COMPUTERWOCHE SPEZIAL 2/2001: Linux, Seite 46

Microsofts Kritik an Open-Source-Lizenzen stößt ins Leere

No License to Bill

Von Till Jaeger*

*Dr. Till Jaeger ist Partner der Kanzlei JBB-Rechtsanwälte (www.jbb-berlin.de) in Berlin und gehört der Leitung des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (www.ifross.de) in München an.

Die Microsoft-Kampagne gegen Open-Source-Software richtet sich vor allem gegen "Copyleft"-Software und dabei insbesondere gegen die GNU General Public License (GPL). Sind die Vorwürfe berechtigt?

Steve Ballmer nennt freie Software ein "Krebsgeschwür", und Jim Allchin tituliert sie als "Zerstörer geistigen Eigentums". Die Verantwortlichen von Microsoft haben zu Jahresbeginn eine Kampagne gegen Open-Source-Software gestartet und seitdem mit regelmäßigen Angriffen das Thema in der Öffentlichkeit gehalten. Im Zentrum der Kritik steht dabei die GPL, die am weitesten verbreitete Open-Source-Lizenz.

Der GPL unterstehen einige der wichtigsten freien Programme, nicht zuletzt große Teile des GNU/Linux-Betriebssystems. Der Clou an dieser Lizenz, die von der "Free Software Foundation" (FSF) herausgegeben wird und auch als "Copyleft" bezeichnet wird, ist ihr Paragraph 2 b. Diese Lizenzbestimmung stellt sicher, dass man Software zwar verändern und weiterverbreiten darf, aber die veränderte und weiterverbreitete Software stets auch wieder unter die Bedingungen der GPL gestellt werden muss. Dieser Copyleft-Effekt greift nicht nur dann ein, wenn ein Programm weiterentwickelt wird, sondern auch in all den Fällen, in denen zwei Programme oder Programmteile zu einer Software verbunden werden.

Microsofts Senior Vice President Craig Mundie nennt diesen Effekt "viral", weil das "Copyleft"-Programm andere Software anstecke und diese dann ebenfalls unter die GPL gestellt werden müssten. Andere, wie der Linux-Programmierer Joe Barr, sprechen lieber von einem "Impfeffekt", da sichergestellt werde, dass niemand GPL-Code verwende, ohne seine Änderungen auch wieder der Open-Source-Gemeinde zurückzugeben.

Was ist dran an der GPL? Betrachtet man den Lizenztext fernab aller Ideologien, wird deutlich, dass die GPL rechtlich wirkungsvoll ihr Ziel erreicht, nämlich die gewährten Freiheiten auch für den Fall zu sichern, dass die Software weiterentwickelt oder in andere Programme eingebaut wird. Die rechtssichere und handwerklich sauber gearbeitete Lizenz erreicht dies juristisch dadurch, dass ein einfaches Nutzungsrecht an jedermann eingeräumt wird, das unter der Bedingung steht, die Verpflichtungen aus der Lizenz einzuhalten. Wer die Software weitergibt, ohne den Quelltext offenzulegen oder die Nutzung durch jedermann zu erlauben, verliert die durch die GPL gewährten Nutzungsrechte wieder und begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Damit ist aber auch die Behauptung widerlegt, durch die GPL werde geistiges Eigentum vernichtet. Im Gegenteil: Copyleft-Lizenzen machen sich das Urheberrecht in besonders intensiver Weise zunutze. Anders als bei "Public-Domain-Software" wird das Copyright nicht aufgegeben, sondern dazu verwendet, die Nutzerfreiheiten auch für die Zukunft zu schützen. Freie Software ist genauso geistiges Eigentum wie proprietäre Software auch, nur wird sie nicht mit dem Ziel eingesetzt, Lizenzgebühren zu erzielen. Statt dessen sichert sie bestimmte Nutzungsmöglichkeiten sowie Freiheiten und schützt dadurch Innovationen.

Ist GPL-Software für den Bereich kommerzieller Softwareerstellung deswegen uninteressant oder gar gefährlich? Bei der Softwareerstellung spielt die Unterscheidung zwischen Massenprogrammen und Individualsoftware eine wichtige Rolle. Ein Unternehmen, das seine Einnahmen aus der Massenlizenzierung bezieht, wird sich davor hüten, seine Software unter einer Open-Source-Lizenz zu verschenken – sofern sie noch einen Marktwert hat.

