 5,995,745 durch die Nutzer
von RTAI künftig sicher gestellt.
Hintergrund: FSM
Labs hatte 1999 das U.S.-Patent
5,995,745 für "RTLinux", eine echtzeitfähige
Version des Betriebssystems GNU/Linux, erhalten. Kritik wurde
laut, als im Januar 2001 die Open
RTlinux Patent License veröffentlicht wurde. Nach den
Bestimmungen dieser Lizenz wurde nicht nur eine "proprietäre"
Lizenzierung des Patents offen angeboten. Vielmehr wurde auch
entgegen den Vorschriften der GNU GPL eine weitere freie Nutzung
des zugrundeliegenden GPL-Codes mittels des Patents und der
Lizenzbestimmungen weitgehend ausgeschlossen. Nach einer
schließlich auch öffentlich geführten Diskussion
zwischen Patentinhaber Viktor Yodaiken und der Free Software
Foundation konnte eine Überarbeitung der Lizenz erreicht
werden. Die Open
RTLinux Patent License Version 2 gestattet nun die Nutzung des
patentierten Verfahrens mit Code, der unter der GNU GPL steht. An
sich ein gutes Ergebnis, abgesehen davon, dass RTAI bislang nicht
unter der GNU GPL, sondern unter der GNU Lesser GPL gestanden hat
und somit nicht in den Genuss der kostenlosen Nutzung des
patentierten Verfahrens auf der Grundlage der Open RTLinux Patent
License Version 2 kommen konnte. Dies hat sich nach der jetzt
bekannt gegebenen Relizenzierung unter der GNU GPL
geändert.
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Handbuch
zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Software
erschienen (04.02.2002) Von: Carsten
Schulz
Das Buch "Open
Source Software - Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien
Software" von Dr. Till Jaeger und Dr. Axel Metzger ist im
C.H.Beck-Verlag erschienen (ISBN 3-406-48402-6). Es umfasst 228
Seiten und kostet EUR 39.50. Das Werk stellt die historische
Entwicklung des Konzepts Freier Software und dessen
wirtschaftliche Bedeutung dar. Es behandelt die wesentlichen
rechtlichen Probleme, die sich bei der Nutzung Freier Software
ergeben. Umfassend werden die urheber-, patent- und
markenrechtlichenrechtlichen sowie die allgemeinen
zivilrechtlichen Rahmenbedingungen erläutert und in ihren
praktischen Auswirkungen verständlich beschrieben. Darüber
hinaus werden Fragen des internationalen Rechts ebenso untersucht
wie die neuere rechtspolitische Entwicklung.
Hintergrund: Open
Source gewinnt in der softwaretechnischen Praxis stetig an
Bedeutung. Embedded Systeme, Webserver und Datenbanken nutzen
dieses neue Softwarekonzept und auch auf dem Desktop ist Freie
Software auf dem Vormarsch. Weniger bekannt sind vielfältigen
rechtlichen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit GNU/Linux,
Apache, MySQL, Perl und anderer Freier Software auftreten. Die
zugrundeliegenden Lizenzen nutzen die urheberrechtlichen
Befugnisse der Programmierer in einer neuen Weise, die zahlreiche
Fragen aufwirft. Entsprechend breit gefächert sind daher
bereits die urheberrechtlichen Fragestellungen: Dargestellt werden
die wichtigsten Open Source Lizenzen, die Besonderheiten bei
"Copyleft"-Lizenzen, die Möglichkeiten der
Kombination von Freier Software mit proprietär vertriebenen
Programmen, die Möglichkeiten eines "Dual Licensing",
sowie Probleme der Freien Software im internationalen
Urheberrecht. Dargestellt werden daneben die
Vertragsbeziehungen in allen üblichen Konstellationen und die
damit verbundene Haftung und Gewährleistung von
Programmierern und Unternehmen. Das Werk beschäftigt sich mit
den für eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich Open
Source Software wichtigen Frage markenrechtlichen Schutzes. Es
zeigt die Probleme einer fortschreitenden Tendenz der Patentierung
von Software und bietet Lösungsvorschläge
an. Unternehmen, Lizenzabteilungen, Rechtsanwälte, Richter
und Programmierer in freien Projekten erhalten hier wichtige
Informationen.
