ifrOSS-Nachrichtenarchiv 2001

 

Übersicht:
(Die in den Nachrichten enthaltenen Verweise auf fremde Seiten werden nicht mehr aktualisiert)

EU-Richtlinie zum Urheberrecht auch für Software relevant (16.12.2001)

Öffentliches Zugänglichmachen des DeCSS-Codes verboten! (09.12.2001)

Bundestag fordert Einführung von Open Source Software in der Bundesverwaltung (02.12.2001)

Eingabe des ifrOSS zur Urheberrechtsreform (25.11.2001)

Anmerkungen zum U.S.-kartellrechtlichen Verfahren gegen Microsoft (19.11.2001)

ifrOSS-Referat Urheberrechtsreform (12.11.2001)

W3C Patent Policy Framework (5.11.2001)

GASTKOMMENTAR: Wizards of OS 2 - Gedanken zum Softwarecode und seiner bildungspolitischen Abstrahlung (29.10.2001)

Open RTLinux Patent License Version 2 - Update (22.10.2001)

WIZARDS OF OS 2: Freie Content-Lizenzen (15.10.2001)

AAP: Denunzieren und kassieren (8.10.2001)

Bundeswirtschaftsministerium: Beirat veröffentlicht Gutachten zur "Wettbewerbspolitik für den Cyberspace" (1.10.2001)

Open RTLinux Patent License verletzt GNU GPL - Der neueste Stand (24.09.2001)

ifrOSS-Termine im Herbst 2001 (17.09.2001)

Eine GPL-ähnliche Lizenz für Musik: Die Open Audio License (OAL) (10.09.2001)

Reading between the lines: Lessons from the SDMI challenge (03.09.2001)

ifrOSS bleibt ifrOSS, aber benennt sich um... (27.08.2001)

Dolby fordert NetBSD zur Entfernung von AC-3-Decoder-Link auf (20.08.2001)

Klage wegen GPL-Verletzung (13.08.2001)

GNU/LINUX in Zahlen (06.08.2001)

Erstellung einer Lizenz für Freien Content auf der Wizards of OS 2 (30.07.2001)

World Wide Web Consortium veröffentlicht XML-Linksprache als Freie Software (23.07.2001)

WIPO/WTO: Gemeinsame Initiative zur Umsetzung des TRIPS- Abkommens (16.07.2001)

Französische GNU General Public License (09.07.2001)

UCITA: Gesetzesänderung im Bundesstaat Maryland (02.07.2001)



 
 

EU-Richtlinie zum Urheberrecht auch für Software relevant (16.12.2001)
Von:
Dr. Till Jaeger

Bei den jüngsten Auseinandersetzungen über die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in deutsches Recht blieb relativ unbemerkt, dass sich diese Richtlinie durchaus auch auf den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen auswirkt. Um bei der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes Unklarheiten zu vermeiden, hat das ifrOSS in einer weiteren Eingabe (Stellungnahme zur Umsetzung des Art. 6 Richtlinie 2001/29/EG im Verhältnis zu den §§ 69 a ff. UrhG) an das Bundesministerium der Justiz auf die problematischen Gesichtspunkte hingewiesen.

Hintergrund:

Die EU-Richtlinie regelt in erster Linie den urheberrechtlichen Rahmen in der Informationsgesellschaft, wobei die herkömmlichen Werkgattungen im Vordergrund stehen. Nach Artikel 1 Abs. 2 , lit. a der Richtlinie bleiben die bereits bestehenden Regelungen über Computerprogramme - insbesondere in der Computer-Richtlinie von 1991 (91/250/EWG) unberührt. Daher spielte der Softwareschutz bislang keine große Rolle bei den Überlegungen, wie die Richtlinie am Besten in nationales Recht umgesetzt werden kann. Selbst die Interessenverbände der Softwareindustrie, etwa die Bitkom, haben bei ihren Stellungnahmen diesen Bereich nicht berücksichtigt. Artikel 1 Abs. 2, lit. a RL 2001/29/EG besagt aber nicht, dass der Bereich der Software vollständig von der Urheberrechtsrichtlinie ausgenommen ist, sondern nur, dass die bestehenden Regelungen "unberührt" bleiben müssen. Solche Bereiche, die durch die Computer-Richtlinie von 1991 überhaupt noch nicht geregelt wurden, werden daher durch die neue Urheberrechtsrichtlinie mitumfasst.

Dies gilt etwa für das "Online-Recht", also die Befugnis, Software im Netz zugänglich zu machen. Delikat wird dieser Punkt dadurch, dass sich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage stellt, welche Urheberrechtsschranken auf das "Online-Recht" Anwendung finden und wie technische Schutzmaßnahmen zu behandeln sind.

Praktisch relevant wird diese Frage beim "Application Service Providing" (ASP). Dabei wird Software ausschließlich auf der Grundlage der Online-Rechts genutzt. Darf der Anbieter durch technische Schutzmaßnahmen verbieten, dass der berechtigte Nutzer die Software dekompiliert, um mit seinen eigenen Programmen Interoperabilität herzustellen? Sind also die Schranken der Computer-Richtlinie und/oder der neuen Urheberrechtsrichtlinie anwendbar? Erwägungsgrund 50 der Richtlinie gibt einen Hinweis: "It should neither inhibit nor prevent the development or use of any means of circumventing a technological measure that is necessary to enable acts to be undertaken in accordance with the terms of Article 5(3) or Article 6 of Directive 91/250/EEC. Articles 5 and 6 of that Directive exclusively determine exceptions to the exclusive rights applicable to computer programs." Offenbar sollen auch künftig bei der Verwertung von Computerprogrammen die bisher bestehenden Schranken (Sicherungskopie, Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität) Anwendung finden. Dies gilt es auch im neuen Urheberrechtsgesetz klarzustellen.



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Öffentliches Zugänglichmachen des DeCSS-Codes verboten! (09.12.2001)
Von:
Carsten Schulz

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit entschied, dass das Hacker-Magazin 2600.com auf seinen Internet-Seiten weder den DeCSS-Code zur Verfügung stellen darf noch Links zu Webseiten setzen, die diesen Code zugänglich machen. Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz aus dem August 2000. Gestützt wird das Verbot auf eine Regelung des Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die die Umgehung technischer Schutzmechanismen untersagt.

Hintergrund:

Das Verfahren war in den USA auf besondere Aufmerksamkeit gestoßen, da sich das Gericht im Wesentlichen mit der Verfassungsmäßigkeit des Verbotes der Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu beschäftigen hatte. Aber auch aus europäischer Sicht ist die Entscheidung von einem gewissen Interesse: Denn hier steht die Umsetzung des Verbotes der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen "vor der Tür", die konkrete Ausgestaltung wird momentan umfassend diskutiert.

Die Verteidigung hatte während des Prozesses im Wesentlichen damit argumentiert, dass das umfassende Verbot der Umgehung technischer Kopierschutzmechanismen gegen die U.S.-amerikanische Verfassung verstoße, da es eine Verletzung des First Amendments (häufig zu eng als "Meinungsfreiheit" übersetzt) darstelle. Aufgrund dieses rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte der DVD-Nutzer könne die Regelung nicht zur Anwendung kommen und sei daher folglich das Zugänglichmachen von Umgehungssoftware auch nicht verboten: Der DVD-Kopierschutzmechanismus CSS mache den "fair use" sowie andere priviligierte Nutzungsmöglichkeiten von digitalisierten Werken praktisch unmöglich. Damit bewirke das umfassende Verbot der Umgehung dieser technischen Kopierschutzmechanismen eine vollständige Eliminierung dieser Nutzerrechte. Dies stelle einen radikalen Abschied vom traditionellen Urheberrecht dar. Zwar sei zuzugeben, dass die Besonderheiten digitaler Werke gewisse technologische Regulierungen rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber sei aber dazu verpflichtet weniger einschneidende Möglichkeiten zu wählen, wenn solche bestünden. Eine solche weniger einschneidende Maßnahme liege etwa darin, Endverbrauchern in Verbindung mit einer Geräte- und Leermedienabgabe das Kopieren von legal erworbenen digitalen Werken zu gestatten und nur die Umgehung solcher Kopierschutzmechanismen zu untersagen, die das Herstellen größerer Mengen (und nicht schon einzelner) Kopien desselben Werks verhindern sollen.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht; es sah in der gesetzlichen Regelung keine ungerechtfertigte Verletzung des First Amendment. Insbesondere liege kein verfassungsrechtlich relevanter Eingriff in die "fair use"-Befugnisse vor. Denn "fair use" garantiere nicht den Zugriff auf das optimale Kopierverfahren. Und andere Möglichkeiten des "fair use" würden ja beim Erwerber verbleiben, z.B. könne er die DVD vom TV-Monitor abfilmen!

Diese Entscheidung des Gerichts überrascht bei genauem Hinsehen nicht: Das Gericht war keineswegs dazu berufen, die "beste" Regelungsmöglichkeit selbst zu finden. Es hatte allein zu entscheiden, ob das Gesetz die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit überschritt. Und hier hat der Gesetzgeber weite Gestaltungsspielräume, die das Gericht als nicht überschritten ansah.

Ob die grundsätzliche Gewichtung der gegenläufigen Interessen durch den U.S.-amerikanischen Gesetzgeber optimal ist, kann hingegen mit guten Gründen bezweifelt werden. Im Hinblick auf die anstehende bundesdeutsche Umsetzung des Art. 6 der EU-Richtlinie, der eine Pflicht zur Einführung eines gesetzlichen Schutzes von technischen Kopierschutzmechanismen beinhaltet (Umsetzungsfrist: 18. Dezember 2002), schlägt das IfrOSS jedenfalls eine deutlich verbraucherfreundlichere Lösung vor.



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Bundestag fordert Einführung von Open Source Software in der Bundesverwaltung (02.12.2001)
Von:
Dr. Axel Metzger

Der Deutsche Bundestag begrüßt die Förderung von Open-Source-Produkten und fordert die Einführung von unter Open-Source-Lizenz erstellten Produkten in der Bundesverwaltung, vor allem in sicherheitsrelevaten Bereichen.

Hintergrund:

Der Bundestag hebt in seinem Beschluss vom 09.11.2001 hervor, dass die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt) kürzlich gemeinsam mit dem Linuxtag einen Workshop zum Thema Freie Software durchgeführt habe, bei dem festgestellt worden sei, dass OSS kostengünstiger ist, da sie stabiler läuft und weniger Wartungskosten verursacht. Updates müssten nur dann eingesetzt werden, wenn sie tatsächlich gebraucht werden. Schon jetzt würden im Bundesamt der Finanzen, im Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums, in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in bestimmten Bereichen Open Source eingesetzt. Vorbereitet werden weitere Pilotprojekte in einzelnen Referaten.
Die Beschlussfassung zum jetzigen Zeitpunkt ist deswegen von besonderem Interesse, weil seit mehreren Wochen verstärkt über die abschließende Entscheidung des Ältenstenrats des Deutschen Bundestag über die Einführung von GNU/Linux im Bereich der Bundestagsverwaltung spekuliert wird. Nun bleibt zu hoffen, dass der Bundestag mit gutem Beispiel voran gehen und seinen Beschluss auch im eigenen Haus in die Tat umsetzen wird.