Das Beispiel des Netscape Communicators hat deutlich gezeigt: In dem Moment, in dem die Marktführerschaft verloren geht oder Konkurrenzprodukte unentgeltlich angeboten werden, hilft es nichts, an seiner proprietären Lizenz festzuhalten und damit die Vorteile der dezentralen "Basar"-Methode ungenutzt zu lassen. Die bestehen darin, einer weltweiten Entwicklergemeinde die Möglichkeit zu geben, ein Programm zu verbessern und auf andere Soft- oder Hardware anzupassen.

Das kann für die Entwicklung des Produkts vielversprechender sein als eine eigene, teure Entwicklungsabteilung. Der entscheidende Schritt dorthin ist die Open-Source-Lizenzierung. Dann kann Gewinn nur mit Zusatzleistungen erwirtschaftet werden, sei es mit Support und ähnlichen Dienstleistungen, sei es mit proprietären Softwarebestandteilen, die auf freier Software aufbauen.

Microsoft selbst versucht die Vorteile der "Basar"-Methode zu nutzen und hat den Sourcecode von Windows CE unter der eigenen "Shared Source License" veröffentlicht, die aber anders als Open-Source-Software die kommerzielle Verwendung verbietet. Bei ihr dürfen keine Lizenzgebühren verlangt werden, und schon der Einsatz im geschäftlichen Betrieb oder im Zusammenhang mit dem eigenen Business ist unzulässig.

Ob dieses Modell des "Best of two worlds" Erfolg haben wird, darf aber bezweifelt werden. Denn schon ähnliche Versuche von Apple und Sun fanden nicht die gewünschte Resonanz. Schließlich erlauben Lizenzen wie die "Apple Public Source License" oder die "Sun Community Source License" zwar, den Sourcecode zu verändern, räumen dem Hersteller aber Sonderrechte bei der Verwertung ein. Da ist es naheliegend, dass ambitionierte Entwickler wenig Interesse an einer Mitarbeit haben und ihre Programme lieber unter die GPL oder die "Mozilla Public License" (MPL) stellen.

Anders als bei Massenprogrammen findet sich bei Individualsoftware meist nur schwer eine Community, die sich der Entwicklung einer konkreten Implementation annimmt. Daraus folgt aber noch nicht notwendig, dass die Verwendung der GPL grundsätzlich sinnlos oder schädlich wäre.

Bernhard Reiter, Geschäftsführer der Intevation GmbH, setzt auch in diesem Marktsegment auf freie Software und sieht die Vorteile der GPL darin, dass "mittelfristig Entwicklungskosten externalisiert werden können". Wenn ein Programm in seiner Kernstruktur von einem freien Projekt betreut wird, können sich entsprechend spezialisierte Unternehmen auf die Anpassung im Einzelfall konzentrieren. Selbst die Initialentwicklung kann sich amortisieren, wenn weitere Verbesserungen nicht im eigenen Haus programmiert werden müssen. Für den Konkurrenzschutz eignet sich in diesem Fall eine Copyleft-Lizenz weitaus besser als eine BSD-artige Lizenz.

Eine BSD-Lizenz würde es jedermann erlauben, die verwendeten Programme oder Programmteile in das eigene proprietäre System einzufügen. Da verwundert es nicht, dass Microsoft BSD-artige Lizenzen ausdrücklich von seiner Kritik ausgenommen hat. Wer fremde Software ohne Gegenleistung "konsumieren" möchte, ohne eigenen Code freizugeben, freut sich natürlich über eine Gratisentwicklung Dritter. Einer anderen Sichtweise bedarf es aber für die Frage, unter welche Lizenz man die eigene Software stellt.

Hier gibt es in der Tat keine allgemeingültige Lösung – die Entscheidung kann sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls richten. Dabei kann der Copyleft-Effekt der GPL ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Lizenzwahl sein. Wer Software unter der GPL auf dem proprietären Softwaremarkt anbietet, muss zuvor die Konsequenzen bei der Verbindung von proprietären und GPL-Programmen abschätzen.

Denn die GPL verlangt, dass abgeleitete Programme ("derived works") ebenfalls unter die GPL gestellt werden müssen. Das ist eben nicht immer zulässig, etwa dann nicht, wenn der Rechteinhaber des proprietären Programmteils den Code als Geschäftsgeheimnis ansieht und nicht offen legen möchte.