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EU-Kommission
schiebt IDA-Programm zur Freigabe von Software an
(27.01.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Das EU-Programm
?IDA - Interchange of Data between Administration? hat eine
Umfrage unter europäischen Verwaltungsstellen gestartet,
welche die Möglichkeiten der Nutzung von verwaltungseigener
Software nach Open Source Gesichtspunkten ausloten soll. Der
Fragenkatalog
zielt darauf ab, Kenntnis über solche Programme zu erlangen,
an denen Verwaltungsstellen die ausschließlichen
Nutzungsrechte besitzen. Weiterer Schwerpunkt der Fragen ist die
Bereitschaft der Verwaltungsstellen, ihre Programme unter einer
Open Source Lizenz der Allgemeinheit zur Verfügung zu
stellen.
Hintergrund: Das Kommissionsprogramm
IDA beschäftigt sich bereits seit längerem mit der
Thematik Freie Software. Im Februar 2001 fand in Brüssel eine
breit angelegte Konferenz zu diesem Thema statt, auf der auch das
ifrOSS durch einen Vortrag
beteiligt war. Erst vor kurzem hatte IDA eine Studie mit dem Titel
Study
into the use of Open source Software in the Public Sector der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Mit Spannung
erwartet werden darf, auf welcher lizenzrechtlichen Grundlage IDA
den Austausch der Programme zwischen den Verwaltungsstellen
bewerkstelligen wird. Die nun veröffentlichten ?Fragen?
vermitteln hierzu ein wenig homogenes Bild: Dort wird einerseits
abgefragt, ob man sich ?open source sharing of your software?
vorstellen könne. Andererseits wird gefragt, ob man bestimmte
Anwender von der Nutzung ausschließen möchte. Vor
einem erfolgreichen ?Pooling Open Source? von öffentlich
verwalteter Software in Europa ist also noch einige Gedankenarbeit
zu leisten.
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Commission
on Intellectual Property Rights (21.1.2002) Von: Carsten
Schulz
Am Montag, den
21. Januar 2002, trifft sich in London die "Commission on
Intellectual Property Rights" (CIPR)
zu einer Expertenrunde im Arbeitsschwerpunkt "Copyright,
Software, and the Internet". Eingeladen ist dabei auch
Georg Greve
(Hamburg), Präsident der Free Software Foundation Europe
(FSFE),
als Experte für Freie Software.
Hintergrund: Die
britische Regierung hatte, einer Ankündigung aus dem White
Paper "Eliminating
World Poverty: Making Globalisation Work for the Poor"
(Dezember 2000) folgend, im April 2001 die unabhängige
"Commission on Intellectual Property Rights" eingesetzt.
Aufgabe der Kommission ist es, zu untersuchen, wie die weltweiten
Regelungen und Verfahren des Schutzes von geistigem Eigentum
gestaltet werden können, um auch den Interessen der
Entwicklungsländer gerecht zu werden. Schwerpunkte sind dabei
die Fragen, + wie die nationale Gesetzgebung gestaltet werden
sollte, um im Kontext mit internationalen Vereinbarungen
(insbesondere TRIPS) positive Effekte für die
Entwicklungsländer zu erzeugen, + wie das internationale
Regelwerk des Geistigen Eigentums verbessert werden kann und +
welche ergänzenden Vorschriften das System des Geistigen
Eigentums benötigt.
Im Arbeitsschwerpunkt "Copyright,
Software, and the Internet" beschäftigt sich die
Kommission dabei mit der Balance der gegenwärtigen Regelungen
des Urheberrechts im Hinblick auf die vielfach kurzen Perioden
wirtschaftlicher Verwertbarkeit bei bestimmten Erzeugnissen
(insbesondere Software), der Rolle des Geistigen Eigentums für
den Zugang zu wissenschaftlichem Ergebnissen,
Ausbildungsmaterialien und Software, sowie mit den Auswirkungen
neuer Formen des Vertriebs im Internet.