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Eingabe des ifrOSS zur Urheberrechtsreform (25.11.2001)
Von:
Till Kreutzer

Im Rahmen des Engagements bei der Reform des Urheberrechtsgesetzes hat das Referat Urheberrechtsreform des ifrOSS, Till Kreutzer und Dr. Axel Metzger, auf Anfrage des Bundesjustizministeriums eine weitere offizielle Stellungnahme abgegeben. Die Eingabe hat das Verhältnis des zukünftigen Schutzes von technischen Maßnahmen zur Schranke für private Kopien zum Gegenstand.

Hintergrund:

Nach Art. 6 der EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte hat der deutsche Gesetzgeber bis zum 18. Dezember 2002 einen gesetzlichen Schutz vor der Umgehung von technischen Maßnahmen einzuführen, die Rechtsinhaber zum Schutze des Urheberrechts in ihre Werke implementieren. Von entscheidender Bedeutung für die Interessen der Nutzer ist hierbei, wie eine solche Vorschrift mit der Schranke für die private Vervielfältigung ins Verhältnis gesetzt wird. Wird uneingeschränkt die Umgehung von Kopier- und Zugangsschutzsystemen inkriminiert und sorgen die Rechtsinhaber nicht selbst für entsprechende Möglichkeiten, wäre es bei Einsatz solcher Mechanismen nicht mehr zulässig, zu privaten Zwecken Kopien anzufertigen. Beispielweise dürfte man den Kopierschutz einer gekauften Audio-CD nicht umgehen, um sich einige Titel als MP-3 Files auf einen portablen Player zu laden oder diese auf dem Computer abzuspielen. Hierzu steht in Widerspruch, dass es grundsätzlich bei der Privatkopieschranke ebenso bleiben soll, wie bei den diese Nutzung kompensierenden Geräte- und Leermedienabgaben.
Die EU-Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, das Spannungsfeld der beiden Regelungskomplexe aufzulösen. Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie können gesetzliche Verpflichtungen eingeführt werden, nach denen die Rechtsinhaber den Privilegierten die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme u.a. der Privatkopieschranke an die Hand geben müssen. Die Umsetzung dieser Option sieht das ifrOSS im Hinblick auf den im Urheberrecht geregelten Interessenausgleich als unabdingbar an, da die Interessen der Konsumenten an der freien Nutzung insbesondere bei digitalen Werken ansonsten starken Einschränkungen unterworfen würden. Insbesondere kann es nicht hingenommen werden, dass die Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien zukünftig der Willkür der Inhaltsindustrie unterliegt.
Das Urheberrechts-Referat des ifrOSS spricht sich daher dafür aus, die Rechtsinhaber gesetzlich zu verpflichten, bei Anwendung von technischen (Kopier-) Schutzmaßnahmen dem privilegierten Nutzer die Möglichkeit einzuräumen, zu privaten Zwecken Vervielfältigungen anzufertigen. Nach dem Vorbild des deutschen Kartellrechts wird vorgeschlagen, eine Nichtbeachtung dieser Obliegenheit als Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren die hohe Bußgeldforderungen nach sich ziehen kann. Hierdurch soll die notwendige Abschreckungswirkung gegen eine Nichtbeachtung der Verpflichtung erzielt werden.



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Anmerkungen zum U.S.-kartellrechtlichen Verfahren gegen Microsoft (19.11.2001)
Von:
Carsten Schulz

In seinem Essay zum Vergleich in dem Kartellrechtsstreit zwischen dem U.S.-amerikanischen Justizministerium und Microsoft kommt der Journalist Joe Barr zu einer wenig schmeichelhaften Schlussfolgerung: Hätte er selbst die Anwälte losgeschickt, um mit Microsoft einen Vergleich zu schließen, und sie wären mit diesem Ergebnis zurückgekommen, hätte er sie nicht nur gefeuert... (den Rest mag der interessierte Leser im Originalartikel weiterlesen).

Hintergrund:

I. Der Artikel Joe Barrs
Lesenswert ist der Artikel weniger wegen der durchaus bemerkenswerten Ideen zum Umgang mit Anwälten, als vielmehr wegen seiner Kritik an dem geschlossenen Vergleich.
Der Autor zeigt drei Punkte auf, die nach seiner Ansicht die zentralen Probleme darstellen:
1. Der Vergleich enthalte keine hinreichenden Regelungen in Bezug auf das zukünftige Marktverhalten von Microsoft. Dies bedeute, dass sich im Wesentlichen gar nichts ändern werde.
2. Die wenigen Beschränkungen, die der Vergleich dann doch enthalte, seien so voller Ausnahmen und Schlupflöchern, dass sich diese kaum würden durchsetzen lassen. Vielmehr stelle der Vergleich geradezu eine "Bill of Rights" für das monopolistische Verhalten dar, welches gerade Gegenstand der Untersuchungen gewesen sei.
3. Schließlich ließen sich Beschränkungen auch gar nicht durchsetzen. Der Vergleich enthalte keine Regelungen über Strafen oder andere Konsequenzen für den Verstoß gegen seine Inhalte. Das einzige was die Anwälte des Justizministeriums hier "erreicht" hätten, sei eine Stimmengleichheit von Ministerium und Microsoft bei der Wahl des dreiköpfigen Teams, welches die Einhaltung des Vergleichs beobachten solle.

Man mag durchaus in einigen Punkten nicht mit der Meinung des Autors konform gehen. Eines zeigt der Artikel aber deutlich: Der Kompromiss, den das U.S.-amerikanische Department of Justice und das Unternehmen Microsoft gefunden haben, stellt sicherlich alles andere als den "Stein der Weisen" im Hinblick auf die Frage dar, wie die Monopolstellung des Softwareunternehmens durch kartellrechtliche Regelungen sachgerecht beschränkt werden kann. Es verwundert daher auch keineswegs, wenn verschiedene U.S.-Bundesstaaten (die dem Vergleich zustimmen müssen) signalisiert haben, dass sie mit der gefundenen Regelung alles andere als glücklich sind. Ebenso wenig überrascht es, dass in regelmäßigen Abständen vermeldet wird, die EU werde ein eigenes Kartellrechtsverfahren gegen Microsoft einleiten.

II. Das kartellrechtliche Verfahren gegen Microsoft
Dass es sich bei dem Verfahren gegen das Unternehmen Microsoft um einen großen Softwarehersteller handelt, könnte durchaus Anstoß dazu geben, sich erneut Gedanken über das Verhältnis kartellrechtlicher Schranken einerseits und der Gewährung urheberrechtlicher (und anderer immaterialgüterrechtlicher) Ausschließlichkeitsrechte andererseits zu machen:
Die marktbeherrschende Stellung, die Microsoft heute in bestimmten Bereichen einnimmt, dürfte letztlich (auch) darauf zurückzuführen sein, dass der Gesetzgeber weitreichenden urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme gewährt und damit (zeitlich befristete) Monopolstellungen schafft. Dass die aus der Gewährung einer solchen Stellung folgende Möglichkeit der Erzielung von Monopolprämien monetäre Anreize zur Generierung neuer Innovationen schafft, soll dabei an dieser Stelle überhaupt nicht bezweifelt werden.

Interessant dürfte aber sein - wenn man sich entgegen der klassischen Entwicklung des europäischen Urheberrechts auf eine ökonomische Betrachtung einlassen mag - dass es aus der Sicht einer optimalen Förderung von Innovation nicht nur (etwas vereinfacht gesagt) ein "zu wenig" an staatlicher Gewährung von Monopolen an Geistesgütern geben kann, sondern durchaus auch ein "zu viel": Es gibt eine maximale Grenze immaterialgüterrechtlicher Schutzintensität, bis zu welcher steigende Nettogewinne der Hersteller zu erwarten sind. Bei sehr intensiver Gewährung von immaterialgüterrechtlichem Schutz kann eine weitere Erhöhung gewinnmindernd wirken, wenn eine weitere Erhöhung des Vermarktungsgewinns nicht mehr realisierbar ist, zugleich die Kosten der Herstellung sich aber erhöhen, weil der Rückgriff auf bestehende immaterialgüterrechtlich geschützte Werke schwieriger wird.

Da aber jeder neue Urheber von Software in Konkurrenz zu etablierten Marktteilnehmern um das Budget potentieller Erwerber treten muss, kann dennoch die Intensivierung immaterialgüterrechtlichen Schutzes auch dann noch im Sinne marktstarker Hersteller liegen, wenn eine solche nicht mehr zu einer Verbesserung der Stellung der Hersteller in toto führt. Etablierte Unternehmen können auf einen Bestand an eigenen geschützten Werken zurückgreifen, der als Basis für weitere immaterialgüterrechtlich geschützte Werke dienen kann; bestehen solche Möglichkeiten, dann sind die Auswirkungen einer weiteren Intensivierung immaterialgüterrechtlichen Schutzes auf die Kosten der Kreation weniger spürbar, als bei neuen Mitbewerbern. Zu intensiver immaterialgüterrechtlicher Schutz kann insoweit Marktzutrittsschranken etablieren.

Hier könnte das Verfahren gegen Microsoft möglicherweise Denkanstöße liefern, ob tatsächlich allein die kartellrechtliche Daumenschraube zur Verhinderung einer zu weitgehenden Monopolisierung des Softwaremarktes angesetzt werden sollte. Bei aller gebotenen Vorsicht - das gegenwärtige Verfahren könnte durchaus ebenso ein Indikator dafür sein, dass bereits in der Vergangenheit der Grundstein für einen monopolisierten oder zumindest oligopolisierten Markt durch eine zu weitgehende Gewährung von Immaterialgüterrechten an Computerprogrammen gelegt wurde. Dann wäre zu überlegen, ob nicht grundsätzlich die immaterialgüterrechtliche Monopolstellung an Computerprogrammen (v.a. Urheberrechte und Patente) auf ein sachgerechteres Maß zurückgeführt werden sollte.

(Anm. d. Verf.: Diese Überlegungen mögen bitte tatsächlich nur als "Denkanstoß" verstanden werden. Zur tatsächlichen Ableitung von Ergebnissen wären weitreichende Untersuchungen notwendig.)



