Creative Commons Public License (CCPL) im Entwurf veröffentlicht

Von Till Jaeger

Das von Lawrence Lessig, James Boyle und anderen gegründete Open Content-Projekt "Creative Commons" hat den Entwurf für einen modular aufgebauten Lizenztext veröffentlicht, der es dem Lizenzgeber erlauben soll, seine Werke der Öffentlichkeit in einem mehr oder weniger weitem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dabei werden vier Grundoptionen angeboten, die teilweise kombinierbar sind. Die Basislizenz - "Share Alike" genannt - sieht in Form einer Copyleft-Lizenz vor, dass jedermann das jeweilige Werk vervielfältigen, verbreiten, darbieten und verändern darf, wenn veränderte Versionen ebenfalls wieder unter die CCPL gestellt werden. Davon abweichend schließt die Optionen "No Derivative Works" die Modifikation des unter der CCPL gestellten Werkes aus. Damit wird dem Integritätsinteresse des Urhebers entsprochen. Alternativ oder zusätzlich kann durch die Option "Noncommercial" die kommerzielle Verwertung aus der Lizenz ausgeschlossen werden. Damit wird denjenigen eine Lizenzoption angeboten, die zwar der Öffentlichkeit ihre Werke zur Verfügung stellen wollen, aber eine kommerzielle Ausbeutung verhindern wollen. Die kumulativ verwendbare Option "Attribution" verpflichtet den Lizenznehmer zur Namensnennung des Urhebers. Anders als im kontinentaleuropäischen Urheberrecht ist im US-amerikanischen Copyright kein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft vorgesehen. Dieser Tradition folgend sieht die Lizenz ein "Opt-in-Modell" vor, mit der Urheber seine Namensnennung durchsetzen kann. Die Lizenzen werden dabei nicht nur als juristischer Text (Legal Code) und in einer für Laien verständliche Erläuterung (Commons Deed) bereitgestellt, sondern sollen künftig auch als Metadaten vorliegen, so dass bei der Verwendung von Digital Rights Management-Systemen eine leichtere Auffindbarkeit und Zuordnung möglich ist (Digital Code).

Hintergrund:

Das 2001 gestartete Projekt "Creative Commons" möchte Gedanken der freien Softwarebewegung auch auf andere Werkgattungen erstrecken und somit in Zeiten zunehmender Restriktionen bei Werknutzungen in digitaler Form eine Art Wissensallmende entgegensetzen. Creative Commons plant eine webbasierte Softwarelösung, die den interessierten Urhebern und Rechteinhabern die Möglichkeit geben soll, ihre Werke der Allgemeinheit einfach zur Verfügung zu stellen. Ein erster Schritt und wichtige Voraussetzung ist die Erstellung tragfähiger Lizenzen. Zwar existieren bereits einige Open Content-Lizenzen, die aber wie die GNU Free Documentation License für Softwaredokumentationen und Texte nur für ein beschränktes Anwendungsgebiet konzipiert sind oder wie die Open Music-Lizenzen juristisch noch nicht problemlos verwendbar sind. Ein praktisch wichtiger Aspekt besteht auch darin, dass die CCPL nicht nur als klassische freie Lizenz verfügbar ist, sondern auch mit Restriktionen als Non-Profit-Lizenz bzw. ohne Veränderungsbefugnis. Hiermit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, dass zahlreiche Werke anders als im Softwarebereich nicht auf Weiterentwicklung angelegt sind und dem proprietären Markt keine umfassende Ersatzmöglichkeit entgegengestellt werden soll und kann. Während alle relevanten Softwareapplikationen sowohl als proprietäre als auch als Freie Software vorliegen können, ist dies bei anderen, klassisch künstlerischen Werkgattungen nicht möglich: Romane, Musikstücke und Werke der angewandten Kunst sind nicht funktional ausgerichtet und können daher nicht oder nur unzureichend durch andere Werke substituiert werden. Für Urheber, die Ihre Werke im deutschen oder europäischen Raum als Open Content zur Verfügung stellen wollen, bietet die auf dem US-Recht basierende CCPL nur eingeschränkt eine Alternative. So können etwa diejenigen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, ihre Werke nicht unter die CCPL stellen, ohne sich urheberrechtswidrig zu verhalten. Eine mit deutschem und europäischen Urheberrecht kompatible Open Content-Lizenz steht daher noch aus.

Hintergrund:

Das 2001 gestartete Projekt "Creative Commons" möchte Gedanken der freien Softwarebewegung auch auf andere Werkgattungen erstrecken und somit in Zeiten zunehmender Restriktionen bei Werknutzungen in digitaler Form eine Art Wissensallmende entgegensetzen. Creative Commons plant eine webbasierte Softwarelösung, die den interessierten Urhebern und Rechteinhabern die Möglichkeit geben soll, ihre Werke der Allgemeinheit einfach zur Verfügung zu stellen. Ein erster Schritt und wichtige Voraussetzung ist die Erstellung tragfähiger Lizenzen. Zwar existieren bereits einige Open Content-Lizenzen, die aber wie die GNU Free Documentation License für Softwaredokumentationen und Texte nur für ein beschränktes Anwendungsgebiet konzipiert sind oder wie die Open Music-Lizenzen juristisch noch nicht problemlos verwendbar sind. Ein praktisch wichtiger Aspekt besteht auch darin, dass die CCPL nicht nur als klassische freie Lizenz verfügbar ist, sondern auch mit Restriktionen als Non-Profit-Lizenz bzw. ohne Veränderungsbefugnis. Hiermit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, dass zahlreiche Werke anders als im Softwarebereich nicht auf Weiterentwicklung angelegt sind und dem proprietären Markt keine umfassende Ersatzmöglichkeit entgegengestellt werden soll und kann. Während alle relevanten Softwareapplikationen sowohl als proprietäre als auch als Freie Software vorliegen können, ist dies bei anderen, klassisch künstlerischen Werkgattungen nicht möglich: Romane, Musikstücke und Werke der angewandten Kunst sind nicht funktional ausgerichtet und können daher nicht oder nur unzureichend durch andere Werke substituiert werden. Für Urheber, die Ihre Werke im deutschen oder europäischen Raum als Open Content zur Verfügung stellen wollen, bietet die auf dem US-Recht basierende CCPL nur eingeschränkt eine Alternative. So können etwa diejenigen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, ihre Werke nicht unter die CCPL stellen, ohne sich urheberrechtswidrig zu verhalten. Eine mit deutschem und europäischen Urheberrecht kompatible Open Content-Lizenz steht daher noch aus.