Neuer Gesetzentwurf zum Urheberrecht

Gute Absichten - Böse Folgen

Till Jaeger

Auf dem Server des Bundesjustizministeriums liegt ein neuer Entwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes eine Gefahr für Open Source Software?

Noch vor wenigen Monaten konnte der Autor mit Fug und Recht behaupten: "Das Urheberrecht steht dem Open-Source-Prinzip also keinesfalls entgegen; im Gegenteil, es trägt die Idee Freier Software sogar..." [1]. Mehr oder weniger überraschend könnte sich die Rechtslage demnächst aber ändern und zu neuen Schwierigkeiten von Open-Source-Lizenzen etwa der GPL [2] mit dem deutschen Urheberrecht führen.

Was ist passiert? Eine Reihe der profiliertesten Urheberrechtsexperten aus Wissenschaft und Praxis hat dem Bundesjustizministerium einen ausgearbeiteten "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" überreicht [3]. Das Pikante dabei: Zwar ist der Entwurf auf der Website des Ministeriums nur unter der Rubrik "Berichte, Gutachten, Forschungsvorhaben u.Ä." aufgeführt und nicht bei den Referenten- oder Regierungsentwürfen, aber die jetzige Initiative ging von Justizministerin Däubler-Gmelin aus und hat gute Chancen noch dieses Jahr in das Gesetzgebungsverfahren zu kommen.

Es geht also nicht nur um eine der seit Jahrzehnten stets wiederkehrenden Forderungen nach einem Urhebervertragsgesetz die dann in den Archiven vergilbten , sondern um ein ganz konkretes Vorhaben. Kurz: Das Thema ist heiß, und einige der vorgeschlagenen Neuregelungen berühren die Open-Source-Lizenzen ganz unmittelbar. Im Blickpunkt steht vor allem § 32 des Gesetzentwurfs, über den bereits auf dem Linuxtag diskutiert wurde.

Vergütungspflicht

Was einem als erstes ins Auge sticht, ist die Regelung der Vergütungspflicht: Ist damit der lizenzgebührenfreie Austausch von Software am Ende? Um die Bedeutung des § 32 (Gesetzentwurf) für die GPL und andere Lizenzen beurteilen zu können, lohnt ein Blick auf die Hintergründe und den Zweck des neuen Gesetzentwurfs.

Seit dem Erlass des jetzigen Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1965 wird bemängelt, dass das Urhebervertragsrecht nur unzureichend geregelt ist. Im Kern geht es um die Erkenntnis, dass sich Urheber und Interpreten auf der einen und die Verwerterunternehmen (Musikproduzenten, Verlage, Rundfunkanstalten, Filmwirtschaft) auf der anderen Seite beim Abschluss von Verträgen nicht gleich stark gegenüberstehen.

So führt die wirtschaftliche Machtposition der Verwerter regelmäßig dazu, dass sie denjenigen, die ihnen die kreativen Beiträge liefern, die Vertragsbedingungen aufoktroyieren können. Vertragsfreiheit besteht oft nur in der Theorie, in der Realität geht der Verhandlungsspielraum zumeist gegen Null, insbesondere was die Tantiemen angeht. Sicher, die Verwerter tragen das unternehmerische Risiko, wer aber nicht zu den großen Stars gehört, muss sich regelmäßig mit lausiger Bezahlung begnügen die Gewinne stecken dafür die Unternehmen ein.

Um die Stellung der Urheber zu stärken und sie vor allzu ungünstigen Vertragsabschlüssen zu schützen, sieht der Entwurf daher neben anderen Maßnahmen in § 32 (Gesetzentwurf) einen gesetzlichen Vergütungsanspruch vor, mit dem von den Verwertern ein "Nachschlag" verlangt werden kann, wenn den Urhebern und Interpreten keine angemessene Beteiligung an den Gewinnen gewährt wird. Gute Absichten also, die der Gesetzgeber mit der Initiative verfolgt.