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ifrOSS-Referat Urheberrechtsreform (12.11.2001)
Von:
Dr. Till Jaeger

Das ifrOSS konnte Till Kreutzer für sein neu geschaffenes Referat "Urheberrechtsreform" gewinnen. Till Kreutzer ist ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Urheberrechts und mit Veröffentlichungen zu aktuellen urheberrechtlichen Themen in Erscheinung getreten. Wir freuen uns, dass das ifrOSS gerade im Hinblick auf die zahlreichen anstehenden Änderungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes durch kompetente Hilfe verstärkt wird.

Hintergrund:
Das Urheberrecht ist durch zahlreiche Reformvorhaben in Bewegung geraten. Zum einen muss die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts umgesetzt werden, zum anderen möchte die Bundesregierung die Stellung der Urheber und ausübenden Künstler im Vertragsrecht stärken. Die angestrebten Neuerungen haben zum Teil auch große Bedeutung für Freie Software und die ihr zugrunde liegenden Lizenzen. Dies hat sich vor allem bei den geplanten Änderungen zum Urhebervertragsrecht gezeigt, wobei der vorgesehene gesetzliche Anspruch auf eine angemessene Vergütung mit dem Vertrieb Freier Software unvereinbar war. Das ifrOSS hat auf die drohenden Gefahren hingewiesen und konnte zu einer Änderung der Gesetzgebungsvorschläge beitragen. Gerade die Interessen der Allgemeinheit drohen unter dem Einfluss der Lobbyarbeit der wirtschaftlichen Interessengruppen in den Hintergrund gedrängt zu werden. Das ifrOSS hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Reform des Urheberrechts wissenschaftlich zu begleiten und möchte zu einem gerechten Ausgleich der Interessen der beteiligten Kreise (Urheber, Verwerter und Allgemeinheit) beitragen.
In diesem Zusammenhang wurde bereits auf die Problematik der Umsetzung der EU-Richtlinie im Bereich der technischen Schutzmaßnahmen aufmerksam gemacht. Ebenfalls von Bedeutung ist eine im Entstehen begriffene Diskussion um Reichweite und Bedeutung der Privatkopieschranke. Hier hat die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V. einige restriktive Vorschläge vorgelegt, zu denen das ifrOSS in einer Eingabe an das BMJ Stellung genommen hat. Das Thema wir nun auch von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen.



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W3C Patent Policy Framework (5.11.2001)
Von:
Carsten Schulz

Das World Wide Web Consortium (W3C) hat eine neue Runde in der Diskussion um das künftige Vorgehen bei der Standardisierung patentierter Verfahren eingeleitet. Dabei wurden unter anderem Professor Eben Moglen, Anwalt der Free Software Foundation (FSF), und Bruce Perens, Mitbegründer der Open Source Initiative (OSI), als sogenannte "geladene Experten" in die Patent Policy Working Group (PPWG) bestellt. Daneben hat die PPWG eine neue öffentliche Webseite eingerichtet die Informationen über den Fortgang der Verhandlungen zu Möglichkeiten patentierter Standards enthält. Auch wird geplant, interessierten Kreisen erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme zum W3C Patent Policy Framework zu gewähren.

Hintergrund:
Das World Wide Web Consortium ist eine 1995 gestartete Initiative von mittlerweile über 500 beteiligten Unternehmen und anderen Organisationen, deren Ziel es ist, eine weitgehende Standardisierung der im Internet verwandten Protokolle und grundlegenden Verfahren sicherzustellen.
Die in den verschiedenen Gruppen des W3C erarbeiteten und empfohlenen Standards wurden dabei in der Vergangenheit stets kostenlos unter der "W3C Software Notice and License" freigegeben. Dieses Privileg der kostenfreien Nutzung setzte das W3C uneingeschränkt auch für solche Standards durch, denen Softwarepatente einzelner Unternehmen zugrunde lagen. Dabei kam es allerdings teilweise zu harten Auseinandersetzungen innerhalb der Standardisierungsprozesse; beteiligte Firmen hatten sich für die Durchsetzung der von ihnen entwickelten Techniken im Rahmen der W3C stark gemacht, um dann am Ende des Standardisierungsprozesses bestehende Patentansprüche bekannt zu geben.

Um die Spannungen zwischen den optimalen Voraussetzungen einer Standardisierung einerseits und den kommerziellen Interessen der Inhaber von Softwarepatenten andererseits in sachgerechter Weise aufzulösen, hatte daraufhin die PPWG im August das sogenannte."W3C Patent Policy Framework" vorgelegt:
Im Mittelpunkt des Patent Policy Framework steht dabei zwar nach wie vor das Bestreben, die lizenzgebührenfreie Nutzung von technischen Standards im Internet so weit wie möglich zu erhalten, gegebenenfalls soll jedoch auch eine Gebührenpflichtigkeit patentierter Internetstandards hingenommen werden, so lange sich die Patentinhaber auf eine "angemessene und diskriminierungsfreie" Lizenzierung beschränken. Dabei soll die Entscheidung, ob die zum Standard erklärten patentierten Verfahren kostenfrei oder zu "angemessenen" Bedingungen lizenziert werden, beim W3C verbleiben. Zur Vorgehensweise kündigte die PPWG an, dass Patente, die grundsätzliche Infrastrukturen ("lower-layer infrastructure") beträfen, kostenfrei für jedermann lizenziert werden sollten, während bei Techniken einer höheren Ebene ("higher-layer infrastructure") auch eine Lizenzierung zu "angemessenen" Bedingungen in Betracht kommen solle.
Um Sicherzustellen, dass die Entscheidung durch die verschiedenen technischen Arbeitsgruppen des W3C über die Einbindung patentierter Techniken in einem von vornherein sachlichen und offenen Diskurs erfolgt, sieht das Patent Policy Framework vor, die Mitglieder der W3C dazu zu verpflichten, bestehende Patentansprüche und erfolgte Patentanmeldungen bereits am Anfang der Standardisierungsprozesse in den jeweiligen Arbeitsgruppen offenzulegen. Darüber hinaus müssen sich die Beteiligten entweder der Entscheidung des W3C über die Verpflichtung zur kostenfreien oder "angemessenen" Lizenzierung ihrer Patente unterwerfen oder die geschützte Technik aus dem Verfahren herausnehmen.

Die PPWG hatte mit Veröffentlichung des Patent Policy Framework um Stellungnahmen interessierter Kreise zunächst bis zum Oktober gebeten. Hier zeigte sich, dass insbesondere von Seiten der Befürworter Freier Software massive Bedenken gegen die vorgeschlagene Regelung bestanden; es wurden Befürchtungen geäußert, die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Lizenzierung würde gerade die zahlreichen nichtkommerziellen Projekte im Internet hart treffen. Aber auch von Seiten der Softwareindustrie, insbesondere von den Unternehmen Apple und Hewlett Packard wurde hart interveniert. Die zahlreichen Eingaben ließen es offensichtlich angezeigt erscheinen eine neue Runde in der Diskussion um das künftige Vorgehen bei der Standardisierung patentierter Verfahren einzuleiten.

Tatsächlich scheint eine gehörige Portion Skepsis gegenüber dem von der PPWG vorgelegten Patent Policy Framework angebracht:
Zwar verdient die von der W3C vorgesehene Verpflichtung ihrer Mitglieder, bestehende Patentansprüche und erfolgte Patentanmeldungen umgehend in den betreffenden Arbeitsgruppen des W3C anzuzeigen, sicherlich uneingeschränkte Unterstützung. Eine solche Verpflichtung stellt sicher, dass Schlüsselentscheidungen am Anfang eines Standardisierungsprozesses auf der Basis einer bestmöglichen Information aller Beteiligten erfolgen können. Insbesondere wird so auch die rechtzeitige Suche nach geeigneten "freien" Verfahrensalternativen ermöglicht. Den Patentinhabern wird die Möglichkeit genommen, am Ende eines Standardisierungsprozesses, wenn vielfach ein hoher Entscheidungsdruck im Hinblick auf eine zügige Umsetzung besteht, ihre Patente aus der Tasche zu zaubern.
Hingegen wird man durchaus tiefgreifende Zweifel an der hinter dem Patent Policy Framework stehenden Idee einer möglichen entgeltlichen Lizenzierung von Standards haben dürfen. Denn berücksichtigt man, dass das W3C mit seinen Entscheidungen gerade die Standardisierung grundlegender zentraler Kommunikationsverfahren vorantreibt, so scheint schon von vornherein nicht ohne weiteres einsichtig, warum gerade hier überhaupt Raum für "Bezahlstandards" bestehen soll: Möchten Unternehmen (u.U. auch gemeinsam) mit der entgeltlichen Lizenzierung von Kommunikationspatenten Gewinne erwirtschaften, so können und sollen sie dieses gerne ohne Mithilfe des W3C auf dem „freien Markt" versuchen (übrigens mit allen kartellrechtlichen Konsequenzen). Die Realisierung von Monopolprämien in derart zentralen Punkten wie der Regelung grundlegender Kommunikationsverfahren demgegenüber durch Einschaltung einer Standardisierungsorganisation voranzutreiben, erscheint jedoch - vorsichtig ausgedrückt - fragwürdig.



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GASTKOMMENTAR: Wizards of OS 2 - Gedanken zum Softwarecode und seiner bildungspolitischen Abstrahlung (29.10.2001)
Von:
Manuel Zahn

"Der Code ist politisch" resümierte Florian Cramer im Abschlusspanel ("Kollektive Intelligenz") der diesjährigen Konferenz "Wizards of OS 2". Der konzeptionellen Vorarbeit Volker Grassmucks ist es zu verdanken, dass in den drei Konferenztagen intensiv die politische Bedeutung des "software - code" aus unterschiedlichsten Blickwinkeln beleuchtet und diskutiert werden konnte.