Obwohl es sich um
eine Initiative der britischen Regierung handelt, hofft diese
dennoch, dass die Ergebnisse der Kommission zugleich auch
international Wirkung entfalten mögen. Entsprechend
hochrangig und international ist daher auch die Zusammensetzung
der Kommission: + Professor John Barton, Professor of Law,
Stanford University (Chairman), USA, + Daniel Alexander,
Intellectual Property Barrister, UK, + Professor Carlos Correa,
Professor of Economics, University of Buenos Aires, Argentina, +
Dr. R.A. Mashelkar, Director, Council of Scientific and Industrial
Research, India, + Dr. Gill Samuels, Senior Director of Science
Policy and Scientific Affairs, Pfizer, UK, + Dr. Sandy Thomas,
Director, Nuffield Council for Bioethics, UK.
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Obelix
gegen Mobilix (14.1.2002) Von: Dr.
Till Jaeger
Der Verlag Les
Éditions Albert René S.a.r.l. hat am 2. Oktober
2001 vor dem LG München I Klage gegen Herrn Werner Heuser
erhoben und verlangt a) die Unterlassung der Verwendung der
Bezeichnung "Mobilix" b) die Löschung der
deutschen Marke "Mobilix" (Nr. 300 30 387) c) die
Feststellung, dass Werner Heuser den Schaden zu ersetzen hat, der
der Klägerin durch die Verwendung der Marke "Mobilix"
entstanden ist.
Werner Heuser, der Betreiber der Website
MobiliX.org,
informiert dort über mobile Unix-Systeme. Daneben vertreibt
er über die Website www.xtops.de
Notebooks und PDAs mit vorinstallierter Freier Software.
Die
Klage wird durch den Verlag u.a. mit folgenden Argumenten
begründet: a) Die Klägerin habe die
Gemeinschaftsmarke "Obelix" (Nr. 16154) verletzt, die
auch für die Waren- und Dienstleistungsklasse 9 (u.a
"Computer") Schutz beinhalte. b) Die Marke Mobilix
sei ähnlich zu der Marke Obelix ("Für die hohe
Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen spreche auch die
charakteristische und daher im Verkehr besonders im Gedächtnis
haften bleibende Endsilbe "-ix", da es in der deutschen
Sprache nur wenige auf "-ix" endende Worte gebe.")
und daher bestehe zwischen "Mobilix" und "Obelix"
eine hohe Verwechslungsgefahr.
Werner Heuser hat sich
entschlossen - auch im Interesse anderer potentieller Opfer - den
Rechtsstreit konsequent durchzufechten und für sein Recht zu
kämpfen.
Er ist der Ansicht, dass zwischen den Marken "Obelix"
und "Mobilix" keine Verwechselungsgefahr besteht.
Maßgeblich seien die angesprochenen Verkehrskreise. Der
verständige Interessent an einem mobilen Unix-System denke
beim Begriff Mobilix nicht an die Comic-Figur.
Werner
Heuser wird vor Gericht von der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte,
Berlin vertreten und durch die Free
Software Foundation Europe unterstützt.
Hintergrund:
Der
Rechtsstreit hat Bedeutung über den konkreten Fall hinaus und
steht in einer Reihe von Abmahnungen gegen einzelne Entwickler
oder gegen Projekte aus der freien Softwareszene. Nach Samba und
kIllustrator hat es jetzt "Mobilix" erwischt, und auch
die Abmahnung von SuSE wegen angeblicher Verletzung der Marke
"Crayon" sorgte für Wirbel.
Es fällt auf, dass das Markenrecht in jüngster Zeit
immer häufiger als Druckmittel gegen Freie Software
eingesetzt wird (vgl. http://www.ifross.de/ifross_html/art12.html
). Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Zum einen
werden die Namen für Freie Software oftmals ohne genaue
Prüfung der markenrechtlichen Situation verwandt, zum anderen
wird Freie Software immer mehr als ernsthafte Konkurrenz erkannt.
Hier besteht die Gefahr, dass Konkurrenten mit größerem
wirtschaftlichen Hintergrund versuchen, die schwache Situation
Einzelner auszunutzen, um auch bei einer zweifelhaften Rechtslage
zu Abmahnungen und Klagen zu greifen. Hier können
unberechtigte Ansprüche zukünftig wohl nur dann
abgewehrt werden, wenn sich Organisationen wie die FSF Europe um
die Interessen Einzelner kümmern. Auch die
Obelix-Auseinandersetzung kann weitreichende Wirkung entfalten:
Sollten die Gerichte eine derartige Verwechselungsgefahr
letztendlich annehmen, müssten in Zukunft viele kleinere
Softwareunternehmen oder gar Zeitschriften, die in ihrem Namen in
Anlehnung an Unix den Bestandteil "ix" enthalten,
befürchten, in Zukunft ebenfalls in Anspruch genommen werden.
