Bundesministerium veröffentlicht Muster-Belehrung für Online-Geschäfte

Schutz-Engel

Till Jaeger

Bei Rechten und Pflichten aus Online-Geschäften blickte keiner mehr durch. Jetzt hat das Justizministerium seine schützenden Schwingen über die Geschäftswelt gebreitet und einen Mustertext veröffentlicht. Der soll Rechtssicherheit und Schutz vor Abmahnungen gleichzeitig bringen.

Fernabsatzgesetz und Teledienstegesetz, Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr ... - das Dickicht der Rechtsvorschriften durchschaut kaum noch ein Verbraucher oder Anbieter. Die sich immer schneller ändernden Bestimmungen sind zudem über verschiedene Gesetze verteilt. Wer Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, muss sich genau an die rechtlichen Vorgaben halten: Ungemach droht von Konkurrenten, die kostenpflichtige Abmahnungen versenden.

Es ist also Zeit, die rechtlichen Vorgaben für Informationspflichten genauer unter die Lupe zu nehmen. Als Beispiel dient ein Online-Shop, der Software vertreibt. Die EU-Fernabsatzrichtlinie[1] aus dem Jahre 1997 sorgt auch bei Distanzgeschäften für Verbraucherschutz, bei denen der Kunde die Ware nicht vor Ort begutachten kann.

Fernabsatz und Informationspflichten

Distanzgeschäfte sind Verträge, bei denen sich Anbieter und Verbraucher an unterschiedlichen Orten aufhalten. Neben Online-Geschäften und Teleshopping sind das vor allem Katalog- und Telefonbestellungen. Die wichtigsten Regeln sind hier das Widerrufsrecht des Verbrauchers und die Informationspflichten des Anbieters.

Die Vorgaben der EU-Richtlinie finden sich imzwischen auch in deutschen Gesetzen: Paragraph 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist auf eine Rechtsverordnung - eine Art Hilfsgesetz - in der die einzelnen Informationspflichten genannt sind. Dem Inhalt entsprechend heißt sie BGB-Informationspflichten-Verordnung oder offiziell: Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht[3].

Der Pflichtenkatalog steht deshalb dort und nicht direkt im Gesetzestext, weil der Gesetzgeber ihn auf diese Weise leichter ändern und an wechselnde Anforderungen anpassen kann. Paragraph 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung nennt die besonderen Pflichten bei Fernabsatzverträgen (Wortlaut siehe Kasten "BGB-Informationspflichten-Verordnung").

Für die Belehrung ist die Textform vorgeschrieben. Was genau darunter zu verstehen ist, sagt Paragraph 126b BGB: Schriftstücke, Telefaxe, Disketten und sogar E-Mails. Nach der noch vorherrschenden Ansicht der Juristen genügt die Darstellung auf der Website hier aber nicht. Die Informationen müssen, so das Gesetz, "in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und unmissverständlich zugänglich gemacht werden".

Die Gerichte sind in diesem Punkt sehr streng und halten Links unter Menüpunkten wie "Impressum" oder "AGB" bislang für unzureichend. Wer über das Internet verkauft und sichergehen will, sollte daher mit einer entsprechenden Benutzerführung die Informationen direkt in den Bestellvorgang einbauen.

Abbildung 1: Alle Versandunternehmen sind von der Informationspflichten-Verordnung betroffen.

Widerrufsrecht

Auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist wichtig: Er kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Er erhält dann sein Geld vollständig zurück und darf die Ware fast immer auf Kosten des Verkäufers zurücksenden. Das Gesetz will den Verbraucher so vor übereilten Kaufentscheidungen schützen; er darf die Bedenkzeit, die er in Kaufhäusern oder Läden hätte, zu Hause nachholen.

Online-Händler können nicht verhindern, dass ihre Kundschaft Waren zurücksendet und sie dafür auch noch bezahlen müssen. Ganz abgesehen davon, dass die Ware dann nicht mehr als Neuware verkauft werden darf. Bei Dienstleistungen wie etwa Beratungen läuft die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits ab Vertragsschluss.

