ifrOSS nimmt erneut Stellung zum "2. Korb"

Von Till Kreutzer
 
Die Auseinandersetzung um den so genannten 2. Korb der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nimmt erneut Fahrt auf. Nach einer öffentlichen Anhörung des BMJ am 26. Januar 2006 sollen die Beratungen um die umstrittene Gesetzesreform nun zügig vorangetrieben werden. Das ifrOSS hat sich in einer weiteren Stellungnahme noch einmal für die Berücksichtigung wichtiger Belange von Freier Software und Open Content eingesetzt. Gegenstand der Eingabe ist ein für die Funktionsfähigkeit von freien Lizenzen wichtiger Aspekt der neuen §§ 31a, 31c Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Hintergrund:

Eine der vielen Neuregelungen, die im 2. Korb vorgenommen werden sollen, betrifft die Abschaffung des derzeit geltenden § 31 Abs. 4 UrhG. Die Vorschrift bestimmt momentan, dass Urheber durch Verträge keine Rechte für Nutzungsarten übertragen können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren. Die Schöpfer sollen hierdurch vor einem "total buyout" bewahrt werden, gegen den sie sich aufgrund ihrer häufig fehlenden Verhandlungsmacht in vielen Fällen nicht wehren könnten.

Für freie Inhalte und Computerprogramme führt diese Regelung zu Problemen. Rechtsinhaber, die ihre Werke über eine freie Lizenz zur allgemeinen Nutzung freigeben wollen, können hiernach keine Rechte an noch unbekannten Nutzungsarten vergeben. Entstehen nach der Unterstellung eines Werkes unter eine "offene Lizenz" - zum Beispiel durch die technische Entwicklung - neue Möglichkeiten, ein Werk zu nutzen, müssten theoretisch alle Rechtsinhaber (Software-Entwickler, Künstler, Autoren), die bei der Erstellung des jeweiligen Werkes mitgewirkt haben, einer Neulizenzierung zustimmen. Erst dann dürfte das jeweilige Werk auch auf die neue Art und Weise verwendet werden. Bei großen Entwicklergemeinschaften ist das ein Ding der Unmöglichkeit. Man stelle sich vor, dass alle Linux-Entwickler sich zusammensetzen müssten, um darüber zu entscheiden, dass das freie Betriebssystem nunmehr auch in Form des Application Service Providing (ASP) genutzt werden darf.

Da das Verbot der Übertragung von Rechten an neuen Nutzungsarten auch in anderen Fällen zu Schwierigkeiten führen soll, hat das Bundesministerium der Justiz vorgeschlagen, die urhebervertragsrechtliche Schutzvorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG abzuschaffen. Wie der erste Referentenentwurf vom 27.09.2004 enthält auch die im Januar 2006 vorgelegte, überarbeitete Fassung einen Vorschlag für eine Neuregelung. In den neu zu schaffenden §§ 31a, 31c UrhG soll nunmehr bestimmt werden, dass Rechte auch für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsformen vergeben werden können.

In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es hierzu, der Effekt von § 31 Abs. 4 UrhG, nach dem Verwerter daran gehindert würden, Werke in einer vormals unbekannten Nutzungsart auszuwerten, sei negativ. Die Verwerter würden hierdurch gezwungen, mitunter eine Vielzahl von Nachverhandlungen zu führen, was erhebliche Transaktionskosten nach sich ziehen könne. Folge sei, dass neue Technologien - auch zulasten der Allgemeinheit - deutlich verspätet oder überhaupt nicht zum Einsatz gelangen. Auch dem Urheber sei hiermit nicht geholfen. Er könne selbst dann nicht die Auswertung durch neue Nutzungsarten gestatten, wenn er dies wolle, woran - im Hinblick auf eine dauerhafte Verwertung seines Werkes - durchaus Interesse bestehen könne.