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Linux
im Bundestag (7.1.2002) Von: Carsten
Schulz
Nachdem das
Vorstandsmitglied des Linux-Verbandes, Daniel Riek, in einem
offenen
Brief an den Bundestagsabgeordneten Kelber Stellung genommen
hatte zu einem Einsatz von Freier Software im Bundestag, hat sich
jetzt auch der Vorsitzende des Verbandes der Softwareindustrie
(VSI), Rudolf Gallist, ebenfalls
in einem offenen Brief geäußert. Er ist der
Ansicht, dass eine Reihe "nicht unerheblicher Argumente"
gegen den Einsatz von Linux im Bundestag stünden. Von
besonderem Interesse sind dabei die Ausführungen Gallists zur
Zukunftssicherheit von IT-Investitionen, den Problemen in der
Mängelgewährleistung sowie möglichen Defiziten im
technischen Support bei Freier Software. Zudem sei fraglich, ob es
zulässig sei, einen "neuen" Ansatz von
Softwareentwicklung einseitig zu fördern und damit das
gesamte Geschäftsmodell der deutschen Softwareindustrie in
Frage zu stellen.
Hintergrund:
Der mögliche
Einsatz von Freier Software im Deutschen Bundestag stellt aufgrund
seiner Signalwirkung für andere Verwaltungsstellen wie auch
für Unternehmen der Privatwirtschaft eine Entscheidung von
eminenter Bedeutung dar. Insoweit einige kurze Anmerkungen zur
Stellungnahme des VSI:
1. Die "Zukunftssicherheit von
IT-Investitionen" ist in der Tat ein kaum zu unterschätzenden
Aspekt bei der Entscheidung für eine bestimmte Software. Es
ist für den Anwender von entscheidender Bedeutung, dass die
Software regelmäßig kostengünstig an veränderte
Bedürfnisse sowie neue Entwicklungen in Hardware und
korrespondierender Software angepasst werden kann. Daher ist
einerseits darauf zu achten, dass ein Vertragspartner gewählt
wird, der in der Lage ist, die Software über einen bestimmten
Zeitraum zu angemessenen Kosten weiterzuentwickeln. Investitionen
im Softwarebereich sollten aber zugleich daran ausgerichtet sein,
jederzeit oder zumindest in bestimmten Abständen einen
kostengünstigen Umstieg auf bessere oder preiswertere
Konkurrenzprodukte zu ermöglichen. Erst dann kann ein
Teilnehmer am Wettbewerb von den Vorteilen eines freien Marktes
profitieren. Beide Aspekte dürften nur beschränkt von
der Frage abhängen, ob es sich um "klassische"
Software oder um Freie Software handelt. Gerade bei der
langfristigen Anpassung einer Software an veränderte
Umgebungsbedingungen gibt es positive und negative Beispiele
sowohl bei proprietärer wie auch bei Freier Software. Hier
ist es Aufgabe des jeweiligen Herstellers oder (bei Freier
Software) Distributors, das Vertrauen der Kunden zu
gewinnen. Ebenso ist auch die Gewährleistung eines
kostengünstigen Umstiegs nur beschränkt an einem
bestimmten Softwarelizenzmodell festzumachen. Denn zwar bietet die
Offenlegung des Quellcodes hier möglicherweise gewisse
Vorteile für die Freie Software. Ein kostengünstiger
Umstieg kann aber auch bei proprietärer Software möglich
sein, solange der Anbieter offene Dateiformate gewährleisten
kann, deren (kostenlose) Nutzung auch durch Verwendung von
Konkurrenzprodukten möglich ist. Hierzu wird freilich ein
kleiner Anbieter eher bereit sein als ein (Quasi-) Monopolist.
2.