32 (Gesetzesentwurf) Angemessene Vergütung

1. Wer aufgrund eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts oder einer Erlaubnis des Urhebers ein Werk nutzt, hat dem Urheber eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung zu zahlen. Soweit aus der Werknutzung Einnahmen erzielt werden, ist zu berücksichtigen, dass dem Urheber daran eine angemessene Beteiligung gebührt.

2. Auf den Vergütungsanspruch kann im voraus nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Fälligkeit und Zahlungsweise können vertraglich geregelt werden; der Urheber darf hierdurch nicht unangemessen benachteiligt werden. ...

3. Hat der Urheber ein Nutzungsrecht für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren eingeräumt, so kann er das Vertragsverhältnis nach Ablauf von dreißig Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht. Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Angebote anderer Verwerter anzubieten.

4. Auf das Recht aus Absatz 3 kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

Neue Verwertungsform

Wie passt dies alles aber in die Open Source Welt? Offen gesagt: gar nicht. Wenn Software unter die GPL oder eine ähnliche Lizenz gestellt wird, stehen sich eben nicht hilflose Programmierer und mächtige Softwarefirmen gegenüber. Dennoch würden die neuen Vorschriften, vorausgesetzt sie gehen durch das Gesetzgebungsverfahren, auch auf Open Source Lizenzen angewendet werden.

Offensichtlich ist, dass die Open Source Methode, die eine neue Verwertungsform darstellt, bei der neuen Gesetzesfassung schlicht nicht bedacht wurde. Um so wichtiger ist es, den Entwurf kritisch zu beäugen schließlich ist es noch nicht zu spät, Einfluss auf das Vorhaben zu nehmen.

Laut § 32 Abs. 1 Satz 1 (Gesetzentwurf) hat der Urheber gegen seine Lizenznehmer einen gesetzlichen Anspruch auf "angemessene" Vergütung. Das hieße für den Open Source Bereich, dass die Programmierer, die Freie Software oder Teile davon geschrieben haben, von allen eine "nach Art und Umfang" angemessene Bezahlung verlangen können, die diese Programme benutzen, verbreiten, kopieren oder verändern. Was ist aber nach "Art und Umfang angemessen"?

Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes erfolgen muss, sind als Kriterien die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, zu erzielende Einnahmen und "die redliche Verkehrsübung" zu berücksichtigen. Dies erwähnt die Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich und betont auch, dass die angemessene Vergütung durchaus auf Null schrumpfen kann.

Klopft also eines Tages Linus Torvalds an die Tür eines Anwenders (was wir ihm hier nicht unterstellen wollen), um seine angemessene Vergütung einzufordern, so dürfte keine müde Mark fällig werden. Schließlich trat ihm der Linux-User nicht als vertragsstärkeres Unternehmen gegenüber, dass seine Software gewinnbringend vermarktet hat. Im Gegenteil: Wer seine Programme freigibt, handelt ohne wirtschaftliche Zwänge.

Auch die "redliche Verkehrsübung", die auf den relevanten Markt abzustellen ist und die Open Source Community bildet schon einen solchen Markt , spricht für eine Null-Vergütung. Für Distributoren dürfte nichts anderes gelten. Die Gewinne ziehen sie vor allem aus dem Support und damit nicht aus der Werknutzung selbst, sondern aus eigenen Leistungen. Daher besteht auch nach § 32 Abs. 1 Satz 2 (Gesetzentwurf) kein Beteiligungsanspruch gegen sie.

Gefährlich könnte es nur werden, wenn sich die Kosten für eine Distribution als versteckte Lizenzgebühren interpretieren lassen, weil sich nicht trennen lässt, ob der entsprechende Betrag nur das Handbuch und den Support umfasst oder darüber hinausgeht. Ein deutliches Indiz für Lizenzgebührenfreiheit wäre aber eine kostenfreie Downloadmöglichkeit.