Die neuen §§ 31a, 31c UrhG sehen nun vor, dass Urheber durch Verträge Rechte an neuen Nutzungsarten vergeben können, wenn diese schriftlich geschlossen werden. Bis der Verwerter die neue Nutzungsart aufgenommen hat, steht dem Urheber jedoch ein Widerrufsrecht zu. Statt einem Verbotsrecht, mit dem er die Auswertung durch neue Nutzungsarten untersagen könnte, soll dem Urheber nach dem neuen § 31c UrhG nun ein Vergütungsanspruch gewährt werden.

Das ifrOSS hat sich zu der Problematik von neuen Nutzungsarten schon in einer frühen Stellungnahme (vom 30.10.2003) zum 2. Korb geäußert. Hierin sprachen wir uns prinzipiell gegen die Abschaffung von § 31 Abs. 4 UrhG aus, da dieser nach unserer Auffassung eine wichtige Regelung zum Schutz der Interessen der Urheber enthält. Gleichzeitig empfahl das Institut jedoch, bei einer etwaigen Neuregelung die Belange von Open Source und Open Content zu berücksichtigen. In diesem Sinne sprachen wir uns für eine spezielle Ausnahme von § 31 Abs. 4 UrhG aus, die allerdings nur für freie Lizenzen und allgemein Computerprogramme gelten sollte. Eine solche wäre nach Ansicht des ifrOSS ausreichend gewesen, um die als negativ zu wertenden Effekte der Regelung in den genannten Sonderfällen zu vermeiden. Bezogen auf alle weiteren Fälle überwiegen jedoch unseres Erachtens die Vorteile von § 31 Abs. 4 UrhG als wesentliche Schutznorm zugunsten der Urheber vor den meist übermächtigen Verwertern. An dieser Auffassung hält das Institut weiterhin in vollem Umfang fest.

Das BMJ kam den Empfehlungen des ifrOSS nur zum Teil nach. Entgegen der Bedenken des Instituts gegen eine generelle Abschaffung von § 31 Abs.4 UrhG soll der Schutz der Urheber vor Total-Buyout-Verträgen aufgegeben werden. Im Rahmen der statt dessen vorgeschlagenen Neuregelungen wurde dennoch immerhin auf die Besonderheiten von offenen Lizenzen Rücksicht genommen. In beiden Referentenentwürfen ist eine Ausnahme von den ansonsten unverzichtbaren Vergütungsansprüchen für die Verwertung durch neue Nutzungsarten vorgesehen (§ 31c Abs. 3 UrhG). Stellen also Urheber ihre Werke unter eine freie Lizenz, erklären sie hiermit einen Verzicht auf möglicherweise später entstehende Vergütungsansprüche. Solche würden die lizenzgebührenfreie Nutzung von Open Content und Freier Software unmöglich machen.

So begrüßenswert diese Sonderregelung aus Sicht von Open Source- und Open Content-Lizenzen auch ist, reicht sie doch nicht aus, um den Besonderheiten solcher Lizenzmodelle Rechnung zu tragen. Denn auch das in § 31a Abs. 1 des Entwurfs enthaltene Schriftformerfordernis stellt ein erhebliches Hindernis für freie Lizenzen dar. Bei der Lizenzierung über Open Source oder Open Content Lizenzen werden - bekanntlichermaßen - keine schriftlichen Verträge mit den Nutzern geschlossen. Um also von der Möglichkeit, durch die Unterstellung unter eine freie Lizenz auch Rechte für neue Nutzungsarten übertragen zu können, zu profitieren, bedarf es einer weiteren Ausnahme für freie Lizenzen. In der neuen Eingabe vom 30.01.2006 spricht sich das ifrOSS daher dafür aus, bei Einsatz von "offenen Lizenzen" vom Schriftformerfordernis abzuweichen. Wir haben folgende Formulierung zur Ergänzung von § 31a UrhG vorgeschlagen: „Wenn der Urheber aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt, bedarf der Vertrag keiner Schriftform.“