Europäischer Gerichtshof: Kein Datenbankschutz für Fußballspielpläne

Von Dr. Axel Metzger
 
Der EuGH ist durch sein Urteil vom 09.11.2004 dem Versuch des englischen Fußballverbandes entgegengetreten, die Spielpläne der Premier League als Datenbankhersteller ausschließlich nutzen zu dürfen. Die Spielpläne sind als Information frei und können, ohne dass es des Erwerbs einer Lizenz bedürfte, von jedermann benutzt werden. Die restriktive Auslegung "Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken" aus dem Jahr 1996 ist zu begrüßen. Es darf gehofft werden, dass der Gerichtshof diese wettbewerbsfreundliche Rechtsprechung fortsetzen wird.

Hintergrund:

In der Diskussion um die Infosoc-Richtlinie und die künftige Softwarepatente-Richtlinie ist der breiteren Öffentlichkeit etwas aus dem Blick geraten, welche Möglichkeiten der Monopolisierung von Informationen die Datenbankrichtlinie bereit hält. Nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erhält der Hersteller einer "Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen" hierfür ein geistiges Eigentumsrecht, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine "wesentliche Investition" erforderlich ist. Die Gefahr besteht bei diesem Schutzrecht darin, dass an sich freie Informationen durch die Art ihrer Aufbereitung geschützt sein können. Zwar erkannte der Gerichtshof an, dass die Aufstellung der Spielpläne als solche erhebliche Kosten verursacht. Hierbei handele es sich aber um Investitionen, die erforderlich seien um die "Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht". Seien die Spielpläne einmal aufgestellt, so wären für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Informationen keine weiteren wesentlichen Informationen mehr notwendig. Deshalb scheide ein Schutz nach der Datenbankrichtlinie aus. Mit anderen Worten: die Kosten, die bei der Erzeugung von Informationen entstehen, können kein Datenbankherstellerrecht rechtfertigen. Bravo!