Creative Commons will Public Domain fördern

Von Till Kreutzer
 
Bei der Feier zum fünfjährigen Bestehen von Creative Commons im Dezember 2007 wurde es bereits angekündigt: Das "CC0-Programm" mit dem die Nutzung gemeinfreier Werke unterstützt und gefördert werden soll. Bereits wenige Wochen später stellte CC nun erste Ideen und Entwürfe für dessen Umsetzung vor.

Hintergrund:

"CC0 ist ein Creative Commons Projekt, das entwickelt wurde, um die Public Domain zu fördern und zu schützen", schreibt Mike Linksvayer, Vizepräsident von Creative Commons, auf der CC-Lizenz-Mailingliste. Um dieses Ziel zu erreichen, werden im CC0-Projekt zwei Mechanismen entwickelt: Der "CC0-Waiver" und die "CC0 Assertion".

Bei dem Waiver handelt es sich um eine Erklärung, die wie die CC-Lizenzen einem Werk bei seiner Veröffentlichung vom Rechteinhaber hinzugefügt werden kann. Sie besagt, dass er (der Inhaber der Rechte) auf jegliche Urheber- oder sonstigen Rechte am Werk für immer und unwiderruflich verzichtet. Im Unterschied zu einer herkömmlichen CC-Lizenz verkündet der Rechtsinhaber hiermit also: "No rights reserved" (eine CC-Lizenzierung besagt dagegen: "some rights reserved"). Der CC-Waiver stellt an sich keine revolutionäre Neuerung dar. Vielmehr handelt es sich um eine normale Public-Domain-Eklärung. Auch CC hat bereits eine "Public Domain Dedication" im Angebot. Die Neuerung wird vielmehr darin liegen, die Probleme anzugehen, die bei der internationalen Verwertung von Public Domain Inhalten entstehen. Herkömmliche Public-Domain-Erklärungen haben den Nachteil, dass sie zwar nach US-amerikanischen und anderen Copyright-Gesetzen wirksam sein mögen. In anderen Rechtsordnungen - wie auch der deutschen - ist es jedoch nicht möglich, auf das Urheberrecht zu verzichten. Denn anders als das Copyright ist das Urheberrecht ein personenbezogenes Recht, dessen sich der Urheber - auch wenn er es will - nicht vollständig entledigen kann. In Deutschland und Staaten mit ähnlicher Rechtsordnung kann sich daher die Frage stellen, ob ein solcher Rechtsverzicht gültig ist und wenn nicht, welche Wirkungen eine derartige Erklärung auf dem jeweiligen Gebiet hat. Mit der erforderlichen Auslegung/Umdeutung gehen naturgemäß Rechtsunsicherheiten einher.

Das CC0-Projekt will diesen Unsicherheiten im internationalen Verkehr begegnen. Neben dem nunmehr als Entwurf veröffentlichten US-Waiver sollen internationalisierte Version erarbeitet werden, die den Besonderheiten anderer Rechtsordnungen Rechnung tragen. Dieser Internationalisierungsprozess ist bei den CC-Lizenzen bislang sehr erfolgreich verlaufen. Die Creative Commons International Initiative hat mittlerweile für 43 Länder angepasste Lizenzversionen hervorgebracht.

Bei dem zweiten Instrument von CC0, der "CC0 Assertion" handelt es sich um eine standardisierte Erklärung, die in etwa besagt: "Die Person, die ein Werk mit diesem Dokument versehen hat, erklärt hiermit, dass an dem Werk keine Urheberrechte bestehen". Anders als bei dem Waiver, also der Rechtsverzichtserklärung, dient die Assertion mithin nicht dazu, einen Urheberrechtsverzicht zu erklären. Sie ist vielmehr eine Art Stempel, den jemand an einem Werk anbringt und mit dem er sinngemäß erklärt: "Ich weiß und habe nachgeprüft, dass dieses Werk frei von Urheberrechten (also Public Domain) ist". Diese Gemeinfreiheit kann zum Beispiel darauf beruhen, dass das Urheberrecht durch Ablauf der Schutzdauer entfallen ist.

Diese Assertion, man könnte sie vielleicht als "Gemeinfreiheitsbestätigung" bezeichnen, soll grundsätzlich von jedem abgegeben werden können. Dass dies zu Problemen führen kann, liegt auf der Hand. Denn der praktische Nutzen einer solchen Information ("dieses Werk ist gemeinfrei") steht und fällt mit deren Verlässlichkeit und - unter Umständen - Überprüfbarkeit. Um die Verlässlichkeit zu gewährleisten will Creative Commons nach Aussage von Mike Linksvayer ein System schaffen, "das es anderen ermöglicht, die Verlässlichkeit der Erklärung zu überprüfen, basierend auf der Identität des Erklärenden und anderen Informationen, die der Erklärende bereitstellen soll". Auch versichert der Erklärende durch Verwendung der Erklärung, dass er "angemessene Maßnahmen unternommen hat, den urheberrechtlichen Status des Werkes nach US-amerikanischem Copyright zu überprüfen." Dies macht deutlich, dass auch die Gemeinfreiheitsbestätigung in ihrer ersten Entwurfsfassung nur für den Einsatz in den USA vorgesehen ist. Eine Internationalisierung wird jedoch auch diesbezüglich angestrebt.

Ein weiterer wesentlicher Knackpunkt am System der Gemeinfreiheitsbestätigung werden sicherlich die rechtlichen Risiken sein, die mit derartigen Erklärungen für den Erklärenden einher gehen. Angenommen ein Nutzer verwertet ein von einem anderen fehlerhaft für gemeinfrei erklärtes Werk und wird dafür belangt. Ein solches Versehen kann haftungsrechtliche Konsequenzen sowohl für den Nutzer als auch den Erklärenden haben. CC macht dieses Risiko transparent. So heißt es in der Langfassung der Erklärung (dem "legal code"): "Der Erklärende weiß und erkennt an, dass sein oder ihre in gutem Glauben unternommenen Anstrengungen, den "copyright status" des Werkes zu ermitteln, nicht vor Haftungsansprüchen schützt, die aufgrund der Erklärung entstehen können".

Die veröffentlichten Entwürfe sind ausdrücklich nur zum Testen und - vor allem - zur Eröffnung der Diskussion gedacht. Diese wird über die CC-Lizenz-Mailingliste geführt, auf der man sich hier anmelden kann.