Update: Heise versus Musikindustrie - Erstinstanzliches Urteil im Verfahren Musikindustrie gegen heise bestätigt

Von Denis Schopper
 
Im Rechtsstreit zwischen dem heise Zeitschriftenverlag und der Musikindustrie wurde das erstinstanzliche Urteil des LG München I vom März diesen Jahres nun auch durch das Oberlandesgericht München (OLG) bestätigt. Nach Meinung des Gerichts ist es heise weiterhin gestattet, im Rahmen der, durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützten Pressefreiheit auch über Software zu berichten, die es ermöglicht Kopierschutzmechanismen zu umgehen. Das Setzen eines Hyperlinks zur Webseite des Herstellers der Software bleibt heise jedoch weiterhin untersagt. Nachdem damals schon das LG München I entschieden hatte, dass die Berichterstattung in dem Artikel rechtlich zulässig ist, der Link aber entfernt werden muss, hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Auch hier kündigten sowohl heise als auch die Musikindustrie an, Berufung einzulegen. Das OLG wies jedoch die Berufungsanträge beider Seiten zurück, somit ist der Rechtsweg im einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Entscheidung des OLG erschöpft. Es bleibt beiden Seiten aber noch die Möglichkeit auf Klage im Wege eines Hauptsacheverfahrens.