Der Code umgibt uns.
Softwaretechnologie und softwaregestütztes Wissen bestimmen große Teile unserer Lebenswelt. Die aktive Teilnahme an der Gestaltung dieser, wird/ist zunehmend eine Frage von "Lebensqualität" und "Selbstbestimmung". Der offene und freie Softwarecode als ein Projekt der Aufklärung? - zumindest eine Themenstellung mit bildungspolitischer Brisanz.
Deutsche Schulen werden mit wirtschaftlicher Unterstützung "vernetzt" und in der Bildungsdiskussion hat die Verwendung des Begriffs der "Medienkompetenz" inflationäre Ausmasse angenommen. Doch endet der Begriff von "Kompetenz" meist an der Benutzeroberfläche von softwaregestützten Medien. In der praktischen Umsetzung der Medienpädagogik mündet der Umgang mit softwaregestützem Wissen nicht selten (wenn sie sich auf die Vorgaben proprietärer Software verlässt) in einer "Power-Point-Kultur" digitaler Overheadfolien in den Klassenzimmern deutscher Schulen.
Der pädagogische Wert von einem offenen und freien "software - code" ist auf diesem Hintergrund nur zu offensichtlich: während geschlossene Software ihre Benutzer zu blossen Anwendern degradiert, deren "Kompetenz" an der Beherrschung der Oberflächen verharrt, ermöglichen offene Quellcodes Partizipation und fördern eine Verantwortlichkeit der Benutzer im Sinne einer Mitgestaltung. Dies entspräche auch den Forderungen des KMK - Beschlusses vom 25.11.1983; in diesem ist:
"(...) die Medienerziehung integraler Bestandteil des Unterrichts in allen Schularten mit dem Ziel, die Schüler zu befähigen, verfügbare Medien verantwortlich und sinnvoll zu nutzen sowie wertorientierte Einstellungen zu entwickeln und entsprechende Verhaltensweisen auszubilden. Sie ist keinem besonderen Unterrichtsfach zugeordnet, sondern Gegenstand des Unterrichts einer Reihe von Fächern" (Sekretariat der Kultus-ministerkonferenz 1986, S.14).
Die Medienerziehung schließt im besonderen die Beschäftigung mit den "neuen Medien" und deren Möglichkeiten der Aufnahme und der Produktion von Wissen in hyper- und multimedialen Umgebungen, mit ein. Die kritische Arbeit an den "Originalquellen" softwaregestützten Wissens, ist hier zur Ausbildung "wertorientierter Einstellungen" und einer Teilhabemöglichkeit an diesem Wissen von elementarer Wichtigkeit. Erste wichtige Schritte in diese Richtung sind schon gemacht worden: "Pingos" versteht sich als Initiative, die den Schülern (und Lehrern) genau diese Möglichkeit einer Teilhabe am "software - code" nicht vorenthalten will.

"Kultur-Technik"
Wenn man also weiterhin unter Bildung so etwas verstehen will, wie eine Teilhabequalifikation, muß man einsehen, dass das Werden und Sein des Menschen fundamental in einem "symbolischen Universum" verankert ist, und "Medienkompetenz" als die zentrale Fähigkeit zur Teilhabe an diesem verstehen. Das "symbolische Universum", die Welt der Zeichen, schliesst auch den "Code" der Software mit ein, die es uns ermöglicht Wissen in digitaler Form aufzuspüren, zu ordnen, zu speichern, zu produzieren und zu vermitteln. Ist das "Lesen und Schreiben" des "software - code" als sprachliches Phänomen möglicherweise eine neue, zukünftige Disziplin im Kanon der Kulturtechniken?

"Kenne deine Software!"
Wie schnell es vorbei sein kann mit der Teilhabe am weltweiten digitalen Wissensnetz, ohne ein nötiges Grundwissen über den "software - code" (eines Betriebssystems als Beispiel) zu haben, illustriert eine Begebenheit, die jeder kennt, der mit gewisser Regelmäßigkeit seine Mailbox abfragt: die Viruswarnung.
Vor einiger Zeit wies eine Mail den Leser darauf hin, dass ein besonders tückischer Virus im Internet zirkuliere. Dieser könne sich unbemerkt in die "Privatsphäre des heimischen PCs" einschleichen und dort wichtige Systemdateien zerstören. Indem man eine bestimmte Datei, die dem Virus als "Wirt" diene, löscht, könne man sich schützen. Daraufhin hatten Tausende von verängstigten Usern die, in der Mail angegebene, "Wirt-Datei" gelöscht und somit ihre Rechner zum Absturz gebracht. Die in der "Viruswarnung" benannte Datei, war selbst eine wichtige Systemdatei....nur: wer wusste das schon?

Der Autor ist Heilpädagoge, Student der Pädagogik, Psychologie und Mitarbeiter der "Forschungs- und Le[ ]rstelle. Kunst, Pädagogik, Psychoanalyse" der Universität Hamburg.

Anmerkung der Redaktion: Freie Software regt nicht nur zum Nachdenken über juristische Fragen des geistigen Eigentums an, sie steht auch im Mittelpunkt einer breitgefächerten Diskussion in den Geistes- und Medienwissenschaften. Die "Nachricht der Woche" wird sich in Zukunft in loser Reihenfolge für Anmerkungen und Kommentare fremder Federn öffnen, um Einblicke in andere Disziplinen zu gewinnen. Anregungen und Vorschläge sind uns herzlich willkommen - natürlich auch von juristischen Autoren.



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Open RTLinux Patent License Version 2 - Update (22.10.2001)
Von:
Axel Metzger

Auf der Seite der FSF war sie bereits seit vier Wochen angekündigt - die neue Open RTLinux Patent License Version 2 . Eine Überarbeitung der ersten Version der Open RTlinux Patent License war unumgänglich, hatte sie doch in einigen Punkten deutlich gegen die Verpflichtungen aus der GNU GPL verstoßen. Bleibt abzuwarten, ob jetzt Frieden im Kreis der Echtzeit-Nutzer von GNU/Linux einkehren wird.

Hintergrund:
Die Revision hat zur ersatzlosen Streichung der beiden besonders kritisch bewerteten Verpflichtungen aus Lizenz geführt. Bislang waren Nutzer eines echtzeitfähigen GNU/Linux, die sich des Verfahrens des U.S.-Patents 5,995,745 bedienen, nach § 2 Abs. 5 der Lizenz dazu verpflichtet, Namen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Datum der ersten Nutzung des Patents dem Patentinhaber mitzuteilen. § 2 Abs. 6 zwang die Nutzer darüber hinaus, Aufzeichnungen über jede kommerzielle Nutzung des Patents anzufertigen und den Patentinhabern zur Verfügung zu stellen.
Die Klauseln waren auf scharfe Kritik gestoßen, denn sie verpflichten die Nutzer von GNU/Linux zur Einhaltung von Bedingungen, die nicht aus der GNU GPL selbst hervorgehen. Eine solche Lizenzgestaltung verstößt gegen die GNU GPL, unabhängig davon ob der Lizenzgeber Inhaber eines Patents ist oder nicht. Davon haben sich nun auch die Patentinhaber in langwierigen Verhandlungen überzeugen lassen.
Nach wie vor ungeklärt ist die rechtliche Situation des "Real Time Application Interface" (RTAI) des Dipartimento di Ingegneria Aerospaziale der Politecnico di Milano (Technische Universität Mailand), einem weiteren echtzeitfähigen Freien Programm, welches vollständig unter der GNU Lesser General Public License lizenziert ist. Die Open RTLinux Patent License Version 2 gestattet die Nutzung des patentierten Verfahrens nur mit Code, der unter der GNU GPL (A) steht oder unter unverändertem Open RTLinux Code (B). RTAI fällt bislang unter keine der beiden Kategorien. Fortsetzung folgt....



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WIZARDS OF OS 2: Freie Content-Lizenzen (15.10.2001)
Von:
Olaf Koglin

Auf der WOS2 hat sich das ifrOSS - wie angekündigt - intensiv mit freien Content-Lizenzen auseinandergesetzt. Auf der Grundlage der Beiträge in der Mailingliste, dem Workshop "Free Content Licenses" und dem Panel Open Music diskutierten im abschließenden Panel unter der Moderation von Detlef Borchers der Maintainer des OpenMusic-Projekts vom Linuxtag, Michael Kleinhenz, Andreas Lange vom Computerspielemuseum und ifrOSS-Mitarbeiter Olaf Koglin.

Tenor ist, dass die Zukunft weniger in einer ganz allgemeinen Content-Lizenz als in einer "Lizenz-Familie" liegen dürfte, die für verschiedene Arten von Texten, Musik, etc. spezielle und untereinander kompatible Lizenzen enthält.
Bei Texten gibt es schon seit geraumer Zeit Vermerke wie "Nachdruck gestattet". Für das Erlauben der Vervielfältigung und Verbreitung reicht solch ein lapidarer Hinweis; für viele Rechteinhaber erscheint es müßig, sich zusätzlich mit komplizierten Lizenzen auseinander zu setzen. Die Freigabe zu Bearbeitungen hingegen erteilen Autoren nur ungern, da häufig eine besonders persönliche Beziehung zu dem Text und Sorge vor Entstellung besteht. Auch bei anderen Werkarten, insbesondere Musik, herrscht große Skepsis gegenüber einer Bearbeitung. Dies hängt damit zusammen, dass bei künstlerischen Werken die individuelle Gestaltung des Werkes im Vordergrund steht, während Software vornehmlich eine technische Problemlösung darstellt. Bei einem Programm lässt sich daher ohne ernsthaften Zweifel bewerten, ob es durch eine Bearbeitung verbessert oder verschlechtert wurde - wenn es an einer bestimmten Stelle nicht mehr abstürzt oder schneller läuft, ist es besser geworden. Bei künstlerischen Werken lässt sich eine so eindeutige Bewertung nicht vornehmen. Je stärker der künstlerische Akzent ausschlaggebend dafür ist, wann ein Werk "perfekt" ist, desto größer ist häufig die Ablehnung gegenüber einem Bearbeitungsrecht. Diesen Sorgen der Künstler kann entgegengetreten werden, in dem sie aus einem Bündel von Lizenzen, die verschieden viele Freiheiten gewähren, die zu ihrem Werk passende wählen können. Die auf dem Linuxtag 2001 erarbeiteten OpenMusic-Lizenzen gehen diesen Weg, in dem es die OpenMusic-License in Green, Yellow und Red sowie in der Baukastenvariante Rainbow gibt. Allerdings muss sie sich die Kritik gefallen lassen, dass die rote Variante, die Vervielfältigungen nur zu privaten Zwecken und das Verbreiten von Bearbeitungen ganz verbietet, kaum noch etwas mit "Free" oder "Open" zu tun hat.
Die GEMA-Zugehörigkeit führt bei Musik zu weiteren Schwierigkeiten. Denn Künstler, die Mitglieder der GEMA sind, erteilen dieser ausschließliche Nutzungsrechte an allen ihren Songs. Folglich können sie ihre eigene Musik nicht mehr unter weitere Lizenzen stellen. Außerdem besteht seitens der Musiker teilweise eine gewisse Missgunst, andere mit ihrer Musik Geld verdienen zu lassen.

Schließlich ist der Weg spezieller Lizenzen auch der, den die GPL eingeschlagen hat: Einer ganz speziell auf Software ausgerichteten Lizenz. Parallel dazu hat die Free Software Foundation für andere Freiheitsgrade bzw. andere Werkarten die LGPL, die Free Documentation License und auf ihren Webseiten den einfachen Vermerk: "Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted in any medium, provided this notice is preserved.", also ein nur leicht erweitertes "Nachdruck gestattet".


Weitere Informationen zu Wizards of OS 2 und den einzelnen Veranstaltungen finden Sie unter www.wizards-of-os.org.