Das führt zur zentralen Frage bei der Kombination von freier und proprietärer Software: Wann liegt ein abgeleitetes Werk im Sinne des Paragraph 2 b GPL vor? An dieser Stelle zeigt der Lizenztext der GPL Schwächen. In welchem Fall zwei getrennte Programme vorliegen und wann ein einheitliches Programm, wird nicht hinreichend genau präzisiert. Paragraph 2 Absatz 3 der GPL stellt aber klar, dass mit der Lizenz nicht beabsichtigt ist, "Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder zu beschneiden", die "vom Lizenznehmer geschrieben wurden".

Daher ist die Behauptung von Microsoft, die GPL "infiziere" alle anderen Programme, die mit freier Software zusammengeraten, in ihrer Allgemeinheit nicht richtig. Somit muss man in dem jüngsten Verbot, Microsofts "Mobile Internet Toolkit" nicht mit freier Software zu verbinden, eher einen Teil der Kampagne gegen Open Source sehen als eine relevante Lizenzbestimmung. Denn die GPL kann niemals dazu führen, dass proprietäre Software gegen den Willen des Rechteinhabers zu freier Software wird, sondern nur, dass bestimmte Softwareverbindungen nur zulässig sind, wenn alle beteiligten Programme unter der GPL stehen.

Die GPL unterscheidet zunächst danach, ob die Software auf einem Speichermedium verbreitet wird oder nicht. Bei einer getrennten Weitergabe von Programmen kommt es darauf an, ob "identifizierbare Abschnitte" der Gesamtsoftware "vernünftigerweise selbst als unabhängige und eigenständige Werke betrachtet werden können". Dann müssen sie nicht unter die GPL gestellt werden. Erfolgt der Vertrieb auf einem Datenträger, genügt dieses Kriterium nicht. Dann müssen selbständige Programme vorliegen, wenn der gemeinsame Vertrieb zulässig sein soll, ohne dass das eigene Programm unter die GPL gestellt werden muss.

Bei der komplizierten Beurteilung können technische Aspekte eine Rolle spielen, etwa der Gesichtspunkt, ob der hinzugefügte Programmbestandteil mit dem ursprünglichen GPL-Bestandteil zu einem "Executable" zusammengefügt wird, der in einem Adressraum ausgeführt wird. Letztlich kann es aber nicht allein auf die Kompiliertechnik ankommen, sondern auf eine funktionale Betrachtung, ob selbständige Programme vorliegen oder nicht.

Es wird also immer Fälle geben, bei denen die Verwendung der GPL nicht möglich ist, weil die Verbindung zu einem einheitlichen Programm erfolgt oder die beschriebene Abgrenzung zu risikoreich erscheint. Dann kann es sich anbieten, auf andere freie Lizenzen zurückzugreifen, etwa die "Lesser General Public License" (LGPL). Diese Lizenz erlaubt die Verbindung von proprietären Programmen mit freier Software und ist deshalb vor allem bei denjenigen beliebt, die mit einzelnen Bestandteilen ihrer Software Lizenzgebühren verdienen wollen, den Rest aber als Open-Source-Software zugänglich machen möchten.

Ebenfalls großen Zuspruch finden Lizenzen nach Art der "Mozilla Public License" (MPL), die ein weniger strenges Copyleft enthalten. Dort müssen nur Veränderungen des bestehenden Programms wieder unter die ursprüngliche Lizenz gestellt werden, selbständige Hinzufügungen hingegen nicht.

Derjenige, der die alleinigen Rechte besitzt, kann ein Programm auch parallel unter einer Open-Source-Lizenz und einer herkömmlichen proprietären Lizenz vertreiben. Es ist eine Vielzahl an wirtschaftlichen Gründen für dieses "dual licensing" denkbar. So hat Trolltech sein Qt-Toolkit unter die GPL gestellt, um die weite Verbreitung des Pakets zu sichern. Denn es ist häufig ein Wettbewerbsvorteil, auf einer Vielzahl von Plattformen verfügbar zu sein. Die GPL ist demnach nicht nur die passende Lizenz für Protagonisten einer freien Softwarewelt, sondern bietet auch für jede herkömmliche Softwarefirma zahlreiche neue Vermarktungschancen.