Gutachten zur "Piraterie" geistigen Eigentums

Von Carsten Schulz

Der Deutsche Multimedia Verband e.V. (dmmv) und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) haben am 12. September ein Gutachten zur illegalen Nutzung und Verbreitung digitaler Informationen veröffentlicht (Download aus dem Angebot des dmmv,1,6 MB), das sich sowohl mit den technischen Möglichkeiten des Schutzes digitaler Inhalte als auch mit den juristischen Aspekten einer Vervielfältigung und Verbreitung dieser Inhalte durch Dritte auseinandersetzt.
Der technische Teil, erstellt von Prof. Dr. Andreas Pfitzmann (TU Dresden), Dr.-Ing.Hannes Federrath (FU Berlin) und Dipl.-Inform. Markus Kuhn (University of Cambridge, England), untersucht die verschiedenen technischen Möglichkeiten zum Schutz von Rechten an digitalen Inhalten (sog. Digital Right Management Systeme).
Das Gutachten kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass softwarebasierte Lösungen in der Regel auch kurzfristig nicht zu einem sicheren Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung durch Dritte führten. Mechanismen in Hardware gewährleisteten zwar einen besseren Schutz, seien aber zumindest mittelfristig und bei Massenanwendungen in ihrer Sicherheit gefährdet, da oftmals überraschend einfache Möglichkeiten gefunden würden, die Sicherheit zu unterlaufen.
Über reine Wirksamkeitsaspekte hinaus sei zu berücksichtigen, dass Maßnahmen zum Schutz von Inhalten trotz ihrer weitgehenden Unwirksamkeit für den intendierten Zweck dazu neigten, den Konsumenten durch den Anbieter bzgl. der Nutzung überwachbar zu machen. Dies werfe neben der Frage der Zulässigkeit verstärktauch die Frage der Akzeptanz dieser Maßnahmen durch datenschutzbewusste Konsumentenauf.
Der juristische Teil des Gutachtens, erstellt von Prof. Dr. Ulrich Sieber, Ordinarius für Strafrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, setzt sich zentral mit der Frage auseinander, inwieweit die in den neuen Medien digital verbreiteten geistigen Werke strafrechtlich angemessengeschützt sind und ob insoweit gesetzliche Neuregelungen erforderlich seien. Dabei wird die Frage nach der Möglichkeit und Notwendigkeit eines strafrechtlichen Schutzes stets auch in den Kontext zu anderen Formen rechtlichen Schutzes (zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten) sowie anderen Möglichkeiten einer Partizipation der Rechteinhaber an Nutzungshandlungen (z.B. erweiterte Geräteabgabepflicht) gestellt.
Prof. Sieber vertritt die Auffassung, dass die neuen Kopiertechniken von Personal Computern und die Distributionstechniken des Internets vor allem für die Software-, Audio und Videoindustrie existenzbedrohend seien und dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Schutz der Rechteinhaberverpflichtet sei. Im Hinblick auf die Reform des Urheberrechtsgesetzes und einen Ausbau des strafrechtlichen Schutzes werden im Gutachten unter anderem die folgenden "Bausteine" vorgeschlagen:
- Über die zivilrechtlichen Änderungen der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a, 52 Abs. 1 S. 1 UrhG-E hinaus sollte eine Beschränkung der zulässigen Privatkopien nach § 53 Abs. 1 UrhG auf die Fälle der Nutzung rechtmäßiger Vorlagen stattfinden.
- Die Erstellung von Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG durch andere Personen sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine rechtmäßige Kopiervorlage liefere.
- Die Rechteinhaber sollten verbesserte Möglichkeiten erhalten, zivilrechtlich gegen Raubkopierer vorzugehen (insb. durch Auskunftsansprüche im Hinblick auf das "Ob" einer Rechtsverletzung und pauschalierte Schadensersatzklagen).
- Die Strafnormen des § 108b UrhG-E sollten redaktionell und inhaltlich überarbeitet werden, einschließlich der Klarstellung, dass wirksame technische Maßnahme i.S. dieses Tatbestandes nur ein bestimmtes technisches Schutzniveau erforderten.
- Die Privilegierung des Handelns "zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen" in § 108b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 95a Abs. 1 UrhG-E und sollte abgeschafft und ersetzt werden durch die Privilegierung z.B. von Handlungen, die ausschließlich auf den Gewinn von Erkenntnissen über Schutzmechanismen und nicht auf die Verbreitung oder Nutzung der geschützten Inhalte zielten.
- Die im Ansatz verfehlten Vorschriften über die Verbreitung von Tools, anderen Hilfsmitteln und Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzmechanismen im ZKDSG und im Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft sollten vollständig neugeregelt werden unter Verzicht auf das Erfordernis des gewerblichen oder gewerbsmäßigen Handelns und unter besonderer Berücksichtigung der "Dual-use-Problematik" mit Hilfe von subjektiven Absichtsmerkmalen.