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AAP: Denunzieren und kassieren (8.10.2001)
Von:
Carsten Schulz

Die American Association of Publishers ( AAP ), U.S.-amerikanischer Verlegerverband, hält auf ihren Internetseiten einen ganz besonderen Service bereit:
Jedermann kann sich melden , wenn er Informationen über Urheberrechtsverletzungen durch Dritte an US-amerikanischen Büchern, Zeitschriften oder anderen Produkten der AAP-Mitglieder erlangt hat. Führen diese Informationen zu einer gerichtlichen Verurteilung oder ist die Verfolgung in anderer Weise erfolgreich, so erhält der Informant eine Belohnung. Daneben besteht auch die (wenig überraschende) Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen anonym anzuzeigen.
Die Meldung von Urheberrechtsverstößen durch Privatpersonen ist Teil des AAP Anti-Piracy Programs , dessen zentrale Botschaft es ist, "that stealing American books and journals does not pay". Sie gliedert sich ein in einen ganzen Katalog von Maßnahmen. Unter anderem kann ein gemeinsam mit der Software Publishers Association herausgegebenes Video bestellt werden, dass zum erhöhten Respekt vor geistigem Eigentum gerade in den höheren Bildungsschichten beitragen soll.

Hintergrund:
Die Frage nach den geeigneten Maßnahmen zur Durchsetzung von Urheberrechten und anderen geistigen Eigentumsrechten, die deutlich zu trennen ist von der (vorgelagerten) Frage nach der Zuordnung und Reichweite solcher Rechte, scheint gerade in jüngerer Zeit aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung immer mehr an Bedeutung zu gewinnen. Gerade die durch technische Kopierschutzmaßnahmen steigende Effektivität der Rechtsdurchsetzung kann hier unter Umständen ein Überdenken der Durchsetzungsbefugnisse des Rechtsinhabers notwendig machen und unter Umständen auch Rückwirkungen auf die grundsätzliche Zuordnung von geistigen Eigentumsrechten haben (vgl. Bundeswirtschaftsministerium: Beirat veröffentlicht Gutachten zur "Wettbewerbspolitik für den Cyberspace" ).
Dass aber auch im Zeitalter der sogenannten "Informationsgesellschaft" nicht täglich das Rad neu erfunden wird, zeigt die Meldekampagne der AAP eindrucksvoll. Sie reiht sich ein in eine lange Tradition von Versuchen verschiedenster Rechteinhaberverbände, eine bessere Kontrolle über die Werknutzung im privaten Bereich zu erlangen.
Ein aus deutscher Sicht sehr eindrucksvolles Beispiel aus den sechziger Jahren (= vor Einführung der sog. Gerätepauschale) stellt dabei sicherlich der Versuch der GEMA dar, die persönlichen Daten von jedermann zu erfassen, der ein Tonbandgerät erwarb. Die GEMA hatte damals eine Herstellerin von Tonbandgeräten (Marktanteil 50%) dazu aufgefordert, die Geräte nur unter der Voraussetzung an ihre Händler abzugeben, dass diese Namen und Anschrift sowie die Personalausweisnummer eines jeden Kunden an die GEMA meldeten. Schließlich würden die Erwerber eines Tonbandgerätes dieses weitgehend in rechtsverletzender Weise nutzen; hierfür treffe die Herstellerin der Geräte eine Mitverantwortung.
Da die Herstellerin der Aufforderung der GEMA nicht Folge leistete, kam es zum gerichtlichen Verfahren in dessen Fortgang letztlich der BGH den Anspruch der GEMA auf Namens- und Adressnennung verneinte. In den Urteilsgründen (vgl. GRUR 1970, Seite 104 ff.) hieß es dazu unter anderem:
"Hinsichtlich der mit der Klage begehrten Maßnahmen ist in diesem Zusammenhang noch folgendes zu berücksichtigen. Die damit erstrebte Kenntnis der Klägerin (Anm.: GEMA) von den Namen und Anschriften der Letzterwerber der Apparate stellt als solche noch in keiner Weise sicher, dass die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen unterbleiben. Soll die Namensübermittlung für die Klägerin überhaupt einen durchgreifenden Sinn haben, so kann dies nur der sein, dass die Klägerin auf Grund ihrer Kenntnis von Namen und Anschriften der Geräteerwerber in deren persönlicher häuslicher Sphäre Kontrollmaßnahmen durchführen und auf diese Weise etwaige Rechtsverletzungen ahnden will. Da die Art der Verwendung der Geräte nur an Ort und Stelle festgestellt werden könnte und die Klägerin bereits die Möglichkeit angekündigt hat, die erforderlichen Feststellungen auf Mitteilungen von Wohnungsnachbarn, Portiers usw. hin zu veranlassen, würde hierdurch die Gefahr unangemessener Eingriffe in die Unverletzlichkeit des häuslichen Bereichs heraufbeschworen."



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Bundeswirtschaftsministerium: Beirat veröffentlicht Gutachten zur "Wettbewerbspolitik für den Cyberspace" (1.10.2001)
Von:
Carsten Schulz

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat im August ein Gutachten mit dem Titel "Wettbewerbspolitik für den Cyberspace" veröffentlicht. Das mit hochrangigen Wirtschafts- und Rechtswissenschaftlern besetzte Gremium kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Internet-Wirtschaft "zum Teil tiefgreifende Veränderungen" in der Anwendungspraxis der Kartellbehörden und Kartellgerichte notwendig mache. So müsse zum Beispiel bei der Marktabgrenzung auch potenzieller Wettbewerb durch neue Produkte berücksichtigt werden. Dies sei insbesondere auch eine Folge der zentralen Bedeutung von Innovation für den Wettbewerb auf vielen Internet-Märkten. Auf Märkten mit schnellen Produktzyklen gehe der eigentliche Wettbewerbsdruck nicht vom aktuellen oder potentiellen Wettbewerb "auf demselben Markt" aus. Entscheidend sei vielmehr die begründete Erwartung, dass das Produkt alsbald durch ein attraktiveres Substitut abgelöst werde. Auf solchen Märkten gebe es im Regelfall gar keinen nachstoßenden Wettbewerb mehr. Wer das Produkt als erster herausbringe, bekomme den ganzen Markt. Die Wettbewerber konzentrierten sich gleich darauf, ihn mit der nächsten Produktgeneration zu überflügeln. Der Markt befinde sich im beständigen Ungleichgewicht. An die Stelle des Wettbewerbs im Markt trete der Wettbewerb um den Markt.

Hintergrund:
Die Studie enthält aufbauend auf einer umfassenden Untersuchung der Eigenheiten der Internetökonomie (u.a. Senkung der Transaktionskosten, Netzwerkvorteile, Innovationsdynamik, Abgrenzung von Markt und Unternehmung) eine bemerkenswerte Analyse im Hinblick auf eine wirksame und sachgerechte Anpassung tradierter wettbewerbspolitischer Instrumente. Möglichkeiten der Marktstrukturkontrolle und der Missbrauchskontrolle werden untersucht.
Interessant - und letztlich der Grund für die Meldung im ifrOSS-Ticker - ist, dass das insgesamt sehr lesenswerte Gutachten auch Stellung zu den wettbewerbsrechtlichen Folgen einer Zuordnung von Verfügungsrechten an Immaterialgütern bezieht:
Durch die neuen technischen Möglichkeiten zur Sicherung elektronischer Produkte habe sich die Aufgabenverteilung zwischen Recht und Technik geändert. In der Vergangenheit sei der Urheber ohne die Hilfe der Rechtsordnung weitgehend schutzlos gewesen, da Dritte das Werk ohne großen Aufwand vervielfältigen und dadurch die geistige Leistung des Urhebers selbst gewerblich nutzen konnten. Um das zu verhindern, habe der Gesetzgeber dem Urheber das exklusive Nutzungsrecht an seinem Werk zugeordnet. Er erhielt ein Monopolrecht auf Zeit, das er durch die Vergabe von Lizenzen zu Geld machen konnte. Dieses Ausschließlichkeitsrecht sei aber nie absolut gewesen. Einerseits sei stets allein das Werk, nicht aber die Ideen, auf denen es beruhte, geschützt gewesen. Andererseits habe es stets eine Reihe von Einschränkungen dieser Rechte (Privatkopie, Zitatrecht, etc.) gegeben. Solche Einschränkungen seien dem Gesetzgeber leicht gefallen, da der Urheber ja vollständig in seiner Hand gewesen sei.
Diese Situation habe sich grundlegend geändert. Der Urheber könne sich zwar immer noch auf den Schutz der Rechtsordnung verlassen, er könne aber auch zur technischen Selbsthilfe greifen. Der Rechtsordnung wachse damit möglicherweise eine neue Aufgabe zu. Der Gesetzgeber könne aufgerufen sein, den Urheber an einem unbegrenzten Schutz seiner Verfügungsrechte zu hindern. Dafür bestünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Die erste setze bereits bei der Ausgestaltung der Verfügungsrechte an, die zweite erst bei deren Gebrauch. Im ersten Falle würde die Rechtsordnung dem Urheber unmittelbar Grenzen für die private Aufrichtung und Durchsetzung von Verfügungsrechten ziehen. Im zweiten Falle würde sie den Urheber nur an einem privaten Schutz seiner Verfügungsrechte hindern, der ihn zugleich gegen Wettbewerb abschirme.



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Open RTLinux Patent License verletzt GNU GPL - Der neueste Stand (24.09.2001)
Von:
Axel Metzger

Im Streit um die Vereinbarkeit der Open RTlinux Patent License , nach der Victor Yodaiken und seine Firma FSM Labs ihr umstrittenes Patent auf das echtzeitfähige "Real Time Linux" vermarkten, mit den Bestimmungen der GPL scheint nunmehr am Verhandlungstisch gelöst worden zu sein. Wie die Free Software Foundation in einer Stellungnahme vom 18.09.2001 mitteilte, werde in naher Zukunft eine abgewandelte "GPL-konforme" Version der Patent-Lizenz auf den Seiten von FSM Labs veröffentlicht werden, verbunden mit einer Erklärung der FSF über die Vereinbarkeit der Lizenz mit der GPL. Damit ist es der FSF abermals gelungen, einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit über die Verletzung der GPL durch eine Verhandlungslösung zu vermeiden.

