Von Benjamin Roger
Mit gut dreieinhalb Jahren Verspätung hat Frankreich durch das Gesetz vom 1. August 2006 die EU-Urheberrechts-Richtlinie vom 22. Mai 2001 umgesetzt. Ein Kernpunkt der neuen Regelung ist der rechtliche Rahmen für "wirksame technische Schutzmaßnahmen" oder DRM (Digital Rights Management): Diese sind nun, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie, gesetzlich geschützt und ihre Umgehung strafbar. Dabei war der französische Gesetzgeber - mehr als der deutsche - darauf bedacht, den Schutzmaßnahmen Schranken zugunsten der Nutzer zu setzen: So ist etwa ausdrücklich vorgesehen, dass durch "technische Schutzmaßnahmen" den Nutzern nicht die Möglichkeit genommen werden darf, Kopien zum privaten Gebrauch anzufertigen (Artikel L.331-8). Darüber hinaus sollen die Hersteller von DRM die "Interoperabilität" gewährleisten (Artikel L.331-7). Gemeint ist damit die Lesbarkeit von technisch geschützten Inhalten unter verschiedenen Plattformen, auch mittels so genannter "offener Standards", also solcher, deren Quellcode öffentlich ist (Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2004). Diese Vorschrift ist gerade auch im Hinblick auf Freie Software wichtig, wobei allerdings eine Ausnahme zugunsten der "Sicherheit und Effektivität von technischen Maßnahmen" Zweifel daran aufkommen lässt, ob sie praktische Bedeutung erlangen wird. Eine explizite Bestimmung zugunsten Freier Software aus dem ersten Entwurf konnte sich letztendlich nicht durchsetzen. Für diese neuen Fragen und sich abzeichnende Konflikte wird eigens eine "Behörde für technische Maßnahmen" (Autorité des mesures techniques) eingerichtet, die sowohl das Gesetz konkretisieren als auch Streitigkeiten zwischen den Parteien entscheiden soll. » Weiter