Deutsche Version der Creative Commons Lizenzen

Von Carsten Schulz
 
Im Rahmen des Programms "icommons" arbeitet Creative Commons gemeinsam mit dem Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft/ Institut für Informationsrecht der Universität Karlsruhe (ZAR/IIR) und dem Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) an einer deutschen Version der Creative Commons Lizenzen. Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Dreier, Ellen Euler und Oliver Meyer vom ZAR/IIR sollen die von Creative Commons herausgegebenen Open Content Lizenzen nicht nur ins Deutsche übersetzt, sondern zugleich auch an die deutsche Rechtsordnung angepasst werden.
Insgesamt kooperiert das unter anderem von Prof. Lawrence Lessig geleitete Creative Commons Projekt momentan mit hochqualifizierten Partnern aus 15 Staaten, um eine Portierung der Lizenzen in die jeweiligen Sprachen und Rechtsordnungen zu erreichen.

Hintergrund:

Unter dem Begriff "Open Content Lizenzen" werden eine Vielzahl von im Einzelnen sehr unterschiedlichen Lizenzgestaltungen zusammengefasst. Diese gestatten in der Regel die lizenzgebührenfreie Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Zugänglichmachung der Inhalte durch jedermann zu jedem Zweck oder zu bestimmten (z.B. nichtkommerziellen) Zwecken. Darüber hinaus werden teilweise die Rechte zum Vertrieb von Bearbeitungen der Inhalte (mit oder ohne Beschränkungen) eingeräumt.
Damit beschreibt der Begriff Open Content eine deutlich größere Bandbreite an Lizenzen als der für den Softwarebereich fest etablierte Begriff "Open Source". Bei Open Source Software ist es essentiell, dass jedermann die Software zu jedem (kommerziellen oder nichtkommerziellen) Zweck lizenzgebührenfrei in veränderter oder unveränderter Version vervielfältigen, verbreiten und zugänglich machen darf, und dass er -- um Veränderungen durchführen zu können -- Zugang zum Quellcode erhält.

Das Open Content Modell hat durchaus weit zurückreichende Wurzeln, stellt doch der schlichte Hinweis des Autors "Nachdruck gestattet" eine seit langem verwendete Möglichkeit dar, eine dezentrale Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Gang zu setzen. Im Gegensatz zu solchen schlichten und teilweise unklaren Hinweisen (Soll auch der Vertrieb über das Internet gestattet sein?) ermöglichen die Open Content Lizenzen jedoch eine deutlich differenziertere Gestaltung der Rechtseinräumungen und treffen darüber hinaus Regelungen für mit der Rechtseinräumung zusammenhängende Folgeprobleme, etwa Fragen der Gewährleistung und Haftung. Der Vertrieb von urheberrechtlich geschützten Inhalten unter Open Content Lizenzen hat dabei mittlerweile in bestimmten Bereichen -- nicht zuletzt bei wissenschaftlichen Publikationen -- einen beachtlichen Interessenzuwachs erfahren. In Verbindung mit modernen Formen der Weitergabe von Informationen und urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere über das Internet, werden damit Möglichkeiten geschaffen, die eine schnelle Diffusion von Wissen als Grundlage der Generierung weiteren Wissens ermöglichen.

Creative Commons stellt in diesem Zusammenhang ein Bündel von Lizenzen zur Verfügung, die eine rechtlich sichere Basis für alle Rechtsinhaber bieten sollen, die ihre Inhalte der Allgemeinheit einfacher zugänglich machen wollen. Diese Lizenzen sollen eine Alternative zu einem "all right reserved" auf der einen Seite und einer Vision der vollständigen Anarchie auf der anderen Seite bieten. Der Rechtsinhaber -- und nur dieser -- kann durch Verwendung der Lizenzen jedermann freiwillig bestimmte Freiheiten im Umgang mit seinen urheberrechtlich geschützten geistigen Gütern verschaffen. Eine vollständige Freigabe erfolgt jedoch nicht, vielmehr bleiben "some rights reserved".

Dabei ist das Bestreben des Creative Commons Projekts, im Rahmen von "icommons" die verschiedenen Lizenzen an die Besonderheiten nationaler Rechtsordnungen anzupassen, uneingeschränkt zu begrüßen. Denn eine internationale Verwendung von Lizenzen stößt -- wie nicht zuletzt die lebhafte weltweite juristische Diskussion um bestimmte Open Source Lizenzen zeigt -- nach wie vor auf erhebliche Probleme. Hier kann eine behutsame Anpassung an die Spezifika der nationalstaatlichen Rechtsordnungen ein deutlich erhöhtes Maß an Rechtssicherheit schaffen.