Von: Florian Idelberger
Am 03.07.2012 entschied der EuGH in der Sache UsedSoft vs. Oracle (C-128/11). Der EuGH stellte klar, dass grundsätzlich auch für online erworbene Software der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts gilt. Gesetzlich festgelegt ist dies in der Richtlinie 2009/24 Art. 4, die ihre Umsetzung findet in Art. § 69c UrhG. Insbesondere gilt die nach dem jetzigen Urteil auch beim Onlinevertrieb von Software in einer Weise, dass ein Lizenzvertrag abgeschlossen wird, der dann den Download der Software und die Benutzung auf einer bestimmten Anzahl an Client-Computern gestattet. Ein Käufer erhält danach das Recht, seine Nutzungsrechte in vollem Umfang weiter zu veräußern, sogar inklusive eines beim Kauf abgeschlossenen Wartungsvertrages. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der Erstkäufer seine Programmkopie nicht mehr verwendet oder löscht. Anders hat der EuGH hingegen den Verkauf von Teilen von Volumenlizenzen bewertet, da in diesem Fall die eigene Kopie nicht unbrauchbar gemacht, sondern zum weiteren Vertrieb von einzelnen Lizenzen genutzt würde. » Weiter