Die Frage der "Gewährleistung" stellt sich bei
Freier Software in gleicher Weise wie bei proprietärer
Software. Zunächst: Die Feststellung eines Softwaremangels
ist unabhängig vom zugrundeliegenden Softwarelizenzmodell
vielfach schwierig. Denn eine hundertprozentige Fehlerfreiheit ist
schon deshalb nicht zu gewährleisten, da Interoperabilität
mit einer Vielzahl verschiedenster Hardware- und
Softwarekomponenten herzustellen ist. Es verwundert daher auch
nicht, dass eine Reihe proprietärer Softwareanbieter ihre
Kunden bei der Erstinstallation ausdrücklich darauf
hinweisen, dass Computerprogramme niemals vollständig
fehlerfrei laufen können. Dennoch sind selbstverständlich
ebenso bei Freier Software wie auch bei proprietärer Software
Fälle denkbar, in denen das Computerprogramm mit einem Mangel
behaftet ist. Hier ist allerdings die Frage der Gewährleistung
bei Freier Software keineswegs ungeklärt. Grundsätzlich
haftet - trotz des Haftungsausschlusses in den freien
Softwarelizenzen - zwar nicht der einzelne Entwickler, wohl aber
der unternehmerisch handelnde Distributor, der ein Paket mit
Freier Software, einem Handbuch und weiteren Serviceleistungen zu
einem Gesamtpreis verkauft, nach
Kaufmängelgewährleistungsrecht. Hinzu kommt, dass es
bei einem Vertragsvolumen von mehreren tausend
Computer-Arbeitsplätzen üblich und angemessen ist, die
Gewährleistungspflichten des Anbieters im Einzelnen
vertraglich festzulegen. Dies ist auch bei Freier Software nicht
anders, denn die gängigen freien Lizenzen gestatten es den
Anbietern explizit, gegen ein entsprechendes Entgelt zusätzliche
Gewährleistung anzubieten. In der Regel wird ohnehin mit
Abschluss des Softwarelieferungsvertrags zeitgleich ein Vertrag
über die Pflege der Software ("Support")
geschlossen, wobei für den gesetzlichen
Gewährleistungszeitraum verminderte Gebühren für
die Service-Leistungen zu entrichten sind. Freie Software steht in
puncto Gewährleistung der herkömmlich lizenzierten
Software deshalb faktisch nicht nach. Sie wartet bei der Frage des
Softwarepflege sogar mit einem Vorteil gegenüber proprietärer
Software auf: Service und Support finden in einem freien
Wettbewerb unterschiedlicher Anbieter statt.
3. Es ist
durchaus fraglich, ob eine Entscheidung für Freie Software
zwangsläufig zur Folge hat, dass zu Lasten der "klassischen"
Softwarehersteller ein Geschäftsmodell einseitig gefördert
wird. Grundsätzlich stellt jedenfalls die Entscheidung
zwischen zwei konkurrierenden Produkten, solange sie auf
sachlichen Entscheidungen beruht, keine unzulässige
Bevorzugung dar, sondern ist Kernstück unserer
Wettbewerbsordnung.
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Urheberrechtsreform:
BMJ entschärft Urhebervertragsrecht im Sinne der Verwerter
(01.01.2002) Von: Dr.
Axel Metzger
Das
Bundesjustizministerium hat jetzt einen geänderten Entwurf
für die umstrittene Neuregelung des Urhebervertragsrechts
vorgelegt, der einige Änderungen gegenüber dem
bisherigen Regierungsentwurf
vorsieht. Unverändert geblieben ist die Ausnahmevorschrift
für Freie Software in § 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG (neu).
Hintergrund: Das Bundeskabinett hatte am 30.05.2001 den
"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern"
verabschiedet. Nach § 32 Abs. 1 UrhG (neu) des Entwurfs soll
ein gesetzlicher Anspruch des Urhebers auf "angemessene
Vergütung" eingeführt werden, um die nach wie vor
ungenügende Beteiligung der Urheber an den wirtschaftlichen
Erträgen aus ihren Werken zu verbessern. Der bisherige
Entwurf hatte offen gelassen, was unter einer "angemessenen"
Vergütung zu verstehen ist. In der jetzt vorgelegten
revidierten Fassung findet sich nunmehr die Formulierung: "Die
Vergütung ist angemessen, wenn sie dem entspricht, was zur
Zeit des Vertragsschlusses im redlichen Geschäftsverkehr nach
Art und Umfang der eingeräumten Befugnis unter
Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu
leisten ist." Angemessen soll eine Vergütung künftig
also dann sein, wenn sie dem Branchenüblichen entspricht.
