BGH: Nutzung als Klingelton beeinträchtigt Urheberpersönlichkeitsrecht

Von Benjamin Roger
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (pdf), dass die Verwendung eines Musikstücks als Klingelton das Urheberpersönlichkeitsrecht im Sinne von § 14 UrhG beeinträchtigt. In den aktuellen Berechtigungsverträgen der GEMA allerdings wird dieser auch das Recht zur Klingeltonnutzung eingeräumt; nach Auffassung des BGH kann der Urheber, der einen solchen Vertrag geschlossen hat, nicht mehr aus § 14 vorgehen. Das Urteil behandelt darüber hinaus weitere Grundsatzfragen der Rechtewahrnehmung durch die GEMA, insbesondere die Auslegung ihres Standardvertrags und die Möglichkeit, diesen einseitig abzuändern.

Hintergrund:

Die Beklagte, ein Schweizer Unternehmen, hatte die Rechte, Musikstücke als Klingeltöne zu nutzen, von der schweizerischen Wahrnehmungsgesellschaft erworben; dazu gehörten - mittels eines "Repertoireaustauschvertrages" zwischen den Verwertungsgesellschaften - auch Stücke aus dem Repertoire der GEMA. Der Kläger, Autor des Songs "Rock my life", ist Mitglied der GEMA, womit er der Gesellschaft die Wahrnehmung der Rechte an seinen Werken eingeräumt hat. Er begehrte von der Beklagten, die Verwendung als Klingelton zu unterlassen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt, was der BGH im Ergebnis, aber mit abweichender Begründung, bestätigte.

1. Rechtliche Implikationen der Nutzung als Klingelton
Zunächst stellte der BGH klar, dass schon die bloße Verwendung eines Stücks als Klingelton eine Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte im Sinne des § 14 UrhG ist. Denn auch ohne Veränderung führe die Nutzung als Klingelton dazu, dass ein Stück "nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, sondern als - oft störender - Signalton wahrgenommen" werde. Auch würde der "in der Komposition angelegte Spannungsbogen" durch das Annehmen des Gesprächs zerstört.
Daneben liege in der gekürzten Fassung eine Bearbeitung, die nach § 23 UrhG nur mit Zustimmung des Urhebers verwertet werden dürfe.

2. Einräumung von Rechten an die GEMA
Diese Rechte konnte die GEMA der Beklagten nur so weit einräumen, wie sie ihr selbst vom Urheber zur Wahrnehmung übertragen worden waren.
Der Berechtigungsvertrag zwischen Künstler und GEMA in der Fassung von 1996, wie ihn der Kläger abgeschlossen hatte, regelte die Nutzung als Klingelton nicht. Der BGH führt dazu aus, dass diese Art der Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1999) unbekannt gewesen sei und deshalb nach dem damals geltenden § 31 IV UrhG (zur Neuregelung im 2. Korb s. NdW...) keine entsprechenden Rechte eingeräumt werden konnten. Der Berechtigungsvertrag in der Fassung von 2002 aber enthält eine Klausel, die explizit auch die Rechte zur Nutzung als Klingeltöne regelt.

a. Maßgeblicher Vertrag
Die Beklagte behauptete, diese Neufassung des Vertrags gelte auch für die Werke des Klägers, weil der ursprüngliche Vertrag eine Klausel enthielt, wonach Änderungen durch die Mitgliederversammlung als Bestandteil des Vertrages gelten. Dem widerspricht der BGH: eine solche Regelung sei gemäß § 307 I BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Wenn schon nach § 308 Nr. 5 die Fiktion der Zustimmung bei einem bestimmten Verhalten unwirksam sei, müsse dies erst recht gelten, wo noch nicht einmal an ein (schlüssiges) Verhalten angeknüpft wird.
Erst in der Fassung von 2005 enthält der GEMA-Vertrag eine Klausel, die der BGH für wirksam hält: danach gilt eine Änderung des Vertrages für Mitglieder, die auf eine schriftliche Benachrichtigung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Klausel aber war gerade nicht Teil des Vertrags, den der Kläger unterzeichnete, und sie konnte auch nicht nach dem Verfahren Vertragsbestandteil werden, das durch sie erst geschaffen wurde.

b. Umfang der Rechteeinräumung
Ausführlich setzt sich der BGH auch mit der Frage auseinander, in welchem Umfang nach den aktuellen GEMA-Verträgen Rechte zur Klingeltonnutzung eingeräumt werden.
Die GEMA vertritt in Mitglieder- und Fachpublikationen die Auffassung, dass diese Rechte aufgespaltet seien: Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Wiedergaberechte verwalte die GEMA, die Zustimmung zu Bearbeitungen - Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts - bleibe dem Autor vorbehalten.
Diese Auslegung weist der BGH zurück - bemerkenswerterweise zugunsten einer für die GEMA noch günstigeren Interpretation: der Berechtigungsvertrag sei so auszulegen, wie ihn die Vertragspartner - also die Inhaber der Urheberrechte - verstehen mussten. Weil der Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte, müsse er zudem "nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich" ausgelegt werden. Der BGH gelangt so zu dem Ergebnis, dass die Rechte zur Klingeltonnutzung umfassend der GEMA eingeräumt werden, so dass auch eine übliche und zu erwartende Bearbeitung eines Stücks keiner weiteren Einwilligung des Urhebers bedarf. Nur ausnahmsweise, nämlich bei einer Verwendung, die nicht voraussehbar war, kann der Urheber noch unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht gem. § 14 Unterlassung verlangen.