COMPUTERWOCHE 41/2001, Seite 50

Das Recht, Software zu verschenken

Urheberrechtsreform und Open Source

Von Till Jaeger*

*Dr. Till Jaeger ist Partner der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte (www.jbb-berlin.de) in Berlin und gehört der Leitung des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (www.ifrOSS.de) in München an.

Der Schreck war groß, als der "Professorenentwurf" zur Reform des Urhebervertragsrechts bekannt wurde. Das Aus des Systems freier Software drohte - bis das Bundesjustizministerium eine Ausnahmeregelung in den Gesetzentwurf einfügte.

Öffentliche Stellen richten ihre Aufmerksamkeit mehr und mehr auf freie beziehungsweise Open-Source-Software. Gerade die Bundesministerien haben die wirtschaftliche Bedeutung des freien Softwaremodells erkannt und fördern engagiert deren Einsatz. So hat das Bundeswirtschaftsministerium das Kompetenzzentrum "BerliOS" für Open-Source-Software ins Leben gerufen und einen ausführlichen Leitfaden für kleine und mittlere Unternehmen zum diesem Thema herausgegeben.

Wesentlich bedeutsamer für alle, die ihr Business im Bereich der quelloffene Programme betreiben, ist allerdings der neue Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Reform des Urhebervertragsrechts. Auf der Website des BMJ heißt es dazu: "Für die Open-Source-Gemeinde wurde eine Regelung gefunden, die die Möglichkeiten der Entwicklung freier Software (wie z.B. Linux) nicht beeinträchtigt." (www.bmj.bund.de/misc/2001/m_32_01.htm).

Was war passiert? Im Mai 2000 hatte eine Reihe namhafter Rechtswissenschaftler dem BMJ einen "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" übergeben, der seit langem kritisierte Missstände im Urhebervertragsrecht bereinigen sollte. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin ist der Schutz der Urheber eine Herzensangelegenheit, so dass dieser "Professorenentwurf" öffentlich zur Diskussion gestellt wurde und eine Umsetzung noch in der laufenden Legislaturperiode zu erwarten war.

Kernpunkt der geplanten Urheberrechtsreform ist die Absicht, den Urhebern einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch die Verwerter ihrer Werke zu gewähren. Damit soll für das Ungleichgewicht zwischen Urhebern und Verwertern bei den Vertragsverhandlungen ein Ausgleich geschaffen werden. Denn in aller Regel kann die wirtschaftlich stärkere Seite die Vertragsbedingungen diktieren – und das sind nun einmal die Filmproduzenten, Verlage und Musikverwerter. Eine angemessene Beteiligung der Urheber an den wirtschaftlichen Vorteilen aus der Nutzung ihrer Werke soll dadurch erreicht werden, dass man nicht nur einen gesetzlichen Vergütungsanspruch schafft, sondern zugleich ausschließt, dass auf diesen Anspruch im Voraus verzichtet werden kann.

Diese rechtliche Konstruktion passt auf die klassische Verwertungskette mit urheberrechtlich geschützten Gütern, für die typisch ist, dass der Urheber aus den Lizenzgebühren seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Für die Open-Source-Welt birgt sie aber unabsehbare Gefahren. Denn zu den Grundpfeilern aller Open-Source-Lizenzen gehört nicht nur die weit gehende Einräumung von Nutzungsrechten, insbesondere die Software zu vervielfältigen, zu verändern und zu verbreiten, sondern auch die Lizenzgebührenfreiheit, um jedermann den freien Zugang zu ermöglichen. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, auf den der Programmierer im Voraus nicht verzichten kann, ist mit dem System freier Software nicht vereinbar. Das Ende der lizenzgebührenfreien Weitergabe von Software würde vor allem auch das Ende der kommerziellen Nutzung von Open-Source-Software bedeuten.

Betroffen wären vor allem diejenigen, deren Tätigkeit auf einem Geschäftsmodell beruht, für das die Einnahme von Lizenzgebühren keine Rolle spielt, sondern die mit "Value-added"-Services (Support, Kombination von "proprietärer" und freier Software) Geld verdienen. Sie müssten nämlich befürchten, dass alle Programmierer, die an der Erstellung der Software beteiligt waren, nachträglich eine "angemessene Vergütung" verlangen, wenn die Software erfolgreich vermarktet werden kann.

Natürlich kann man darüber streiten, was unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen ist und ob diese bei Open-Source-Software gar "Null" betragen kann. Sicher ist indes, dass eine unveränderte Übernahme des Professorenentwurfs zu erheblicher Rechtsunsicherheit gerade im kommerziellen Umfeld geführt hätte. Zumal die Begründung zu diesem Papier ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Vergütung für den Urheber auch dann fällig werden kann, wenn der Verwertung des Werks keine unmittelbaren Einnahmen zugeordnet werden können, etwa bei einer kostenlos versandten Jahresgabe eines Verlages.

Erfreulicherweise hat das BMJ die Zeichen der Zeit erkannt und die "beteiligten Kreise" in der Softwarewirtschaft zu möglichen Problemen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf befragt. Zu den angehörten Experten zählte auch das Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS), das eine ausführliche Stellungnahme zu den rechtlichen Konsequenzen einer gesetzlichen Vergütungspflicht abgab und eine Ausnahmeregelung für den Bereich der freien Software vorschlug.

Der daraufhin ergangene Regierungsentwurf berücksichtigt jetzt die Besonderheiten im Bereich der Open-Source-Software und enthält eine Ausnahmeklausel, die sich weit gehend an den ifrOSS-Vorschlag anlehnt. In § 32 Abs. 4 n. F. heißt es nun: "Auf den Anspruch auf angemessene Vergütung kann im Voraus nicht verzichtet werden, soweit der Urheber nicht jedermann unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht einräumt."

Damit wird sichergestellt, dass durch Open-Source-Lizenzen gebührenfrei Nutzungsrechte eingeräumt werden können, ohne dass der Verwerter später Vergütungsansprüche der Programmierer fürchten muss. Denn für Open-Source-Lizenzen ist charakteristisch, dass sie unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht an jedermann gewähren. Am 30. Mai 2001 hat das Bundeskabinett diesem Entwurf zugestimmt, so dass es nur noch des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zur vollständigen Umsetzung bedarf.

Dieser Vorgang ist umso bemerkenswerter, als zahlreiche Lobbyisten aus allen Bereichen der Verwertungskette gegen den Professorenentwurf Sturm gelaufen sind, aber ansonsten keine Ausnahmen vom Grundsatz der Vergütungspflicht in den Regierungsentwurf aufgenommen wurden. Dies zeigt deutlich, dass es die Bundesregierung mit der Förderung von freier Software ernst meint und ein besonderes Augenmerk auf Rechtssicherheit für Firmen im Open-Source-Umfeld legt.

 

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(HL:) Links

Kompetenzzentrum BerliOS des Bundeswirtschaftsministeriums:

www.berlios.de

Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Open Source:

www.bmwi.de/Homepage/download/infogesellschaft/Open-Source-Software.pdf

Stellungnahme des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS):

www.ifross.de/ifross_html/urhebervertragsrecht.pdf

Regierungsentwurf:

www.bmj.bund.de/ggv/urhebver.pdf