SFLC veröffentlicht Leitfaden zu Rechtsfragen von OSS-Projekten

Von Dr. Axel Metzger
 
Das New Yorker Software Freedom Law Center (SFLC) hat einen Leitfaden zu typischen Rechtsfragen von Open Source Projekten veröffentlicht. Das 37 Seiten starke Dokument behandelt die Aspekte, die den Juristen vom SFLC aufgrund ihrer Beratungspraxis als die typischen Probleme von freien Softwareprojekten erscheinen. Behandelt werden Fragen des Urheber- und Lizenzrechts, des Gesellschafts- und Steuerrechts sowie des Patent- und Markenrechts. Der Leitfaden behandelt nur US-amerikanisches Recht. Es ist gleichwohl für deutsche und europäische Entwickler von Interesse, weil die aufgeworfenen Fragen und viele der Ratschläge auch außerhalb der USA hilfreich sind. Die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall kann und will der Leitfaden allerdings nicht ersetzen.

Hintergrund:

Natürlich kann eine kurze "Nachricht der Woche" nur einzelne Aspekte des Dokuments herausgreifen und kommentieren. Von besonderem Interesse sind die folgenden Punkte:
Im Mittelpunkt des lizenzrechtlichen Teils des Leitfadens steht die Frage, welche Lizenz ein Projekt für die Entwicklung und den Vertrieb der Projektsoftware verwenden sollte. Der Leitfaden betont, dass Projekte in der Regel eine bereits bestehende Lizenz benutzen sollten, insbesondere die GPL, Lesser GPL oder Affero GPL oder eine BSD-Lizenz. Natürlich bringt es Vorteile mit sich, eine erprobte Lizenz zu benutzen, die auch von anderen Projekten aus dem Umfeld verwendet wird. Der Vollständigkeit halber sollte man in diesem Zusammenhang jedoch auch erwähnen, dass die Wahl einer bestehenden Lizenz ein Projekt in Fragen der Lizenzpolitik in Abhängigkeit vom jeweiligen Inhaber der Rechte an der Lizenz bringt, bspw. der FSF, wenn man die GPL benutzt. Auf Änderungen der Lizenz hat man dann keinen Einfluss mehr. Zudem fällt auf, dass im Leitfaden Hinweise auf andere, insbesondere nicht GPL-kompatible Lizenzen wie die Mozilla Public License fehlen.
Interessant sind die Hinweise zu möglichen Organisationsformen von Softwareprojekten. Der Leitfaden behandelt hierbei drei Alternativen. Erstens, die "unincorporated association", die sich in den USA nach dem jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Gesellschaftsrecht richtet und die in aller Regel durch eine persönliche Haftung der einzelnen Projektmitglieder gekennzeichnet ist. Zweitens, die "nonprofit corporation", bei der sich die persönliche Haftung der Mitglieder bei Einhaltung der rechtlichen Vorgaben beschränken lässt und bei der Steuererleichterungen insbesondere beim Erhalt von Spenden möglich sind. Drittens, die Inanspruchnahme von "umbrella organizations" wie dem Software Freedom Conservancy, die für ihre Mitgliedsprojekte zentral organisatorische Fragen klären und die Steuererleichterungen bei Spenden ermöglichen.
Die Abschnitte zum Patent- und Markenrecht enthalten zahlreiche Praxishinweise. Gerade hier zeigen sich aber auch deutliche Unterschiede zur Rechtslage in Europa. So wird bspw. auf S. 24 der Rat erteilt, als Projekt lieber keine Patentrecherchen anzustellen, weil die wissentliche Verletzung von Patente zu einer Erhöhung der Schadensersatzverpflichtung führen kann. Eine entsprechende Differenzierung zwischen einer fahrlässigen und vorsätzlichen Patentverletzung bei der Anspruchshöhe kennt das deutsche Patentrecht nicht. Insofern sind Projekte in Deutschland besser beraten, wenn sie im Vorfeld versuchen in Erfahrung zu bringen, welche Patente durch das avisierte Programm verletzt werden könnten.
Spannend ist selbstverständlich auch, welche Rechtsfragen der Leitfaden nicht anspricht. So fällt auf, dass Fragen des Vertrags- und Haftungsrechts vollständig ausgeklammert sind. Hintergrund ist die in den USA verbreitete Auffassung, es handele sich bei Open Source Lizenzen nicht um Verträge, sondern um einseitige Lizenzgewährungen. Diese Position ist in Deutschland nicht haltbar und wird von der ganz herrschenden Meinung abgelehnt. Dementsprechend sind hier vertragsrechtliche Fragen von einigem Interesse in der Praxis. Unbefriedigend ist auch die allein auf das US-amerikanische Recht zugeschnittene Behandlung der Fragen. Vielfach wird ein anderes Recht für die behandelten Rechtsprobleme maßgeblich sein. Auch wenn die Behandlung mehrerer Jurisdiktionen von dem Leitfaden nicht erwartet werden kann, so sollte doch darauf hingewiesen werden, dass Projekte zunächst als Vorfrage klären sollten, ob überhaupt US-amerikanisches Recht für die betreffende Frage maßgeblich ist.