Die meisten Internet-Anbieter wissen nicht, wie sie ihre Widerrufsbelehrungen am besten formulieren sollen. Die überwiegende Anzahl der Belehrungen, die man im Internet findet, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine fehlerhafte Belehrung lässt die Zwei-Wochen-Frist erst gar nicht beginnen: Dann darf der Kunde den Widerruf noch Jahre später geltend machen.

Musterbelehrung des Justizministeriums

Damit beide, Anbieter und Kunde, sicher sein können, hat das Justizministerium selbst eine Musterbelehrung (siehe Kasten "Muster-Widerrufsbelehrung")[4] veröffentlicht, die dem Gesetz in jedem Falle genügt. Wer das Muster benutzt, ist damit sogar noch gegen die in letzter Zeit zunehmenden Abmahnungen gefeit, die Konkurrenten und Verbraucherschützer teuer versenden.

Ein Vertrag ist dann ein Fernabsatzvertrag, wenn der Verkäufer gewerblich oder selbstständig beruflich handelt. Auch die nebenberuflichen Unternehmer gehören dazu. Fernabsatzgeschäfte über freie Software sind möglich, da es nicht darauf ankommt, ob oder wie viel die Ware kostet. Wenn ein Softwarehaus oder ein Distributor sie versendet, gelten sowohl Informationspflicht als auch Rückgaberecht, für private Anbieter jedoch nicht. Noch nicht entschieden ist, ob die Regeln auch beim Download von Software gelten sollen.

Widerruf nach Download?

Paragraph 312c Abs. 3 BGB nimmt jene Dienstleistungen aus, die "unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden". Daraus könnte man schließen, beim Download von Software bestünden keine Informationspflichten und auch kein Widerrufsrecht. Gegen eine solche Ausnahme spricht, dass die Leistungen außer bei 0190-Nummern selten vom Provider abgerechnet werden und Software keine Dienstleistung ist, sondern als Sache angesehen wird.

Ein Widerrufsrecht beim Download von Software ist schwer umzusetzen. Es handelt sich immer um eine Kopie und kein Original, das man zurücksenden kann. Die Situation ist am besten vergleichbar mit Software auf einem Originaldatenträger: Wenn dieser entsiegelt ist, schließt Paragraph 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein Rückgaberecht aus. Diese Regelung könnte entsprechend für Downloads gelten. Diese Frage hat noch kein Gericht verlässlich entschieden.

Abbildung 2: Der Gesamtumsatz im innerdeutschen Versandhandel beträgt jährlich etwa 30 Milliarden Euro.

E-Commerce

Mit den Bestimmungen über Fernabsatz war es für den europäischen Gesetzgeber noch nicht getan: Die E-Commerce-Richtline 2000[5] legt den Online-Anbietern zusätzliche Pflichten auf. Diese Richtlinie ist seit Ende letzten Jahres im Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)[6] umgesetzt und in § 312e BGB geregelt. Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt nicht nur im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) vor, sondern auch bei Geschäften zwischen Unternehmern. Die Bestimmungen reichen insofern weiter als die über den Fernabsatz.

Andererseits gehören zum Fernabsatz nicht nur der Online-Handel, sondern auch andere Vertriebswege. Paragraph 312e BGB nennt nicht nur die Informationspflichten, sondern beschreibt auch, in welcher Form die Bestellung zu erfolgen hat (siehe Kasten "BGB"). Er verweist auf die BGB-Informationspflichten-Verordnung, die in Paragraph 3 die Besonderheiten im elektronischen Geschäftsverkehr nennt (Kasten "BGB-Informationspflichten-Verordnung"): Nur wenn die Vertragspartner ausschließlich individuell kommunizieren, etwa per E-Mail, entfallen die in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Pflichten. Verletzt der Anbieter seine Informationspflicht, beginnt auch in diesem Fall keine Widerrufsfrist für den Verbraucher.

