Gründe für GPL-Urteil veröffentlicht

Von Till Kreutzer
 
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19. Mai 2004 die Wirksamkeit der GNU General Public Licence nach deutschem Recht bestätigt (siehe hierzu die ifrOSS Nachricht der Woche vom 19. April 2004). Mit Datum vom 23. Juli 2004 wurden nunmehr die Urteilsgründe zugestellt. Die 21. Zivilkammer bestätigt hierin, dass die GPL nicht nur nach deutschem Recht wirksam und durchsetzbar ist, sondern auch, dass diese mit verbindlicher Wirkung in Softwarenutzungsverträge einbezogen werden kann. Hiermit wird denjenigen, die die Qualitäten der GPL als Softwarelizenz in Frage stellen, erstmals eine klare gerichtliche Absage erteilt.

Hintergrund:

Bei der Entscheidung handelt es sich um ein Urteil, das in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen war. Antragsteller ist Harald Welte Maintainer des Softwareprojektes netfilter/iptables, das die Linux-Firewall entwickelt und unter der GPL vertreibt. Antragsgegnerin ist die Firma Sitecom Deutschland GmbH, die u.a. Router herstellt, deren Firmware die netfilter/iptables-Software enthält. Stein des Anstoßes war für Harald Welte, dass die Antragsgegnerin die von ihm in großen Teilen programmierte Software zum Download anbietet, ohne hierbei die Vorschriften der GPL zu beachten. So wurde weder der Quellcode des in der Firmware befindlichen netfilter/iptables-codes bereit gestellt, noch darauf hingewiesen, dass die Routersoftware überhaupt GPL-Code enthält. Auch eine Kopie der Lizenzbestimmungen der GPL wurde dem Programm nicht beigefügt.

Das Landgericht München hatte in dem von Rechtsanwalt Dr. Till Jaeger für den Antragssteller geführten Verfügungsverfahren zunächst antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierin wurde der Antragsgegnerin vom Landgericht München untersagt, den Code von netfilter/iptables zu verbreiten, zu vervielfältigen zu verbreiten oder öffentlich (online) zugänglich zu machen, ohne auf die Geltung der GPL hinzuweisen und den Source-Code des Programms zugänglich zu machen. Gegen diesen Beschluss hatte die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Im Urteil vom 19. Mai 2004 wurde dieser Widerspruch verworfen und der Verfügungsbeschluss in vollem Umfang bestätigt. Im Ergebnis stellte die Kammer fest, dass die Antragsgegnerin durch ihre Praxis die Urheberrechte von Harald Welte verletzt hat. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Es wird sich zeigen, ob Sitecom dieses mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen wird. Hierfür hat die Antragsgegnerin vier Wochen seit Zustellung der Urteilsgründe Zeit.

Das Landgericht setzt sich in dem Urteil mit den streitgegenständlichen Fragen eingehend auseinander. Zunächst (S. 12) wird ausdrücklich postuliert, dass das Gericht in der Verbreitung einer Software unter einer Open-Source-Lizenz keineswegs einen Verzicht des oder der Urheberrechtsinhaber auf ihre Rechte sehe. "Im Gegenteil bedienen sich die Nutzer der Bedingungen des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu verwirklichen" heißt es in den Urteilsgründen. Auf Seite 13 wird sodann festgestellt, dass die Fragen des Rechtsstreits nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Die anschließenden Ausführungen (S. 14) beschäftigen sich mit der Frage nach einer wirksamen Einbeziehung der GPL in den zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Nutzungsvertrag. Die Richter verstehen die GPL als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese werden nach dem Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (siehe § 305 Absatz 2 BGB) nur dann wirksam Bestandteil eines Vertrages, wenn bei dessen Abschluss ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde und der Vertragspartner in zumutbarer Weise hiervon Kenntnis nehmen konnte. Das LG München erkennt im Urteil ausdrücklich die bei Freier Software übliche Praxis an, auf der Internetseite einen Hinweis anzubringen. Im Übrigen sei unbedenklich, dass die Lizenz nur in englischer Sprache zur Kenntnisnahme bereit gehalten wurde. Englisch sei in der Computerindustrie die "gängige Fachsprache".