Hintergrund:

"Gemeinsame Gutachten belegen Handlungsbedarf in Sachen Piraterie" war die Presseerklärung des Deutschen Multimedia Verbandes e.V. (dmmv) zur Gutachtenveröffentlichung überschrieben. Jedenfalls der "Handlungsbedarf" für die Veröffentlichung dürfte dabei klar sein: Der Gesetzgeber ist aufgefordert die Cybercrime Convention umzusetzen und die Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft endet im kommenden Dezember. Das bedeutet: Die heiße Phase der Lobbyarbeit ist in höchstem Gange.

Dabei gilt zunächst: Neben der Dissertation von Stefan Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht, C.H.Beck, München 2002, bietet das vorgelegte Gutachten sicherlich die umfassendste Aufarbeitung der gegenwärtigen Diskussion um die sachgerechte Auslotung des Verhältnisses technischer Schutzmaßnahmen und rechtlicher Regelungen. Der von Prof. Sieber verfasste zweite Teil des Gutachtens setzt sich dezidiert auch mit den in zahlreichen Aspekten vertretenenabweichenden rechtspolitischen Ansichten auseinander und dürfte insoweit eine wichtige Grundlage der weiteren Auseinandersetzung darstellen.

Ob es allerdings tatsächlich einer Umsetzung der im Gutachten vorgeschlagenen "Bausteine" zum Ausbau des Schutzes bedarf, darf mit guten Argumenten bezweifelt werden. Denn die gezogenen Schlussfolgerungen stellen zwar eine gut begründete Position in der aktuellen Diskussion dar. Zwingend sind die sind sie jedoch keineswegs.

Sicherlich: Technische Schutzsysteme vermögen keinen umfassenden und vollständigsicheren Schutz gegen jegliche, vom Rechteinhaber nicht autorisierte Nutzung zu gewähren. Diese Erkenntnis, die der technische Teil des Gutachtens herausarbeitet, dürfte wohl in der juristischen Diskussion mittlerweile weitgehend zur Basis der Diskussion geworden sein.

Problematisch ist allerdings, ob aus diesen technischen Vorgaben ohne weiteres abgeleitet werden kann, eine weitere Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen sei unumgänglich. Zahlreiche Überlegungen vermögen vielmehr die gegenteilige Position zu untermauern, die im Rahmen digitaler Distributionsmethoden entstehenden Nutzerfreiheiten seien vielmehr jedenfalls teilweise wünschenswert und teilweise sogar auch in den Bereich der technischen Schutzmaßnahmen hinein zu schützen.

Dabei ist es zunächst der geradezu schon "klassische" Hinweis auf grundlegendeindividuelle Informations- und Entfaltungsfreiräume der Konsumenten, der hier von wichtiger Bedeutung ist. Daneben sprechen jedoch auch zahlreiche gesamtgesellschaftliche ebenso wie gesamtwirtschaftliche Überlegungen für eine weniger restriktive Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

So ist etwa in gesamtgesellschaftlicher Hinsicht zentral zu berücksichtigen, dass zahlreiche (bestehende und geschützte) Nutzerfreiheiten positive Auswirkungen auf den freien Fluss von Informationen und Kulturgütern in einem demokratischen Gemeinwesen haben.

Und auch in wirtschaftlicher Hinsicht gilt keineswegs die schlichte Formel, stärkerer Schutz geistigen Eigentums führe zu einer Stärkung der Informationswirtschaft und sei damit zugleich aus volkswirtschaftlicher Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.
Die Bedenken setzen hier schon bei der Ermittlung der "empirischen Erkenntnisse" an, die vielfach den Ausgangspunkt einer solchen Argumentation bilden. Denn sicherlich ist jedenfalls die Überlegung, dass jede illegal kopierte Information ansonsten käuflich erworben würde, zu kurz gegriffen. Dies gilt nicht zuletzt, weil es ja gerade die Aufgabe des Gesetzgebers ist, festzulegen, welche Information" illegal" kopiert wurde.
Aber auch die Schlussfolgerungen, die aus der Kopiertätigkeit für die unterschiedlichsten Informationsmärkte gezogen werden, sind - wenn auch in Teilen berechtigt- so doch in weiten Bereichen durchaus angreifbar. Das zeigt sich etwa dort, wo der Deutsche Multimedia Verband e.V. (dmmv) in der Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Gutachtens erklärt "Es besteht die Gefahr, dass bestehende Auswertungsketten (...) durch die Verbreitung digitaler Video- und Festplattenrecorderunterbrochen und dadurch die Geschäftsmodelle der Anbieter auf den einzelnen Verwertungsebenen untergraben werden." Hier fragt man sich durchaus mit Recht, ob wirtschaftsrechtliche Regelungen (i.w.S.) überhaupt das Ziel verfolgen können und sollten, bestimmte Marktformen zu zementieren, und ob hierdurch tatsächlich langfristig die gesamtwirtwirtschaftlich günstigsten Folgen herbeigeführt werden.