Hintergrund:
FSM Labs hatte 1999 das U.S.-Patent 5,995,745 für "RTLinux", eine echtzeitfähige Version des Betriebssystems GNU/Linux, erhalten und bereits damit den Unmut der freien Software-Szene auf sich gezogen. Lauter wurde die Kritik, als im Januar 2001 die "Open RTLinux Patent License" veröffentlicht wurde. Nach den Bestimmungen dieser Lizenz wurde nicht nur eine "proprietäre" Lizenzierung des Patents offen angeboten. Vielmehr wurde auch entgegen den Vorschriften der GPL eine weitere freie Nutzung des zugrundeliegenden GPL-Codes mittels des Patents und der Lizenzbestimmungen weitgehend ausgeschlossen. Der Verstoß der einzelnen Bestimmungen der Open RTLinux Patent License wurde vom Autor bereits in einer ausführlichen Analyse im Linux-Magazin 7/2001 dargestellt.
Interessant ist, dass die FSF kurz der Veröffentlichung der jetzt erzielten Einigung zunächst am 14.09.2001 eine Pressemitteilung über den GPL-Verstoß veröffentlicht hatte. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass sich FSM Labs nur unter dem Druck der Öffentlichkeit und aus Angst vor weiterer "schlechter Presse" zu der jetzt gefundenen Lösung bereit gefunden hat. Für die juristischen Mitglieder der FSF darf die erzielte Einigung als weiterer Erfolg gewertet werden. Es entspricht der ständigen Praxis der FSF, GPL-Verstöße im Verhandlungswege abzustellen, um so mitunter beträchtliche Gerichts- und Anwaltskosten zu vermeiden. Diese Taktik ist ein weiteres Mal aufgegangen.



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ifrOSS-Termine im Herbst 2001 (17.09.2001)
Von:
Axel Metzger

Der Herbst steht vor der Tür. Zeit die Terminplanung für den Rest des Jahres abzuschließen. Wer sich in den kommenden Monaten mit Rechtsfragen der Freien und Open Source Software beschäftigen möchte, sollte die folgenden Termine nicht verpassen.

Übersicht:

28. September 2001 Internet Commerce 2001 in Berlin
Vortrag von Till Jaeger
Ort: IHK Berlin
Thema: Praktische Rechtsfragen beim Einsatz von Open Source Software

13. Oktober 2001 WOS 2 Konferenz in Berlin
Ort: Haus der Kulturen
Thema: ifrOSS-Workshop zum Thema Open Content Lizenzen in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung

19. Oktober 2001 Linuxpark - Systems 2001 in München
Vortrag von Till Jaeger
Ort: Neue Messe München
Thema: Haftung von Unternehmen bei der Verbreitung von Freier Software

22. Oktober 2001 ifrOSS-Seminar in München
Ort: Deutsches Patent- und Markenamt
Thema: Haftung und Gewerblicher Rechtsschutz

24. Oktober 2001 Luxembourg Linuxdays 2001
Vortrag von Olaf Koglin
Ort: Foires Internationales du Luxembourg
Thema: Legal Questions regarding Open Source Software

27. November 2001 Tagung des Kompetenznetzwerk des Landes NRW Universitätsverbund MultiMedia" in Hagen
Vortrag von Axel Metzger
Thema: Rechtliche Fragen bei der Durchführung Freier Software Projekte



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Eine GPL-ähnliche Lizenz für Musik: Die Open Audio License (OAL) (10.09.2001)
Von:
Olaf Koglin

Die Electronic Frontier Foundation, die sowohl durch das Brechen des DES-Codes (Cracking DES) als auch durch ihr Engagement für eine freie Diskussion über (Un)sicherheit von krypologischen Techniken einen Namen gemacht hat, veranstaltete am vergangenen Wochendende im Golden Gate Park in San Francisco, CA, ein Open-Air-Concert, mit dem die von der EFF entworfene Open Audio License (OAL) promoted wurde.

Die OAL ist stark an die GPL angelehnt und dabei gleichzeitig auf Musik spezialisiert. Die Jedermann unwiderruflich und dauerhaft zustehenden Rechte sind der freie Zugang, die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Aufführung des der OAL unterliegenden Werkes. Entgegen ihrem Namen kann die OAL ebenso auf Video-Werke angewandt werden.

In Ziffer II.3 enthält die OAL ein copyleft, also die Bestimmung, dass auch Bearbeitungen, Aufführungen etc. wieder der OAL unterliegen müssen. Hierbei werden die sprachlich-dogmatischen Unterschiede zur GPL deutlich: Von einem copyleft wird nicht gesprochen, und die Bevorzugung des Begriffs "Open" gegenüber "Free" kommt nicht nur im Namen der Lizenz zum Ausdruck, sondern auch in einem neuen Copyright-Zeichen: Statt mit einem originalen Copyright-Cs im Kreis ((c)) oder dem Copyleft-Zeichen (ein umgedrehtes - nach links öffnendes - C im Kreis) soll der Rechtevermerk bei der OAL mit einem eingekreisten O beginnen.


Brett Glass, der von manchen als BSD-Pendant zum GNU-Evangelisten Richard M. Stallmann bezeichnet wird, hat harte Kritik an der Lizenz geäußert, die zumeist auf die bekannten "Nachteile" von Open-Source- und Copyleft-Lizenzen abzielt. Eine interessante Diskussion dazu lesen Sie auf slashdot.



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Reading between the lines: Lessons from the SDMI challenge (03.09.2001)
Von:
Carsten Schulz

Am Mittwoch, den 15. August 2001, haben Wissenschaftler der Princeton University, auf dem USENIX -Symposium ihre Studie "Reading between the lines: Lessons from the SDMI challenge" vorgestellt. Gegenstand der Untersuchung sind Verfahren zur Umgehung von technischer Schutzmaßnahmen zum Schutz digitaler Audiodateien vor Vervielfältigung.

Hintergrund:
Die Veröffentlichung der Studie hatte im Vorwege für zahlreichen Wirbel gesorgt: Im Herbst 2000 hatte die Secure Digital Music Initiative (SDMI) einen Wettbewerb ausgerufen, in dem die interessierten Kreise aufgerufen wurden, die technischen Schutzmaßnahmen zum Schutz vor unautorisierter Vervielfältigung auf ihre Umgehbarkeit hin zu untersuchen. Einer Forschungsgruppe um Professor Felton, Princeton University, gelang es im Rahmen dieses Wettbewerbs, fünf der sechs getesteten Schutzmechanismen zu umgehen, darunter alle vier Wasserzeichentechniken.
Als die Wissenschaftler ankündigten, ihre Studie auf dem Fourth International Information Hiding Workshop in Pennsylvania im April 2001 vorstellen zu wollen, drohten die Recording Industry Association of America (RIAA) und betroffene Herstellerfirmen an, mit rechtlichen Mitteln gegen die Veröffentlichung vorgehen zu wollen. Die Veröffentlichung der Studie verstoße gegen den Digital Millennium Copyright Act (DMCA) 1998, der die Verbreitung von Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder anderen Komponenten verbietet, die zur Umgehung technischer Kopierschutzmechanismen geeignet sind. Das Team um Professor Felten zog daraufhin die Ankündigung kurzfristig zurück.
Im Juni 2001 ging Professor Felten in die Offensive und strengte eine gerichtliche Klärung an. Er vertrat die Auffassung, dass durch das Vorgehen der RIAA die Möglichkeiten freier wissenschaftlicher Auseinandersetzung und skeptischer Analyse von technischen Entwicklungen Dritter unangemessen beschränkt würden. Damit würden zugleich die verfassungsrechtlichen Garantien freier Wissenschaft und freier Meinungsäußerung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse außer Kraft gesetzt. Unterstützt wird Professor Felten im diesem Prozess unter anderem von der Electronic Frontier Foundation (EFF) , die eine Kampagne gegen den Missbrauch des DMCA aufbaut und zahlreiche Informationen zum Stand des Verfahrens sowie Stellungnahmen U.S.-amerikanischer und europäischer Wissenschaftler, Organisationen und IT-Fachleute auf ihren Seiten bereit hält.
In dem von Professor Felten angestrengten Verfahren äußerte die RIAA gegenüber dem Gericht dann im Juli schriftlich, dass keine Einwände gegen die Veröffentlichung der Studie auf dem USENIX-Symposium bestünden, und bat das Gericht, die anhängige Klage zu verwerfen, da keine Kontroverse bestünde, die gerichtlich entschieden werden müsse; die EFF antwortete hierauf mit einer Eingabe vom 13. August, in der auf den einschüchternden Effekt aus den vorangegangenen Auseinandersetzungen für die Freiheit wissenschaftlicher Arbeit hingewiesen wurde.

Die zwischen den Wissenschaftlern um Professor Felten und der RIAA geführte Auseinandersetzung ist bereits der zweite spektakuläre Vorfall in diesem Sommer, der den öffentlichen Diskurs zum Umgang mit technischen Kopierschutzmechanismen beherrscht. Bereits im Juli gab es einen regelrechten Sturm der Entrüstung - insbesondere auch unter europäischen Softwareexperten - als der russische Programmierer Dmitry Sklyarov in den USA verhaftet wurde, nachdem er auf einer IT-Sicherheits-Konferenz in Las Vegas ein Verfahren vorgestellt hatte, mit dem ein Kopierschutzsystem zur Verhinderung der Vervielfältigung von eBooks umgangen werden konnte.
Die U.S.-amerikanische Entwicklung ist auch aus deutscher und gesamteuropäischer Hinsicht interessant, steht doch auf der Basis der "Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" ein urheberrechtlicher Schutz technischer Kopierschutzmechanismen auch in den Staaten der Europäischen Gemeinschaft an. Diesen sachgerecht und ohne Beschränkung legitimer Interessen der Nutzer zu gestalten, dürfte vor dem Hintergrund der starken Lobby aus Software-, Film- und Musikindustrie zu den schwierigsten laufenden politischen Vorhaben im Bereich des Urheberrechts zählen.



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ifrOSS bleibt ifrOSS, aber benennt sich um... (27.08.2001)
Von:
Axel Metzger

Das Institut für Rechtsfragen der Open Source Software wird künftig "Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software - ifrOSS" heißen. Das ifrOSS versucht durch die Aufnahme des Begriffs "Freie Software" seine neutrale Haltung gegenüber den Meinungsverschiedenheiten über die Begriffe Freie bzw. Open Source Software stärker nach außen zu dokumentieren, als dies bisher der Fall war.

Hintergrund:
Ein Phänomen, zwei Namen. Was für die einen Freie Software ist, ist für die anderen Open Source. Auch wenn die beiden Begriffe ein Phänomen bezeichnen, nämlich die Verbreitung von Software unter Verwendung von Lizenzen, die den Nutzern die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung gestatten, so handelt es sich doch nicht um inhaltliche Synonyme, denn die dahinter stehenden weltanschaulichen Überzeugungen differieren.
Der Begriff der Freien Software stellt die Freiheit des Nutzers im Umgang mit der Software stärker in den Vordergrund, entsprechend gesellschaftspolitisch motiviert lesen sich die Texte der Free Software Foundation. Der Begriff der Open Source Software symbolisiert dagegen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber sozialen Visionen, in dem er die technische Seite der Quelloffenheit in den Vordergrund rückt. Die Seite der Open Source Initiative präsentiert sich dementsprechend zurückhaltender. Vielleicht ist dies auch einer der Gründe, warum sich Wirtschaft, Verwaltung, Politik und nicht auch zuletzt die juristische Diskussion bislang zumeist mit der Nennung der Open Source Software begnügt hat.
Wer sich neutral verhalten möchte, kommt nach Überzeugung des ifrOSS nicht umhin, beide Begriffe paritätisch zu verwenden. Solange einige Entwicklergruppen sich selbst und ihre Lizenzen als "frei" beschreiben, während andere sich selbst und ihre Lizenzen als "Open Source" bezeichnen, wird das Verschweigen des jeweils anderen Begriffs als eine Parteinahme verstanden. Wer Ansprechpartner für beide Seiten werden will oder bleiben möchte, sollte beide Begriffe verwenden.