Sodann wird in den Urteilsgründen auf Ziff. 4 GPL eingegangen. Diese Regelung, nach der die durch die GPL erteilten Nutzungsbefugnisse entfallen, wenn der Nutzer gegen die Pflichten der Lizenz verstößt, wird ebenfalls als wirksam angesehen. Hierbei handele es sich - so die Münchner Richter - nicht um eine dingliche Beschränkung der durch die GPL eingeräumten Nutzungsrechte, sondern um eine "auflösende Bedingung", mit deren Eintreten die Rechte in vollem Umfang an den Lizenzgeber zurückfielen. Diese Frage nach der rechtlichen Qualifikation der wichtigen Ziff. 4 GPL ist in der Rechtsliteratur bislang umstritten gewesen. Das Münchner Gericht folgte auch insofern der Argumentation des Antragstellers. Eine solche Regelung sei mit den Grundsätzen des Urheberrechtsgesetz (UrhG), obgleich in diesem Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, vereinbar. Auch einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass der Vertragspartner eines Verwenders von AGB nicht "unangemessen benachteiligt" werden darf, sahen die Richter in dieser "Bedingungs-Konstruktion" nicht. Vielmehr könne der Lizenznehmer ja die erforderlichen Nutzungsrechte jederzeit erneut erwerben, indem er die Lizenzbestimmungen anerkenne. Ein Verstoß gegen den genannten Grundsatz sei im Übrigen auch nicht mit Blick auf den weiteren Verkehr mit dem Programm zu erkennen (siehe S. 17). Andere Lizenznehmer seien durch den Rechterückfall nach Ziff. 4 GPL nicht betroffen, da sie die Rechte zur Nutzung des Programms stets direkt unmittelbar vom Urheber erwerben würden. Dies entspricht der Regelungsintention der GPL, wie sie in Ziff. 4 zum Ausdruck kommt ("You may not ... sublicence..."). Die Nutzungsrechte erwirbt der Lizenznehmer hiernach stets vom Urheber, nicht von einem anderen Lizenznehmer. Die Rechte zur Verwendung eines GPL-Programms werden - mit anderen Worten - nicht "weitergereicht", sondern stets vom Rechtsinhaber zentral "erteilt". Folge ist, dass ein Lizenznehmer seine Rechte verlieren kann, ohne dass die Befugnisse anderer Nutzer hierdurch beeinträchtigt werden.

Auch gegen die Wirksamkeit der Ziff. 2 und 3 GPL, die die Rechte und Pflichten an GPL-Software regeln, äußerte das LG München I keine Bedenken (S. 19). Das Grundprinzip der Lizenz, nach dem derjenige ein Programm, das ihm kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, verpflichtet werde, auch anderen die Nutzung des Programms zu ermöglichen, werde durch § 32 Abs. 3, Satz 3 UrhG ausdrücklich anerkannt.

Bedeutsam ist ferner eine weitere Aussage des Landgerichts. Auf Seite 19 der Urteilsgründe wird ergänzend angedeutet, dass man auch dann zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn man Ziff. 3 oder 4 GPL für unwirksam gehalten hätte. Da es sich hierbei um elementare Regelungen des Lizenzvertrages (also der GPL) handele, hätte man bei einer Unwirksamkeit dieser Klauseln wohl entschieden, dass die Nutzungsrechtsabrede vollständig unwirksam war. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass die Antragsgegnerin gar keine Rechte erworben hätte. Eine Nutzung von netfilter/iptables durch Sitecom wäre dann auf jeden Fall unzulässig gewesen, da die Verwendung eines urheberrechtsgeschützten Computerprogramms nach § 69a UrhG stets der Zustimmung des Urhebers und damit der Einräumung von Nutzungsrechten bedarf. Liegt diese Zustimmung, z.B. wegen der Unwirksamkeit des maßgeblichen Lizenzvertrages nicht vor, verstößt der Nutzer gegen das Urheberrecht des Rechtsinhabers.

Die Bedeutung dieses weltweit wohl ersten Urteils zur Wirksamkeit der GPL kann für den Bereich Freier Software gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Da die GPL die am weitaus häufigsten für Freie Software eingesetzte Lizenz ist, auf der die meisten anderen freien Softwarelizenzen basieren, wird hiermit im Wesentlichen die juristische Funktionsfähigkeit eines gesamten Modells bestätigt. Dies gibt nicht nur den Schöpfern der GPL recht, sondern vermittelt den Programmierern, Verwertern und Nutzern Freier Software endlich die nötige Rechtssicherheit.u

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