Teure Abmahnung droht

Schwerer wiegt bei den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr, dass der Verletzer nach dem Unterlassungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Denn auch die E-Commerce-Vorschriften sind nicht eindeutig auszulegen - so ist etwa umstritten, ob eine Auftragsbestätigung nur per E-Mail erteilt werden darf oder auch durch eine Web-Einblendung.

Abbildung 3: Betreiber von Webshops können die Musterbelehrung in ihre Homepage einarbeiten. Abmahnungen der Konkurrenz sind so vermeidbar.

Teledienste

Durch das EGG wurde aber nicht nur das BGB geändert, sondern auch das Teledienstegesetz (TDG)[7], die dritte Quelle von Informationspflichten (siehe Kasten "Teledienstegesetz"). Die Impressumspflicht des TDG betrifft alle Anbieter von geschäftsmäßigen Telediensten, also für alle Unternehmer, die online Waren oder Dienstleistungen anbieten. Private Websites sind ausgenommen, nicht aber solche, die doch nur wirtschaftlichen Interessen dienen, etwa durch Werbung oder Firmenpräsentationen[8]. Es kommt für die Geschäftsmäßigkeit also nicht auf einen Vertrag an: Die Informationspflichten nach § 6 TDG gelten schon für das bloße Angebot im Internet.

Das können auch kostenlose Software-Angebote sein, wenn dies geschäftsmäßig geschieht. So können gleichzeitig Informationspflichten aus dem TDG neben solchen für Fernabsatz und Online-Verträge gelten. Etwa wenn ein Unternehmer Software zum Download anbietet. Paragraph 6 TDG verlangt, dass das Impressum "unmittelbar erreichbar" ist. Es sollte also auch von jeder nachgeordneten Seite verlinkt sein.

Neue Abmahnwelle

Bei einem Verstoß gegen § 6 TDG drohen nach § 12 TDG ein Bußgeld in Höhe bis zu 50000 Euro sowie Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Die Informationspflichten des TDG sind noch neu und selten umgesetzt. Nicht jede Abmahnung ist allerdings berechtigt: Serienabmahnungen zu dem "alleinigen Zweck des Geldverdienens" hält das Landgericht München für unzulässige Rechtsausübung: Der Abgemahnte muss dann keine Kosten erstatten[9]. Webseiten wie Advograf[10] und Freedom for Links[11] sammel Nachweismaterial für solche Serienabmahnungen. Es gibt außerdem auch schon einen Webimpressum-Assistenten[12]. (fan)

Muster-Widerrufsbelehrung

Für die Gestaltung von Widerrufsklauseln hat das Justizministerium folgende Muster-Regelungen herausgegeben.

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat".) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] (Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen. Entsprechendes gilt im weiteren Text.) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache].

Der Widerruf ist zu richten an: (Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen: (Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.)

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr (Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Zusatz "auf unsere Kosten und Gefahr" weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: "Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.") zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.]

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)

(Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.)

BGB

§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 55 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

BGB-Informationspflichten-Verordnung

§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:

1. seine Identität, 2. seine ladungsfähige Anschrift, 3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile, 7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung, 9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, 10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und 11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

§ 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Teledienstegesetz

§ 6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. (Angabe von berufsrechtlichen Regelungen) 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Infos

[1] [http://www.dud.de/dud/documents/eufernab.htm]

[2] [http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/__312c.html]

[3] [http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/index.html]

[4] [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/BGBl102022s1230.pdf]

[5] [http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/material/ecomrl.htm]

[6] [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101070f.pdf]

[7] [http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tdg/index.html]

[8] Ausführlich zum Adressatenkreis für die Impressumspflicht: Weber, [http://www.jurpc.de/aufsatz/20020076.htm]

[9] [http://www.jurpc.de/rechtspr/20000126.htm]

[10] [http://www.advograf.de/]

[11] [http://www.freedomforlinks.de]

[12] [http://www.digi-info.de/webimpressum/]

Der Autor

Dr. Till Jaeger ist Rechtsanwalt der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte ([http://www.jbb.de]) in München. Daneben gehört er der Leitung des von ihm mitgegründeten Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) an.

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