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Dolby fordert NetBSD zur Entfernung von AC-3-Decoder-Link auf (20.08.2001)
Von:
Carsten Schulz

Der U.S.-amerikanische Hersteller für Audiotechnik Dolby forderte Ende Juli das NetBSD-Projekt auf, den auf einer japanischen NetBSD-Seite enthaltenen Link auf fertig kompilierte Binaries des AC-3-Decoders ac3dec umgehend zu entfernen.

Hintergrund:
In seinem Schreiben teilte Dolby mit, man habe festgestellt, das auf einer (inzwischen entfernten) japanischen Webseite des NetBSD-Projekts Zugang zu unlizenzierten Inhalten verschafft werde. Dolby sei ausschließlicher Rechteinhaber an der AC-3-Technologie, besser bekannt als Dolby Digital. Eine Verbreitung oder andere Zugänglichmachung von Software, die AC-3- Codekomponenten enthalte sei ohne eine entsprechende Lizenz nicht gestattet. Dieses gelte auch für die indirekte Distribution, z.B. durch einen entsprechenden Link. Denn eine Haftung für die Verletzung geistiger Eigentumsrechte setze nur voraus, dass der Verletzer vernünftigerweise davon ausgehe, dass seine Handlungen zu einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter führten. Daher müsse NetBSD umgehend alle Links auf unlizenziertes AC-3-Material entfernen. Dolby fasse jegliche unautorisierte Verwendung und Verbreitung von AC-3-Code als direkte Bedrohung auf und werde alle rechtlichen Mittel zur Verteidigung seiner Rechte ausschöpfen. Zugleich bot Dolby an, das NetBSD-Projekt könne sich bei Interesse mit dem Unternehmen in Verbindung setzen, um über angemessene Bedingungen für eine Lizenzierung zu verhandeln. Ziel des Unternehmens sei es, kostengünstige Lizenzvereinbarungen zu treffen, um den Gebrauch der AC-3-Technologie zu fördern.



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Klage wegen GPL-Verletzung (13.08.2001)
Von:
Till Jaeger

Die Progress-Tochter NuSphere wurde von dem schwedischen Softwarehaus "MySQL AB" am 11. Juli 2001 wegen Verletzung der GPL vor dem Bundesgericht in Massachusetts/USA verklagt. Damit wird erstmals eine Verletzung der GPL gerichtlich geltend gemacht.

Hintergrund:
Die seit 1994 entwickelte und sehr beliebte Server Datenbank MySQL, von der etwa 1 Million Exemplare jährlich aus dem Netz geladen werden, wurde von der Firma TeX Datakonsult AB, später in MySQL AB umbenannt, im Jahr 2000 unter die GPL (zum Teil unter die LGPL) gestellt. Dies geschah in enger Kooperation mit Progress, die MySQL seitdem über ihre Tochter NuSphere als Distribution vertreibt. Zum Ausgleich erhielt TeX Datakonsult AB einen finanziellen Ausgleich. Die geschäftliche Zusammenarbeit zerbrach im Juni 2001, insbesondere nachdem NuSphere die Domain mysql.org erworben hatte und seitdem von MySQL AB und der Domain mysql.com als Konkurrenz angesehen wird. MySQL AB kündigte schließlich den Kooperationsvertrag.
Auf die Klage von NuSphere gegen MySQL AB wegen Vertragsbruchs antwortete MySQL AB mit einer Gegenklage wegen Markenrechtsverletzung und eben Verletzung der GPL. NuSphere wird dabei vorgeworfen, in ihrer Distribution "NuSphere MySQL Advantage" die Software-Komponente "Gemini" nicht im Source Code freigegeben, sondern unter eine "proprietären" Lizenz gestellt zu haben, obwohl diese mit MySQL statisch verlinkt sei. NuSphere beruft sich hingegen darauf, dass die Gemini "Storage Engine" nicht von MySQL abgeleitet sei ("derivative"), hat sie aber inzwischen wohl auch unter der GPL lizenziert.



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GNU/LINUX in Zahlen (06.08.2001)
Von:
Carsten Schulz

Unter dem Titel More than a Gigabuck: Estimating GNU/Linux's Size hat David A. Wheeler eine umfangreiche Untersuchung der GNU/LINUX-Distribution Red Hat 7.1 vorgelegt. Basierend auf einer Ermittlung der dieser Distribution zugrundeliegenden physikalischen Quellcodezeilen ("Physical Source Lines of Code") kommt er dabei zu einer Reihe sehr bemerkenswerter Ergebnisse:
- Die Red Hat 7.1-Distribution enthält insgesamt über 30 Millionen physikalische Quellcodezeilen. Die größten Komponenten sind der Linux Kernel (2,4 Millionen), Mozilla (2 Millionen), das X Window System (1,8 Millionen), gcc und gdb (jeweils ca. 1 Million).
- Die dominierenden Programmiersprachen sind C (71 %) und C++ (15%).
- Auf der Basis des "COCOMO Cost and Effort Estimation Models" lässt sich für die Entwicklung sämtlicher Komponenten der Red Hat 7.1-Distribution ein Entwicklungsaufwand von etwa 8.000 Personenjahren (95.469 Personenmonate) ermitteln. Damit entstünden bei geschlossener (proprietärer) Entwicklung - ausgehend vom heutigen Durchschnittseinkommen eines us-amerikanischen Softwareprogrammierers - Entwicklungskosten in Höhe von weit mehr als einer Milliarde US-Dollar (1.074 Millionen US-Dollar).

Aus juristischer Sicht besonders interessant ist, dass die Studie auch ermittelt, welche Softwarelizenzen dem Code zugrundeliegen: Ganz im Vordergrund steht die Verwendung der GNU General Public License ( GPL ). Mehr als die Hälfte der Quellcodezeilen stehen unter dieser Lizenz (50,36%). Es folgen die LGPL (10,05%), die MIT (9,43%), die BSD- Lizenz (7,56%) und die Mozilla Public License ( MPL ) (6,85%). Der Anteil von Software, die als Public Domain gekennzeichnet ist ("No Copyright"), beläuft sich auf nur 0,2%.

Hintergrund:
Für den schlichten Nutzer einer freien Betriebssystemdistribution gehört die Frage nach den zugrundeliegenden Softwarelizenzen sicherlich zunächst nicht zu den Problemen, die ihn Tag und Nacht beschäftigen oder beschäftigen sollten. Und damit fährt er in der Regel auch ganz richtig: Sämtliche "Freien Softwarelizenzen" (nach dem Verständnis der Free Software Foundation ) bzw. "Open Source Lizenzen" (nach der Open Source Definition ) gestatten es, die Software nach Belieben zu Kopieren und Weiterzugeben. Der Nutzer kann die Software auf so vielen Computern installieren, wie er möchte, und er kann sie jedem zur Verfügung stellen, der diese auch nutzen möchte.

Interessant wird die Frage nach den verwendeten freien Softwarelizenzen allerdings dort, wo bestehende Software weiterentwickelt oder für sonstige Bedürfnisse verändert werden soll. Das Recht, die Software zu modifizieren, gestehen alle freien Softwarelizenzen jedermann zu. Und, um dieses sicherzustellen, gehört es auch zu den grundsätzlichen Voraussetzungen freier Software, dass der Zugang zum (kommentierten) Quellcode sichergestellt wird. Weitreichende Unterschiede bestehen allerdings (unter anderem) in Bezug auf die "Entwicklerpflichten", die im Zusammenhang mit dem Recht auf Modifizierung der Software statuiert werden. Während es die sog. Non-Copyleft-Lizenzen (z.B. MIT/BSD-Style) dem Bearbeiter gestatten, die bearbeitete Software nach Belieben, d.h. auch proprietär, zu vermarkten, knüpfen die sog. Copyleft- Lizenzen (z.B. die GPL, LGPL, unter Einschränkungen auch die MPL) das Bearbeitungsrecht an die Bedingung, die modifizierte Software wiederum ausschließlich unter derselben Lizenz zu verbreiten. Damit wird sichergestellt, dass auch die bearbeiteten Versionen in ununterbrochener Folge wieder uneingeschränkt vervielfältigt, verbreitet und bearbeitet werden dürfen und jedermann Zugang zum modifizierten Quellcode erhalten kann.



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Erstellung einer Lizenz für Freien Content auf der Wizards of OS 2 (30.07.2001)
Von:
Olaf Koglin

Vom 11. bis 13. Oktober findet in Berlin die Wizards of OS 2 statt. Wie schon bei der ersten "WOS" vor 2 Jahren, bei der unter anderem Richard M. Stallman und Tim O´Reilly sprachen, geht es um offene Quellen - sowohl bei Software als auch bei Informationen. Das ifrOSS freut sich, heuer eng mit dem WOS-Organisator mikro e.V. zusammenzuarbeiten. Wir werden auf der WOS Content-Lizenzen thematisieren, also Lizenzen, die nicht wie z.B. die GPL auf Programme zugeschnitten sind, sondern auf traditionelle Medien wie Bilder, Klänge und insbesondere Texte. Hierzu ist ein Workshop in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung vorgesehen.

Zu den Lizenzen, die evaluiert werden, gehören:

Im Vorfeld wollen wir bereits die bestehenden Content-Lizenzen diskutieren - natürlich offen und öffentlich, und zwar auf der Lizenzen- Mailingliste des WOS. Wir laden herzlich zur angeregten Diskussion ein. Ziel ist es, ein Konstrukt zu entwerfen, das ebenso wie die GPL in möglichst allen Urheber- und Copyright-Rechtssystemen tragfähig ist. Auf der WOS 2 soll diese Lizenz dann in der Beta-Version vorgestellt und diskutiert werden.

Infomationen zur Veranstaltung:
Wizards of OS 2 - Offene Kulturen & Freies Wissen -
Berlin, 11.-13.10.2001, Haus der Kulturen der Welt
www.wizards-of-os.org



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World Wide Web Consortium veröffentlicht XML-Linksprache als Freie Software (23.07.2001)
Von: Axel Metzger

Das W3C hat nach langjähriger Vorarbeit nunmehr die XML-Linksprache "XLink" Version 1.0 verabschiedet und nach den Bestimmungen der "W3C Software Notice and License" als Open Source Software frei gegeben . Das W3C-Konsortium ist eine Initiative von mittlerweile über 500 Institutionen und Unternehmen. Das W3C besteht seit 1995 und hat sich zum Ziel gesetzt hat, die Interoperabilität der im World Wide Web verwandten Protokolle zu sichern.

