SCO zur Zahlung von 10.000 Euro Ordnungsgeld verurteilt

Von: Daniel Heyl

(Daniel Heyl ist Praktikant am ifrOSS und studiert Informationsrecht an der FH Darmstadt)

Die SCO Group GmbH, Tochtergesellschaft der durch die Klage gegen IBM in die Schlagzeilen geratenen SCO Group, Inc., muss in Zusammenhang mit dem Rechtsstreit um vermeintlich gestohlenen UNIX-Quellcode 10.000 Euro an die Staatskasse abführen. Das Bad Homburger Unternehmen hatte Webseiten mit Aussagen, Linux beinhalte gestohlenen Unix-Quellcode, nicht vom Netz genommen und damit gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 05.06.03 verstoßen.

Das Ordnungsgeld geht auf einen Antrag der Tarent GmbH, eines mittelständischen Softwareunternehmens mit Schwerpunkt auf Open Source Software, zurück. Das Unternehmen hatte moniert, dass zwar die deutsche SCO-Website nach der einstweiligen Verfügung vom Netz genommen und bereinigt wurde, die umstrittenen Äußerungen aber weiterhin über das https-Protokoll für jedermann zu erreichen waren. Die Richter des Landgerichts München I folgten dem Ordnungsgeldantrag. Die Abrufmöglichkeit stelle einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung dar, heißt es in dem Beschluss vom 28.08.03. Die SCO GmbH hatte argumentiert, nicht sie, sondern ein von der Muttergesellschaft beauftragtes Drittunternehmen sei für den Betrieb der Website zuständig gewesen; zudem habe man von dem https-Zugang keine Kenntnis gehabt und unmittelbar nach Kenntniserlangung alles Zumutbare getan, um diesen Zugang abzustellen.

Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass es für einen objektiven Verstoß gegen die einstweilige Verfügung keiner Kenntnis über den Zugangsweg bedarf und dass die Beauftragung eines Dritten das Unternehmen nicht von der grundsätzlichen Verantwortlichkeit für seine Homepage befreit. Daher sei der SCO GmbH zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, was die Richter angesichts der "massiv geschäftsschädigenden Äußerungen" in einem "sensiblen Bereich" mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro ahndeten.

Hintergrund:

Die Santa Cruz Operation, Inc. (SCO) verklagte IBM im März 2003 wegen vermeintlich gestohlenem UNIX Code in Linux-Quellcode. Die Urheberrechte datiert SCO dabei bis ins Jahr 1969 zurück, als in den Bell Laboratories von AT&T der erste UNIX-Quellcode programmiert wurde. Das so entstandene "geistige Eigentum" wurde über den Umweg Novell Networks 1995 an SCO verkauft. Im August 2000 wurde die zuletzt wenig erfolgreiche SCO vom Linux-Distributor Caldera geschluckt, der das fusionierte Unternehmen zwei Jahre später in "The SCO Group" umbenannte. Bei der Vorstellung der Geschäftszahlen Anfang des Jahres kündigte das Unternehmen bereits an, verstärkt nach Einnahmen aus (alten) Rechten an geistigem Eigentum suchen zu wollen. Kurz darauf folgte die Milliardenklage auf Schadensersatz gegen IBM. Bemerkenswerterweise stützt SCO die Klage nicht etwa auf Urheberrechtsverletzungen, sondern auf unlauteren Wettbewerb, Vertragsbruch und Verrat von Geschäftsgeheimnissen. IBM hatte in den 80er Jahren - ursprünglich von AT&T - eine Lizenz zum proprietären Vertrieb von UNIX erworben. Nach Auffassung von SCO, das sich hier als Rechtsnachfolger von AT&T sieht, hat IBM diesen Vertrag gebrochen, indem man Code von UNIX zu Linux transferierte und unter die GPL stellte. Durch das Vertreiben eines Konkurrenzproduktes und massive Förderung von Linux habe man zudem in unlauterer Weise die Marktposition von SCO untergraben. Schließlich stellten der UNIX-Code samt zugehörigem Know-How und Methoden Geschäftsgeheimnisse von SCO dar, die IBM durch Offenlegung des Codes verletzt habe.

Nachdem SCO bereits andere Linux-Distributoren der unerlaubten Weitergabe geschützten Codes beschuldigt hatte und diesen ebenfalls mit Klagen gedroht hatte, erreichte die Auseinandersetzung im Mai 2003 durch ein Schreiben von SCO an 1500 Linux-Anwender in Unternehmen immer größere Ausmaße. Darin wurde den Endanwendern gedroht, dass auch sie für Schutzverletzungen des geistigen Eigentums von SCO haftbar gemacht werden könnten. In einem offenen Brief auf der SCO-Homepage stellte das Unternehmen seine Position dar. Auch auf der deutschen Website waren diese Behauptungen abrufbar. Gegen solche "geschäftsschädigenden" Aussagen wehrten sich einige Softwareunternehmen sowie der LinuxTag e.V. mit einstweiligen Verfügungen, die es der deutschen Tochtergesellschaft SCO GmbH verbieten, weiterhin zu behaupten, Linux beinhalte unrechtmäßig erworbenes geistiges Eigentum der Firma. Da SCO die Behauptungen nicht belegen konnte, ergingen im Juni von den Landgerichten Bremen, Frankfurt a.M. und München I einstweilige Verfügungen wegen Anschwärzung i.S.d. § 14 UWG, die es SCO bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verbieten, die o.g. Behauptungen im geschäftlichen Verkehr weiter zu verbreiten. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung beschränkt sich aber nur auf Deutschland; der Rechtsstreit hierzulande ist also isoliert von der Klage SCO gegen IBM in den USA zu sehen.

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass SCO/Caldera lange Zeit selbst als Linux-Distributor aktiv war und noch immer Mitglied des United Linux Konsortiums ist. Laut SCO habe man entdeckt, dass es sich bei Linux um ein UNIX-Derivat handele und die Distribution eingestellt. Der Vertrieb von Linux durch SCO unter der GPL hat aber deswegen ganz erhebliche Bedeutung für den Rechtsstreit, weil SCO damit ihr "geistiges Eigentum" selbst an jedermann lizenziert hat. Nach deutschem Urheberrecht ist eine Lizenz, die einmal (hier in Form der GPL) erteilt wurde, nicht ohne weiteres widerruflich, so dass SCO hinsichtlich des unter der GPL verbreiteten Codes keinen Klageerfolg haben dürfte. Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass der Rechtsstreit durch die Gegenklagen von IBM und Red Hat um diesen Aspekt erweitert wurde. IBM wirft SCO explizit einen Verstoß gegen die GPL-Lizenzbedingungen vor, da SCO selbst Linux unter der GPL vertrieben hat und somit keine proprietären Lizenzansprüche aus der Software herleiten könne. Damit läuft alles auf die Frage hinaus, ob die GPL eine gültige und wirksame Lizenz darstellt.

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