Diese Änderung stimmt nachdenklich, wollte der ursprüngliche
Entwurf doch gerade der weit verbreiteten Branchenübung einer
unangemessenen Beteiligung der Urheber abhelfen. Weitere
Veränderungen betreffen die künftig nicht mehr
vorgesehene Abtretbarkeit des Anspruchs auf angemessene Vergütung
an Verwertungsgesellschaften, die Streichung des bislang
vorgesehenen Kündigungsrechts des Urhebers bei
Nutzungsrechtseinräumungen mit einer Laufzeit von über
30 Jahren, sowie die Regelung einer Schlichtungsstelle für
die Verhandlungen der Urheber- und Verwerterverbände über
die angemessene Vergütung nach §§ 36, 36 a UrhG
(neu), die sich am Modell der Einigungsstelle des
Betriebsverfassungsgesetzes orientiert und so die "Sachkunde
der Branchen" einbeziehen soll. Erhalten geblieben ist
dagegen die Ausnahmevorschrift für Freie Software und
sonstigen Open Content in § 32 Abs. 3 Satz 2 UrhG (neu). Nach
§ 32 Abs. 3 Satz 1 UrhG (neu) ist der Anspruch auf
"angemessene Vergütung" des § 32 Abs. 1 im
Grundsatz unverzichtbar, eine Ausnahme ist aber für den Fall
vorgesehen, in dem der Urheber "jedermann unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht einräumt." Diese Formulierung
geht auf eine Eingabe
des ifrOSS an das Bundesministerium der Justiz zurück. Es
darf nun mit Spannung erwartet werden, ob der revidierte Entwurf
noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet
wird.
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Freie
und nicht-freie Lizenzen (01.07.2002)
Das
Aussterben der Filesharing-Systeme (24.06.2002)
Kooperationsvertrag
zwischen IBM und BMI (17.06.2002)
United
Linux (10.06.2002)
Initiativen
zur Rettung der Privatkopie gegründet (03.06.2002)
Star
Office unter verschiedenen Lizenzen erhältlich
(27.05.2002)
Schutzfähigkeit
der Marke "Windows" - Update (20.05.2002)
"Beweis
erbracht :-)": Microsoft ist besser als Open Source
(13.05.2002)
Gerichtsverfahren
zum Einsatz von DVD-Kopiersoftware (06.05.2002)
Open
Source Software in der rechtsberatenden Praxis (29.04.2002)
LINDOWS: FSF mahnt GPL-Verstoß
an (22.04.2002)
Inoffizielle
deutsche Übersetzung der LGPL veröffentlicht
(15.04.2002)
FSF veröffentlicht
?Affero General Public License Version 1? (08.04.2002)
Schutzfähigkeit der Marke
"Windows" (02.04.2002)
Referentenentwurf
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht:
Anfang vom Ende der legalen digitalen Privatkopie? (25.03.2002)
Was dürfen Softwarelizenzen
verbieten? Die Benchmark-Klauseln von McAfee (18.03.2002)
Richtlinienvorschlag der Kommission:
"Keine Ausweitung von Softwarepatenten" (11.03.2002)
UPDATE: Linux im Bundestag
(28.02.2002)
GASTKOMMENTAR:
"Linux im Bundestag" (24.02.2002)
W3C:
Current Patent Practise (18.02.2002)
Open
RTLinux Patent License (Update) - Endgültige Lösung für
RTAI (11.02.2002)
Handbuch zu den
rechtlichen Rahmenbedingungen der Freien Software erschienen
(04.02.2002)
EU-Kommission
schiebt IDA-Programm zur Freigabe von Software an (27.01.2002)
Commission on Intellectual Property
Rights (21.1.2002)
Obelix gegen
Mobilix (14.1.2002)
Linux im
Bundestag (7.1.2002)
BMJ
entschärft Urhebervertragsrecht im Sinne der Verwerter
(01.01.2002)
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