GPL sicherer als BSD

Auch alle, die im engeren Sinne zur Community gehören und Open Source Software weiterentwickeln, brauchen keine Vergütungsansprüche zu fürchten, wenn eine GPL-artige Lizenz verwendet wird. Da die modifizierten Programme ebenfalls wieder unter die GPL gestellt werden müssen, also nicht in proprietäre Software verwandelt werden können, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass der gesetzliche Vergütungsanspruch auf Null schrumpft.

Somit dürfte die Lizenzgebührenfreiheit von Freier Software gewahrt bleiben, woran auch § 32 Abs. 2 (Gesetzentwurf) nichts ändert, der einen Verzicht des Vergütungsanspruchs ausschließt. Dieses Verzichtsverbot bezieht sich nicht darauf, dass Lizenzen überhaupt gebührenfrei erteilt werden, wie dies bei der GPL der Fall ist, sondern auf den gesetzlichen Anspruch aus § 32 Abs. 1 (Gesetzentwurf), zu dem die GPL nichts sagt.

Anders sieht die Lage bei BSD-artigen Lizenzen aus, die keine der Ziff. 2 b) GPL entsprechende Bestimmung enthalten, wonach man modifizierte Programme ebenfalls wieder unter die ursprüngliche Lizenz stellen muss:

"You may modify your copy or copies of the Program ... provided that you meet all of these conditions: ...

b) You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License."

Sie lassen es zu, dass Programme proprietär werden und nur gegen Lizenzgebühren genutzt werden dürfen. Dann ist es denkbar, dass die Urheber des ursprünglichen Programms den gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen diejenigen geltend machen, die eine modifizierte Version verwerten. Denn der Gesetzentwurf möchte ja gerade sicherstellen, dass die Urheber an den Früchten ihrer Arbeit beteiligt werden und nicht nur Dritte die Ernte einfahren.

Bedenken erzeugt auch § 32 Abs. 3 (Gesetzentwurf), der nach 30 Jahren ein Kündigungsrecht vorsieht. Demnach könnte jeder, der seine Programme unter die GPL gestellt hat, nach 30 Jahren die Lizenzen kündigen und zu einer proprietären Verwertung übergehen. Abgesehen von der Frage, was in 30 Jahren von der heute entwickelten Software noch aktuell ist, stehen eine Reihe von Umständen dieser Befürchtung entgegen.

Wer könnte alle Lizenznehmer finden, um ihnen einzeln zu kündigen? Wer kann dann noch hoffen, mit diesen Programmen etwas zu verdienen? Außerdem schützt Ziff. 4 der GPL davor, dass diejenigen ausscheren, deren Urheberrecht darauf beruht, dass sie bestehende Programme verbessert oder verändert haben: Wer Lizenzgebühren verlangt, verliert seine Rechte aus der GPL und besitzt selber keine Lizenz mehr, um die veränderte Software verwerten zu dürfen.

Fazit

Obwohl der neue Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht auf den ersten Blick die Lizenzgebührenfreiheit von Freier Software zu gefährden scheint, zeigt ein genauerer Blick, dass bei entsprechender Auslegung für Lizenzen wie der GPL nicht die Gefahr besteht, dass sie künftig durch gesetzliche Regeln unterlaufen werden.

Allerdings gibt es keine Garantie, dass sich diese, dem Gesetzeszweck entsprechende, Auslegung auch vor Gericht durchsetzt; die Unsicherheit nimmt daher zu. Es ist deswegen höchste Zeit, sich im Gesetzgebungsverfahren Gehör zu verschaffen, um eine entsprechende Ausnahmeregelung durchzusetzen oder in der Gesetzesbegründung deutlich zu machen, dass die Gründe, die einen gesetzlichen Schutz der Urheber erforderlich machen, bei Freier Software gerade keine Rolle spielen. Dann hätten die guten Absichten des Gesetzgebers auch keine bösen Folgen. (uwo)

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