Hintergrund:
Die vom W3C veröffentlichten Spezifikationen und Protokolle werden oft zu Unrecht als Public Domain Software bezeichnet. In Wirklichkeit handelt es sich bei den Veröffentlichungen des W3C jedoch um Freie Software, deren Benutzung in einer detaillierten Lizenz im Einzelnen geregelt ist.
Die "W3C Software Notice and License" weist zahlreiche Parallelen zur abgewandelten BSD- Lizenz Die Verpflichtungen der Nutzer beinhalten die Pflicht, die Lizenz jeder verbreiteten Kopie beizulegen. Bestehende Urhebervermerke dürfen nicht verändert werden. Der Urhebervermerk darf nicht für Werbung benutzt werden.
Interessant ist die Regelung in Nr. 3 der Lizenz: Änderungen an der Software müssen mit einem auffälligen Vermerk und dem Datum der Änderung gekennzeichnet werden. Diese Bestimmung hat die "W3C Software Notice and License" mit der GNU GPL gemeinsam.



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WIPO/WTO: Gemeinsame Initiative zur Umsetzung des TRIPS-Abkommens (16.07.2001)
Von: Carsten Schulz

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) und die World Trade Organization (WTO) haben eine Initiative ins Leben gerufen, welche die am wenigsten entwickelten Staaten bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem WTO-Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkunft) unterstützen soll. Angeboten werden im Rahmen dieser Initiative unter anderem eine Beratung bei der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens sowie Hilfestellungen beim Aufbau geeigneter Rechtsverfolgungsorgane.
Die am wenigsten entwickelten Länder ("Least-developed Countries") müssen, soweit sie WTO-Mitgliedstaaten sind, ihre Gesetzgebung bis zum 1.Januar 2006 mit den Vorgaben des TRIPS-Übereinkommens in Einklang bringen und geeignete Verfahren erarbeiten, die eine effektive Rechtsverfolgung bei illegalen Kopien, Warenfälschungen und anderen Möglichkeiten der Verletzung geistiger Eigentumsrechte gewährleisten.

Hintergrund:
Das TRIPS-Übereinkommen wurde im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT ausgehandelt und ist Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15.04.1994. Mit dem Beitritt zur WTO ist auch der Beitritt zum TRIPS zwingend verbunden. TRIPS enthält völkerrechtliche Verpflichtungen der Zeichnerstaaten u.a. für das Urheberrecht, Markenrecht und Patentrecht, für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, für die Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken im Zusammenhang mit Lizenzverträgen sowie für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Rechtsbehelfe, Sanktionen etc.).

Zentraler Gegenstand der Verhandlungen zum TRIPS-Übereinkommen war von vornherein auch die Etablierung eines internationalen urheberrechtlichen Mindestschutzes für Computerprogramme: Das TRIPS-Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zum Schutz der Quell- und Objektprogramme vor Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung (vgl. insb. Art. 9 ff. TRIPS).
Dabei waren die Ausgangspositionen zunächst sehr divergent. Während insbesondere die USA einen sehr weitgehenden Schutz befürworteten, wollten einige Entwicklungsländer den Schutz zeitlich und inhaltlich nur sehr begrenzt zulassen. Die Haltung der EU war geprägt von internen Diskussionen zur EU-Computerprogrammrichtlinie, die noch während der TRIPS- Verhandlungen verabschiedet wurde.

Bemerkenswert am TRIPS-Schutz des geistigen Eigentums ist vor allem die Verknüpfung mit dem auf Liberalisierung des grenzüberschreitenden Handels abzielenden Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen (GATT), welches als GATT 1994 ebenfalls Bestandteil des WTO-Übereinkommens ist. Hier sollten - durch die zwingende Verknüpfung von Fragen des geistigen Eigentums mit den Vorzügen des internationalen Freihandels auch für weniger entwickelte Staaten (z.B. auf den Gebieten der Landwirtschaft und Textilindustrie) - Anreize für einen Beitritt zu diesem Übereinkommen geschaffen werden, die in dieser Weise bei den klassischen internationalen Übereinkommen zum Schutz geistigen Eigentums nicht bestehen.

In jüngerer Zeit hatte das TRIPS-Übereinkommen in der europäischen Debatte um einen patentrechtlichen Schutz von Computersoftware für Konfliktstoff gesorgt: Art. 27 TRIPS bestimmt, dass ein Patentschutz für Erfindungen in allen Bereichen der Technik gewährleistet werden muss, gleich ob Produkte oder Prozesse, wenn diese neu sind, eine hinreichende Erfindungshöhe aufweisen und industriell verwertet werden können. Damit beschränke das TRIPS-Abkommen die Mitgliedsländer der WTO einschneidend in ihrem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Definition für nicht patentfähig gehaltener Gegenstände (vgl. Horns, Der Patentschutz für softwarebezogene Erfindungen im Verhältnis zur "Open Source"-Software, Abs. 72).
Auch im Hinblick auf die Etablierung des TRIPS-Schutzes in den Entwicklungsländern ("Developing Countries") und den am wenigsten entwickelten Ländern ("Least Developed Countries") bestehen nach wie vor zahlreiche generelle Vorbehalte: Die Mehrzahl der Erfindungen und schutzfähigen Werke stammten von Rechteinhabern aus Industrieländern. Dies führe dazu, dass ein umfangreicher Transfer der erwirtschafteten Monopolrenten in die Industrieländer als Sitz der Rechteinhaber zu erwarten sei. Zugleich schränke die Gewährung zeitlich befristeter Monopole den Nachahmungswettbewerb in den Entwicklungsländern erheblich ein und führe damit zu höheren Konsumentenpreisen sowie einer Verdrängung inländischer Konkurrenten. Hinzu komme, dass die Entwicklungsländer die administrativen Kosten des Schutzes geistigen Eigentums zu tragen hätten, ohne selbst von einem solchen Schutzsystem zu profitieren (ausführlich Durán/ Michalopoulos, Intellectual Property Rights and Developing Countries in The WTO "Millennium" Round).



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Französische GNU General Public License (09.07.2001)
Von: Axel Metzger

Die Free Software Foundation Europe hat in Frankreich mit den Arbeiten an einer rechtsverbindlichen Übertragung der GNU General Public License in die französische Sprache begonnen.
Die französische GPL soll neben einer Übersetzung auch eine behutsame Anpassung der Lizenzvorschriften an die Regelungen des französischen Rechts mit sich bringen. Geleitet wird das Projekt von Mélanie Clément-Fontaine, Doktorandin im Urheberrecht an der Universität Montpellier und Verfasserin einer umfassenden Studie zur Wirksamkeit der Lizenz nach französischem Recht. Der bisherige Stand der Arbeit wurde am vergangenen Wochenende auf dem "Libre Software Meeting" in Bordeaux mit Eben Moglen, Rechtsexperte der Free Software Foundation und Mitautor der GNU GPL, besprochen.

Hintergrund:
Die GNU GPL, ist vor dem Hintergrund des U.S.-amerikanischen Urheberrechts verfasst, bestehende Übersetzungen sind bisher nicht als rechtsverbindlicher Vertragstext akzeptiert. Dies wirft handfeste juristische Probleme auf. In der europäischen Fachöffentlichkeit wird die Wirksamkeit einiger Lizenzbestimmungen in Frage gestellt, teilweise wird sogar von der völligen Unwirksamkeit der GNU GPL ausgegangen. Rechtsverbindliche Übersetzungen mit einigen Anpassungen an das europäische Urheber- und Vertragsrecht würden diesen Problemen abhelfen. Für die weitere Entwicklung des Marktes der Freien Software ist eine Erhöhung der Rechtssicherheit unabdingbare Voraussetzung.

Auf der Seite der Free Software Foundation findet sich seit kürzerer Zeit die Ankündigung, man werde in Zukunft die Erstellung von speziellen Versionen der GNU General Public License unterstützen, die auf die Bedürfnisse eines Landes zugeschnitten sind.

Bleibt zu hoffen, dass entsprechende Projekte bald auch in den anderen europäischen Ländern beginnen können.



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UCITA: Gesetzesänderung im Bundesstaat Maryland (02.07.2001)
Von: Carsten Schulz

Mit Wirkung zum 01. Juni 2001 hat der US-Bundesstaat Maryland eine Gesetzesänderung vorgenommen, die Open Source Software von der im Maryland Uniform Computer Information Transactions Act vorgesehenen stillschweigenden (gesetzlichen) Zusicherung allgemeiner Gebrauchsfähigkeit (Implied Warranty of Merchantability) ausnimmt. Mit dieser Zusicherung allgemeiner Gebrauchsfähigkeit garantiert der Lizenzgeber dem Endverbraucher vor allem, dass das Programm für die gewöhnlichen Verwendungszwecke geeignet ist. Darüber hinaus wird unter anderem dem Weiterverkäufer garantiert, dass das Programm angemessen verpackt und etikettiert wurde.
Grund für diese Gesetzesänderung ist nicht zuletzt das Bestreben, Nutzung und Entwicklung von Open Source Software durch sachgerechte Gesetzgebung zu fördern.

Hintergrund:
Die National Conference of Commissioners on Uniform State Laws ( NCCUSL ) - eine private Non-Profit Organisation, bestehend aus zumeist bundesstaatlich beauftragten Beamten, Professoren und Anwälten (sog. Commissioners) - hatte den Uniform Computer Information Transaction Act ( UCITA ) 1999 mit großer Mehrheit verabschiedet und den Bundesstaaten zur Umsetzung in das Landesrecht empfohlen: Anders als etwa das Recht des geistigen Eigentums (Urheber-, Patent-, Markenrecht) gehört das Vertragsrecht in den USA zur Kompetenz der einzelnen Bundesstaaten.
Maryland hatte als erster US-Bundesstaat mit Wirkung zum 01. Oktober 2000 den UCITA als bundesstaatliches Recht eingeführt und damit eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung dieses in der Öffentlichkeit höchst umstrittenen Gesetzesentwurfs (vgl. z.B. die umfassende Kritik der Free Software Foundation) zur Vereinheitlichung des US-amerikanischen Vertragsrechts für Computerprogramme und - informationen eingenommen. Eine Umsetzung ist außer vom Bundesstaat Maryland bisher allein vom Staat Virginia (mit Wirkung zum 01. Juli 2001!) vorgenommen worden. (Zum aktuellen Stand in den einzelnen Bundesstaaten hier .)



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